Reisepreisminderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Reisepreisminderung ist ein Teil des Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB, wobei die Reisepreisminderung speziell in §651 m BGB geregelt ist. Ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung hat der Reisende dann, wenn während der Reise nachweislich ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB vorliegt. Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat, und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise nach dem gewöhnlichen Nutzen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Siehe: Reisemangel, Pauschalreise, [1], Minderung

Voraussetzungen der Minderung

Reisemangel

Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist das Vorliegen eines Reisemangels nach § 651i Absatz 2 BGB. Der Reiseveranstalter hat verschuldensunabhängig für alle negativen Abweichungen vom Vereinbarten Leistungsgegenstand der Reise einzustehen. Dies gilt für Mängel, die nicht dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen und die Bagatellgrenze zur Unannehmlichkeit überschreiten. Auf ein Verschulden oder eine Verursachung seitens des Reiseveranstalters kommt es ebenso wenig an, wie auf eine tatsächliche Abhilfemöglichkeit.

Mängelanzeige

Zweck

Die Mängelanzeige soll dem Reiseveranstalter ermöglichen, durch Abhilfe den Umfang der Preisminderung möglichst gering zu halten. Damit genügt es, wenn der Veranstalter und seine Reiseleistung hierdurch die Möglichkeit der Abhilfe bekommen. Dies soll eine Preisminderung für solche Mängel verhindern, die dem Veranstalter unbekannt geblieben sind. Diese Obliegenheit entfällt auch dann nicht, wenn der Veranstalter den Mangel bereits kannte.

Formelle Entstehungsvoraussetzung

Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen, § 651 o Absatz 2 Nr. 2 BGB. Nach Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB muss der Veranstalter in der Vertragsbestätigung ausdrücklich auf die Obliegenheit der Mängelanzeige hinweisen. Unterbleibt diese Information, hat die fehlende Rüge keine Auswirkung und der Reisende verliert seine Gewährleistungsrechte nicht.

Verhältnis der Anzeige zum Abhilfeverlangen

Die Mängelanzeige unterscheidet sich vom Abhilfeverlangen nach § 651k Absatz 1 BGB. In jedem Abhilfeverlangen ist typischerweise die zur Minderung benötigte Anzeige schon enthalten. Dadurch wird der Veranstalter in die Lage versetzt, dem Mangel abzuhelfen. Die Mangelanzeige ersetzt nicht das Abhilfeverlangen. Jedoch fallen in der Praxis beide oft zusammen.

Adressat der Anzeige

Die Mangelanzeige hat gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen. Jedoch kann sie auch gegenüber der örtlichen Kontaktstelle, wie etwa dem Reiseleiter oder dem Reisevermittler angezeigt werden, § 651v Absatz 4 Satz 1 BGB.

Form der Anzeige

Die Anzeige ist formlos wirksam und kann mündlich erfolgen. Eine abweichende AGB-Klausel ist nach § 651 y BGB unwirksam. Praktisch werden oft Mängelprotokolle zur gemeinsamen Beweissicherung genutzt. Dienen sie dazu, Mängel für Beweiszwecke zu sichern, sind sie zulässig und empfehlenswert. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, weitere nicht in der Liste aufgeführte Mängel darzulegen. Diese muss er im Streitfall jedoch beweisen. Eine einmalige Mängelanzeige reicht aus, so dass weitere Rügen nach einem Misslingen der Abhilfe nicht notwendig sind.

Beweiswert von Mängelprotokollen

Bei einem Mängelprotokoll muss zwischen einem vorbehaltlosen Protokoll und einem Protokoll, das lediglich feststellt, dass die Reiseleistung die Mängelanzeige zu Kenntnis genommen hat, zu differenzieren. Erstellt ein Veranstalter oder die Reiseleitung ein Mängelprotokoll und wir dieses gemeinsam ohne Vorbehalt unterschrieben, findet es im Rahmen der freien Beweiswürdigung Beachtung. Zudem ist hierin ein Nichtbestreiten der Mängel und somit ein Schuldanerkenntnis zu sehen, falls die Reiseleitung die Bestätigung ohne Vorbehalt erklärt. Der Reisende geht in der Regel davon aus, dass er alles Erforderliche zur Beweissicherung getan hat. Der Veranstalter schafft dem Kunden so einen vorbehaltlosen Vertrauensstatbestand, sodass dieser es unterlassen wird, noch weitere Beweismittel zu sichern. Bei vorbehaltlosen Mängelprotokoll kommt damit eine materiell-rechtliche Regelung nach Treu und Glauben hinzu. Der Reiseveranstalter kann somit nachträglich festgestellte Mängel nicht bestreiten oder das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige rügen. Will der Veranstalter keinen Vertrauenstatbestand schaffen, sondern nur bestätigen, dass der Reisende eine Anzeige gemacht hat, ist das Mängelprotokoll entsprechend mit einem Vorbehalt zu formulieren. Bei einem solchen Vorbehalt kommt es weder zu einer Beweislastumkehr, noch zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Der Reisende kann jedoch auch mit solchen Protokollen beweisen, dass er den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.

Zeitpunkt der Anzeige

§ 651 o BGB setzt die unverzügliche Anzeige der Beanstandung voraus. Die zugebilligte Zeitspanne orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, ist jedoch so zu wählen, dass ihm eine gewisse Bedenk- und Prüfzeit eingeräumt wird. Unter Unverzüglich versteht man im Einklang mit § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB das Anzeigen ohne schuldhaftes Zögern. Für den Zeitraum einer schuldhaften Verzögerung entfällt die Minderung. Daher kann der Reisende dann nur für die Zukunft mindern, ab dem Zeitpunkt, in welchem die Rüge erhoben wurde.

Entbehrlichkeit der Anzeige

Eine Mängelanzeige muss nicht erfolgen, wenn einer der Ausnahmetatbestände greift. In diesen Fällen scheint der Reiseveranstalter nicht schutzbedürftig. Einer Mängelanzeige bedarf es nur, wenn dem Reiseveranstalter dadurch tatsächlich die Möglichkeit gegeben wird, dem Reisemangel Abhilfe zu schaffen.

Unmöglichkeit der Beseitigung

Da die Mängelanzeige dem Zweck dient, dem Veranstalter eine Abhilfe zu ermöglichen, ist eine Mängelanzeige nicht erforderlich, wenn der Mangel schon nicht beseitigt werden kann. Die Anzeige wäre sonst bloße Förmelei.

Kenntnis des Mangels

Der BGH hat entschieden, dass die Kenntnis des Veranstalters vom vertragswidrigen Zustand nicht dazu führe, dass der Kunde einen Mangel nicht anzeigen muss. Sei dem Unternehmer der Mangel bewusst, könne hieraus nicht geschlussfolgert werden, dass er keine Abhilfe schaffen will oder kann. Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Es bleibt unklar, welches Interesse der Reiseveranstalter daran haben sollte, von seinen Kunden über einen bereits bekannten Mangel informiert zu werden. Eine Wissenserweiterung auf Seiten des Veranstalters findet nicht statt. Auch wird das Ziel, die Möglichkeit der Abhilfe zu schaffen in dem Moment erreicht, indem der Unternehmer vom Mangel erfährt. Diese Thematik wird jedoch vom EuGH zu entscheiden sein.

Schuldloses Unterlassen

Eine Mängelanzeige bleibt ohne Folgen, wenn der Reisende sie schuldlos unterlässt. Ein schuldhaftes Unterlassen der Anzeige ist anzunehmen, wenn der Reisende den Mangel kennt, die tatsächliche Möglichkeit der Anzeige hatte und gleichwohl von einer Anzeige absieht. Ein Verschulden kann verneint werden: - Bei Krankheit oder Behinderung des Reisenden - Ggfs. Bei Minderjährigkeit des Reisenden - Bei einem Mängelauftritt kurz vor Ende der Reise Das Unterlassen der Mängelanzeige ist auch dann nicht schuldhaft wenn der Reisende entgegen Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB nicht auf die Rügeobliegenheit hingewiesen wird. Diese Vorschrift erfordert eine eindeutige Angabe in der Reisebestätigung, ein Hinweis in den AGB genügt nicht.