Minderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Das Vorliegen eines Reisemangels zu einer Reisepreisminderung durch den Reisenden nach 651 d BGB führen. Die Reisepreisminderung gilt dann für die Zeit der Beeinträchtigung und muss durch den Reisenden unbedingt angezeigt werden. Der Minderungsanspruch kann solange neben dem Abhilferecht zur Anwendung kommen bis von dem Abhilferecht Gebrauch gemacht wurde.

Das Vorliegen eines Reisemangels zu einer Reisepreisminderung durch den Reisenden nach 651 d BGB führen. Die Reisepreisminderung gilt dann für die Zeit der Beeinträchtigung und muss durch den Reisenden unbedingt angezeigt werden. Der Minderungsanspruch kann solange neben dem Abhilferecht zur Anwendung kommen bis von dem Abhilferecht Gebrauch gemacht wurde.


Inhalt und Zweck

Minderung kraft Gesetz

Die Kraft Gesetzes eintretende Reisepreisminderung ist ein für Verträge mit Elementen der Dauerschuldverhältnisse unerlässliches Instrument, um vertragliche Austauschgerechtigkeit wiederherzustellen. Die Minderung ordnet eine Herabsetzung des Reisepreises für die Dauer des Mangels an, ohne besondere Erklärung des Reisenden. Die vollen Rechtswirkungen der Minderung werden bereits durch das Vorliegen des einaktigen Tatbestandes ausgelöst, ein vorläufiger Schwebezustand tritt nicht ein. Mit der Herabsetzung wird das durch den Mangel gestörte Äquivalenzverhältnis zwischen Reiseleistung und Reisepreis behoben. Ziel ist es, die verabredete Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Es ist keine auf die Minderung der Gegenleistung bezogene Gestaltungserklärung erforderlich. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Reiseleistung durch einen Reisemangel beeinträchtigt wird. Das geänderte Rechtsverhältnis ist vom Gericht im Verfahren zu berücksichtigen und der herabgesetzte Reisepreis festzustellen. Der Reisende muss den Mangel jedoch darlegen und beweisen.

Gesetzliche Voraussetzungen für die Minderung sind das Vorliegen eines Reisemangels, und eine entsprechende Mängelanzeige. Letztere begründet für den Reisenden eine Obliegenheit und bildet einen qualifizierten Ausschlusstatbestand für die Minderung. Diese ist nämlich nur nach § 651o Absatz 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Anzeige vom Reisenden schuldhaft unterlassen wurde, und infolgedessen dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe genommen wurde. Der Reiseveranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Mängelanzeige, als auch für die Kausalität dafür, dass mit der Anzeige dem konkreten Mangel hätte abgeholfen werden können. Adressat der Mängelanzeige ist der Reiseveranstalter, oder sein empfangszuständiger Reiseleiter vor Ort.

Ein schuldhaftes Unterlassen der Mängelanzeige iSv § 651o Absatz 2 Halbsatz 1 BGB liegt dann vor, wenn der Reisende positive Kenntnis vom Mangel hat und es in einer zu verantwortenden Wiese unterlassen hat, diese konkrete Mangel dem Reiseveranstalter gegenüber zu rügen. Kein Verschulden liegt demnach beispielsweise vor, wenn dir Reiseleitung vor Ort nicht erreichbar ist. Weitere Voraussetzungen für eine ausgeschlossene Minderung nach § 651o Absatz 2 Nr. 1 BGB ist das Vorliegen von Kausalität. Die schuldhaft unterlassene Anzeige eines Mangels muss gerade die Ursache dafür sein, dass der Reiseveranstalter nicht Abhilfe schaffen konnte. Ob die vereitelte Abhilfemöglichkeit auch Erfolg gehabt hätte, ist zwar nicht vorausgesetzt, ist aber über eine Wahrscheinlichkeitsprognose zu prüfen, da mit unzulänglichen Abhilfeversuchen das Äquivalenzverhältnis auch weiterhin gestört wäre. Da der Reiseveranstalter sogar ein Abhilferecht gegen den Willen des Reisenden verwirklichen kann, spricht vieles dafür, strenge Voraussetzungen an die Kausalität zu stellen. Eine bloße Mitkausalität ist nicht ausreichend.

Verhältnis zur Verletzung der Informationspflicht

Die Informationspflichten sind Hauptpflichten des Reiseveranstalters. Unterlässt der Veranstalter die von ihm geschuldeten Angaben, kann dies Gewährleistungsrechte auslösen. Deckt sich der Mangel mit der Verletzung der Informationspflicht, kann es nicht überzeugen, dass ein weiterer Fehler angenommen wird, der zu einer weiteren Minderung führt. Eine doppelte Berücksichtigung ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.

Verhältnis zur Kündigung

Kündigt der Reisende wegen eines Mangels nach § 651l BGB, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er behält die Forderung jedoch insoweit, als er Reiseleistungen bereits erbracht hat, oder zur Beendigung der Pauschalreise noch schuldet. Im Gegenzug gewährt § 651l Absatz 2 Satz 1 BGB dem Kunden die Rechte auf Minderung und Schadens- und Aufwendungsersatz. Ist die Kündigung des Reisenden unwirksam, steht ihm für die bis zum Zeitpunkt der Abreise aufgetretenen Mängel ein Minderungsrecht zu. Wohl wird auch eine für die Zeit nach der Abreise eine hypothetische Minderung greifen.

Verhältnis zum Schadensersatz

Nach § 651n Absatz 1 BGB kann der Reisende Schadensersatz unbeachtet der Minderung verlangen. Auch nach Beendigung der Reise auftretende Beeinträchtigungen sind nicht über die Minderung, sondern im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Gegenüber der Minderung sieht der Schadensersatzanspruch in § 651n Absatz 1 Nr. 1-3 BGB spezielle Ausschlussgründe vor. Der Reisende kann also beide Ansprüche nebeneinander geltend machen. Eine mehrmalige Kompensation kann der Kunde jedoch nicht erreichen. Neben der Minderung kann der Reisende Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, soweit die Anforderungen des § 651n Absatz 2 BGB erfüllt sind.

Verhältnis zur Ausgleichszahlung der Fluggastrechte

Der Reisende einer Flugreise kann neben einer pauschalen Ausgleichszahlung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der FluggastrechteVO auch einen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Die übrigen Rechte von Reisenden, etwa gerade aus der FluggastrechteVO bleiben unberührt. Allerdings sind diese Ansprüche gegeneinander anzurechnen. Der Begriff des Schadensersatzes der FluggastrechteVO ist autonom nach dem Unionsrecht und damit weit auszulegen. Obwohl Artikel 12 der VO nur von einer Anrechnung eines gewährten Ausgleichsanspruchs auf die Minderung spricht, muss auch eine Anrechnung einer Minderung auf den Ausgleichsanspruch möglich sein. Dies soll eine Überkompensation des Reisenden vermeiden. Dies hat auch der BGH entschieden, BGH Xa ZR 165/ 07. Jedoch darf weder der Reiseveranstalter, noch das Luftfahrtunternehmen den Fluggast darauf verweisen, zunächst Ansprüche bei dem jeweils anderen Anspruchsgegner geltend zu machen, um dann nur noch den übrigen teil der Verpflichtung erfüllen zu müssen. Die Regelungen des europäischen Gesetzgebers machen deutlich, dass er einen Gleichlauf zwischen den verschiedenen Rechtsakten zu etablieren versucht, um eine rechtliche Einheit zu erzielen.

Vorgaben und Umsetzung des Unionsrechts

In der neuen Pauschalreiserichtlinie hat der EU-Gesetzgeber erstmals auch eines verschuldensunabhängigen Rechts des Reisenden auf Herabsetzung des Reisepreises bei mangelhafter Reiseleistung festgesetzt. Die neue Minderungsvorschrift verzichtet auf einen Verweis ins Werksvertragsrecht und regelt sowohl die Durchführung als auch den Erstattungsanspruch wegen Zuvielzahlung bei Minderung selbstständig.

Voraussetzungen der Minderung

Reisemangel

Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist das Vorliegen eines Reisemangels nach § 651i Absatz 2 BGB. Der Reiseveranstalter hat verschuldensunabhängig für alle negativen Abweichungen vom Vereinbarten Leistungsgegenstand der Reise einzustehen. Dies gilt für Mängel, die nicht dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen und die Bagatellgrenze zur Unannehmlichkeit überschreiten. Auf ein Verschulden oder eine Verursachung seitens des Reiseveranstalters kommt es ebenso wenig an, wie auf eine tatsächliche Abhilfemöglichkeit.

Mängelanzeige

Zweck

Die Mängelanzeige soll dem Reiseveranstalter ermöglichen, durch Abhilfe den Umfang der Preisminderung möglichst gering zu halten. Damit genügt es, wenn der Veranstalter und seine Reiseleistung hierdurch die Möglichkeit der Abhilfe bekommen. Dies soll eine Preisminderung für solche Mängel verhindern, die dem Veranstalter unbekannt geblieben sind. Diese Obliegenheit entfällt auch dann nicht, wenn der Veranstalter den Mangel bereits kannte.

Formelle Entstehungsvoraussetzung

Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen, § 651 o Absatz 2 Nr. 2 BGB. Nach Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB muss der Veranstalter in der Vertragsbestätigung ausdrücklich auf die Obliegenheit der Mängelanzeige hinweisen. Unterbleibt diese Information, hat die fehlende Rüge keine Auswirkung und der Reisende verliert seine Gewährleistungsrechte nicht.

Verhältnis der Anzeige zum Abhilfeverlangen

Die Mängelanzeige unterscheidet sich vom Abhilfeverlangen nach § 651k Absatz 1 BGB. In jedem Abhilfeverlangen ist typischerweise die zur Minderung benötigte Anzeige schon enthalten. Dadurch wird der Veranstalter in die Lage versetzt, dem Mangel abzuhelfen. Die Mangelanzeige ersetzt nicht das Abhilfeverlangen. Jedoch fallen in der Praxis beide oft zusammen.

Adressat der Anzeige

Die Mangelanzeige hat gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen. Jedoch kann sie auch gegenüber der örtlichen Kontaktstelle, wie etwa dem Reiseleiter oder dem Reisevermittler angezeigt werden, § 651v Absatz 4 Satz 1 BGB.

Form der Anzeige

Die Anzeige ist formlos wirksam und kann mündlich erfolgen. Eine abweichende AGB-Klausel ist nach § 651 y BGB unwirksam. Praktisch werden oft Mängelprotokolle zur gemeinsamen Beweissicherung genutzt. Dienen sie dazu, Mängel für Beweiszwecke zu sichern, sind sie zulässig und empfehlenswert. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, weitere nicht in der Liste aufgeführte Mängel darzulegen. Diese muss er im Streitfall jedoch beweisen. Eine einmalige Mängelanzeige reicht aus, so dass weitere Rügen nach einem Misslingen der Abhilfe nicht notwendig sind.

Beweiswert von Mängelprotokollen

Bei einem Mängelprotokoll muss zwischen einem vorbehaltlosen Protokoll und einem Protokoll, das lediglich feststellt, dass die Reiseleistung die Mängelanzeige zu Kenntnis genommen hat, zu differenzieren. Erstellt ein Veranstalter oder die Reiseleitung ein Mängelprotokoll und wir dieses gemeinsam ohne Vorbehalt unterschrieben, findet es im Rahmen der freien Beweiswürdigung Beachtung. Zudem ist hierin ein Nichtbestreiten der Mängel und somit ein Schuldanerkenntnis zu sehen, falls die Reiseleitung die Bestätigung ohne Vorbehalt erklärt. Der Reisende geht in der Regel davon aus, dass er alles Erforderliche zur Beweissicherung getan hat. Der Veranstalter schafft dem Kunden so einen vorbehaltlosen Vertrauensstatbestand, sodass dieser es unterlassen wird, noch weitere Beweismittel zu sichern. Bei vorbehaltlosen Mängelprotokoll kommt damit eine materiell-rechtliche Regelung nach Treu und Glauben hinzu. Der Reiseveranstalter kann somit nachträglich festgestellte Mängel nicht bestreiten oder das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige rügen. Will der Veranstalter keinen Vertrauenstatbestand schaffen, sondern nur bestätigen, dass der Reisende eine Anzeige gemacht hat, ist das Mängelprotokoll entsprechend mit einem Vorbehalt zu formulieren. Bei einem solchen Vorbehalt kommt es weder zu einer Beweislastumkehr, noch zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Der Reisende kann jedoch auch mit solchen Protokollen beweisen, dass er den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.

Zeitpunkt der Anzeige

§ 651 o BGB setzt die unverzügliche Anzeige der Beanstandung voraus. Die zugebilligte Zeitspanne orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, ist jedoch so zu wählen, dass ihm eine gewisse Bedenk- und Prüfzeit eingeräumt wird. Unter Unverzüglich versteht man im Einklang mit § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB das Anzeigen ohne schuldhaftes Zögern. Für den Zeitraum einer schuldhaften Verzögerung entfällt die Minderung. Daher kann der Reisende dann nur für die Zukunft mindern, ab dem Zeitpunkt, in welchem die Rüge erhoben wurde.

Entbehrlichkeit der Anzeige

Eine Mängelanzeige muss nicht erfolgen, wenn einer der Ausnahmetatbestände greift. In diesen Fällen scheint der Reiseveranstalter nicht schutzbedürftig. Einer Mängelanzeige bedarf es nur, wenn dem Reiseveranstalter dadurch tatsächlich die Möglichkeit gegeben wird, dem Reisemangel Abhilfe zu schaffen.

Unmöglichkeit der Beseitigung

Da die Mängelanzeige dem Zweck dient, dem Veranstalter eine Abhilfe zu ermöglichen, ist eine Mängelanzeige nicht erforderlich, wenn der Mangel schon nicht beseitigt werden kann. Die Anzeige wäre sonst bloße Förmelei.

Kenntnis des Mangels

Der BGH hat entschieden, dass die Kenntnis des Veranstalters vom vertragswidrigen Zustand nicht dazu führe, dass der Kunde einen Mangel nicht anzeigen muss. Sei dem Unternehmer der Mangel bewusst, könne hieraus nicht geschlussfolgert werden, dass er keine Abhilfe schaffen will oder kann. Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Es bleibt unklar, welches Interesse der Reiseveranstalter daran haben sollte, von seinen Kunden über einen bereits bekannten Mangel informiert zu werden. Eine Wissenserweiterung auf Seiten des Veranstalters findet nicht statt. Auch wird das Ziel, die Möglichkeit der Abhilfe zu schaffen in dem Moment erreicht, indem der Unternehmer vom Mangel erfährt. Diese Thematik wird jedoch vom EuGH zu entscheiden sein.

Schuldloses Unterlassen

Eine Mängelanzeige bleibt ohne Folgen, wenn der Reisende sie schuldlos unterlässt. Ein schuldhaftes Unterlassen der Anzeige ist anzunehmen, wenn der Reisende den Mangel kennt, die tatsächliche Möglichkeit der Anzeige hatte und gleichwohl von einer Anzeige absieht. Ein Verschulden kann verneint werden: - Bei Krankheit oder Behinderung des Reisenden - Ggfs. Bei Minderjährigkeit des Reisenden - Bei einem Mängelauftritt kurz vor Ende der Reise Das Unterlassen der Mängelanzeige ist auch dann nicht schuldhaft wenn der Reisende entgegen Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB nicht auf die Rügeobliegenheit hingewiesen wird. Diese Vorschrift erfordert eine eindeutige Angabe in der Reisebestätigung, ein Hinweis in den AGB genügt nicht.

Höhe der Minderung

Berechnungsformel

Um den Minderungsbetrag zu ermitteln, sieht § 651m Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB eine vorrangige und eine subsidiäre Methode vor. Nach Satz 2 ist der Reisepreis zuerst in dem Verhältnis herabzusetzen, in welche zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Diese Methode ist jedoch oft nicht mit der ökonomischen Realität zu vereinbaren. Es ist schwierig die Wertanteile für die jeweiligen Reiseleistungen und bei der Bildung des hypothetischen Werts der Mangelbehafteten Pauschalreise zur Zeit des Vertragsschlusses zu ermitteln. Daher können Gerichte auf die Schätzung nach § 651m Absatz 1 Satz 3 BGB ausweichen. Bei dieser Schätzung wird ein bestimmter prozentualer Abschlag vom Reisepreis festgelegt, der zur Ermittlung der konkreten Minderungshöhe angewendet wird. Bezugsgröße für die Minderung bildet dabei stets der Gesamtpreis der Reise, abzüglich entgeltlicher Nebenleistungen und sonstiger gebühren, als Nettopreis des Veranstalters.

Nach der Feststellung des Gesamtreisepreises ist in einem zweiten Schritt die mangelhafte Reiseleistung vor dem Wertungshorizont des vertraglichen Reisenutzens zu betrachten. Dabei ist das Ausmaß der Mangelhaften Leistung auf die Beeinträchtigung des Reisenutzens unter Berücksichtigung von Art, Dauer, Intensität des Reisemangels durch richterliche Beurteilung zu würdigen. Die Gesamtschau und die Gewichtung der Mängel und deren Umstände hat objektiv zu erfolgen. Marktgewöhnlichkeiten, Durchschnittserwartungen, nicht persönliche Empfindlichkeiten bilden hierfür die Erkenntnisgrundlage.

Rechtsunverbindliche Hilfestellungen bieten dabei reiserechtliche Minderungstabellen. Besondere Bedeutung hat dabei die zeitliche Dimension. Nach § 651m Absatz 1 Satz 1 BGB mindert sich der Reisepreis nur für die Dauer des Reisemangels. Der Zeitfaktor ist jedoch nur eine abstrakte Größe und kann durch den konkreten Reisenutzen und den Zuschnitt des Leistungspaketes auch wieder relativiert werden. Allein die Dauer des Reisemangels trifft daher keine belastbare Aussage über die konkrete Höhe des Minderungsbetrages.

Bezugsgröße der Minderung

Gesamtreisepreis als Grundlage

Grundsätzlich geht die überwiegende Auffassung bei der Berechnung vom Gesamtpreis der Reise aus. Es ist für das Gericht ohne Einblick in die interne betriebswirtschaftliche Kalkulation des Reiseunternehmens fast nicht möglich, den Pauschalpreis in Einzelvergütung zu zerlegen. Bei einer Pauschalvergütung ist nur der Gesamtpreis von außen zu erkennen. Daher ist bei der Berechnung der Minderung auf den Gesamtpreis anzuknüpfen. Der Minderung wird ein Tagespreis zugrunde gelegt, von dem aus ein prozentualer Abschlag vorgenommen wird, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage multipliziert wird.

Nebenleistung

Zusätzlich gebuchte Nebenleistungen außerhalb des Pauschalreisepakets sind nicht mit einzubeziehen. Darunter fällt etwa die Reiserücktrittskostenversicherung, da es sich bei deren Vergütung nicht um ein Entgelt für die Reise nach § 651a Absatz 1 BGB handelt, und diese nicht mangelhaft sein kann. Versicherungen sind zudem keine Reiseleistungen.

Zusammengesetzte Reisen

Bei zusammengesetzten Reisen ist der Gesamtpreis maßgeblich. Unter zusammengesetzten Reisen versteht man Rund-, Sprach-, Kreuzfahrt-, Bade-, und Sprachreisen (etc.). Entscheidend ist, ob die betreffende Teilleistung vom Hauptzweck der Reise erfasst wird, und die Reise auch ohne die mängelbehaftete Teilreise gebucht worden wäre. Wenn der Mangel eine überragende und wertbildende Bedeutung für die Gesamtreise erlangt, und diese damit wesentlich prägt, wird die Gesamtreise beeinträchtigt und der Gesamtpreis ist Basis der Minderung.

Minderungskriterien

Schätzung

Die Berechnungsformel des § 651m Absatz 1 Satz 2 BGB geht von einer verhältnismäßigen Herabsetzung der Vergütung aus. Basierend auf § 638 Absatz 3 BGB ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist durch Schätzung zu ermitteln und kann den Preis maximal bis auf Null mindern. Die einzelnen Bemessungsfaktoren können (außer der Reisepreis) durch Schätzung oder Sachverständige ermittelt werden. Die Minderung besteht nicht in einem festen Betrag, sondern wird in einem prozentualen Abschlag auf den Reisepreis ausgedrückt. Dies erfolgt durch eine Betrachtung im Einzelfall, inwieweit Nutzen und Erholung beeinträchtigt sind. Bei der Minderung sind zu berücksichtigen: - Der Nutzen der Reise - Die Schwere des Reisemangels - Die Dauer und das Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung.

Objektiver Maßstab

Für die Minderung sind objektive Gesichtspunkte entscheidend. Rein objektive Erwartungen des Reisenden sind unerheblich. Dies gilt nicht, wenn besondere Eigenschaften des Reisenden vorliegen, welche bei der Buchung bekannt waren.

Zeitliche Dauer

Nach § 651 m Absatz 1 Satz 1 BGB ist auf die Dauer des Mangels abzustellen. Daher muss die Minderung zunächst zeitanteilig berechnet werden, und kann je nach Dauer der Beeinträchtigung variieren. Die Zeitspanne ergibt sich aus der Zeit seit der Mängelanzeige bzw. dem Auftreten des Mangels bis zur Beseitigung der Beeinträchtigung durch Abhilfe oder Selbstabhilfe, oder bei Untätigkeit bis zum Ende der Reise. Bei wiederholten Störungen ist auch deren Häufigkeit maßgeblich. Treten Mängel erst während der Reise auf, kann grundsätzlich für die mangelfrei erbrachte Leistung nicht gemindert werden. Eine Mangelanzeige kann sich jedoch auch auf den vor der Anzeige liegenden Zeitraum beziehen, wenn eine Abhilfe zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist.

Bei Kreuzfahrten ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der einzelnen Teilen der Reise ein unterschiedliches Gewicht zugemessen wird. Bei dieser Reiseart steht nicht die Erholung, sondern eine Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten im Vordergrund. Für den Minderungsanspruch erfolgt eine Gewichtung unter wertende Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und des mit der Reise verbundenen Urlaubserlebnisses.

Bei Schädigungen infolge eines Mangels berechnet sich die Minderungsdauer aus der Periode bis zum Abklingen dieser Folge im Rahmen des Reisezeitraumes. Die Dauer des Mangels muss zeitlich für den Fall eingegrenzt werden, dass der Reisende eine Mängelanzeige schuldhaft unterlässt, außer sie ist entbehrlich. Eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters besteht nicht für solche Mängel, die ihm unbekannt geblieben sind, denen er aber bei rechtzeitiger Anzeige durch den Kunden hätte abhelfen können. Haben die Ersatzleistungen des Veranstalters zur Folge, dass die Reise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, muss der Veranstalter den Reisepreis angemessen herabsetzen. Nach § 651 k Absatz 3 Satz 2 BGB richtet sich dies nach § 651m Absatz 1 Satz 2 BGB.

Kündigt der Kunde wirksam den Vertrag aufgrund eines Reisemangels, behält der Reiseveranstalter bezüglich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Im Gegenzug stehen dem Reisenden Minderungs- und Schadens- oder Aufwendungsersatzrechte zu, was der Gesetzgeber in § 651l Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ausdrücklich klarstellte. Bezüglich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch auf den vereinbarten Preis, sodass hierfür auch keine Sekundärrechte des Reisenden in Betracht kommen. Erweist sich die Kündigung als unwirksam, und hat der Reisende zwischenzeitlich die Rückkehr angetreten, ist eine hypothetische Minderung denkbar.

Rückwirkung und Ausstrahlung

Inwiefern Reisemängel sich auf die bereits mangelfreie Reisezeit zurückwirken, oder auf den noch zu verbringenden Urlaub ausstrahlen können, sodass sich die gesamte Reise als nutzlos erweist, ist umstritten. Der BGH hat dies bejaht (BGH X ZR 93/07). Bei der besonderen Schwere eines Ereignisses, das zu einem Mangel führt, kann die Minderung gerechtfertigt sein. Diese ist dann nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt. Bei einem Beinaheabsturz auf dem Heimflug kann der Wert der Reise für den Kunden stärker gemindert sein, und im Einzelfall sogar entfallen. Bei einem erheblichen, dem Veranstalter zuzurechnenden Personenschaden des Kunden kann auch eine Preisminderung bis auf Null möglich erscheinen, wenn eine erhebliche Verletzung, welche am Anfang der Reise zugefügt wurde, über die gesamte Reisezeit dauert und zum Tod des Reisenden führt. Die Rück-/ Nachwirkung von Reisemängeln ist damit als Ausnahme auf besonders schwere, zu einem Mangel führende Ereignisse beschränkt. Dies gilt auch hinsichtlich der Prämisse, dass der Reiseveranstalter nicht den Erfolg, sondern nur die versprochene Leistung schuldet. Solch wichtigen Ereignis wurden bisher in folgenden Konstellationen angenommen: - Schwerer Lebensmittelvergiftung - Unfall am Pool mit anschließender Bettlägerigkeit - Vergewaltigung durch Mitarbeiter der Hotelanlage - Reitunfall mit Todesfolge

Nutzungbeeinträchtigung

Bei der Gesamtwürdigung sind Art, Intensität und Dauer des Mangels unter Berücksichtigung des Reisecharakters in Beziehung zu setzen und der Nutzen der Reise zu ermitteln. Für die Minderungsquote ist somit auch die Art des Urlaubs und die Qualität der Reise zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Mangels kommt es darauf an, wie die beeinträchtigende Teilleistung den vereinbarten Nutzen der Reise beeinträchtigt hat. Diese Bewertung unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen. Dieses prüft nur, ob der Richter Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt, alle Umstände in seine Würdigung einbezogen und keinen Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen hat.

Mittelbar Betroffene

Bei mehreren Teilnehmern kann sich ein Mangel auch auf die anderen ausstrahlen. Etwa beeinträchtigt die Verletzung eines Kindes durch einen Mangel am Swimmingpool auch die Reise der Eltern.

Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle wurde entwickelt, um das Reiserecht berechenbarer zu gestalten. Diese Tabelle zur Reisepreisminderung dient als Orientierungshilfe und ist nicht rechtverbindlich. Die konkrete Minderungsquote bestimmt sich am Einzelfall. Soweit sie als Orientierungshilfe dient, ist sie im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz wie bei Schmerzensgeld- oder Unterhaltstabellen zu begründen. Insbesondere im Rahmen der außergerichtlichen Beschwerdebearbeitung oder im Schlichtungsverfahren gibt sie schnelle Orientierung über die zu erwartende Gerichtsentscheidung. Die Tabelle ist bloßer Anhaltspunkt für eine Minderung. Sie ist vergleichbar mit der ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung oder der Kemptener Reisemängeltabelle.

Rechtsfolgen

Soweit der Zahlungsanspruch des Veranstalters noch zu erfüllen ist, muss der Reisende nur den geminderten Betrag zahlen. Dies führt zum Erlöschen des Anspruchs nach § 362 Absatz 1 BGB. Ist der Gesamtpreis vor Reisebeginn gezahlt wurden, wird der Reiseveranstalter mit § 651 m Absatz 2 Satz 1 BGB zur Erstattung des Mehrbetrages verpflichtet. Für den Mehrbetrag fehlt der Rechtsgrund des Reiseveranstalters. Der reiserechtliche Rückforderungsanspruch ist eine besondere Ausprägung des § 812 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 BGB. Allerdings kann sich der Veranstalter nicht auf § 818 BGB berufen.

Durch § 651 m Absatz 2 Satz 2 BGB finden zugunsten des Reisenden auch die Rechtsfolgen des Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB entsprechende Anwendung. Im Rahmen des Erstattungsanspruchs sind somit neben der Rückzahlung auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen sowie nicht gezogene Nutzungen, die nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft hätten gezogen werden müssen, herauszugeben. In der Praxis sind dies vor allem Bruttozinsen für den überzahlten Teilbetrag des Reisepreises.

Verjährung

Da die Rechtsfolgen der Minderung ipso iure eintreten, kann die Herabsetzung des Reisepreises nicht verjähren. Allerdings gilt für den Erstattungsanspruch nach § 651m Absatz 2 BGB die zweijährige Verjährungsfrist nach § 651j Satz 1 BGB.

Anrechnung anderweitiger Erstattung von Minderungsbeträgen nach § 651p Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 BGB

Die Anrechnungsbestimmungen in § 651 p Absatz 3 BGB erkennt, dass dem Reisenden alle sonstigen Minderungsrechte, die auf demselben Ereignis beruhen, aber aus anderen Rechtsquellen stammen, erhalten bleiben.

Zur Vermeidung von Überkompensation bestimmt § 651p Absatz 3 BGB ein Kumulierungsverbot bei Erstattungsansprüchen wegen Minderung durch einen anspruchskürzenden Abzug in beide Richtungen. Diese Norm findet dann nur Anwendung, wenn die Haftungsnormen anderer Rechtsregime nicht schon lex specialis sind, und Vorrang genießen. Will der Reisende demnach einen Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrags gemäß § 651 m Absatz 2 Satz 1 BGB geltend machen, muss er sich nach § 651p Absatz 3 Satz 1 BGB denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung im weiten Sinne nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder spezieller gesetzlicher Vorschriften bereits erhalten hat. Jedoch muss der anderweitige Erstattungsanspruch bereits ausgekehrt sein. Das reine Bestehen des Anspruchs genügt nicht.

Darlegungs- und Beweislast

Der Reisende hat den Reisemangel, seine Dauer und die objektive Entbehrlichkeit der Mängelanzeige zu beweisen. Hinsichtlich der Beweislast für das schuldhafte Unterlassen der Anzeige ist zu differenzieren. Der Veranstalter muss beweisen, dass eine Mängelanzeige überhaupt möglich war. Er muss vortragen, dass eine Person zur Rügeannahme zugegen war und bei dieser Person eine Meldung nicht oder verspätet eingegangen ist. Weist er dies nach, muss der Reisende die Umstände aufzeigen und beweisen, dass er dieses Unterlassen oder die Verspätung nicht zu vertreten hat, oder dass die Anzeige entbehrlich war. Ein entschuldigtes Versäumnis wird widerleglich vermutet, wenn der Veranstalter seine Hinweispflicht auf das Anzeigeerfordernis missachtet. Da die Anzeige den Veranstalter in den Stand versetzen soll, Abhilfe zu schaffen, trägt dieser auch die Beweislast dafür, dass er bei rechtzeitiger Anzeige in der Lage gewesen wäre, den Mangel zu beseitigen. Bei zeitlich gebundenen Reiseleistungen dürfte es dem Veranstalter nach längerer Zeit schwerfallen, dies zu beweisen. Ein sich ergebendes non-liquet geht zu Lasten des Veranstalters.