Selbstabhilfe

Aus PASSAGIERRECHTE
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siehe Abhilfe und Selbstabhilfe.

Soweit der Reiseveranstalter die Frist zur Mangelbeseitigung erfolglos verstreichen lässt und von seiner Pflicht nicht befreit ist, kann der Reisende den Mangel selbst beheben. Dabei wird der Reisende von seiner Obliegenheit zur Fristsetzung gemäß Absatz 2 Satz 2 entlastet, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Ein Beispiel für die Entbehrlichkeit hat das AG Stuttgart festgelegt: Wenn einem Reisenden statt eines Direktfluges zum gebuchten Zielflughafen die Landung auf einem anderen Flughafen mit mehrstündigem Bustransfer zum gebuchten Flughafen zugemutet wird, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% berechtigt. Der Reiseveranstalter kann dem Minderungsanspruch nicht entgegenhalten, der Reisende habe den Mangel nicht angezeigt, denn in einem solchen Fall ist eine Mängelrüge mit Abhilfeverlangen entbehrlich. Der Reisende ist berechtigt, sofort einen Anschlussflug zu buchen. AG Stuttgart 5 C 8423/94.

Liegen die Voraussetzungen der Selbstabhilfe vor, und schafft der Reisende tatsächlich Abhilfe, wird ihm nach Satz 1 Alternative 2 ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter gewährt.