Gewährleistungsrechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Struktur der Mängelrechte im Reiserecht weicht trotz vieler Gemeinsamkeiten nicht nur unerheblich von anderen Gewährleistungsregimen ab. Während im Kauf- und Werkvertragsrecht der Nacherfüllung der Vorrang eingeräumt wird und die Minderung nur als Surrogat für den Rücktritt dient, stehen im Reiserecht die Mängelrechte flexibel nebeneinander. Ein Recht zur zweiten Andienung ist weder reiserechtlich vorgesehen, noch kann es aufgrund § 651 y BGB vertraglich vereinbart werden. Zudem ist die Minderung kein Rücktrittsersatz, sondern an die Dauer des Reisemangels gekoppelt. Die Mängelrechte lassen sich funktional klassifizieren:

1. Prothetische Mängelrechte (Abhilfe und Selbstabhilfe, Abhilfe durch Ersatzleistungen)

2. Kompensatorische Mängelrechte (Minderung, Schadensersatz, Kostentragung bei unmöglicher Rückforderung)

3. Liquidierende Mängelrechte (Kündigung)

Normzweck und Anwendungsbereich

Verschuldensunabhängige Einstandspflicht

§ 651i BGB ist die zentrale Vorschrift der reisevertraglichen Gewährleistungsrechte, sie verpflichtet den Reiseveranstalter zur mangelfreien Erbringung der Reise, und definiert zudem, was unter einem Reisemangel zu verstehen ist. Zudem gibt sie überblickartig die Rechte des Reisenden in Absatz 3 wieder. Damit ist die Norm Ausgangspunkt für jede der in §§ 651 k bis 651 n BGB erhaltenen Rechtsbehelfe.

Der in § 651i Absatz 2 BGB verwendete einheitliche Mangelbegriff und die in § 651 i Absatz 3 BGB abgebildeten Gewährleistungsrechte sind der Systematik von §§ 434, 437, 633, 634 BGB nachempfunden. Der Reiseveranstalter hat eine umfassende, verschuldensunabhängige Einstandspflicht für Mängel der Reise. Der Veranstalter verpflichtet sich gegenüber seinem Vertragspartner, das Leistungsprogramm der Reise als Gesamtheit mangelfrei zu erbringen § 651i Absatz 1 BGB. Der Veranstalter hat grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise einzustehen und trägt die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit der Erfolg von seinen Leistungen abhängt. Die Reise ist als eine vertragstypische Gesamtheit von nach- und nebeneinander zu erbringenden Reiseleistungen nicht als bloße Aneinanderreihung in sich selbstständiger Leistungsteile anzusehen. Der Veranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, allerdings nur sofern dieser Erfolg von seinen Leistungen abhängt. Diese Mangelfreiheit ist im Kern die Erfüllungspflicht des Veranstalters. Für die Gewährleistung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Reisemangel verschuldet ist, ob die Beeinträchtigung während der Reise für ihn erkennbar war oder ob sie behoben werden kann. Sie umfasst auch grundsätzlich die von Dritten auf die Reise einwirkenden Beeinträchtigungen. Es besteht eine Erfolgshaftung des Veranstalters für die Gesamtheit der Reiseleistungen.

Verhältnis de reisevertraglichen Gewährleistungsrechts zu anderen Rechten

Erwägungsgrund 20 der PR-RL II stellt klar, dass das nationale Recht weiterhin auf die von der Richtlinie nicht geregelten Aspekte anzuwenden ist.

Allgemeines Leistungsstörungsrecht

Das allgemeine Leistungsstörungsrecht wird ab Abschluss des Reisevertrages durch das reiserechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt. (Einheitslösung). Mit der Novellierung des Reiserechts im Jahr 2018 folgte der Gesetzgeber nun ausdrücklich der Einheitslösung des BGH. Dies erscheint dahingehend sinnvoll, da die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall die praktische Anwendung der Normen vereinfacht und für mehr Rechtssicherheit sorgt. Schon § 651i Absatz 2 Satz 3 BGB entzieht sämtliche Fälle von Nichtleistung und verspäteter Verschaffung der Leistung dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Verstöße des Reiseveranstalters gegen Schutz- und Obhutspflichten, oder vertragliche Pflichten für Fürsorge, Obhut, Information oder Organisation lösen die Rechtsfolgen der §§ 651i ff BGB aus, wenn sie zu einem Reisemangel führen. Der Pflichtverstoß gegen §§ 280, 241 Absatz 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein solcher nicht leistungsbezogene Nebenpflichten des Reisevertrages betrifft und keinen Reisemangel darstellen. Pflichtverstöße des Veranstalters sind meistens solche gegen eine Hauptleistungspflicht. Gleiches gilt für schuldhafte Pflichtverletzungen durch den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss.

Anfechtung

Anfechtung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Reise nach § 119 Absatz 2 BGB wird durch das Gewährleistungsrecht der §§ 651i ff. BGB verdrängt. Eine Anfechtung würde zudem die Wertung des Pauschalreiserechts unterlaufen. Unterliegt der Reisende einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach § 119 Absatz 1 BGB, steht ihm ein Anfechtungsrecht zu. Hinsichtlich des § 651x BGB, welcher die Haftung des Unternehmers für Buchungsfehler regelt, erscheint es nicht sachgerecht, dem Veranstalter eine Anfechtung nach § 119 Absatz 1 BGB zu ermöglichen. Die Berechtigung zur Anfechtung aufgrund eines Kalkulationsirrtums wird nicht anerkannt. Das Risiko einer fehlerhaften Kalkulation liegt beim Veranstalter. Ein solcher Fall wird auch nicht von § 651 f BGB erfasst. Die Anfechtung des Reisenden wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Absatz 1 BGB steht dem Kunden aufgrund der fehlenden Schutzwürdigkeit des Reiseveranstalters zu. Die Täuschung des Kunden muss kausal für die Irreführung sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der buchende seine Erklärung auch bei richtiger oder vollständiger Information abgegeben hätte.

Gastwirtshaftung

Ob der Reiseveranstalter wie ein Gastwirt nach §§ 701 ff. BGB neben §§ 651i ff. BGB haftet, ist umstritten, jedoch wohl abzulehnen. Sonst würden die besonderen Voraussetzungen der reiserechtlichen Mängelhaftung unterlaufen werden. Auch muss eine Haftungserweiterung für den Fall, dass der Reiseveranstalter zugleich selbst Beherbergungswirt bei der Reise ist, durch eine analoge Anwendung der §§ 701 ff. BGB auf den Pauschalreisevertrag ausscheiden. Hätte der Gesetzgeber diese Normen auf den Reiseveranstalter ausdehnen wollen, hätte er dies auch getan. Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Hoteliers als Erfüllungsgehilfe vor, wird diese dem Veranstalter im Rahmen der Haftung nach §§ 651i ff. BGB über § 278 zugerechnet.

Deliktsrecht

Die Pauschalreiserichtlinie regelt im 4. Kapitel die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen. Es fehlen jedoch Vorschriften die deliktische Haftung betreffend. Die Richtlinie scheint insoweit das Deliktsrecht unberührt zu lassen, sodass beide Instrumente nebeneinander stehen könnten. Auf § 823 Absatz 1 BGB gestützte Forderungen kann der Reisende jedoch nur bei Verletzungen eigener Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters oder einer rechtswidrigen Schädigung durch einen Verrichtungsgehilfen geltend machen. Im Rahmen der Deliktshaftung kann ein Verschulden des Leistungsträgers kann dem Veranstalter ebenso wenig wie ein Verschulden des Vermittlers oder der örtlichen Reiseleistung über § 278 BGB zugerechnet, da diese zwar Erfüllungsgehilfen, aber mangels einer Weisungsgebundenheit nicht Verrichtungsgehilfe sind. Da der europäische Gesetzgeber die reisevertragliche Haftung abschließend und vollharmonisierend festgelegt hat, darf die dahinstehende Wertung nicht durch eine deliktische Haftung unterlaufen werden. Daher müssen die §§ 823 ff. BGB richtlinienkonform ausgelegt werden. Da die §§ 651i ff. BGB die allgemeinen Leistungsstörungsrechte verdrängen, scheint es angemessen, diese Lösung auch auf das Deliktsrecht durchschlagen zu lassen. Es erscheint somit sach- und interessengerecht, dass eine unterbliebene Mängelanzeige gleichermaßen einen Rückgriff auf die deliktischen Ansprüche sperrt. Eine deliktische Haftung des Reiseveranstalters kommt vor allem bei fehlendem Einschreiten in Kenntnis vom Gefahrenlagen in Betracht, wobei die Anforderungen an die Kontrollpflichten nicht überbewertet werden dürfen. Eine Deliktshaftung verlangt grundsätzlich einen Nachweis des Verschuldens, wohingegen ein Schadensersatzanspruch aus § 651n Absatz 1 BGB nur ausnahmsweise ausgeschlossen ist.

Rechte einzelner Reiseleistungen

Eine Pauschalreise stellt eine Gesamtheit von Einzelleistungen dar. Daher kommt neben der reisevertraglichen Haftung des Veranstalters für einen Mangel auch eine Haftung nach dem jeweiligen Regime der mangelhaften Einzelleistung in Betracht. Sofern in internationalen Übereinkünften Gewährleistungsbestimmungen der mangelhaften Leistung enthalten sind, oder deren gesetzliche Grundlage auf solche Übereinkünfte zurückgeht, wird das Verhältnis zur reisevertraglichen Haftung durch § 651 p BGB geregelt. Deren Zweck ist es einerseits, Haftungsbeschränkungen nach dem Recht der Einzelleistung nicht durch das Reiserecht auszuhebeln, andererseits sollen konkurrierende Ansprüche aus Schadensersatz oder Erstattung eines zu viel gezahlten Reisepreises wegen mangelhafter Beförderung mit den entsprechenden Ansprüchen aus dem Reiserecht verrechnet werden.

Reisemangel

Die Haftung des Reiseveranstalters hängt vom Vorliegen eines Reisemangels ab. Die Mangelfreiheit der Reiseleistung ist die primäre Erfüllungspflicht des Reiseveranstalters. Er hat umfassend für die erfolgreiche Erbringung seines Leistungsprogramms einzustehen. Es kommt für das Vorliegen eines Reisemangels weder darauf an, dass dem Veranstalter ein Verschulden vorgeworfen werden kann, noch dass die Störung ihren Grund in der Sphäre des Veranstalters hat. Selbst vom Reisenden oder einem außenstehenden Dritten oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursachte Störung kann einen Reisemangel darstellen. Die Reiserechtrichtlinie hat den Begriff des Mangels nicht erläutert. Der deutsche Gesetzgeber hat ihn jedoch in § 651i Absatz 2 BGB definiert. Vorrangig ist auf ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit abzustellen. Zunächst kommt es damit auf den subjektiven Mangelbegriff an. Nur wenn für den in Frage stehenden Aspekt der Reise keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist darauf abzustellen, ob sich die Reise für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet. Ist auch ein solcher nicht vereinbart wurde, bestimmt sich der Mangel danach, ob sich die Reise für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreise der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach Art der Pauschalreise erwarten kann. Dabei spricht man vom objektiven Mangelbegriff.

Subjektive Mangelbestimmung

Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit

Nach § 651i Absatz 2 Satz 1 BGB erweist sich die Reise in erster Linie als mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Erst, wenn konkrete Angaben über die Beschaffenheit fehlen, ist auf § 651i Absatz 2 Satz 2 BGB zurückzugreifen.

Zunächst muss auf die von den Parteien vereinbarte Soll-beschaffenheit der Reise ermittelt werden. Entspricht die tatsächliche erbrachte Reise in ihrer Ist-beschaffenheit nicht den Vereinbarungen, liegt ein Mangel vor. Das objektive Abweichen vom Leistungsprogramm als solches führt bereits zu einem Mangel, ohne dass es auf einen weiteren beeinträchtigenden Wert oder Nutzen der Reise ankommt. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass der Veranstalter durch die Festlegung bestimmter Eigenschaften in der Vereinbarung der Beschaffenheit freiwillig das Risiko übernimmt, das Programm auch in dieser Form erbringen zu können. Die Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung kann in einer qualitativ wie quantitativ geringeren Leistung bestehen. Da die gesamte Reise ein zusammenhängendes Leistungspaket bildet, kann auch der Mangel an einer einzelnen Reiseleistung zu einem Mangel der Reise insgesamt führen. Ausgangspunkt für die subjektive Mangelbestimmung ist die vereinbarte Beschaffenheit. Dazu gehören alle Eigenschaften und Merkmale der versprochenen einzelnen Reiseleistungen sowie deren Bündelung zu einem Gesamtpaket. Insbesondere die vorvertraglichen Pflichtangaben nach Artikel 250 § 3 Nr. 1, 3-5, 7 EGBGB gelten als Bestandteil der Reise soweit nichts Anderes vereinbart ist. Dies gewährleistet, dass die wesentlichen Charakteristika einer Pauschalreise in die Beschaffenheitsvereinbarung einfließen. Artikel 250 § 3 Nr. 1 EGBGB statuiert, dass bestimmte wesentliche Merkmale der geschuldeten Reiseleistung Vertragsbestandteil werden, insbesondere die einzelnen Bestimmungen wie Aufenthaltsdauer, Reiseroute, Transportmittel und Unterkunft.

Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht zunächst auf den individualvertraglichen Übereinkünften der Parteien, zu denen auch mündliche und schriftliche Nebenabreden gehören können. Die verpflichteten vorvertraglichen Informationen können auch in Webseiten, Prospekten und Katalogen erteilt werden. Enthalten diese allerdings weiteren Angaben, werden diese nicht ohne weiteres Bestandteil des Vertrages. Dies kann aufgrund der Masse an Informationen dem Reiseveranstalter auch nicht zuzumuten sein. Diese Angaben wirken sich weiterhin auf die Beschaffenheitsvereinbarungen aus, indem sie den zugrunde zulegenden Empfängerhorizont von Reisenden und Veranstalter für die Auslegung des Vertrages mitbestimmen. Der Reisende darf beispielsweise damit rechnen, dass eine abgebildete Unterkunft repräsentativ dargestellt wird und die von ihm gebuchte zumindest ähnlich den abgebildeten ist.

Fehlende Eignung für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen

Die vertraglichen Vereinbarungen regeln normalerweise nicht alle Aspekte der Beschaffenheit einer Reise. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung, so ist für die Mangelbestimmung nach der Eignung der Reise für ihren nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen zu fragen. Selbst wenn die Parteien nichts über den bestimmten Teil der Reise vereinbart haben, ist es möglich, dass sie übereinstimmend einen konkreten Zweck der Reise beigemessen haben. Ein solcher übergeordnete Zweck kann Unabhängigkeit vom Merkmal von den Parteien vereinbart werden. Der vertraglich vorausgesetzte Nutzen bedarf einer Parteivereinbarung. Der Nutzen leitet sich insbesondere aus schlagwortartigen Beschreibungen des Reisecharakters (z.B. Sprachreise) ab. Der im Einzelfall vorausgesetzte Nutzen muss nicht zwangsläufig mit dem gewöhnlichen Nutzen einer Reise übereinstimmen. Er kann auch über diesen hinausgehen. Bloße subjektive Erwartungen des Reisenden genügen nicht, sondern der Veranstalter muss diese Erwartungen kennen und billigen, damit sie Vertragsbestandteil werden.

Objektive Mangelbestimmung

Fehlen subjektive Vereinbarungen der Parteien über Beschaffenheit und den vorausgesetzten Nutzen der Reise, ist auch objektive Kriterien zurückzugreifen. Es kommt dabei für die Eignung der Reise für ihren gewöhnlichen Nutzen sowie eine übliche und nach Art der Reise vom Reisenden zu erwartende Beschaffenheit an. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Pauschalreise mangelfrei ist.

Der gewöhnliche Nutzen und die erwartbare Beschaffenheit einer Reise beurteilt sich nach objektiver Anschauung eines Durchschnittsreisenden. In die Gewöhnlichkeit und Üblichkeit fließen Aspekte von Treu und Glauben ein, da für die Bestimmung der insoweit nicht prospektmäßig festgehaltenen LeistungspflicHten ein gewisser Wertungsspielraum besteht. Beurteilungskriterien sind der Reisecharakter, Reisepreis und die Landesüblichkeit des Ziellandes. Auch Reisen gleicher Art können herangezogen werden. Der Veranstalter muss nur für den gewöhnlichen Nutzen und damit den Erfolg der Reise einstehen, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt. Der gewöhnliche Nutzen und die übliche Beschaffenheit können nicht in Merkmalen bestehen, für die der Reiseveranstalter nicht einstehen kann.

Nichtleistung oder verspätete Verschaffung von Reiseleistungen

Schließlich ist eine Reise auch dann mangelhaft, wenn der Reiseveranstalter eine Reiseleistung verspätet oder gar nicht verschafft. Auch das Nichterbringen ist eine Form des Reisemangels. Nach § 651i Absatz 2 Satz 3 BGB gilt eine Verzögerung als Reisemangel, wenn der Veranstalter die Reiseleistung mit unangemessener Verspätung verschafft. Durch die Unangemessenheit wollte der Gesetzgeber, dass eine Einstandspflicht des Veranstalters für das Vorliegen einer bloßen Unannehmlichkeit nicht besteht. Entgegen dem Wortlaut, der nur die Verspätung erfasst, soll sich diese Schwelle auch auf die Schlechtleistung beziehen.

Grenzen der Einstandspflicht

Der Veranstalter trägt grundsätzlich eine umfassende verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Gelingen der Reise. Setzt der Veranstalter einen Leistungsträger als Erfüllungsgehilfen ein, wird die herbeigeführte Rechtsfolge dem Veranstalter nach § 278 BGB zugerechnet. Es spielt auch keine Rolle, ob der Mangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Das Reisemängelgewährleistungssystem greift bei allen Störungen und hat einen weiten Anwendungsbereich. Dies gilt soweit, als die Störungen Leistungen betreffen, die vom geschuldeten Leistungsprogramm umfasst sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Veranstalter für jede erdenkliche Beanstandung mit sämtlichen Gewährleistungsrechten haften muss. Die Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Mängelrechte enthalten selbst Einschränkungen.

Gleichstellung der Nichtleistung und der Verspätung einer Reiseleistung mit sonstigen Reisemängeln § 651 i Absatz 3 Satz 3 BGB

Mit § 651 i Absatz 2 Satz 3 BGB sind Fälle der unangemessenen Verspätung von Reiseleistungen und Nichtleistung mit der Schlechtleistung gleichgestellt und als Reisemangel qualifiziert. Bei der Verspätung ist jedoch die Erheblichkeitsschwelle zur bloßen Unannehmlichkeit zu beachten. Bei der Vereinheitlichung des reiserechtlichen Gewährleistungsregimes kongruiert diese Gleichstellung nur in Hinblick auf die Nichtleistung mit anderen Schuldvertragstypen, wie z.B. dem Kauf- und Werkvertragsrecht.

Haftung für Leistungsträger nach § 278 BGB

Der Reiseveranstalter hat auch eine Einstandspflicht für das handeln anderer, die in Ausübung seiner vertraglichen Pflichten tätig werden.

Erfüllungsgehilfen

Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind beispielhaft die von ihm engagierten Leistungsträger, wie die Fluggesellschaft, das Busunternehmen, das Hotel, der Safari- oder Bergführer und die Deutsche Bahn bei Ausgabe eines Rail&Fly-Tickets.