Außergewöhnliche Umstände

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entfällt gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) die Pflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände Reiserecht

Außergewöhnliche Umstände Flug

Der Flugverkehr hält für Passagiere viele Ärgernisse bereit. Insbesondere die Annullierung oder Verspätung von Flügen sind für den Fluggast nicht nur nervenaufreibend, sondern auch organisatorisch eine Herausforderung. Um dem Gedanken des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, stehen dem Passagier nach dem Reiserecht in einem solchen Fall Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu. Neben gewissen Betreuungsleistungen, die zunächst in der akuten Situation Grundbedürfnisse nach einer Mahlzeit oder Getränken abdecken sollen, kann der Reisende bei einer Annullierung oder erheblichen Verspätung auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Das ergibt sich aus Art. 7 VO-EG Nr. 261/2004. Allerdings besteht bei der Annullierung, als auch bei der Verspätung, eine sogenannte Exkulpationsmöglichkeit der ausführenden Fluggesellschaft: Gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 kann sich das Unternehmen durch einen Entlastungsbeweis von der Haftung und damit der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichszahlungen befreien, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (bzw. nach Rechtsprechung des EuGH auch die gleichzustellende, erhebliche Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände muss im Einzelfall durch das Luftfahrtunternehmen dargelegt und (im möglichen Gerichtsprozess) durch das Gericht festgestellt werden. Es ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten, so dass in der Praxis eine Vielzahl möglicher Tatsachen und Umstände vorstellbar ist, die sich als "außergewöhnlich" im Sinne der Verordnung darstellen können. Grundsätzlich gebietet der verbraucherschützende Zweck der Verordnung eine enge Auslegung: die Fluggesellschaft soll sich nicht bei jedem Zwischenfall, der Auswirkungen auf den reibungslosen Ablauf des Luftverkehrs hat, exkulpieren können. Denn sie trägt das grundsätzliche unternehmerische Risiko für den planmäßigen Ablauf der angebotenen Flugverbindungen. Andererseits soll auch die Fluggesellschaft nicht für Zwischenfälle und Umstände haften, die sich menschlicher Beherrschbarkeit entziehen und nicht mehr unter das allgemeine, aber auch nicht das typische flugverkehrsspezifische unternehmerische Risiko gefasst werden könne.

Damit ist zwar ein Maßstab der Beurteilung, wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, gegeben - die konkrete Einordnung von Umständen als "außergewöhnlich" bedarf aber im Einzelfall einer sorgfältigen Betrachtung. Der europäische Gesetzgeber sah ursprünglich den Begriff „Höhere Gewalt“ für den Gesetzestext vor, der auch im deutschen Recht bekannt und definiert ist. Die letztendliche Verwendung des Begriffs "außergewöhnliche Umstände" bewirkte zunächst eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Allerdings wurde der Begriff von Fall zu Fall durch die Rechtsprechung konkretisiert, so dass nunmehr die Auswertung der entsprechenden Urteile eine Einordnung und Systematisierung des Begriffs ermöglicht.

Außergewöhnliche Umstände Englisch

Im Recht der Europäischen Union spielt bei der Auslegung eines Rechtsaktes auch der Vergleich mit anderssprachigen Versionen zur Erforschung des Telos einer Norm eine wichtige Rolle. Der Wortlaut des VO-EG Nr. 261/2004 in englischer Sprache lautet:

"An operating air carrier shall not be obliged to pay compensation in accordance with Article 7, if it can prove that the cancellation is caused by extraordinary circumstances which could not have been avoided even if all reasonable measures had been taken."

(Siehe: Englische Version der Fluggastrechteverordnung).

Außergewöhnliche Umstände Definition

Außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes

Die Fluggastrechteverordnung enthält keine Legaldefintion des Begriffs "außergewöhnliche Umstände". Um einen bereits bekannten oder anderweitig verwendeten juristischen Fachbegriff handelt es sich ebenfalls nicht. Jedoch thematisieren die Erwägungsgründe 14 und 15 VO-EG Nr. 261/2004 dir Begrifflichkeit. In den Erwägungsgründen sind einige Vorkommnisse aufgezählt, welche beispielhaft außergewöhnliche Umstände darstellen können:

"Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten."

Diese Auflistung ist allerdings nicht abschließend, so dass durchaus andere Gründe, als die aufgelisteten, für einen außergewöhnlichen Umstand in Betracht kommen. Es muss beachtet werden, dass der Europäische Gerichtshof Begriff im europäischen Recht, die eine Ausnahme von einem Grundsatz aufstellen, immer eng auslegt. Hier ist der Grundsatz, dass Passagiere bei Annullierung oder Verspätung eine Ausgleichszahlung erhalten. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.

Außergewöhnlicher Umstand Rechtsprechung

Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde der Begriff konkretisiert. Es liegt nahe, dass im Luftverkehr viele Möglichkeiten bestehen, die einen reibungslosen Ablauf des [Flug]es stören können. Es dürfen jedoch bei weitem nicht alle als außergewöhnliche Umstände qualifiziert werden. Vielmehr gebietet es der Gedanke des Verbraucherschutzes möglichst wenige Situationen als außergewöhnliche Umstände zu werten (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C-549/07). Dabei ist davon auszugehen, dass vor allem solche Umstände als außergewöhnlich gelten, welche „abseits des Gewöhnlichen“ liegen (EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Az. 12/11). Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann angenommen werden kann, wenn der Lauf der Gegebenheiten von dem Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist. Sie dürfen aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der gewöhnlichen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C-549/07). Gerade bei der Beurteilung eines Umstandes, welcher in der Auflistung in den Erwägungsgründen nicht aufgezählt ist, ist das Kriterium der Beherrschbarkeit von geradezu herausragender Bedeutung.

Außergewöhnliche Umstände (Definition anhand der Rechtsprechung des EuGH)

  • Ereignis, welches bei der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit eine Fluggesellschaft (Organisations, bzw. Leistungsbereich) nicht eintritt und von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
  • Tatsächlich unbeherrschbare Vorkommnisse sind solche, die von außen auf die Durchführung des Fluges einwirken.


Außergewöhnliche Umstände und Zumutbare Maßnahmen

Gemäß Art. 5 Abs. 3 Vo-EG Nr. 261/2004 muss die ausführende Fluggesellschaft nicht nur das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände geltend machen, sondern auch darlegen, dass sich deren Eintreten auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dabei ist allerdings nicht alleine maßgeblich, ob die Annullierung hätte vermieden werden können, sondern zunächst der Eintritt der außergewöhnlichen Umstände (so etwa AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11). Insofern ist das Kriterium des Ergreifens zumutbarer Maßnahmen sowohl auf den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands, als auf die Verhinderung einer Verspätung/Annullierung anzuwenden.

Außergewöhliche Umstände Beweislast

Sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen die Zahlung von Ausgleichsansprüchen mit dem schlichten Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verweigert, fällt es dem Passagier regelmäßig schwer nachzuvollziehen, ob diese Verweigerung rechtens ist. Denn der Passagier hat regelmäßig weder Einblick in den Betriebsablauf einer Fluggesellschaft, noch kann er mögliche Darlegungen nachvollziehen bzw. nachprüfen. Zwar besteht nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) ein berechtigtes Interesse des Passgieres an der Offenlegung der Umstände durch die Fluggesellschaft. Die Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt möglicher Darlegungen sind für einen Laien jedoch kaum feststellbar. Regelmäßig ist der Passagier also auf die Inanspruchnahme einer gerichtlichen Klärung angewiesen; denn im Prozess trägt die Fluggesellschaft die Beweislast.

Beruft sich eine Fluggesellschaft auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, trägt sie die Beweislast im Gerichtsprozess. Grundsätzlich muss zwar der Kläger in einem Zivilprozess die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Unabhängig davon, dass es im Einzelfall schwer sein kann, ein „Nichtvorliegen“ von gewissen Umständen zu beweisen, gibt es aber bei Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 eine sogenannte Beweislastumkehr (Vgl.: AG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2017, Az.: 31 C 3832/15 (83), LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017, Az.: 21 R 246/17z; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017; Az.: 4 C 1217/17 (2)). Diese Beweislastumkehr führt dazu, dass ein allgemeiner Vortrag bzw. Verweis auf das Vorliegen durch die Fluggesellschaft nicht ausreicht. Vielmehr müssen detailliert zeitliche, örtliche und technische Informationen dargelegt werden (vgl. Staudinger/Keiler, FluggastrechteVO, Art. 5 Rn. 33f.). Nicht ausreichend ist beispielsweise der Hinweise auf allgemein schlechtes Wetter (AG Wedding, Urt. v. 19.09.2006, Az: 14 C 672/2005, 14 C 672/05) oder eine nicht näher begründete Berufung auf einen technischen Defekt (AG Berlin-Wedding, Urt. v. 29.03.2007, Az: 2 C 222/06). Bei einem wilden Streik muss die Fluggesellschaft darlegen, dass geeignete Überlegungen und Kalkulationen angestellt wurden, bevor Flüge annulliert werden (AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az: 425 C 1171/17).

Außergewöhnliche Umstände Rechtsfolgen

Grundsätzliche haben Passagiere einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung gemäß Art. 7 EG (VO) 261/2004. Liegen jedoch erwiesener Maßen außergewöhnliche Umstände vor, deren Eintreten die Fluggesellschaft nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindern konnte, entfällt gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 der Anspruch des Passagiers. Andere Ansprüche der Fluggäste, die sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben, bleiben jedoch unberührt. Die in Art. 5 Abs. 3 EG (VO) 261/2004 verankerte Exkulpationsmöglichkeit gilt insbesondere nicht für mögliche Betreuungsleistungen gemäß Art. 8, 9 EG (VO) 261/2004.

Überblick außergewöhnlicher Umstände

Bei der Frage, ob ein Ereignis außergewöhnliche Umstände darstellt, kann anhand der sich aus der Rechtsprechung ergebenden Definition (s.o.) eine Differenzierung vorgenommen werden. Hier soll folglich zur Systematisierung danach unterteilt werden, ob bestimmte Umstände und Ereignisse in den Organisationsbereich der Fluggesellschaft fallen, beherrschbar sind und daher außergewöhnliche Umstände darstellen, oder ob bestimmte Umstände oder Ereignisse für die ausführende Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind und nicht ihrer Risikosphäre zugeordnet werden können.

Organisationsbereich der Fluggesellschaft

Ein Ereignis, das typischerweise dem Organisationsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen ist, stellt keine außergewöhnlichen Umstände dar.

Technische Defekte als außergewöhnliche Umstände

Technische Defekte im Luftverkehr stellen in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG (VO) 261/2004 dar (BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 146/11, insb. EuGH Urteil zu Technischen Problemen als außergewöhnlicher Umstand , Rs. C 549/07 Wallentin-Hermann gegen Alitalia – Linee Aeree Italiane SpA). Da das Luftfahrtunternehmen zu regelmäßigen Wartungsarbeiten verpflichtet ist, fallen technische Defekte am Flugzeug selbst in den Verantwortungsbereich des Luftfrachtführers und stellen nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Umstände dar. Das hat der Europäische Gerichtshof auch deutlich klargestellt (EuGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. C-257/14). Auch wenn die Fluggesellschaft im konkreten Einzelfall nicht mit dem technischen Defekt rechnen konnte, kann sie sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Vielmehr sei es eine Erfahrung aus dem laufenden Flugverkehr, dass regelmäßig technische Defekte auftreten können, da bei so hochkomplexen Maschinen gewisse Makel auch bei Wartungsarbeiten übersehen werden können. Tritt ein bestimmter technischer Defekt jedoch besonders selten auf, könnte man denken, dass im Ausnahmefall ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden kann. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr muss die Airline generell mit technischen Defekten rechnen. Es ist also nicht von Bedeutung, wie selten ein bestimmter Defekt ist (LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az. 7 S 200/08).

Daraus könnte nun folgen, dass das Luftfahrtunternehmen alle ihm zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, wenn es die ihm obliegenden Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat. Allerdings fallen Fehler, die zwischen den Wartungsarbeiten entstehen, in den Risikobereich der Fluggesellschaft. Deshalb ist es nicht ausreichend, dass das Unternehmen alle ihm obliegenden Arbeiten ausgeführt hat. Vielmehr hat es auch für solche Fehler die Verantwortung (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. Xa ZR 76/07). Das Risiko, dass in der Zeit zwischen den Wartungsarbeiten technische Defekte auftreten, liegt mithin bei der Fluggesellschaft. Maßgeblich ist nicht die Beherrschbarkeit des Defekts und damit die subjektive Vorwerfbarkeit oder Vermeidbarkeit des Fehlers, sondern vielmehr, in welchen Risikobereich das Auftreten des Defekts fällt ([LG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009, Az. 22 S 215/08]). Allerdings gibt es in der Rechtsprechung auch Fälle, bei denen ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert wurde. Dabei kam es dann zu einer Exkulpation (Befreiung) von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen.

Systematik technischer Defekte:

  • Defekt am Fluggerät ist Organisationsbereich der Fluggesellschaft

Ist die Elektronik einer Flugzeugtür nicht funktionstüchtig, liegt ein technischer Defekt vor, der dem "Kernbereich" des Organisationsbereiches der Fluggesellschaft zuzuordnen ist. Schon nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 umfasst der Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“ bereits keine Defekte am Fluggerät selbst. Bei der defekten Tür handelt es sich jedoch um einen solchen Defekt, somit fällt dieses Problem nicht unter den auspruchsausschließenden außergewöhnlichen Umstand (AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, 3 C 821/06). Auch ein technischer Defekt, der zum Ausfall der Stromversorgung an Bord eines Flugzeuges führt (AG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2007, Az. 30 C 1701/06) oder das Ausfallen des Lautsprecheransagesystems an Bord (AG Bremen, Urt. v. 03.07.2007, Az. 4 C 393/06) fallen in den Verantwortungsbereich der Airline. Technische Probleme können nicht nur im Zusammenhang mit den Maschinen eines Flugzeugs entstehen, sondern auch in der Kabine. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Auch Probleme, die im Zusammenhang mit dem Kabinendruck auftreten, sind Fehler die gelegentlich vorkommen und mit denen ein Luftfahrtunternehmen zu rechnen hat, vgl. AG Nürnberg, Urt. v. 05.04.2013, Az.: 18 C 1219/10. Auch insofern fallen solche Probleme in den Verantwortungsbereich der Airline, mit denen sie zu rechnen hat und auch dementsprechend reagieren können muss. Wenn an Bord alle vier Toiletten verstopft sind, so kann sich eine Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Dieses gilt auch dann, wenn die Verstopfung von den Passagieren hervorgerufen wurde. Bei einem solchen Vorfall handelt es sich um ein Betriebsrisiko, welches sich bei Verkehrsflugzeugen verwirklichen kann. Die Fluggesellschaften sind dazu gehalten, sich auf unsachgemäßes Verhalten von Fluggästen einzurichten, vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.09.2011, Az.: 3 C 1047/11. Ist eine Toilette schon vor dem Flug defekt, so handelt es auch bei diesem untypischen Vorkommnis um keinen technischen Defekt, welcher die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreien würde. Es handelt sich wieder um ein Vorkommnis, das in den Bereich des normalen Betriebsrisikos fällt und von daher in dem Organisationsbereich einer Airline anzusiedeln ist (LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az. 7 S 200/08).

  • Defekt außerhalb des Fluggerätes ist Organisationsbereich der Fluggesellschaft

Ein Ausfall der Gepäcksortierungsanlage ist kein außergewöhnlicher Umstand. Solche Anlagen sind computergesteuerte Anlagen, die der Fluggesellschaft hilft, dass das Gepäck dort ankommt, wo es hin soll. Es handelt sich um typische, den Flugbetrieb ermöglichende Anlagen der Fluggesellschaft. Führt ein Computerdefekt zu einem Ausfall der Gepäcksortierungsanlage, ist dieser Ausfall dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen. Es liegt in seinem Zuständigkeitsbereich, sich für solche möglichen Beeinträchtigungen eigener Systeme zu rüsten und schnelle Abhilfe zu schaffen (vgl. BGHS Wien, Urt. v. 20.12.2007, 16 C 513/07v-23).

  • Plötzliches Auftreten eines Defekts am Fluggerät

Das Gleiche gilt für Hydraulikprobleme, auch wenn diese plötzlich aufgetreten. Ein solcher Zwischenfall fällt immer noch in den Organisationsbereich eines Luftfahrtunternehmens, vgl. AG Wedding, Urt. v. 24.05.2007, Az. 22a C 38/07. Auch wenn plötzlich Hydrauliköl aus der Verschlussklappe am Hauptfahrwerk auftritt, ist dieses Vorkommnis nicht als außergewöhnlicher Umstand zu qualifzieren (LG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2011, Az. 13 S 227/10). Diese Defekte kommen zum einen nicht von außen und fallen zudem in den Verantwortungsbereich der Airline. Ein Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass keine Defekte am Flugzeug vorliegen, die einen reibungslosen Start unmöglich machen. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Hydraulikdefekt trotz aller vorgeschriebenen Wartungen aufgetreten ist und somit durch die Airline schwer vorhersehbar war, vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2012, Az. 7 S 66/10. Das bedeutet, dass selbst wenn das Hydraulikproblem plötzlich aufgetreten ist, fällt dieser Vorfall immer noch in den Organisationsbereich eines Luftfahrtunternehmens. Selbiges gilt, wenn plötzlich Hydrauliköl aus der Verschlussklappe am Hauptfahrwerk auftritt, vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2011, Az. 13 S 227/10.

  • Defekt trotz Wartung

Verweist die Fluggesellschaft auf einen technischen Defekt der Höhenruderanzeige, so handelt es sich auch hierbei nicht um einen technischen Defekt, der einen Entlastungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 darstellt. Dass eine solche Fehleinstellung unvorhersehbar war und selbst durch übliche und zumutbare Wartungsarbeiten und -intervalle nicht hat erkannt werden können, ist unerheblich (AG Rüsselsheim, Urt. 23.11.2011, Az.: 3 C 2273/11). Schließt ein Fahrwerkschacht nicht, so ist dieser technische Defekt ebenfalls nicht als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten. Trotz der Einhaltung aller Wartungsarbeiten kann es zu einem solchen Defekt kommen. Dieser liegt im Organisationsbereich der Luftfahrtgesellschaft und befreit diese somit nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht (LG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2012, 2-24 O 219/11). Auch bei einem defekten Sensor, der zum Einfahren des Fahrwerks benötigt wird, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der der Fluggastrechteverordnung vor, vgl. LG Berlin, Urt. v. 07.02.2008, Az.: 57 S 26/07. Der Defekt einer Benzinpumpe stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr.261/2004 dar, da solche Defekte gelegentlich auftreten können, auch wenn jegliche Wartungsarbeiten zu den gegebenen Fristen und Ordnungsvorschriften durchgeführt wurden, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10. In einem solchen Defekt verwirklicht sich dann vielmehr das betriebliche Risiko. Ein solcher Defekt stellt also grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, auch wenn alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: Xa ZR 76/07, Rn. 23).

  • Rechtzeitige Reparatur eines Defekts

Ein technischer Defekt an einem Kurzwellenfunkgerät stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.04.2013, Az. 3 C 3319/12 (36). Ein technischer Defekt ist nicht schlechterdings als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass bei dem streitgegenständlichen Flug der Defekt des Kurzwellenfunkgeräts bereits zwei Tage vor Durchführung des Fluges aufgetreten war. Damit sah das Gericht den Zeitrahmen, innerhalb dessen ein außergewöhnlicher Umstand (i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004) seine Berücksichtigung findet, als überdehnt an. Ist ein Mechaniker nicht schnell genug vor Ort, um einen entdeckten technischen Defekt zu beheben, so lässt sich ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand begründen (AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.06.2010, Az. 3 C 387/10 (35)). Zudem ist es für eine Airline zumutbar, für keineswegs ungewöhnliche technische Defekte einen Techniker vorzuhalten. Spart sich ein Flugunternehmen diesen Aufwand, so muss es auch das Risiko (in Form von Ausgleichszahlungen) tragen.

  • Schaden durch ungeeignetes Kerosin

Die Beschaffung von geeignetem Kerosin ist dem Leistungsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen. Verstopft unreines Kerosin den Kerosinfilter eines Flugzeuges, so liegt ein technischer Defekt vor, welcher keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, 3 C 2265/12 (39). Das gilt auch dann, wenn die Luftfahrtgesellschaft das Kerosin minderer Qualität von einem Dritten liefern lässt. Ein Luftfahrtunternehmen ist auch für die Qualität des von anderen gelieferten Treibstoffes (und anderer verbrauchbarer Stoffe) verantwortlich und hat dafür einzustehen, dass dieser einwandfrei benutzbar ist. Die Airline ist demnach auch dafür verantwortlich, wenn Güter, die sie zur Erbringung ihrer Leistung benötigt, nicht mangelfrei sind.

  • Umstände, die einen technischen Defekt vermuten lassen

Das Auftreten eines „Electric Smells“, der auf einen ernst zu nehmenden Defekt hindeutet, liegt im Risikobereich des Unternehmens und ist kein von außen kommendes, unerwartetes Ereignis (Vgl.: AG Erding, Urt. v. 13.03.2013, Az. 3 C 2101/12). Der "electric Smell" lässt einen Defekt am Flugzeug vermuten, der typischerweise in den Organisationsbereich der Fluggesellschaft fällt, sofern die Fluggesellschaft nicht beweisen kann, dass er auf ein von außen kommendes, unbeherrschbares Ereignis zurückzuführen ist (z.B. einen terroristischen Anschlag).

  • Fluggesellschaft kommt Beweispflicht bei Defekt nicht nach

Tritt im Flugzeug ein "Schmorgeruch" auf, während es auf dem Weg von der Parkposition zur Startbahn unterwegs ist, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbinden könnte, vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.10.2007, Az.: 3 C 1339/06. Die Fluggesellschaft hat schon nicht dargelegt, inwiefern außergewöhnliche Umstände vorlagen, die mit zumutbaren Maßnahmen hätten verhindert werden können. Ein technischer Fehler in Bezug auf die Notfallbeleuchtung stellt keine außergewöhnliche Umstände dar. Die Fluggesellschaft muss unter Betrachtung aller notwendiger Maßnahmen angeben, wann der Defekt genau auftrat und wie viel Zeit eine Reparatur in Anspruch genommen hat (LG Köln, Urt. v. 19.03.2008, Az.: 10 S 391/06). An dieser Beweislast dürfte das Berufen auf solch einen Umstand in der Regel scheitern. Zumindest muss das Luftfahrtunternehmen detailliert darlegen und begründen, warum ein Umstand unvorhersehbar war (AG Bremen, Urteil vom 03.07.2007, Az. 4 C 393/06). Die Airline muss also explizit darlegen, wie der Defekt entstehen konnte und welche Maßnahmen grundsätzlich getroffen werden, um das Entstehen solcher Defekte zu verhindern (Vgl.: AG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2007, Az. 30 C 1701/06).

  • Umstrittene Defekte - Triebwerkschaden

Ein Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftschaufeln des Triebwerks stellt einen typischen technischen Defekt des Fluggerätes dar, der regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt (LG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009, 22 S 215/08). Besonders in der erstinstanzlichen Rechtsprechung kam es jedoch des Öfteren zu unterschiedlichen Entscheidungen bezüglich der Einordnung eines Triebwerkschadens als außergewöhnlichen Umstand. So wurde zwar überwiegend nicht von einem außergewöhnlichen Umstand gemäß Art 5 Abs. 3 der Verordnung ausgegangen, wenn ein Defekt im Zusammenhang mit dem Triebwerk aufgekommen ist (Beispielhaft: Flugzeug muss nach dem Start wegen Triebwerksproblemen wieder umkehren, AG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2013, Az.: 30 C 1848/12 (47)). Wenn aber etwa ein mechanischer Fremdkörper (hier: Schraube) außerhalb des Zeitraums der unmittelbaren Abfertigung von außen auf das Fluggerät einwirkt und zu einer reparaturbedürftigen Beschädigung führt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor (LG Darmstadt, Urt. v. 23.07.2014, Az.: 7 S 126/13). Andererseits wurde aber genau eine solche, von Außen wirkende Beschädigung der Turbine im Flugbetrieb, etwa durch eine auf dem Vorfeld liegende Plastikfolie, als nicht ungewöhnlicher Geschehensablauf eingestuft und so der Risikosphäre der Fluggesellschaft zugerechnet (AG Rüsselsheim, Urt. 31.10.2013, Az.: 3 C 2715/13). Eine Unterscheidung zwischen äußerlicher und betriebsinterner Einwirkung auf das Entstehen eines Defekts anhand der Definition des EuGH ist folglich nicht in jedem Fall ohne Weiteres möglich.

  • Beispiel-Fall: Reifenschaden führt zu 13-stündiger Verspätung

Ein Fluggast klagte gegen das Luftfahrtunternehmen wegen einer 13-stündigen Verspätung auf einem Flug von Havanna nach Frankfurt, die sich aufgrund eines Reifenschadens entwickelt hatte. Der Klage wurde statt gegeben, da dieser technischer Defekt keine außergewöhnlichen Umstände darstellen würde (AG Frankfurt, Urt. v. 28.09.2010, Az: 30 C 1048/10 (32)). Zunächst ist das Gericht am Zielort gem. § 29 ZPO zuständig. Einer Anwendbarkeit von § 29 ZPO steht nicht gegenüber, dass der Kläger Ansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004 geltend machen kann. Eine mehr als drei-stündige Verspätung ist einer Annullierung gleichzusetzen. Die Ansprüche der Klägerin sind demnach Art. 4 III analog,Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004. Die Flugstrecke beträgt mehr als 35.000 km, daher beläuft sich die Summe des Ausgleichsanspruchs auf 600,00 Euro. Ein Reifenschaden, der durch einen Fremdkörper auf der Start-und Landebahn eines Flughafens hervorgerufen wurde, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar (siehe auch: LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017, Az.: 5 S 103/17). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn kein Vorkommnis darstelle, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens wäre. Die von Gegenständen auf der Start- und Landebahn ausgehende Gefahr stellt ein wohlbekanntes häufiges Phänomen im Luftverkehr dar, das gerade nicht abseits des Gewöhnlichen liegt, sondern vielmehr untrennbar mit der Luftfahrt verbunden ist. Dies würde schon dadurch deutlich werden, dass Flughafenbetreiber regelmäßig Reinigungen von der Start- und Landebahn durchführen lassen (LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017, Az.: 5 S 103/17). Damit ist der Reifenschaden dem Organisationsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen, es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor und der Passagier hat Anspruch auf Entschädigung.

Erkrankung Pilot außergewöhnlicher Umstand

Die Erkrankung oder der anderweitige plötzliche Ausfall des Piloten oder von Crewmitgliedern kann dazu führen, dass ein Flug annulliert werden muss. In der Rechtsprechung herrscht überwiegend die Auffassung vor, dass dies nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten soll. Genau wie eine Airline dafür Sorge zu tragen hat, dass ein Flugzeug einsatzbereit ist, muss sie auch garantieren können, dass eine entsprechende Besatzung für die Maschine zur Verfügung steht (Vgl.: LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012, Az. 7 S 250/11). Insbesondere müssen Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit in Betracht ziehen, eine Ersatzcrew entweder schon bereit zu halten oder eine solche kurzfristig von anderen Flughäfen kommen zu lassen. Fallen Crewmitglieder deswegen aus, weil sie ihre vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten müssen, so ist auch dies nicht als außergewöhnlichen Umstand zu werten. Es kann einer Fluggesellschaft zugemutet werden, ihre Flüge so zu planen, dass es nicht zu dieser Situation kommt. Falls aufgrund einer außerplanmäßigen Verlängerung der Flugzeit dennoch die Ruhezeiten der Piloten betroffen sind, ist das ein Risiko, welches die Airline zu tragen hat. Eine Airline muss zudem begründen können, warum es nicht möglich war, auch für solche Fälle eine Ersatzcrew bereit zu halten.

Siehe auch:
Crew als außergewöhnlicher Umstand Erkrankung der Crew Erkrankung eines Piloten

Prognosen und Organisationsentscheidungen der Fluggesellschaft

Die Prognose des Nicht-Erreichens eines Anschlussfluges, mit der Konsequenz der Nichtbeförderung, kann keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 04.10.2013, 20a C 206/12). Verweigert eine Airline die Beförderung, weil sie Vermutet, dass der Anschlussflug nicht stattfindet, liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor und der Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung (Art. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 1c VO (EG) Nr. 261/2004). Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Annullierung auf den außergewöhnlichen Umstand zurückgehen muss und ein bloßer Verdacht nicht ausreicht. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm, denn das Luftfahrtunternehmen hat im Falle eines Streiks hinsichtlich der Reorganisation einen gewissen Entscheidungsspielraum. Zum Beispiel kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges nicht deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012, X ZR 146/11). Erkennt man also diesen Entscheidungsspielraum an, so kann die Fluggesellschaft auch das Risiko oder Fehleinschätzung tragen. Schließlich herrscht sie über die nötige Sachkenntnis und der Fluggast kann die Situation nicht einschätzen und muss folglich den Angaben der Fluggesellschaft vertrauen. Grundsätzlich soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-22/11 - Finnair/Lassooy). Schließlich ist es nicht nötig, dass der Fluggast vor einem längeren Aufenthalt an seinem Umsteigeflughafen geschützt wird. Vielmehr müsste man den Fluggast die Situation schildern, ihm seine Möglichkeiten darlegen und ihn dann selber entscheiden lassen.

Ausnahmen und abweichende Rechtsprechung

Ereignisse und Umstände können im Einzelfall außerhalb der oben aufgezeigten Systematik außergewöhnliche Umstände darstellen.

Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

Verschiedene Instanzgerichte haben in einigen Fällen auch einen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand gelten lassen, wenn bestimmte unvorhersehbare Umstände zu Grunde lagen, obwohl die Defekte typischerweise in den Organisationsbereich der Fluggesellschaft fallen.

  • Produktions- und Herstellerfehler

Dies kann beispielsweise dann von Bedeutung sein, wenn ein bestimmter Flugzeugtyp bereits „serienmäßig“ fehlerhaft produziert wurde, der Fehler also bereits bei Auslieferung des fertigen Flugzeuges vorlag (LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, Az. 21 S 263/06). Bei einem einzelnen Herstellerfehler wird jedoch von den meisten Gerichten kein außergewöhnlicher Umstand angenommen. Die Airlines können sich dann also nicht entlasten und sollen auch für einzelne Herstellerfehler das Risiko übernehmen (AG Baden-Baden, Urteil vom 28.06.2013, Az. 1 S 47/12).

  • Sabotageakte

Ein Sabotageakt am Flugzeug, der einen technischen Defekt verursacht, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Für einen Saboteur ist eine Airline nicht verantwortlich. Sie kann zudem nicht immer verhindern, dass es zu Sabotageakten kommt. Da es, sobald ein erheblicher Schaden entstanden ist, in der Regel auch nicht mehr möglich ist, eine starke Beeinträchtigung des Fluges zu verhindern, ist ein technischer Defekt wegen Sabotage ein außergewöhnlicher Umstand (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az. C-549/07).

Außergewöhnlicher Umstand Vogelschlag

Beruht ein technischer Defekt, z.B. der Ausfall eines Triebwerks, auf einem Vogelschlag, liegen in der Regel außergewöhnliche Umstände vor. Ein Vogelschlag entsteht, wenn fliegende Vögel durch die Triebwerke eines Fluggerätes angesaugt werden. Der Vogel gelangt dadurch in ein Triebwerk und es können verschiedene Schäden verursacht werden. Vereinzelt wird zwar angenommen, dass ein Vogelschlag in keinem Fall ein außergewöhnlicher Umstand sein kann. Zur Begründung führen die Vertreter dieser Auffassung aus, dass sich Flugzeuge und Vögel für gewöhnlich den Luftraum teilen. Ein solches Ereignis ragt daher nicht aus dem normalen Alltag des Luftfahrtunternehmens heraus, der Umstand sei vielmehr zu erwarten. Ein Vogelschlag gehöre folglich in die betriebliche Sphäre einer Fluggesellschaft (AG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2013, Az. 29 C 811/ 11 (21)). Nach herrschender Auffassung, die inzwischen auch der BGH vertritt, soll ein Vogelschlag jedoch einen außergewöhnlichen Umstand begründen können (BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az. X ZR 129/12). Zur Begründung wird angeführt, dass eine Airline nie verhindern können wird, dass auf einem Flug ein Vogelschlag passieren wird. Zudem lässt sich ein solches Ereignis auch nicht vorhersehen und liegt deshalb außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft. Es sei daher unmöglich, sich vorab darauf einzustellen, weshalb das Risiko nicht von der Airline getragen werden muss. Weiterhin sind keinerlei Schutzmaßnahmen an Flugzeugen vorhanden, die einen Vogelschlag abwenden können.

Siehe dazu: Vogelschlag

Außerhalb der Risikosphäre der Fluggesellschaft

Ereignisse und Umstände, die typischerweise außerhalb der Risikosphäre der ausführenden Fluggesellschaft liegen und von diesem nicht beherrschbar sind, stellen außergewöhnliche Umstände dar.

Außergewöhnliche Umstände Flugverspätung Wetter

  • Schlechte Wetterverhältnisse außergewöhnliche Umstände

Allgemein ist anerkannt, dass Wetterverhältnisse, die einen Start, einen planmäßigen Flug oder eine Landung am Zielflughafen (Vgl.: AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06) nicht zulassen und zu Verspätung und Annullierung eines Fluges führen, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, da sie außerhalb des durch Menschen Beherrschbaren liegen (Vgl.: AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Allerdings muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Flug auch bei schlechtem Wetter durchzuführen. Zumutbar ist z.B. das Warten auf eine Besserung des Wetters oder etwa das Bedenken einer alternativen Flugroute. Kann jedoch ein Flughafen wegen schlechter Wetterbedingungen nicht angeflogen werden, so dass vorest an einem anderen Flughafen aufgetankt werden muss und hierduch eine Verspätung entsteht, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Dem Piloten ist ein Abwarten bereits unabhängig von wirtschaftlichen oder umweltpolitischen Gründen nicht zuzumuten (LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az: 7 S 52/15). Auch Blitzschlag, Schneefall oder starker Wind werden regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand gewertet.

  • Andauern schlechter Wetterverhältnisse

Wenn nicht mit einem baldigen Wegfall des schlechten Wetters zu rechnen ist, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, etwa bei mehrtägigem, hartnäckigen Nebels (BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09).Ein Unwetter kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn zugleich feststeht, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur baldmöglichen Beseitigung der Unwetterschäden betrieben worden sind. Dabei hat die Fluggesellschaft auch für solche Fehler einzustehen, die auf Leistungen eines für den Flug notwendigen Dritten beruhen, insbesondere etwa auch für den Fall fehlender Enteisungsmittel, wenn die Enteisung im Auftrag der Flughafengesellschaft erfolgt.

  • Schlechte Wetterverhältnisse am Vortag

Schlechtes Wetter am Vortrag, das zur Annullierung eines Fluges führt, rechtfertigt nicht die Entscheidung einer Fluggesellschaft, einen im Umlaufplan der eingeplanten Maschine vom Zielflughafen des annullierten Fluges vorgesehenen Flug am Folgetag ebenfalls zu annullieren (AG Bremen, Urt. v. 11.01.2019, Az.: 9 C 54/18). Die Annullierung beruht in einem solchen Fall nicht auf außergewöhnlichen Umständen sondern auf einer mangelhaften Organisationsentscheidung der ausführenden Airline. Sind am Tag des Fluges die Wetterbedingungen einwandfrei und betrafen die schlechten Wetterbedingungen nur den Vortag und örtlich weder Start- noch Zielflughafen des gegenständlichen Fluges, kann die Fluggesellschaft schlechte Wetterbedingungen nicht als Exkulpationsgrund anführen. Soll die Maschine abends landen, um am Folgetag wieder eingesetzt zu werden, liegt In diesem Umstand eine Zäsur, die einer Zurechnung eines außergewöhnlichen Umstandes am Vortage entgegensteht. Als zumutbare Maßnahme, auf die es vorliegend aber schon nicht ankommt, kann das Beschaffen einer Ersatzmaschine gesehen werden, wenn ausreichend Zeit bleibt und keine schlechten Wetterbedingungen in der Folge einen solchen Transfer behindern. Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13, Ziff. 15 ff.), der bislang lediglich entschied, dass die Störung eines Zubringerflugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände relevant werden kann, wenn der vorangehende Vorflug „am selben Tag“ betroffen war. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

  • Bewertung Wetterverhältnisse vor Gericht

Bei der Bewertung von Wetterbedingungen ist die Entscheidung des Piloten ausschlaggebend. Seine Entscheidung kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (LG Kleve, Urt. v. 07.04.2011, Az.: 6 S 116/10). Wenn sich eine Fluggesellschaft auf schlechte Wetterverhältnisse beruft, so liegt die Beweislast für die ausschlaggebenden Wetterereignisse bei der Gesellschaft. Sie muss darlegen, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Entscheidung des Piloten oder zur Streichung des ursprünglich vergebenen Starts durch die Flugsicherung geführt haben. Werden die Gründe für einen Flugausfall pauschalisiert, genügt das nicht den Anforderungen, die die Airlines erfüllen müssen, um keinen Ausgleichsanspruch zu leisten.Die Fluggesellschaft muss konkret belegen, dass außergewöhnliche Umstände – wie etwa Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters - für die Flugverspätung gesorgt hatten.

Blitzschlag außergewöhnlicher Umstand

Besondere Bedeutung haben die Folgen eines Blitzschlages in rechtlicher Hinsicht. Wird ein Flugzeug von einem Blitz getroffen (Blitzschlag), kann dies zweierlei Folgen nach sich ziehen: Einerseits müssen die direkten Folgen des Einschlags betrachtet werden, zum Beispiel unmittelbare Beschädigungen des Flugzeugs. Diese können nach der Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen (ausführlich: AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.01.2017, Az: 3 C 751/16 (31);ohne nähere Begründung: AG Königs Wuster­hausen, Urt. v. 17.02.2016, Az: 4 C 1942/15; AG Frankfurt, Urteil vom 4.3.2015, Az.: 29 C 3128/14(21)). Weitaus häufiger sind jedoch jene Fälle, in denen der Blitzschlag nur mittelbar zu der Annullierung oder Verspätung führt. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands wird etwa dann verneint, wenn nicht der Blitzschlag selbst für die Annullierung bzw. Verspätung eines Fluges verantwortlich ist, sondern eine auf einen Blitzschlag folgende betriebswirtschaftliche Entscheidung der Fluggesellschaft (AG Frankfurt (Main), Urt. v. 4.3.2015, Az.: 29 C 3128/14 (21)). Insofern bedarf es einer genauen Betrachtung des Einzelfalls. Dabei muss die Frage geklärt werden, ob eine Annullierung oder Verspätung unmittelbar auf den Blitzschlag zurückgeht, oder ob die Fluggesellschaft die unmittelbare Wirkung der Beschädigung durch einen Blitzschlag mittels einer Folgeentscheidung beeinflusst hat.

Siehe dazu ausführlich: Schlechte Wetterbedingungen.

Naturkatastrophen als außergewöhnliche Umstände

Eine Naturkatastrophe kann in ihrer konkreten Ausprägung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie den Luftverkehr beeinträchtigt.

  • Vulkanausbruch als außergewöhnlicher Umstand

Kommt es zu einem Vulkanausbruch und infolge dessen zur Entwicklung einer großen Aschewolke, die den Flugverkehr behindert, liegen außergewöhnliche Umstände vor, die von außen auf den Flugbetrieb einwirken und durch eine Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind (Vgl.: AG Köln, Urt. v. 18.05.2011, 132 C 314/10). Im Falle einer Aschewolke sind nur Sichtflüge möglich, die jedoch aufgrund des hohen Risikos nicht als Passagierflüge durchgeführt werden könne. Als außergewöhnlicher Umstand in diesem Zusammenhang auch die Schließung des Luftraumes aufgrund der Aschewolke angesehen, vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Az.: C-12/11; so auch: AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.12.2011, Az.: 3 C 229/11 (36); AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.01.2012, Az.: 3 C 1970/11 (37). Es stellt sich bei einem außergewöhnlichen Umstand allerdings immer die Frage, ob die daraus resultierenden Annullierungen oder Verspätungen anderweitig hätten verhindert werden können. Bei der Sperrung des Luftraums kann eindeutig von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden. Anders liegt der Fall, wenn der gesperrte Luftraum umflogen werden kann und der Zielflughafen anderweitig erreicht werden kann.

Entscheidungen des Luftverkehrsmanagements

Außergewöhnliche Umstände Flugverkehrskontrolle

Grundsätzlich kann ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements (auch nur zu einem einzelnen Flugzeug) vorliegt und zur Folge hat, dass es bei einem oder sogar bei mehreren Flügen zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder sogar zu einer Annullierung kommt, obwohl das jeweilige Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, damit die Verspätung oder Annullierung verhindert werden kann. Unter dem Flugverkehrsmanagement ist die Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben im Bereich des Flugverkehrsleitdienstes zu verstehen. Dazu gehören Tätigkeiten, wie die Bewegungslenkung der Luftfahrzeuge im kontrollierten Luftraum und auf den Bewegungsflächen. Weiterhin geht es um Anweisungen zur Durchführung von Warteschleifen, Startverbote und Umleitungen auf Grund von Überlastungen des Luftraums oder der Start- und Landebahnkapazitäten (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 115/12). Ein außergewöhnlicher Umstand ist auch dann anzunehmen, wenn eine Landeerlaubnis gar nicht bzw. verspätet erteilt wird (AG Hamburg, Urteil vom 5.12.2017, Az.: 31a C 55/16). Weiterhin können auch solche Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, welche sich auf die späteren Flüge im Rotationsplan eines Flugzeugs auswirken.

Außergewöhnlicher Umstand Flugsicherung

  • Maßnahmen zur Flugsicherung

Die Luftsicherung ist für die Verteilung von Anweisungen und Freigaben zuständig, um damit eine sichere Verkehrssteuerung zu gewährleisten. Bei Flugsicherungsproblemen kann eine Landeerlaubnis verweigert werden. Kann ein Flugzeug aufgrund eines überfüllten Luftraums nicht landen und kommt es dadurch zu einer Verspätung, so dass Folgeflüge nicht erreicht werden können, dann kann darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 115/12). Auch wenn ein Start verlegt werden muss, weil eine Startbahn aufgrund eines Unfalls gesperrt war, dann kann darin ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand erkannt werden, wenn eine andere Startbahn nicht verfügbar war. Kommt es zu Verzögerungen durch Sicherheitskontrollen, ist dieser Umstand nicht der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen, da dies eine Aufgabe der Bundespolizei darstellt.

Die Flugsicherung kann z.B. entscheiden, dass die Anflugrate auf Grund schwieriger Witterungsbedingungen reduziert wird. Dies hat in der Regel Verschiebungen im Flugplan zur Folge, die sich auch auf die Pünktlichkeit von Flügen auswirkt. Wird einer Fluggesellschaft wegen einer solchen Entscheidung betreffend des Zielflughafens für einen konkreten Flug ein späterer Abflugslot zugeteilt, so stellt diese Gegebenheit einen außergewöhnlichen Umstand dar. Eine hieraus resultierende Verspätung ist allerdings nur dann unvermeidbar, wenn die Fluggesellschaft darlegen kann, wie viele Abflugslots für welche Anzahl von Flügen ihr für den konkreten Zeitraum von der Flugsicherung zugeteilt worden waren und auf Grund welcher Erwägungen sie keinen der ihr zugeteilten Abflugslots dafür nutzen konnte, den Flug planmäßig durchzuführen (LG Berlin, Urteil vom 23.04.2015, Az. 57 S 18/14). Verschiebt die Flugsicherung einen bereits zugewiesenen Slot mehrfach, so dass eine Ankuft letztendlich mit einer Flughafensperrung zusammenfällt, begründet dies einen außergewöhnlichen Umstand. Eine Fluggesellschaft muss zwar ihrerseits alles tun um den zugewiesenen Flugplan einzuhalten, von außen wirkende Faktoren seien ihr hingegen nicht anzulasten (LG Köln, Urt. v. 16.05.2017, Az: 11 S 107/16).

  • Entscheidungen der Flugsicherung bei schlechten Wetterverhältnissen

Oft kommt es auch vor, dass das Flugverkehrsmanagement infolge der vorherrschenden schlechten Wetterverhältnisse die Entscheidung trifft, die Flugrate zu verringern bzw. die Annullierung mehrerer Flüge anzuordnen. Das AG Köln hat hierzu entschieden, dass in diesem Fall ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen sei, da in dem Fall nicht die Fluggesellschaft selbst, sondern die Flugsicherungsbehörde für die Annullierung verantwortlich ist und die Airline die Anordnungen dieser zu befolgen hat, vgl. AG Köln, Urt. v. 6.11.2017, 142 C 537/16. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss hierbei auch nur vortragen und ggf. nachweisen, dass eine auf einen anerkannten außergewöhnlichen Umstand beruhende Anordnung des Flugverkehrsmanagements vorlag. Diese Erleichterung der Beweis- und Darlegungslast kommt daher, dass der Flugsicherung oftmals ein hoheitlicher Charakter zukommt und damit auch eine hohe Beweiskraft. Diese Anordnung muss sich jedoch nicht explizit auf den im Fokus stehenden Flug beziehen. Es reicht aus, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände, die die Anordnung der Flugsicherung nach sich zogen, auf den im Fokus stehenden Flug ausgewirkt haben. Bezieht sich die Anordnung zur Flugbeschränkung jedoch nur auf einen bestimmten Zeitraum, so kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch nur bei Flügen im entsprechenden Zeitraum auf außergewöhnliche Umstände berufen. Für geplante Flüge, die nicht in dem „gesperrten“ Zeitraum liegen, muss daher immer die Bereitschaft zur Beförderung bestehen. Insofern liegt der außergewöhnliche Umstand nur für Flüge in diesem Zeitraum, in dem der Luftraum gesperrt ist, vor.

Nachtflugverbot außergewöhnlicher Umstand

  • Vorhersehbarkeit von Nachtflugverboten

Umstritten ist, ob sich ein Luftfahrtunternehmen auch bei einem Nachtflugverbot auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen kann. Des Öfteren verneint die Rechtsprechung diese Frage, da die regelmäßigen Schließzeiten von Flughäfen den Luftfahrtunternehmen in der Regel bekannt sind, vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2012, Az. 29 C 1297/12. Luftfahrtunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht in einen solches Verbot geraten. Idealerweise geschieht dies dadurch, dass Flüge mit einem gewissen Zeitfenster eingeplant werden, um auch bei kleineren Störungen im Betriebsablauf noch vor Einsetzen eines Nachtflugverbotes landen zu können. Plant eine Airline ihren Flugplan jedoch so knapp, dass jede kleinere Verzögerung beim Start dazu führen würde, dass das Flugzeug am Ziel nicht mehr landen darf, so nimmt sie eine große Verspätung fahrlässig in Kauf und kann sich in einem solchen Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2013, Az. 30 C 2290/12. Ein Nachtflugverbot kann allerdings dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn die Verspätung, die den Flug in das Nachtflugverbot „hineinverlegt“ hatte, ihrerseits auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Führt also beispielsweise ein Unwetter am Startflughafen zu einer geringen Abflugverspätung, wodurch der Flug wegen eines Nachtflugverbotes am Zielflughafen nicht mehr landen darf, so ist die Verspätung insgesamt durch einen außergewöhnlichen Umstand hervorgerufen worden, vgl. AG München, Urteil vom 10.01.2014, Az. 212 C 11471/13.

  • Verschiebung der Starterlaubnis und Nachtflugverbot

Gleiches gilt, wenn es am Flughafen zu einer unvorhersehbaren und für die Fluggesellschaft unbeeinflussbaren Verschiebung der Starterlaubnis kommt und so der Zielflughafen nicht vor Geltungszeit des Nachtflugverbotes erreicht werden kann. Dabei kann es zuvor bereits schon zu einer Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands gekommen sein. Bei einer solchen Verkettung verschiedener außergewöhnlicher Umstände muss im Einzelnen festgestellt werden, inwieweit die Fluggesellschaft eine Verantwortung für die Umstände trifft (AG Charlottenburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 205 C 85/16). Vorliegend hatte die Fluggesellschaft nach dem ersten Ereignis und der absehbaren Verspätung rechtzeitig eine Nachtlandegenehmigung für den Zielflughafen beantragt. Aufgrund der neuartigen Verzögerung beim Abflug durch die Verschiebung der Starterlaubnis erreichte die Maschine den Zielflughafen jedoch auch nicht mehr im zeitlichen Rahmen der Sondererlaubnis, so dass nur ein Ausweichen auf den nächstgelegenen Flughafen möglich war. Die Passagiere mussten schließlich mit anderen Verkehrsmitteln weiterreisen, weshalb es zu einer noch größeren Verspätung kam. Die vorliegenden Umstände waren der Beherrschbarkeit durch die Fluggesellschaft aber gleichfalls entzogen, so dass außergewöhnliche Umstände vorlagen.

  • Unberechtigte Verweigerung der Starterlaubnis

Kommt es zu einer Nichterteilung einer Ausnahmestarterlaubnis aufgrund eines Nachtflugverbots, kann auch in diesem Ereignis ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden, wenn die Spanne zwischen der Verzögerung bei der Abfertigung des Flugzeugs und der Bitte um Starterlaubnis nur wenige Minuten beträgt. Zusätzlich muss das ausführendem Luftfahrtunternehmen für die Verzögerung bei der Abfertigung des Flugzeugs verantwortlich sein; vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 S 90/13. Wird eine Starterlaubnis nicht erteilt, obwohl der Start noch vor Beginn des Nachtflugverbots möglich wäre, so handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2011, 3 C 846/12).

Außergewöhnlicher Umstand Streik

Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gelten kann und somit die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entfällt, ist differenziert zu betrachten. Es hängt von der Art und der Organisation des Streikes ab. Unterschieden werden kann zwischen einem Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft wie Bodenpersonal oder Bordpersonal, sowie Streiks Dritter, wie Streiks des Sicherheitspersonals, oder der Flugsicherung/Fluglotsen. Generell muss detailliert dargelegt werden, dass das Luftfahrtunternehmen alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung des Streiks sowie der Annullierung oder Verspätung ergriffen hat (AG Geldern, Urteil vom 07.10.2016, Az. 17 C 55/16).

  • Streik des eigenen Personals

Außergewöhnliche Umstände liegen außerhalb des üblichen Ablaufs des Flugbetriebes und stellen sich regelmäßig als von außen kommende, den regulären Betrieb behindernde oder unmöglich machende Ereignisse dar. Ob daher Streiks der eigenen Mitarbeiter als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten sind, ist umstritten und hängt von den Einzelheiten des jeweiligen Sachverhaltes ab. Zumindest soll dann kein außergewöhnlicher Umstand gegeben sein, wenn die Piloten einer Airline streiken und dies für das Luftfahrtunternehmen vorhersehbar war. Eine Airline hat in solchen Fällen genügend Zeit, um externe Piloten zur Vertretung heranzuziehen. Der zusätzliche finanzielle Aufwand für die Airlines kann hierbei kein Argument dafür sein, einen außergewöhnlichen Umstand anzunehmen. Wenn es für ein Luftfahrtunternehmen hingegen nicht vorhersehbar war, dass die eigenen Piloten streiken, so ist ein außergewöhnlicher Umstand eher anzunehmen (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11). Da es kurzfristig in der Regel nicht mehr möglich sein wird, die Folgen des Streiks noch abzumildern, kann eine Fluggesellschaft auch nicht mehr verhindern, dass es zu Verspätungen oder Annullierungen kommen wird. Insgesamt gilt daher, dass ein Streik der eigenen Angestellten durchaus zu einem außergewöhnlichen Umstand führen kann. Es reicht jedoch nicht aus den Streik einfach als Grund anzuführen. Vielmehr muss gleichzeitig begründet werden, dass die Airline den Streik weder vorhersehen noch rechtzeitig Maßnahmen zur Abmilderung der Streikfolgen treffen konnte. Wenn das Sicherheitspersonal eines Flughafens oder die Fluglotsen streiken, ist das ein außergewöhnlicher Umstand und der Fluggast hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (AG Rüsselsheim 3 C 305/13 (31) vom 27.11.2013). Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) 261/04 definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. ( BGH Urteil vom 2409.2013 x ZR 160/12).

  • Streiks Dritter

Anders ist die Sachlage bei Streiks von Personengruppen, die nicht für die Airline arbeiten, beispielsweise bei einem Fluglotsenstreik. Streiks dieser Art betreffen häufig den gesamten Flugverkehr und können unter Umständen für einige Zeit Flüge komplett verhindern. Da bei einem Streik am Flughafen die Fluggesellschaft keinen Einfluss auf den Streik haben wird, ist dies fast immer ein außergewöhnlicher Umstand. Dies gilt auch dann, wenn nicht der ganze Flughafen dadurch betroffen ist, sondern nur die Hälfte der Flüge nicht starten kann. In solchen Fällen ist die Kapazität des Flughafens streikbedingt bereits ausgelastet, es besteht also für die verbliebenen Flugzeuge, die wegen des Streiks nicht starten, keine Möglichkeit mehr, doch noch abheben zu können. Daher kann auch die Fluggesellschaft hier keinen Einfluss auf die Verspätung oder die Annullierung nehmen und soll somit auch nicht die Verantwortung hierfür tragen. Vergleichbar wurde entschieden bei einem Streik des Sicherheitspersonals (AG Hamburg, Urteil vom 09.05.2014, Az. 36a C 462/13) und einem Streik der Vorfeldaufsicht (AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31)). Allerdings gilt auch hier, dass eine Airline nicht einfach behaupten kann, es habe ein Streik vorgelegen. Sie muss zusätzlich auch beweisen können, inwiefern dieser ihren Flug beeinträchtigt hat.

  • "Wilder" Streik

Wird der Streik gewerkschaftlich organisiert und mithin angekündigt, trifft er das Unternehmen nicht unvorhergesehen. Besonders relevant wird die Frage der Vorhersehbarkeit allerdings im Rahmen der Fälle von „go sick“ oder „go slow“; sogenannten wilden Streiks. Als prominentes Beispiel ist hier der Fall TUIfly anzuführen. Im Kern dreht sich der Rechtsstreit um die Frage, ob solche wilden Streiks, bei denen sich Arbeitnehmer kollektiv krank melden, als außergewöhnlicher Umstand zu werten sind und der Pflicht des Unternehmens zur Ausgleichszahlung entgegenstehen. Eine solche streikähnliche Maßnahme ist nicht rechtmäßig. Unter anderem, da sie sofort erfolgt und nicht, wie bei gewerkschaftlich organisierten Streiks, nach einer „Friedensfrist“. Zudem ruht das Arbeitsverhältnis bei einem wilden Streik nicht wie beim rechtmäßigen Streik. Vielmehr kann darin eine Verweigerung der vertraglichen Hauptleistungspflicht gesehen werden, was eine Abmahnung oder auch anschließende Kündigung rechtfertigen könnte. Daher ist es problematisch, die Vorhersehbarkeit für den Unternehmer festzustellen. Die Vielzahl von Krankmeldungen des Flugpersonals bei einer als Leistungserbringerin eingesetzten Fluggesellschaft stellt keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn es kein betriebsfremdes, von außen kommendes Ereignis ist, vgl. Sick out. Mit Urteil vom 17.04.2018 entschied der EuGH über die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 hinsichtlich der Einordnung des "wilden Streiks". Der EuGH hält TUIfly dabei für zahlungspflichtig, da er einen wilden Steik nicht als außergewöhnlichen Umstand einordnet. Er argumentiert, dass solche wilden Streiks als Kampfmaßnahme aufgenommen werden und eine soziale Folge der betriebsinternen Abläufe, wie Umstrukturierungsmaßnahmen, seien. Daraus resultiere durchaus eine gewisse Vorhersehbarkeit für das Unternehmen und mithin könne ein außergewöhnlicher Umstand nicht vorliegen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das nicht für alle wilden Streiks gilt. Denn im Einzelfall gibt es eben auch keine Umstrukturierungsmaßnahmen, die den wilden Streik provoziert haben. Es muss also festgestellt werden, dass der Streik nicht vorhersehbar war, um einen außergewöhnlichen Umstand bejahen zu können.

  • Reaktivierung nach Absage des Streiks

Wird ein Flug nach vorheriger Annullierung durch das Luftfahrtunternehmen wegen einer Streikankündigung reaktiviert weil der Streik abgesagt ist, kann sich das Luftfahrtunternehmen bei Verspätung des Fluges nicht darauf berufen, die Verspätung sei auf die Streikankündigung und deren Folgen für den Betriebsablauf zurückzuführen. Die Ankündigung des Streiks selbst stellt zwar einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar. Wenn sich die Fluggesellschaft jedoch dafür entschieden hat, den Flug trotz des ursprünglich vorliegenden außergewöhnlichen Umstandes wieder planmäßig durchzuführen, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, die Ansprüche des Fluggastes seien wegen der Streikankündigung ausgeschlossen. Denn es ist allein ihrem unternehmerischen Risiko überlassen, zu prüfen, ob ein Flug (auch kurzfristig) planmäßig und ohne Verspätung durchgeführt werden kann. Das Amtsgericht Frankfurt befand in einem Urteil vom 20.06.2018, dass ein angekündigter Streik nur dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, wenn dies kausal zur Annullierung führt. In diesem Fall konnte die beklagte Fluggesellschaft die Streikankündigung im relevanten Zeitraum nicht zweifelsfrei nachweisen, hatte den Flug aber trotzdem darauf bezugnehmend annuliert.

Handlungen Dritter als außergewöhnliche Umstände

Fraglich ist, inwieweit Handlungen von Dritten einen außergewöhnlichen Umstand begründen können. Dritte kommen mit dem Flugbetrieb einer Airline in verschiedensten Konstellationen in Berührung: z.B. als Subunternehmer, als Flughafenbetreiber, als Sicherheitsbehörde, als Passagiere oder sonstige, in den Flugbetrieb eingebundene Dritte. Jede Konstellation muss für die Frage, inwiefern ein Handeln eines solchen Dritten der Betriebssphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen ist, bzw. für die Fluggesellschaft beherrschbar ist, gesondert bewertet werden.

In den Flugbetrieb eingebundene Dritte

  • Schäden beim Betriebsablauf am Flughafen

Umstritten ist, wie Beschädigungen des Flugzeuges durch den Betrieb am Flughafen zu bewerten sind. In Betracht kommen dabei vor allem Schäden, die durch die Kollision mit dort eingesetzten Fahrzeugen entstehen. Hierbei muss auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls geachtet werden. Eine Kollision mit einer anderen Maschine stellt einen typischen Betriebsunfall dar, der keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt (AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.17, Az.: 10 C 1551/15). Der EuGH hat dabei entschieden, dass auch die Kollision eines Treppenfahrzeuges mit einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2014, Az. C-394/14. Der EuGH begründete dies damit, dass schon der Einsatz eines Treppenfahrzeuges selbst nicht außergewöhnlich, sondern vielmehr essentieller Bestandteil bei der Ausübung des Luftverkehrs sei. Zudem liegt ein Schaden durch ein Treppenfahrzeug nicht außerhalb des Verantwortungsbereiches einer Airline vielmehr wird das Treppenfahrzeug gerade für die Airline eingesetzt. Kommt es also zu Beschädigungen bei Be- oder Entladevorgängen, so liegt dies im Risikobereich des Luftfahrtunternehmens. Entsprechend liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn ein Gepäckwagen mit einem Flugzeug kollidiert und daraus eine Annullierung/Verspätung entsteht. Nach der Meinung des BGH liegt so ein Vorfall nämlich nicht außerhalb dessen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sein, da auch der ruhende Verkehr von Flugzeugen und Fahrzeugen einen Teil des Betriebs darstelle (BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 77/15). Das Fahrmanöver zur Positionierung des Flugzeugs vor dem Abflug und Anbringen des Gates gehört ebenfalls zur Ausübung der normalen betrieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C-549/07). Das Kriterium der Beherrschbarkeit bemisst sich insbesondere danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. Auch wenn sich das Luftfahrtunternehmen darauf beruft, dass diejenigen, die das Flugzeug bewegt haben, zum betriebsexternen Bodenpersonal gehören, kann es sich so nicht von seiner Ausgleichszahlungspflicht befreien (AG Frankfurt am Main, Urteil v. 03.02.2010, Az.:29 C 2088/09).

  • Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers

Im Falle eines Systemausfalls hängt die Einordnung des Zwischenfalls als außergewöhnlicher Umstand davon ab, ob der Systemausfall, bzw. technische Defekt, der zum Systemausfall führte, untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Rs. C-394/14, Urt. v. 04.05.2017, Rs. C-315/15). Denn technische Defekte, wie sie beim Betrieb der Fluggesellschaft typischerweise auftreten, stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände dar (s.o.). Zwar muss die Fluggesellschaft mit einem kurzzeitigen Ausfall aller primären Systeme im Rahmen ihrer gewöhnlichen Flugabfertigung rechnen (LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017, Az.: 5 S 142/17, bestätigt durch: BGH, Urt. v. 15.01.2019, Az.: X ZR 15/18 und X ZR 85/18). Etwas anderes gilt aber, wenn z.B. nicht nur das primäre System, sondern auch das Back-Up-System ausfallen und dieser Komplettausfall der Computersysteme eine erhebliche Zeit andauert. Der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme, die der Flughafenbetreiber als Infrastruktur zur Verfügung stellt, schafft eine Situation, die von der Fluggesellschaft nicht mehr beherrschbar ist und außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Betriebstätigkeit eines Luftfahrtunternehmens liegt (LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017, Az.: 5 S 142/17). . Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, selbst entsprechende Fachleute vorzuhalten, um Zuleitungsprobleme zu den ihm vom Flughafenbetreiber zur Nutzung bereitgestellten Computersystemen zu beheben. Insofern reicht es als zumutbare Maßnahme aus, wenn die Fluggesellschaft alle möglichen eigenen Ressourcen und Möglichkeiten nutzt, um die Folgen gering zu halten, indem sie z.B. alle zur Verfügung stehenden technischen Geräte und personellen Ressourcen nutzt (LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017, Az.: 5 S 142/17).

Die Durchführung der Sicherheitskontrollen und der Flugsicherung am Airport liegen regelmäßig im Zuständigkeits- und Verantwortungsbreich des Flughafenbetreibers. Kommt es zu Problemen in diesem Bereich, etwa durch einen Streik des Sicherheitspersonals oder einen Streik der Fluglotsen, handelt es sich um Umstände, die für eine Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind. Es liegen daher im Regelfall keine außergewöhnlichen Umstände vor. Das Gleiche gilt für alle weitere für den Flugbetrieb bedeutsame Infrastruktur, die der Flughafenbetreiber zur Verfügung stellt. Einer außergewöhnlicher Umstand liegt deshalb auch dann vor, wenn am Startflughafen das Pushback-Fahrzeug des Flughafenbetreibers nicht rechtzeitig bereitsteht (ein Pushback- Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das Flugzeuge auf dem Rollfeld in die richtige Position bringen kann), woraufhin die Starterlaubnis nicht rechtzeitig erteilt werden kann. Es liegt dann nämlich nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft, ob ihr, trotz das sie alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, tatsächlich der Abflug zur vorgesehenen Zeit gestattet wird (AG Erding, Urteil vom 15.4.2016, Az.: 7 C 1934/15).

  • Mitarbeiter des Flughafenbetreibers als Erfüllungsgehilfen

Ob Mitarbeiter des Flughafens als Erfüllungsgehilfen der Airline anzusehen sind, so dass die Airline für deren Fehlverhalten verantwortlich ist (So etwa AG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2014, Az.: 30 C 3491/13(25), AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, Az.: 3 C 468/12), ist umstritten. Legt man die durch den EuGH bestimmten Kriterien zugrunde, ist im Kern danach zu fragen, inwiefern die Fluggesellschaft zur Aufrechterhaltung und Durchführung des eigenen Flugbetriebes die Verantwortung für den Reibungslosen Ablauf trägt. Dort wo schon keine Möglichkeit für Airlines besteht, einen Organisationsbereich (etwa die Durchführung von Sicherheitskontrollen) selbst zu regeln und zu kontrollieren, kann ein Zwischenfall nicht ohne Weiteres ihrem Risikobereich zugerechnet werden. Sofern ein nicht kontrollierbarer Organisationsbereich betroffen ist, ist weiterhin danach zu fragen, ob es sich um einen Organisationsbereich handelt, in dem sich ein typisches Risiko des Flugbetriebs niederschlägt (z.B. technische Defekte der Maschine oder Wetterbedingungen) oder ob es sich um einen solchen handelt, der durch gesetzliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen der Selbstorganisation der Fluggesellschaft entzogen ist, etwa im Bereich der Flugsicherung, aber auch in Bereichen, in denen eine zur Abwicklung des Flugbetriebs erforderliche Leistung nur durch den Flughafenbetreiber zur Verfügung gestellt wird, so dass die Fluggesellschaft "keine Wahl" hat, eigene Vorsorge bzw. Entscheidungen zu treffen (z.B. nur Bodenpersonal der Flughafenbetreibers verfügbar) (eigene zusammenfassende Auslegung). Dass sich das Flugunternehmen gem. § 278 BGB das Verhalten von Bodenpersonal zurechnen lassen muss, kann damit begründet werden, dass die Fluggesellschaft das betriebsspezifische Risiko immer zu tragen hat, unabhängig davon, ob ein Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, 3 C 468/12). Das ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Fluggastrechteverordnung zu beführworten.

Passagieren als Dritte

  • Unsachgemäßes Verhalten als außergewöhnliche Umstände

Gelegentlich kommt es vor, dass durch das unsachgemäße Verhalten einzelner Passagiere im Flugzeug ein Zwischenfall ausgelöst wird, welcher den Start verzögert. Ob sich damit ein außergewöhnlicher Umstand begründen lässt, ist ebenfalls umstritten. Sollte es vorkommen, dass sich ein Fluggast an Board aggressiv verhält und das Flugzeug daraufhin sicherheitshalber gelandet werden muss, kann von einem entlastenden außergewöhnlichen Umstand für das Luftfahrtunternehmen ausgegangen werden, AG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016, Az. 31 C 397/16-17. Begründet werden kann dies mit der Annahme, dass der Passagier eigenverantwortlich handelte und von der Airline völlig unabhängig war. Daher konnte sein Handeln auch nicht mit der Airline in Verbindung gebracht werden. Insofern ist der Ausschlussgrund nur dann gerechtfertigt, wenn nicht schon vor Abflug erkennbar war, dass der Passagier betrunken war oder anderweitig aggressives Verhalten gezeigt hat. An anderer Stelle wurde dagegen entschieden, dass das unerwartete Auslösen der Notrutsche kein außergewöhnlicher Umstand sein soll (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2012, 3 C 497/12 (36)). Zur Begründung wurde angeführt, dass ein solcher Fall zwar nicht alltäglich ist, aber er dennoch gelegentlich vorkommt. Folglich müsse eine Airline zumindest damit rechnen, dass die Notrutsche unerwartet (durch Passagiere) ausgelöst wird. Damit ist ein solcher Umstand nicht mehr außergewöhnlich. Bei einem medizinischen Notfall ist in der Regel von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen.

  • Verspätetes- oder Nichterscheinen eines Passagiers

Das Nichterscheinen eines bereits eingecheckten Passagiers beim Boarding stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies ist ein typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsfluges. Genauso verhält es sich auch, wenn das bereits eingecheckte Gepäck dann wieder aus dem Flugzeug entladen werden muss. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorgang um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Somit liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Das Flugunternehmen muss alle ihr zumutbaren Maßnahmen treffen, den Gast noch rechtzeitig zu befördern. Dazu gehören ausreichende Zeitreserven im Rahmen der Rotationskette des Flugzeuges, oder etwa die Passagiere mit einem vorrangigem Anschlussflug vorrangig zu behandeln und diese direkt zu ihrem Flug zu bringen.

  • Gegenstände von Passagieren

Auch durch von Passagieren mitgeführte Gegenstände können Gefahren für den Betriebsablauf entstehen, die durch die Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Powerbank (mobiler Ersatz-Akku für Smartphones) eines Passagiers plötzlich in Brand gerät. Kommt es zu einem solchen Brand, der zu einer starken Rauch- und Geruchsentwicklung in der Kabine führt, ist fraglich, wie die Verantwortlichkeit für die Verursachung einzuordnen ist. Der Schwelbrand einer Powerbank ist ein Ereignis, das nicht der gewöhnlichen Tätigkeit der Fluggesellschaft zuzuordnen ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem nicht beherrscht werden kann. Auch der Brand eines Handyakkus während des Fluges kann nicht der Betriebsgefahr des Flugzeugs, die in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt, zugerechnet werden. Ein Verbot für die Passagiere, solche Ersatz-Akkus mit an Bord zu nehmen, wäre wegen der inzwischen allgemeinen Üblichkeit der ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen unzumutbar. Daher stellt der Brand der Powerbank einen außergewöhnlichen Umstand dar, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein Schwelbrand, ausgelöst zum Beispiel durch die Powerbank eines Passagiers, welcher dann zu einer Flugverspätung führt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

  • Flugangst infolge eines Defekts

Kommt es in Folge eines Defekts vor dem Start zu einer auf Flugangst beruhenden Entscheidung eines Passagiers, das Flugzeug zu verlassen, beruht eine darauf zurückgehende Verspätung nicht auf außergewöhnlichen Umständen. Siehe: Flugangst als außergewöhnlicher Umstand.

Außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf andere Flüge

Durch die Komplexität des Flugverkehrs, insbesondere die engen Zeitpläne vieler Airlines, die aufgrund des allgegenwärtigen Kostendrucks in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Passagiere befördern wollen, kann das Auftreten eines außergewöhnlichen Umstandes nicht nur eine Flugverbindung betreffen, sondern Auswirkungen auf weitere, im Umlaufplan vorgesehene Folgeflüge haben. Andererseits reisen Passagiere häufig nicht mit einem Direktflug von Flughafen A zu Flughafen B, sondern müssen Zwischenlandungen bzw. Umstiege einkalkulieren. Dabei kann der außergewöhnliche Umstand, der zur Verspätung des ersten Teilfluges führt, Auswirkungen auf den Anschlussflug haben, der unter Umständen nicht mehr rechtzeitig erreicht wird.

Außergewöhnliche Umstände Teilflug

Macht ein Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände für eine Flugverspätung des ersten Fluges einer Teilstrecke geltend, dann kommt es einzig und alleine darauf an, ob die relevante Endziel-Verspätung auf außergewöhnlichen, unabwendbaren Umständen basiert. D.h. es muss dogmatisch zwischen den Umständen, die den ersten Flug verzögerten und den Umständen, die für die Endzielverspätung verantwortlich sind, differenziert werden. Maßgeblich ist daher die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen durch notwendige Maßnahmen das Verpassen des Anschlussfluges hätte vermeiden können. Ist diese Frage zu bejahen, kann offenbleiben, ob die Verzögerung des ersten Fluges unvermeidbar war. Grundsätzlich muss ein außergewöhnlicher Umstand auf einem Vorflug berücksichtigt werden, wenn es um den unmittelbaren Folgeflug geht (AG Königs Wuster­hausen, Urt. v. 17.02.2016, Az: 4 C 1942/15; []). Wenn aber die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung ihrer Maschinen und ihrer Flugumläufe so eng hintereinander taktet, dass selbst einen oder mehrere Tag(e) vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr zwischen den einzelnen Umläufen aufgefangen werden können, weil das Unternehmen zwischen den Umläufen keine ausreichenden zeitlichen Puffer vorgesehen hat, liegt für die Flüge des Flugumlaufs am Folgetag ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung nicht mehr vor. Denn dann ist davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden (AG Hannover, Urt. v. 01.07.2014, Az: 538 C 11519/13). Dies gilt auch, wenn die Fluggesellschaft überhaupt keine Ersatzmaschinen bereithält (AG Hannover, Urt. v. 03.09.2014, Az: 461 C 12846/13). Eine Fluggesellschaft kann sich ferner nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand wegen eines Blitzschlagsberufen, wenn sie nicht genügend Zeit für Reparaturen zwischen ihren Flügen eingeplant hat (AG Bremen, Urt. v. 15.12.2016, Az: 5 C 148/16). Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, Störungen im vorangegangenen Flugbetrieb seien grundsätzlich dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2013, Az: 36 C 6837/13). Liegen zwischen dem Vorflug und dem streitgegenständlichen Flug acht Flüge und ein Zeitraum von über 24 Stunden, wirkt die haftungsbefreiende Wirkung des außergewöhnlichen Umstands auf jeden Fall nicht mehr fort (LG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2015, Az: 2-24 S 149/14).

Außergewöhnlicher Umstand Vorflug

Ereignisse, die eine Annullierung oder Verspätung nach sich ziehen, betreffen in der Regel nicht nur den Flug auf dem sie stattfinden, sondern auch nachfolgende Flüge. Kommt beispielsweise ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts verspätet an, kann es für möglicherweise eingeplante Folgeflüge nicht mehr nach dem Umlaufplan eingesetzt werden. Es ist somit fraglich, ob Ereignisse, die auf einen vorherigen Flug stattgefunden haben, für nachfolgende Flüge einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 begründen können. Im Regelfall sollen die Risiken eines Fluges nicht auf die Passagiere der nachfolgenden Flüge übertragen werden (AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12). Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem auch zuzustimmen. Eine Airline müsse darauf gefasst sein, dass einzelne Flüge beeinträchtigt sein können und müsse daher ihren Flugplan entsprechend einrichten. Eine Übertragung des Risikos einer Verzögerung im Umlaufplan an die Passagiere späterer Flüge soll eben nicht stattfinden.

  • Medizinische Notfälle auf Vorflug

Umstritten ist, ob ein medizinischer Notfall auf dem Vorflug als außergewöhnlicher Umstand für nachfolgende Flüge eingestuft werden kann. Das AG Wedding nahm hier einen außergewöhnlichen Umstand an, vgl. AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 115/10. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Airline einen medizinischen Notfall auf einem Flug nicht vorhersehen kann. Zudem würde die medizinische Versorgung eines Passagiers gezwungenermaßen den nächsten Einsatz des betroffenen Flugzeuges verzögern, weswegen der Airline auch keine Maßnahmen zur Verfügung stünden, um diese Verzögerung zu verhindern. Anderer Auffassung war hierbei das AG Geldern, welches einen außergewöhnlichen Umstand hier nicht annahm, vgl. AG Geldern, Urteil vom 28.11.2007, Az. 14 C 273/07. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass hier nichts anderes gelten solle als bei anderen Verspätungen auf einem Vorflug. Ein solches Ereignis kann nach Auffassung des Gerichtes erst dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn es in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flug steht, was bei einem Ereignis auf einem vorherigen Flug jedoch nicht der Fall ist. Neuerdings hat sich der BGH eher der Auffassung angeschlossen, dass Ereignisse auf Vorflügen berücksichtigt werden sollen und bejahte somit die Fortwirkung eines außergewöhnlichen Umstandes. Dahingehend beanstandete er, dass weder im Wortlaut der Fluggastrechteverordnung, noch kraft Auslegung eine Begrenzung auf den tatsächlich gebuchten Flug erfolgt ist. Zudem sei das Umlaufverfahren im Flugalltag üblich und eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung.

  • Brand als außergewöhnlicher Umstand auf Vorflug

Führt ein auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhender Brand dazu, dass auf dem Vorflug eine Notlandung erforderlich wird und wirkt sich das auf den Folgeflug aus, ist fraglich, ob die Folgen für den Folgeflug dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Maßgeblich ist dabei, welche Maßnahmen der Fluggesellschaft zugemutet werden können, um etwaige Verspätungen bei den Folgeflügen zu verhindern. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass Luftfahrtunternehmen aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf jede denkbare Störung derart eingestellt sein müssen, dass Annullierungen und Verspätungen stets durch die sofortige Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen oder Personal vermieden werden können. Allerdings muss die Fluggesellschaft im konkreten Fall darlegen, im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten alles getan zu haben, um beispielsweise eine Ersatzmaschine zu beschaffen. Wird das dargelegt, dann war die Annullierung oder Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden. In einem solchen Fall beruht die Verspätung des Folgefluges auf dem außergewöhnlichen Umstand des Brandes.

Außergewöhnliche Umstände Anschlussflug

Kommt es zu einer Verspätung am Endziel einer aus Zubringer- und Anschlussflug zusammengesetzten Flugreise, weil der Fluggast trotz ausreichender Umstiegszeit den Anschlussflug nicht erreicht (z.B. weil er trödelt, sich trotz ausreichender Information verläuft oder trotz ausreichender Hinweise die Boardingzeiten nicht einhält), liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 VO vor (AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16). Ein Eigenverschulden des Fluggastes ist dann anzunehmen, wenn die Fluggesellschaft darlegen und beweisen kann, dass der Zubringerflug planmäßig landete und die vorgesehene Umstiegszeit dem Fluggast auch zur Verfügung stand. Diese Umstiegszeit muss allerdings gleich oder über der Minimum Connecting Time (kurz: MCT) des jeweiligen Flughafen liegen. Kann das ausführende Luftfahrtunternehmen all diese Nachweise erbringen, so muss es dem Fluggast keinen Ausgleich zahlen. Liegt nun jedoch die tatsächlich verbliebene Umstiegszeit unter der MCT des Flughafens oder verspätet sich der Zubringerflug so, dass für den Umstieg weniger Zeit als die MCT übrig geblieben ist, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zahlen (AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16).

Zusammenfallen mehrerer (außergewöhnlicher) Umstände

Der Wortlaut ("auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht“) setzt ausdrücklich eine Kausalität des außergewöhnlichen Umstands voraus. Eine Luftraumsperrung, die als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 zu qualifizieren ist kann nicht als Begründung dienen, wenn aufgrund eines Nachtflugverbotes und einer Verzögerung wegen eines technischen Defektes ein anderer Flughafen angesteuert werden muss. Dies gilt zumindest dann, wenn diese "faktische Annullierung" durch das Ansteuern eines anderen, als den Zielflughafen, jedenfalls erst erfolgte, nachdem die Luftraumsperrung schon vorüber war (AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.07.2012, Az.: 3 C 1132/12 (36)).

Tabelle Übersicht außergewöhnliche Umstände

Die folgende tabellarische Übersicht soll darstellen, welche Ereignisse als außergewöhnliche Umstände eingestuft werden können und welche nicht. Bei manchen Ereignissen ist die Zuordnung nicht eindeutig, weshalb eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist.

Ereignis Außergewöhnlicher Umstand?
Technischer Defekt Grundsätzlich nicht, aber im Einzelfall möglich.
Technischer Defekt wegen Vogelschlag Nach neuerer Rechtsprechung des BGH: Ja!
Außergewöhnlicher Umstand auf Hinbringerflug Laut neuerer Rechtsprechung des BGH: Ja!
Streik
  • Kommt auf den Streik an.
  • Wenn Streik für Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war, dann ja.
  • Im Regelfall ist Streik aber vorhersehbar: Deshalb regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand!
Wetterbedingungen
  • Nicht eindeutig.
  • Kommt darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen alles mögliche getan hat, um den Flug planmäßig stattfinden zu lassen.
  • Falls das der Fall ist und es das auch darlegen kann, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Entscheidungen des Luftverkehrsmanagements Einzelfallbeurteilung notwendig!
Handlungen Dritter Einzelfallbeurteilung notwendig!

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
LG Darmstadt, Urteil vom 1.8.2007 21 S 263/06 Technische Defekte des Fluggeräts, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Artikel 5 III der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn sie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind, z.B. witterungsbedingte Defekte (Blitzschlag).
AG Hannover, Urt. v. 07.03.12 436 C 11054/11 Ist ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden die Ursache für eine erhebliche Verspätung/Annullierung eines Fluges, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.08.14 322 C 1652/14 (84)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.15 29 C 3128/14 (21) Schlägt in ein anderes Flugzeug ein und kommt es durch eine betriebswirtschaftliche Entscheidung der Airline zur Annullierung eines anderen Fluges, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
AG Köln, Urt. v. 07.12.15 142 C 119/15 Die Notwendigkeit aus Sicherheitserwägungen heraus eine Überprüfung der im Anflugsektor gefundenen Metallstange durchzuführen, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Rüsselheim, Urt. v. 18.01.17 3 C 751/16 Hat in das Flugzeug des unmittelbaren Vorflugs ein Blitz eingeschlagen und sind daraufhin umfangreiche Reparaturen notwendig, so kann der Fluggast gegen das Luftfahrtunternehmen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung geltend machen.
BGH, Urteil vom 21.8.2012 X ZR 146/11 Ein Streik des eigenen Personals stellt einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Hamburg, Urt. v. 8.1.2015 20a C 219/14 Trifft der Blitz nicht den unmittelbaren Vorflug, sondern irgendeinen vorhergehenden Flug, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, da es eine organisatorische Entscheidung der Airline ist, ein und dasselbe Flugzeug für mehrere kurzzeitig aufeinanderfolgende Strecken einzusetzen.
AG Erding, Urteil vom 15.4.2016 7 C 1934/15 Ist das Pushback-Fahrzeug nicht rechtzeitig da und kann daher die Starterlaubnis nicht rechtzeitig erteilt werden, wodurch es zu einer Verspätung kommt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
AG Hamburg, Urteil vom 5.12.2017 31a C 55/16 Wird eine Landeerlaubnis nicht oder verspätet erteilt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
EuGH, Urteil vom 14.11.2014 C-394/14
  • Im vorliegenden Fall wurden dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Fluggastverordnung in Bezug auf außergewöhnliche Umstände vorgelegt. Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen Condor einen Flug. Als dieser starten sollte, kam es zu einer Kollision mit einem Treppenfahrzeug. Der Flügel des Flugzeug wurde dabei beschädigt und das Flugzeug musste ersetzt werden. Die Kläger kamen erst mit einer erheblichen Verspätung am Zielort an. Sie verlangen folglich eine Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastverordnung, welche ihnen nicht zusteht, wenn die Kollision ein außergewöhnlicher Umstand ist, der Condor vor einer Inanspruchnahme befreien würde.
  • Technische Probleme, wie hier, können nur zu außergewöhnlichen Umständen gezählt werden, wenn sie auf Vorkommnisse zurückzuführen seien, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sei.
  • Eine Kollision mit einem Treppenfahrzeug sei demnach kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung. Treppenfahrzeuge die es Fluggästen ermöglichen, in das Flugzeug ein- und auszusteigen, werden bei der Beförderung von Fluggästen regelmäßig eingesetzt. Das Luftfahrtunternehmen sei somit täglich mit Komplikationen konfrontiert, die sich beim Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben. Es sei damit Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.
EuGH, Urteil vom 31.01.2013 C-12/11
  • Eine Urlauberin buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Island. Weil während ihres Urlaubs ein Vulkan ausbrach und der Luftraum in der Folge gesperrt wurde, wurde ihr Rückflug annulliert. Die Klägerin war anschließend gezwungen, eine Woche länger als geplant im Urlaubsland zu bleiben.
  • Die Kosten für Hotel und Verpflegung verlangt sie nun vom Luftfahrtunternehmen zurück.
  • Dieses weigert sich der Zahlung. In dem Ausbruch eines Vulkans sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Airline von einer Haftung befreie.
  • Der Europäische Gerichtshof hat der Klägerin Recht zugesprochen. Der Ausbruch eines Vulkans sei für ein Luftfahrtunternehmen nicht vorherzusehen. Zweifellos könne es auch die entsprechenden Folgen nicht abwenden, weshalb das Vorliegen von haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umständen grundsätzlich zu bejahen sei.
  • Die Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft hätte die Airline allerdings unabhängig von etwaigen außergewöhnlichen Umständen zu tragen. Durch die vertraglich vereinbarte Beförderung, sei eine Abhängigkeit der Klägerin, von der Leistung der Beklagten entstanden.
  • In einem solchen Verhältnis dürfe die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers als unterlegene Vertragspartei nicht vernachlässigt werden. Aus diesem Grund sei das Luftfahrtunternehmen für die Versorgung der Passagiere verantwortlich.
  • Die Verantwortlichkeit beschränke sich allerdings auf die notwendigen und angemessenen Ausgaben. Alles darüber Hinausgehende habe der Verbraucher selbst zu tragen.
EuGH, Urteil vom 23.10.2012 C-581/10 und C-629/10
  • Fluggästen steht bei Annullierung und Verspätung von mindestens 3 Stunden eine Ausgleichszahlung im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu.
  • Die Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € ist von der Flugdistanz abhängig.
  • Ausgeschlossen ist eine Ausgleichszahlung, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 12.05.2011 C-294/10
  • Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Bereits in der Maschine sitzend, erfuhr er, dass der Abflug sich aufgrund eines Stromausfalls verzögere. Nach 2-stündigem Warten wurde bekanntgegeben, dass der Flug endgültig annulliert sei.
  • Die Stornierung des Fluges begründet die Airline mit dem Vorliegen haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstände. Der Stromausfall habe es ihr unmöglich gemacht, den Flug plangemäß auszuführen.
  • Der Kläger verlangt dennoch eine Ausgleichszahlung. Er hält dem Vorbringen der Gesellschaft entgegen, die ursprüngliche Verspätung gehe auf den Stromausfall zurück, die Annullierung sei jedoch der begrenzt eingeplanten Arbeitszeit der Besatzung geschuldet.
  • Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Im Falle einer kurzfristigen Annullierung könne sich eine Airline, durch den Nachweis des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 der Verordnung, von einer Haftung befreien. Ein solcher Umstand sei immer dann gegeben, wenn Zustände oder Ereignisse zur Undurchführbarkeit des Fluges führten, die von der Airline weder kontrollierbar noch vorhersehbar seien. In einem Stromausfall sei grundsätzlich ein solcher Umstand zu sehen.
  • Vorliegend wäre es jedoch angemessen gewesen, mehr als zwei Stunden auf die planmäßige Durchführung des Fluges zu warten. Es liegt daher nahe, dass die Annullierung nicht auf den Stromausfall zurückzuführen ist. Eine Reserveursache, wie die zeitliche Überbelastung der Mitarbeiter, sei nicht von dem Haftungsausschluss des Art. 5 der Verordnung umfasst.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 C-549/07
  • Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von einem Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen i. S. d.  Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gefordert, nachdem ein Flug, den die Klägerin bei der Beklagten gebucht hatte, annulliert worden war. Die Beklagte hatte sich jedoch geweigert, Ausgleich zu leisten und sich dabei auf einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 berufen, weil es am Flugzeug zu einem technischen Defekt gekommen war. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun zu klarzustellen, wie ein „außergewöhnlicher Umstand“ zu definieren ist und welche Ereignisse unter die Definition fallen.
  • Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass technische Probleme, die bei der Wartung von Flugzeugen entdeckt oder evtl. infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, nicht als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 zu werten sind.
  • Außergewöhnliche Umstände führen zu Verspätungen oder Annullierung, die vom Luftfahrtunternehmen nicht verhindert werden können, selbst wenn dieses gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 „alle zumutbaren Maßnahmen“ zur Vermeidung dieser Umstände trifft. Unter diesen Maßnahmen sind solche zu verstehen die im Eintrittsmoment des außergewöhnlichen Umstands personell, finanziell und materiell tragbar sind.
BGH, Urteil vom 13.11.2013 X ZR 115/12
  • Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Luftfahrtgesellschaft, einen Flug vom Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Flug aus Hamburg landete in Paris mit einer Verspätung von 25 Minuten, da dem Flugzeug zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Aufgrund der Verspätung verpasste der Kläger seinen Anschlussflug nach Atlanta und erreichte sein Endziel erst mit einer Verspätung von rund drei Stunden. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Ankunftsverspätung von drei Stunden.
  • Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger die begehrte Zahlung nicht zugesprochen. Er ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Nichterteilung der Landeerlaubnis um einen haftungsbefreienden  außergewöhnlichen Umstand handele.
  • Nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ist ein Luftfahrtunternehmen für alle Umstände von der Haftung befreit, die von außerhalb kommen und auf die es auch dann keinen Einfluss hätte, wenn es alles ihm zumutbare und in seiner Macht stehende tun würde, um ihnen entgegenzuwirken.
  • Als Betreiber von Passagierflugzeugen haben die Luftfahrtunternehmen keinerlei Einfluss auf die organisatorischen Vorgänge am Zielflughafen. Es blieb ihr folglich nichts anderes übrig, als auf die Erteilung der Erlaubnis zu warten und die Landung entsprechend verspätet durchzuführen.
  • In dem Ausbleiben der Landeerlaubnis ist folglich ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für die Luftfahrtgesellschaft begründet.
BGH, Urteil vom 25.09.2013 X ZR 129/12
  • Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug, welcher jedoch erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden durchgeführt werden konnte. Grund hierfür war, dass ein Vogel in ein Triebwerk der Maschine geraten ist, was auch als Vogelschlag bezeichnet wird.
  • Die Kläger begehrten von der Beklagten eine Ausgleichzahlung wegen der Verspätung im Sinne des  Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch der Zahlung, da sie der Ansicht war, dass ein Vogel im Triebwerk einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründet, welcher eine Haftungsbefreiung für das Luftfahrtunternehmen bedeute.
  • Die beiden vorhergehenden Instanzen bewerteten den Vogelschlah zunächst nicht als außergewöhnlichen Umstand. Der BGH hält die Ansicht der Beklagten jedoch für gerechtfertigt und lehnt folglich den Anspruch der Kläger auf eine Ausgleichzahlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgelehnt.
  • Ein Vogel in einem Triebwerk eines Flugzeuges ist ein unvorhersehbares Ereignis auf das das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss haben und das einen Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bedeutet. Das beklagte Luftfahrtunternehmen könne in einem solchen Fall nicht zur Verantwortung gezogen werden. Auch könne nicht verlangt werden, dass eine Ersatzvorsorge durch entsprechende Vorhaltung von Flugzeugen getroffen werde.
BGH, Urteil vom 24.09.2013 X ZR 160/12
  • Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin einen Flug bei der Beklagten, einen Luftfahrtunternehmen. Dieser Flug konnte allerdings mit einer Verspätung von 24 Stunden starten. da  ein Vogel  in  ein Triebwerk der Maschine geraten war. Die Klägerin erhebt daher Anspruch auf Zahlung eines Ausgleiches durch die entstandene Verspätung.  Sie beruft sich daher auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigerte sich eine Ausgleichszahlung zu leisten,  da sie meint, dass ein Vogel im Triebwerk, einen außergewöhnlichen Umstand rechtfertige und sie daher von der Haftung befreit seien.
  • Das Gericht entschied das ein Vogel im Triebwerk, ein außergewöhnlichen Umstand darstellt, da dieses Ereignis nicht vorhersehbar war. Das Luftfahrtunternehmen hatte darauf keinen Einfluss und kann daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden.
BGH, Urteil vom 21.08.2012 X ZR 146/11
  • Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Amerika nach Düsseldorf. Vor dem geplanten Abflug kündigte das Luftfahrtunternehmen einen Pilotenstreik an, wegen dem der Flug in der Folge annulliert wurde. Die Kläger buchten einen späteren Flug und kamen mit einer zweitägigen Verspätung in Düsseldorf an.
  • Aus diesem Grund verlangen die Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1  EU VO 261/2004. Die Airline weigert sich der Zahlung und begründet den Flugausfall mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
  • Der Bundesgerichtshof hat der beklagten Airline Recht zugesprochen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von der Haftung befreien könnte, sei vorliegend zu bejahen.
  • Außergewöhnliche Umstände seien Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Zu einem Streik führende Tarifstreitigkeiten innerhalb des Luftfahrtfahrtunternehmens seien grundsätzlich erkennbar innerbetrieblichen Ursprunges und lägen folglich im Handlungsradius einer Airline.
  • Da vorliegend das beklagte Luftfahrtunternehmen jedoch alles in seiner Macht stehende getan hatte, um die Tarifstreitigkeiten zu lösen und einen reibungslosen Flugablauf zu gewährleisten, könne es hier nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art.7 Fluggastrechte-Verordnung stehe den Geschädigten nur in Fällen einer Pflichtverletzung des Unternehmens zu. Eine solche sei hier jedoch nicht erkennbar.
BGH, Urteil vom 14.10.2010 Xa ZR 15/10
  • Die Klägerin – ein Luftfahrunternehmen – geht gegen die Beklagte vor, weil diese keine Vergütung für einen von ihr gebuchten Flug, der sich aus zwei Teilflügen zusammensetzte, zahlen will. Der erste Flug erreichte den Zwischenflughafen mit einer Verspätung von rund zwei Stunden. Grund hierfür waren schlechte Wetterbedingungen. Die Beklagte verpasste ihren Anschlussflug und forderte daraufhin eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin weigerte sich der Zahlung und berief sich mit dem schlechten Wetter auf einen außergewöhnlichen Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse. Die Klage durchlief alle Instanzen.
  • Der Bundesgerichtshof hat jedoch als letzte Instanz entschieden, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Klägerin von der Haftung hätte befreien können. Somit wurde der Beklagten die begehrte Ausgleichzahlung zugesprochen.
BGH, Urteil vom 12.11.2009 Xa ZR 76/07
  • Der Kläger buchte beim beklagten Luftfahrtunternehmen, mit Firmensitz in Vilnus, einen Flug von München nach Vilnus. Aufgrund eines, bei der Tagesinspektion entdeckten, Defekts am Triebwerk wurde der Flug 30 Minuten vor dem geplanten Abflug annulliert woraufhin der Kläger einen Flug nach Vilnus über Riga nehmen musste. Letztendlich traf der Kläger in Vilnus ein, jedoch mit einer Verspätung von rund sechs Stunden. Der Kläger forderte eine Entschädigung in Höhe von 250 € gemäß Art. 5 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
  • Das Amtsgericht Erding hat dem Kläger die Entschädigung zugesprochen. Auf Berufung des beklagten Luftfahrtunternehmen hat das Oberlandesgericht München die Klage abgewiesen und festgestellt, dass deutsche Gerichtshöfe keine Zuständigkeit für Klagen im internationalen Flugrecht haben.
  • Der Bundesgerichtshof hat den Fall anschließend den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt, welcher zum Entschluss kam, dass der Kläger frei wählen könnte zwischen den Gerichten am Abflugs- und Zielort. Somit hat sich die Klage als begründet erwiesen und die Feststellung der deutschen Gericht darüber, dass gelegentlich auftretende technische Defekte an Flugzeugen keinen außergewöhnlichen (haftungsbefreienden) Umstand begründen wurde rechtskräftig.
LG Berlin, Urteil vom 23.04.2015 57 S 18/14
  • Im vorliegenden Fall verpassen die Kläger ihren Anschlussflug, da ihr Zubringerflug aufgrund von Witterungsbedingungen verspätet am Flughafen landen konnte. Aufgrund der 6 stündigen Wartezeit auf den nächsten möglichen Anschlussflug kam es zusätzlich zu Mehrkosten in Form von Verpflegung.
  • Die Kläger begehren von dem Beklagten den Ersatz für die Verpflegungskosten und einen Schadensersatz aufgrund des verpassten Anschlussflugs.
  • Das Landgericht in Berlin hat den Klägern einen Schadensersatz für den verspäteten Flug und die Verpflegungskosten zugesprochen. Trotz der außergewöhnlichen Umstände bezüglich des Wetters weswegen sich der Anflug verspätet hat, hätte das Flugunternehmen des Zubringerflugs die Pflicht gehabt die Fluggäste über die Verspätung aufzuklären und den Anschlussflug über die Verspätung zu informieren, damit dieser soweit möglich auf die noch fehlenden Passagiere warten kann. Verspätet sich der Zubringerflug ist dessen Flugunternehmen auch schadensersatzpflichtig. Das Anschlussflugunternehmen soll nicht in Anspruch genommen werden, damit Doppelinanspruchnahmen durch die Fluggäste ausgeschlossen sind.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2012 7 S 66/10
  • Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung, weil seine Ankunft am Zielflughafen sich um mehr als 53 Stunden verzögerte.
  • Die Airline verweigert die Zahlung. Mit der Begründung, dass die Ursache für die Verspätung ein technischer Defekt war. Dieser sei ein außergewöhnlicher Umstand, der sie von einer Haftung befreie.
  • Das Landgericht Darmstadt hat zu Gunsten des Klägers entschieden.
  • Kommt es zu einer Flugverspätung steht den Fluggästen grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Von diesem Anspruch kann das Luftfahrtunternehmen, durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004,  befreit werden.
  • Ein außergewöhnlicher Umstand wird begründet, wenn die Flugverspätung durch Ereignisse verursacht wird, welche nicht im Rahmen des normalen Betriebs eines Luftfahrtunternehmens üblich sind. Zudem müssen diese Ereignisse auch unbeherrschbar sein.
  • Somit stellt ein technischer Defekt nicht immer einen außergewöhnlichen Umstand dar, da diese auch zwischen Wartungsintervallen auftreten können, was zum Risiko des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens gehört.
  • Dem Kläger wurde die Ausgleichszahlung folglich zugesprochen.
LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012 7 S 250/11
  • Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Sansibar nach Frankfurt am Main gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da der Pilot kurzzeitig erkrankt ist. Das beklagte Luftfahrtunternehmen, das den Flug ausführen sollte, zahlte an die Kläger lediglich einen Teil der Ausgleichssumme, die den Klägern nach deren Ansicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustünde. Die Kläger fordern nun die Zahlung des Restbetrages.
  • Die Beklagte beruft sich auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte habe keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Crew-Mitglieder und das Beschaffen eines Ersatzpiloten sei unwirtschaftlich und könne für dieser nicht erwartet werden.
  • Das Landgericht Darmstadthält die Klage für begründet und verurteilt die Belagte dazu, den Klägern die geforderten Ausgleichszahlungen zu zahlen. Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, wonach die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der EG-VO zurückging, der sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
  • Die Erkrankung eines Mitarbeiters gehöre zum allgemeinen Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens zu rechnen habe. Eine solche Erkrankung könne demnach nicht als außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der EG-VO gewertet werden und es liegt folglich kein haftungsbefreiender Umstand vor.
LG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2011 13 S 227/10
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten, ein Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Hamburg nach Stuttgart. Ankunftszeit in Stuttgart sollte der 11.10.2007 um 22.15 Uhr sein. Stattdessen betrug die Ankunftszeit 08.10 Uhr am Folgetag. Nun macht der Käger gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch geltend.
  • Das Landgericht Stuttgart sprach ihm einen solchen Anspruch zu. Dieser entfällt hier nicht etwa wegen außergewöhnlichen Umständen, durch die der Flug sich verspätete, gemäß Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004. Die Beklagte trag lediglich vor, dass ein technischer Defekt vorlag, welcher behoben werden musste. Die ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Fluges begründet jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004.
  • Dahin stehen kann weiterhin, ob hier eine Flugannullierung oder eine Flugverspätung im Sinne der VO vorlag. Denn der EuGH hat im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der VO EG Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr – bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit – denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt. Diese Entscheidung und Auslegung des EuGH ist- in vergleichbaren Fällen- auch in den nationalen Gerichten anzuwenden, da eine einheitliche Anwendung des Unionsrecht erforderlich ist. Folglich kann der Kläger von der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung verlangen.
LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010 7 S 200/08
  • Ein Flug, den die Klägerin bei der Beklagten gebucht hatte, konnte aufgrund eines technischen Defekts erst mit einer Verspätung von 23 Stunden starten. Dementsprechend spät erreichten die Klägerin und ihre drei Begleiter ihren Zielort. Wegen der entstandenen Verspätung fordert die Klägerin von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004 i. H. v. EUR 600,00 pro Person. Die Beklagte fordert hingegen die Klage abzuweise, weil es sich bei diesem Sachverhalt lediglich um eine Flugverspätung nicht aber um eine Flugannullierung gehandelt habe.
  • Das Landgericht Darmstadt hält die Klage für größtenteils berechtigt und spricht der Klägerin und ihren Mitklägerinnen Ausgleichszahlungen i. H. v. EUR 400,00 statt der geforderten EUR 600,00 zu. Zwar sei es zutreffend, dass es sich bei der streitgegenständlichen Flugreise um eine Flugverspätung und nicht um eine Flugannullierung gehandelt habe.
  • In der Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 würden Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf eine Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge allerdings gleichgestellt. Diese könnten also den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden oder mehr erleiden.
  • Die technischen Probleme am Fluggerät, die laut Aussage der Beklagten zu der Verspätung des Fluges führten, stellten nach Ansicht des Landgerichts keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dar. Allein die relative Seltenheit eines technischen Ausfalls an einer Maschine oder der logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels entlastet das Luftfahrtunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht von Ausgleichsansprüchen der Reisekunden.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009 22 S 215/08
  • Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Miami und zurück, wodurch die Parteien einen Luftbeförderungsvertrag schlossen. Der Rückflug konnte aufgrund eines technischen Defekts nicht wie geplant ausgeführt werden. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung bzw. Flugverspätung nach der Fluggastverordnung.
  • Das Landgericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichzahlung nach der Fluggastverordnung zu. In dem hier zu entscheidenden Fall war Ursache des Triebwerkschadens, der zur Annullierung des streitgegenständlichen Fluges geführt hatte, unstreitig ein Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftleitschaufeln des Triebwerks. Das Risiko, dass ein Triebwerkschaden wegen eines Defekts am hydraulischen Antrieb auftritt, fällt in die betriebliche Sphäre der Beklagten. Hierauf hat das Luftfahrtunternehmen einen gewissen Einfluss.
  • Mithin begründet der hier vorliegende technische Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO, die das Luftfahrtunternehmen von einer Inanspruchnahme befreien könnten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.
LG Berlin, Urteil vom 07.02.2008 57 S 26/07
  • Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Florenz über München nach Berlin. Der Abflug wurde jedoch zuerst verschoben und dann wurde der Flug annulliert. Die Ursache für die Annullierung war ein defekter Sensor. Aufgrund dieses Defekts ließ sich das Fahrwerk der Maschine nicht einfahren. Die Kläger nahmen deshalb das beklagte Luftfahrtunternehmen, unter Berufung auf eine Flugannullierung, auf Zahlung einer Ausgleichsleistung aus Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Anspruch. Das Luftfahrtunternehmen verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Defekt stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar.
  • Das LG Berlin hat im Sinne des Beklagten entschieden und dem Kläger die Ausgleichszahlung nicht zugesprochen. Ein defekter Sensor ist als ein außergewöhnlicher Umstand einzustufen, da dieser auch durch sorgfältige und regelmäßige Wartung nicht vermieden werden konnte und somit dicht der Sphäre des Beklagten zuzuordnen ist. Der hier aufgetretene Defekt ist desweiteren ein Sicherheitsrisiko und ein unerwarteter Flugsicherheitsmangel. Würde man technische Defekte als Ausschlussgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verneinen, so würde man wirtschaftlich schwächere Luftfahrtgesellschaften dazu verleiten, gewisse Risiken einzugehen, um Annullierungen und damit Verpflichtungen zu Ausgleichsleistungen zu umgehen.
LG Berlin, Urteil vom 13.12.2007 57 S 44/07
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug von Flughafen Berlin (Tegel) nach Fort Meyers. Nach dem Boarding erklärte der Pilot etwa zur angegebenen Startzeit, seine Instrumente würden einen Druckverlust in der Hydraulik anzeigen. Nach erfolglosen Reparaturversuchen wurde der Flug abgesagt und die Passagiere umgebucht. Der Kläger kam deswegen erst 24 Stunden später, als ursprünglich geplant, an seinem Ziel an.
  • Der Kläger begehrt einen Schadensersatz für den annullierten Flug.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung hat. Technische Probleme haben – von Außeneinwirkungen wie Vogelschlag oder Hagel abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung, in Bedienungsfehlern der Piloten oder Ähnlichem und liegen daher allein in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. Mithin handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 21 S 263/06
  • Ein Fluggast buchte bei einer privaten Fluggesellschaft einen Linienflug. Weil der Schließmechanismus einer Tür im Cockpit einen Defekt hatte, konnte dieser Flug nicht wie geplant ausgeführt werden. Der Abflug verzögerte sich um mehrere Stunden und die Klägerin verlangt nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 5 der Verordnung 261/2004.
  • Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Der Defekt an der Tür sei für die Airline nicht vorherzusehen gewesen und liege außerhalb ihres Einwirkungsbereichs. Aus diesem Grund sei sie von einer Haftung befreit.
  • Das Landgericht Darmstadt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei langer Wartezeit am Flughafen ergebe sich grundsätzlich aus Art. 7 der Verordnung 261/2004. Der Nachweis eines technischen, nicht kontrollierbaren Defekts sei die einzige Möglichkeit für die Airline, eine Haftungsbefreiung zu erreichen.
  • Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung sei ein plötzlich eintretendes Lebensereignis das in seiner konkreten Form für den Unternehmer weder voraussehbar noch kontrollierbar sei.
  • Ein technischer Defekt an einer Flugzeugtür sei jedoch nicht außerhalb jeglicher zu erwartender Wahrscheinlichkeitsgrenzen und könne durch vorherige Sicherheitsmaßnahen und Überprüfungen vermindert werden.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.03.2017 205 C 85/16
  • siehe oben unter Beschränkungen bei Nachtflügen
AG Geldern, Urteil vom 07.10.2016 17 C 55/16
  • Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Flug von Palma de Mallorca nach Weeze gebucht. In dem Reisezeitraum kam es in Frankreich zu einem Fluglotsenstreik, der Auswirkungen auf den gesamten europäischen Luftverkehr hatte, insofern die Zentrale zur Koordination der Flugverkehrskontrolle eine Annullierung von 40% der Flüge im betroffenen Luftraum anordnete. Vor dem Amtsgericht Geldern forderte der Kläger Erstattung der Kosten für Ersatzflüge, die er in der Folge gebucht hatte, sowie den Verdienstausfall seiner Gattin.
  • Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte mit der angeordneten Flugannullierung keine Pflichtverletzung gegenüber den Passagieren begangen hatte. Über dies war der Kläger frist- und ordnungsgemäß über sein Wahlrecht zwischen Erstattung des Reisepreises und anderweitiger Beförderung unterrichtet worden.
AG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016 31 C 397/16
  • Die Kläger haben bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug gebucht. Dieser Flug startete wie pünktlich in L. Eine Passagierin brachte unangemeldet ihre Katze mit in die Kabine, welche dort frei herumlief. Als die Katze entdeckt wurde wurde der Passagierin mitgeteilt die Katze in ihrer Handtasche zu behalten. Die Katze verließ jedoch die Handtasche und lief wieder in der Kabine herum.
  • Die Besatzung des Flugzeuges vereinbarte mit der Passagierin die Katze in einem Waschraum einzusperren und versorgen zu lassen. Nach dem Start war die Besitzerin nicht damit einverstanden und wurde gewalttätig, trat gegen die Waschraumtür, schlug eine Flugbegleiterin und drohte das Flugzeug abstürzen zu lassen. Sie sagte außerdem sie gehöre zur Mafia und habe terroristische Absichten.
  • Der Pilot entschied daher eine Zwischenlandung durchzuführen um die gewalttätige Passagierin von Bord zu bringen. Aufgrund der Zwischenlandung waren Kontrollen am Flugzeug notwendig bevor der Flug weitergehen konnte und der Flug kam mit 24 Stunden Verspätung in F. an.
  • Die Kläger verklagten die Fluggesellschaft auf das Zahlen einer Ausgleichsleistng in Höhe von jeweils 600,00 € nebst Zinsen.
  • Das AG Frankfurt urteilt, dass die Handlungen der Passagierin einen außergewöhnlichen Umstand darstellten, welcher eine Zwischenlandung erzwungen hat um die Sicherheit des Personals, der Fluggäste und somit auch der Kläger zu gewährleisten. Entlastend ist hier auch, dass das Personal eine Vereinbarung bei Entdeckung der Katze traf sie im Waschraum einzusperren, sich die Katzenbesitzerin einsichtig zeigte und es nicht zu erwarten war, dass sie nach Start des Flugzeugs gewalttätig werden würde. Es wurden somit alle zumutbaren Maßnahmen getroffen um eine Verspätung zu vermeiden.
  • Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.
AG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2015 29 C 3128/14 (21)
  • Der Fluggast hat bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Hanoi, über eine einfache Flugstrecke von 8.743 km, gebucht. Der Flug mit der Nummer VN 126 sollte am 20.10.2013 um 13:55 Uhr von Frankfurt am Main aus starten und am 21.10.2013 um 05:45 Uhr in Hanoi landen.
  • Der Flug landete erst am 22.10.2013 um 05:45 in Hanoi. Die Fluggesellschaft unterhält 2 Flugzeuge A und B. Das Flugzeug, welches am 19.10.2013 in Frankfurt gelandet ist, erlitt einen Blitzschlag bei der Landung und war deshalb 2 Tage lang funktionsuntüchtig.
  • Die Fluggesellschaft entschied das am 20.10.2013 in Frankfurt gelandete Flugzeug B, welches eigentlich für den Flug VN 126 vorhergesehen war, den Flug von Flugzeug A übernehmen zu lassen und den Flug VN 126 mit Flugzeug A einen Tag später durchzuführen.
  • Die Fluggesellschaft will diese Entscheidung als außergewöhnlichen Umstand geltend machen und so das Zahlen von Ausgleichsleistungen vermeiden.
  • Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 453,07 € gemäß der (EG) Nr. 261/2004, sowie die Zahlung von 201,71 € als Verzugsschaden.
  • Das AG Frankfurt urteilt, dass die Entscheidung der Fluggesellschaft lediglich betriebswirtschaftliche Gründe hatte und somit nicht als außergewöhnlicher Umstand gilt. Die Aufforderung zur Zahlung des Verzugsschadens lehnt das Gericht jedoch ab, da das Einschalten eines Anwalts in diesem Fall nicht notwendig gewesen wäre. Die Fluggesellschaft muss lediglich die 453,07 € an den Kläger zahlen.
AG Hamburg, Urteil vom 09.05.2014 36a 462/13
  • Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Flug von H. nach Hu. in Ä. gebucht. Der Flug AB 6707 sollte am 15.02.2013 um 06:30 Uhr von H. nach N. starten, in N. sollte dann um 08:50 Uhr der Anschlussflug AB 2470 von N. nach Hu. in Ä. erfolgen.
  • Die tatsächliche Abflugzeit in H. war jedoch zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr. Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich jedoch nicht an Bord des Flugzeuges. Da sie wegen eines Streiks des Personals der Sicherheitskontrolle, der bereits am Vortag angekündigt wurde, am Hamburger Flughafen bis 08:00 Uhr in der Warteschlange der Sicherheitskontrolle standen, obwohl sie sich bereits seit 04:00 Uhr morgens am Flughafen befanden.
  • Den Flug AB 6707 erreichten nur 76 der gebuchten 210 Passagiere und der Flughafen N. wurde mit einer Verspätung von 1 Stunde und 20 Minuten erreicht. Die Klägerin und ihr Ehemann erreichten Gate C8 nicht mehr rechtzeitig um den Flug zu besteigen.
  • Daraufhin kauften die Klägerin und ihr Ehemann Flugscheine von F. nach Hu. für den 16.03.2013 und mussten dafür den Preis von 989,76 € zahlen. Die Reiseveranstalterin zahlte der Klägerin aufgrund entgangener Urlaubsfreude 500,00 €. Die Klägerin verlangt von der Fluggesellschaft 1200,00 € Ausgleichszahlung gemäß FluggastrechteVO, sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 205,87 € zu zahlen.
  • Die Verantwortung für die Sicherheitskontrolle liegt im Hoheitsbereich der Bundespolizei und befindet sich somit außerhalb der Verantwortungsspähre der Fluggesellschaft.
  • Das Gericht urteilt, der Fluggesellschaft wäre es unter keinen Umständen möglich gewesen die Sicherheitskontrolle mit eigenem Personal zu beschleunigen. Daher ist ein verspätetes Erreichen der Fluggäste am Gate nicht der Fluggesellschaft zuzurechnen. Da des Ende des Flugsteigs nicht rechtzeitig erreicht wurde handelt es sich hierbei auch nicht um eine Nichtbeförderung gemäß Art. 4 der FluggastrechteVO.
  • Die Klage wurde abgewiesen.
AG München, Urteil vom 10.01.2014 212 C 11471/13
  • Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug wurde durch die Beklagte mit einer erheblichen Verspätung durchgeführt, sodass der Kläger seinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend machte.
  • Die Beklagte weigert sich der Zahlung und beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der sie von der Haftung befreit. Grund hierfür ist, dass es der Maschine wegen einem hohen Verkehrsaufkommen auf dem Rollfeld, nicht möglich war zu starten.
  • Das Amtsgericht München hat der Beklagten Recht zugesprochen. Durch die Verzögerung auf dem Rollfeld, konnte das Flugzeug wegen des eintretenen Nachtflugverbots nicht mehr starten.
  • Eine Ausgleichszahlung ist nur in den Fällen zu gewähren, in denen das Luftfahrtunternehmen den belastenden Umstand hätte vorhersehen oder gar beseitigen können. Die Fluggesellschaften haben jedoch keinen Einfluss auf die Koordination der einzelnen Startbahnen.
  • Die Beklagte war den Anweisungen des Flughafenpersonals unterworfen und hatte keine Möglichkeit auf diese einzuwirken.
  • Wegen der Bejahung eines außergewöhnlichen Umstands, entfällt vorliegend der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013 3 C 305/13
  • Der Kläger buchte einen Flug von Agadir nach Frankfurt am Main. Dieser Flug wurde jedoch, entgegen der Ankündigung, nicht planmäßig durchgeführt. Grund hierfür war ein Streik der Fluglosten. Aus diesem Grund begehrt der Kläger von der Beklagten, dem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigert sich der Zahlung und behauptet, dass sie in diesem Fall von der Zahlung befreit sei, da der Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründe.
  • Das Amtsgericht Rüsselsheim hat der Beklagten Recht zugesprochen. Bei einer Flugverzögerung von mehr als 3 Stunden stehe Fluggästen in der Regel eine Ausgleichszahlung zu. Eine Ausnahme hiervon bilde ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Ein solcher liege vor, wenn der Grund für die Flugverspätung ein Vorkomniss war, welches außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Airline liege.
  • Vorliegend streikte das Personal am Flughafen. Es lag außerhalb der Möglichkeiten der Fluggesellschaft eine Alternativlösung ohne Zeitverzögerung zu organisieren. In der Verschiebung des Fluges auf einen Ersatzflughafen, sei die einzige dem Unternehmen zumutbare Lösung zu sehen. Da die Airline diese unverzüglich eingeleitet habe, sei sie von der Haftung befreit.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 24.07.2013 3 C 2159/12 (36)
  • Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Antalya nach Düsseldorf. Dieser Flug wurde von der Beklagten mit einer Verspätung von rund 7,5 Stunden durchgeführt. Grund dafür war, dass sich im Pitot-Rohr der Maschine, welches für die Flugsicherheit unverzichtbar ist, ein Insekt befunden hatte. Die Maschine konnte deshalb nicht starten.
  • Die Kläger begehren nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004, wegen eines technischen Defekts des Flugzeugs. Die Beklagte beruft sich jedoch auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand.
  • Das Amtsgericht Rüsselsheim weist die Klage ab und spricht der Beklagten Recht zu. Der Grund der zur Verspätung des streitgegenständlichen Fluges geführt habe, sei als außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu bewerten. Das beklagte Luftfahrtunternehmen konnte nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehtund sich diese auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
  • Bei der Beurteilung eines außergewöhnlichen Umstands müsse mehr auf dessen Ursache und nicht auf die Folge abgestellt werden. Ein Insekt im Pitot-Rohr sei dementsprechend äußerst selten und ein außergewöhnlicher Umstand liege deshalb vor.
AG Baden-Baden, Urteil vom 28.06.2013 1 S 47/12
  • Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht. Dieser wurde jedoch vor dem Start annulliert, weil ein Defekt an der Maschine festgestellt wurde. Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich bei diesem Defekt um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 gehandelt habe, sodass die Klägerin und ihr Ehemann keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte hätten. Erstinstanzlich ist diese Sichtweise nicht bestätigt worden. Die Klägerin und ihr Ehemann fordern nun in zweiter Instanz die Ausgleichszahlungen aufgrund der Annullierung ihres Fluges.
  • Das Amtsgericht Baden-Baden hält die Klage für begründet und bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Zwar sei ein ausführendes Luftfahrtunternehmen Art 5 Abs. 3 EG Nr. 261/2004  nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu leisten, wenn die betreffende Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies sie hier jedoch nicht der Fall. Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Flugs führt, könne nicht unter den Begriff der „außergewöhnliche Umstände” gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 fallen, weil diese insgesamt als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens zu werten seien.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2013 29 C 811/11 (21)
  • Eine Reisende buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug nach Cancun. Unmittelbar vor dem Start meldete das Personal einen technischen Defekt, der aufgrund eines Vogelschlags an der Maschine entstanden war.
  • Durch die Reparaturarbeiten konnte der Flug erst mit 18-stündiger Verspätung starten.
  • Die Klägerin verlangt nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004. Die Airline weigert sich jedoch den Betrag zu entrichten. In dem Vogelschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Beklagte von der Haftung befreie.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden stehe Fluggästen grundsätzlich eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung zu. Eine Ausnahme bilde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 der Verordnung.
  • Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse oder Zustände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist.
  • Der vorliegende Schaden am Flugzeug war durch die Kollision mit einem Vogelschwarm entstanden. Vorkommnisse dieser Art sind für Fluggesellschaften alltäglich und stellen unerwarteten keine Umstände dar.
  • Der Klägerin stehe in der Folge ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.
AG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2013 30 C 2290/12
  • Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Frankfurt am Main nach Buenos Aires. Die Maschine sollte um 20.20 Uhr starten. Tatsächlich startetet diese jedoch erst um 9.25 Uhr des folgenden Tages. Grund dafür war das um 23 Uhr beginnende Nachtflugverbot.
  • Die Maschine rollte mit einer 14 minütigen Verspätung um 20.34 Uhr aus der Parkposition heraus, woraufhin bereits die nachfolgend geplanten Flugzeugstarts durchgeführt wurden und somit die Maschine der Beklagten bis zum eintreten des Nachtflugverbots nicht abheben konnte.
  • Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlung nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Anspruch.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klägerin die Ausgleichszahlung zugesprochen. Eine Befreiung von selbiger wäre nur möglich gewesen, wenn die Airline hätte nachweisen können, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
  • Dies konnte vorliegend nicht festgestellt werden, weil das betroffene Flugzeug seine Parkposition, unbegründet, statt um 22.20 Uhr erst um 22.34 Uhr verlassen hatte und folglich verspätet unterwegs zur zugewiesenen Startbahn war.
  • Wegen des Fehlens von haftungsbefreienden Umständen, stehe der Klägerin darum die volle, in diesen Fällen übliche, Ausgleichssumme zu.
AG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2012 29 C 1297/12
  • Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Gran Canaria nach Frankfurt am Main. Der Abflug in Gran Canaria wurde drei Stunden später als geplant durchgeführt. Aufgrund eines Nachtflugverbots konnte die Maschine in Frankfurt am Main nicht landen, sodass der Kläger zuerst nach Köln befördert wurde, von wo aus die Weiterbeförderung nach Frankfurt am Main im Rahmen eines Bustransfers erfolgte. Schließlich kam der Kläger mit einer mehr als 5-stündigen Verspätung in Frankfurt am Main an.  Aus diesem Grund begehrt er von der beklagten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Nachtflugbeschränkung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung darstellt. Die Beklagte trug weiterhin vor, dass eine erhebliche Abflugverspätung im Sinne der EG-Verordnung  nicht vorgelegen habe.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen. Wird ein Flug nicht zu dem Flughafen durchgeführt zu welchem dieser geplant war, liegt eine anderweitige Beförderung vor. Eine anderweitige Beförderung begründet eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung. Somit ist es für die Entscheidung unwesentlich, ob die Schwellenwerte für eine erhebliche Abflugverzögerung erreicht worden sind. Es liegt auch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor, da die Einhaltung der Zeiten der Nachflugbeschränkung der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sind. Bei einer planmäßigen Durchführung des streitgegenständlichen Fluges hätte die beklagte noch vor dem Eintritt der Nachtflugbeschränkung in Frankfurt landen können.
AG Erding, Urteil vom 23.07.2012 3 C 719/12
  • Ein Luftfahrtunternehmen hat ein Flugzeug für mehrere Teilstreckenflüge, in einem engen Zeitfenster, hintereinander eingesetzt. Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von dem Luftfahrtunternehmen, da deren Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Grund dafür war, dass das Flugzeug, auf einem Teilflug vor dem durch die Kläger gebuchten Flug, von einem Blitz getroffen wurde. Das Luftfahrtunternehmen beruft sich hierbei auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
  • Das Amtsgereicht Erding hat diesen außergewöhnlichen Umstand jedoch nicht anerkannt. Es hat den Klägern Recht zugesprochen. Da außergewöhnliche Umstände an vorherigen Flügen nicht auf spätere Teilflüge übertagen werden könnten. Dies würde zu einer Benachteiligung der Anspruchsberechtigten Fluggäste führen.
  • Das Risiko, welches die Fluggesellschaft durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan eingeht, könne nicht ohne weiteres zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.01.2011 3 C 1698/10
  • Im vorliegenden Fall wurde der Flug des Klägers durch die Beklagte, ein Luftfahrtunterhemen, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands (einer Aschewolke) im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 nicht wie versprochen durchgeführt. Der betreffende Flug wurde annulliert, wodurch der Kläger seinen Zielort erst mit großer Verspätung erreichte. Er fordert von der Beklagten nun Schadensersatz und die Erstattung der Kosten für anderweitige Beförderung.
  • Das Amtsgericht in Rüsselsheim stellt fest, dass die Beklagte im vorliegenden Fall zwar gesetzlich nicht zu Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der VO verpflichtet sei, weil es sich bei einer Aschewolke um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO handelt.
  • Allerdings hat das Luftfahrtunternehmen trotz der Haftungsbefreiung weitere Verpflichtungen gegenüber dem Fluggast. Im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zu beschaffen und deren Kosten, sowie angefallenen Verpflegungskosten zu übernehmen. Dem Kläger stehen folglich gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 8 Abs. 3, Artikel 9 Abs. 1 a der Verordnung (EG) 261/2004 Ansprüche von insgesamt 306,60 € gegen die Beklagte zu, weil er die Kosten für die anderweitige Beförderung selbst getragen hatte.
AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010 2 C 115/10
  • Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser mit mehr als 5 Stunden Verspätung startete, verlangt der Fluggast nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
  • Die Airline verweigert jedoch die Zahlung. An Bord der Zubringerfluges habe sich ein medizinischer Notfall ereignet, weswegen der Pilot dazu gezwungen war zu wenden und den Startflughafen anzufliegen. In dem Notfall sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Beklagte von einer Haftung befreie.
  • Das Amtsgericht Wedding hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden seien nach der Fluggastrechte-Verordnung grundsätzlich durch eine angemessene Ausgleichszahlung zu entschädigen. Eine Ausnahme bestehe jedoch für Fälle, in denen die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei.
  • Einen solchen definiere Art. 5 der Verordnung 261/2004 als nicht vorherzusehenden Zustand, der vollkommen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Airline liege.
  • Der plötzlich Auftretende Bedarf an medizinischer Notversorgung sei für die Fluggesellschaft weder vorhersehbar, noch könne sie ihn eigenständig abwenden ohne den Flug zu unterbrechen. In der Folge hafte das Unternehmen dem Fluggast für die unverschuldete Verspätung nicht.
AG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2010 30 C 1048/10
  • Vorliegend klagte ein Flugpassagier gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen der 13-stündigen Verspätung seine Fluges von Havanna nach Frankfurt. Die Airline berief sich auf einen seltenen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand.
  • Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt, da es in dem technischen Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand gegeben sah und darüberhinaus die Beklagte nicht dargelegt hatte, inwiefern dieser durch zumutbare Maßnahmen nicht hatte verhindert werden konnen und ob solche Maßnahmen überhaupt ergriffen worden sind.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 19.07.2010 3 C 257/10
  • Die Kläger hatten bei einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise gebucht inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Die Kläger fordern deshalb nun eine Ausgleichzahlung gem. Artikel 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 i.H.v. 400,– Euro  wegen der eingetretenen Flugverspätung.
  • Die Beklagte fordert die Abweisung der Klage und beruft sich dabei auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der obengenannten Verordnung. Sie behauptet, dass ein Ventil defekt gewesen sei und der Flug deshalb erst mit Verspätung habe starten können.
  • Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage für überwiegend begründet und spricht den Klägern die geforderten Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 i.H.v. 400,– Euro gegen die Beklagte zu, weil diese den streitgegenständlichen Flug erst mit einer Verspätung von 5 Stunden und 35 Minuten durchgeführt habe, was einen Anspruch auf Ausgleichszahlung rechtfertige, obwohl keine Annullierung vorliege.
  • Bei dem vorliegenden behaupteten Defekt des Warnlichtes handele es sich demnach nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Technische Defekte, die im Luftfahrtbetrieb gelegentlich auftreten können seien für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände und das beklagte Luftfahrtunternehmen habe foglich für die entstandene Verspätung zu haften.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.06.2010 3 C 387/10 (35)
  • Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht. Dieser wurde jedoch vor dem Start annulliert, weil ein Defekt an der Maschine festgestellt wurde. Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich bei diesem Defekt um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 gehandelt habe, sodass die Klägerin und ihr Ehemann keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte hätten. Erstinstanzlich ist diese Sichtweise nicht bestätigt worden. Die Klägerin und ihr Ehemann fordern nun in zweiter Instanz die Ausgleichszahlungen aufgrund der Annullierung ihres Fluges.
  • Das Amtsgericht Baden-Baden hält die Klage für begründet und bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Zwar sei ein ausführendes Luftfahrtunternehmen Art 5 Abs. 3 EG Nr. 261/2004  nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu leisten, wenn die betreffende Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
  • Dies sie hier jedoch nicht der Fall. Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Flugs führt, könne nicht unter den Begriff der „außergewöhnliche Umstände” gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 fallen, weil diese insgesamt als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens zu werten seien.
AG Köln, Urteil vom 09.04.2010 124 C 407/09
  • Flugreisende klagten gegen eine nicht-europäische Fluggesellschaft wegen der Annullierung ihres Fluges nach Hawaii. Außerdem verlangten sie die Erstattung von Mehrkosten, die ihnen aufgrund der Verzögerung entstanden waren, bzw. der nutzlos gewordenen Hotelübernachtung. Die Beklagte trug vor, wegen ihres außereuropäischen Sitzes nicht nach europäischen Verordnungen belangt werden zu können und berief sich überdies auf außergewöhnliche Umstände in Form eines technischen Defekts.
  • Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass die europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung findet, obwohl die Beklagte ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, da sie Flüge in deren Gebiet anbietet. Außergewöhnliche Umstände lagen nicht vor, da technische Defekte betriebsinterne, vorhersehbare Ereignisse sind. Demnach wurde den Klägern der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Annullierung gewährt. Jedoch stand ihnen nach Auffassung des Gerichts die Erstattung der Mehrkosten nicht zu, da diese nicht auf einem grobfahrlässigen Verschulden der Beklagten basierten.
AG Geldern, Urteil vom 28.11.2007 14 C 273/07
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug wurde allerdings auf den nächsten Tag verschoben und nicht zum geschuldeten Zeitpunkt durchgeführt. Begründet wurde die zeitliche Verzögerung mit einem medizinischen Notfall, der sich an Bord ereignet hatte. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung.
  • Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.
AG Bremen, Urteil vom 03.07.2007 4 C 393/06
  • Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadensersatz für eine nicht ordnungsgemäß erbrachte Flugleistung. Er buchte bei der Beklagten einen Flug von Bremen nah Paris, um von dort nach Saba über St. Maarten zu gelangen. Am Abflughafen Bremen teilte man ihm am Flugtag mit, dass der Flug nach Paris durch einen technischen Defekt am Flugzeug selbst, annulliert wurde.
  • Ein Ausweichflug um das Flugzeug in Paris zu erreichen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger konnte seine Reise erst am Folgetag beginnen. Sein eigentliches Urlaubsziel erreichte er allerdings erst 2 Tage später, da dorthin nicht jeden Tag Flüge gehen.
  • Das Gericht entschied der Klage stattzugeben, da es sich bei dem technischen Defekt der Maschine um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt. Dieser würde nur eintreten, wenn die Flugsicherheit gefährdet wäre. Die konnte die Beklagte aber nicht nachweisen, da handelt es sich lediglich um einen Defekt, welcher Routinemäßig behoben werden kann und somit vorhersehbar war.
AG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2007 30 C 1701/06
  • Ein Flugreisender klagte wegen der Annullierung des Zubringerfluges von Frankfurt nach Amsterdam, aufgrund derer er das endgültige Reiseziel Kilimandscharo erst mit eintägiger Verspätung erreichte. Für die Berechnung der Höhe seines Ausgleichsanspruchs erachtete der Kläger die gesamte Reisenentfernung als maßgeblich.
  • Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage teilweise statt. In der Tat bestand für den Kläger Anspruch auf Schadensersatz wegen der Annullierung, welche durch die Beklagte nicht rechtzeitig angezeigt worden war. Die Beklagtenseite konnte das Vorliegen eines technischen Defekts nicht als außergewöhnlichen Umstand geltend machen.
  • Jedoch zog das Gericht für die Berechnung der Höhe nur die Teilstrecke des betroffenen Fluges heran und begründete dies damit, dass beide Flüge eigenständige Reiseleistungen seien und für Luftfahrtunternehmen das Risiko einer Annullierung kalkulierbar bleiben müsse.
AG Hamburg, Urteil vom 10.01.2006 18B C 329/05
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen Flug von Lissabon über Paris nach Hamburg. Als sie den Flug antreten wollten, kam es zu einer Verspätung wegen schlechten Wetterbedingungen. Schließlich wurde der Flug nach vier Stunden annulliert. Der Kläger und seine Frau wurden erst am nächsten Tag befördert.
  • Auch der Anschlussflug hatte von Paris nach Hamburg wurde wegen eines technischen Defekts annulliert. Der Kläger macht somit einen Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, hier die Beklagte, geltend. Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände, für diese sie nicht haften müsste.
  • Das Amtsgericht Hamburg sprach dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zu. Hinsichtlich des ersten Fluges lagen außergewöhnliche Umstände bezüglich der Verpätung des Fluges vor. Die Beklagte hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen hat. Ebenso verhält es sich mit der zweiten Flugannullierung. Somit ist die Beklagte haftbar und kann sich nicht exkulpieren.
Urteil vom 28.09.2010 30 C 1048/10 (32)
  • Zuständig bei Ausgleichsforderungen gemäß der Fluggastrechteverordnung ist das Gericht am Zielort der streitgegenständlichen Flugreise.
  • Die mehr als dreistündige Verspätung der Ankunft am Zielort ist einer Annullierung gleichzusetzen.
AG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2007 30 C 1701/06
  • Ein Fluggast forderte von einer Airline Entschädigung für die Annullierung eines Teilfluges, für deren Höhe er die Entfernung der gesamten Flugreise als maßgeblich erachtete.
  • Das Amtsgericht Frankfurt gestand ihm den Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, berechnete diesen jedoch nur nach der Strecke des betroffenen Fluges.
LG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013 7 S 90/13 Im Rahmen eines Nachtflugverbots kann auch dann ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden, wenn die Spanne zwischen der Verzögerung bei der Abfertigung eines Flugzeugs und der Bitte um Starterlaubnis nur wenige Minuten beträgt. Die Verzögerung bei der Abfertigung des Flugzeugs muss die Fluggesellschaft zu vertreten haben.
AG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2017 31 C 3832/15 (83) Begründet eine Fluggesellschaft eine ihrer Entscheidungen, die zu einer Verspätung oder Annullierung geführt hat, mit einem außergewöhnlichen Umstand, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vorliegens des außergewöhnlichen Umstands.
BGH, Urteil vom 20.12.2016 X ZR 77/15 Kollidiert ein Gepäckwagen mit einem in Parkposition stehenden Flugzeug und entsteht dadurch eine Annullierung oder Verspätung, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017 523 C 12833/16 Verpasst ein Fluggast wegen eigenem Verschulden und trotz planmäßiger Landung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
AG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2018 31 C 269/18 (17) Ein angekündigter Streik ist nur dann ein außergewöhnlicher Umstand, wenn dieser kausal für das schädigende Ereignis ist.
LG Köln, Urteil vom 16.05.2017 11 S 107/16 Maßnahmen der Flugsicherung können einen außergewöhnlichen Umstand begründen (konkret: Mehrfache Verschiebung des zugewiesenen Slots, Zusammenfall des Slots mit Flughafensperrung)
LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017 5 S 103/17 Die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn stellt kein Vorkommnis dar, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt somit nicht vor.