Fluggast

Aus PASSAGIERRECHTE
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Als Fluggast beziehungsweise Reisenden bezeichnet man diejenige natürliche Person, die aufgrund eines Luftbeförderungsvertrages einen Beförderungsanspruch gegen den vertraglichen Luftfrachtführer hat. Sie muss nicht selbst Vertragspartner sein, sondern kann den Beförderungsanspruch auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter erworben haben. Der Luftbeförderungsvertrag muss auch nicht entgeltlich geschlossen worden sein.

Nicht als Fluggäste zu bezeichnen sind:

  • Bordpersonal
  • Personen, die aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses mitreisen
  • Blinde Passagiere

Nach Art. 3 III FluggastrechteVO sind Personen nicht anspruchsberechtigt, die kostenlos oder zu einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichem Tarif reisen. Dies gilt allerdings nicht für Angebote der Fluggesellschaften, die im Rahmen von Werbe- oder Kundenbindungsaktionen gestellt wurden.

Nichterscheinen

Das Nichterscheinen eines bereits eingecheckten Passagiers beim Boarding stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies ist ein typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsfluges. Genauso verhält es sich auch, wenn das bereits eingecheckte Gepäck dann wieder aus dem Flugzeug entladen werden muss. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorgang um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Somit liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Das Flugunternehmen muss alle ihr zumutbaren Maßnahmen treffen, den Gast noch rechtzeitig zu befördern. Dazu gehören ausreichende Zeitreserven im Rahmen der Rotationskette des Flugzeuges, oder etwa die Passagiere mit einem vorrangigem Anschlussflug vorrangig zu behandeln und diese direkt zu ihrem Flug zu bringen.