Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Dieser Artikel behandelt den Anspruch des Passagiers auf Ausgleichsleistungen gemäß der VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

Überblick Art. 7 der Fluggastrechteverordnung

In Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung sind alle Ausgleichszahlungen der Art. 4, 5 oder 6 der Fluggastrechteverordnung der Höhe und der Distanz des zurückgelegten Fuges nach angeordnet (250€-400€-600€). In Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens geregelt, die Ausgleichszahlungen um 50 % zu kürzen bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen. In Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung sind die Zahlungsmodalitäten festgelegt. In Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung findet sich die „Methode der Großkreisentfernung“, damit die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Entfernungen berechnet werden können.

Jedoch wird durch Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht erfasst, wer aktiv- bzw. passivlegitimiert ist und wann der Anspruch auf Ausgleichszahlungen verjährt. Auch fehlt es in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung an der Information wie genau die Ausgleichszahlung außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Tatbestände

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung bei einer Nichtbeförderung, Annullierung und Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden.

Genese und Telos

Durch die Überbuchungs-VO (Vorgängerrechtsakt) hatte der Fluggast bei einer Nichtbeförderung einen Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung in Höhe von 150 European Currency Units (ECU) bei einer Distanz von 3500 km und bei einer Distanz von mehr als 3500 km in Höhe von 300 ECU. Bei der Überbuchungs-VO 295/91/EWG war dabei das Endziel ausschlaggebend und die Distanz wurde anhand der Großkreisentfernung ermittelt (Art. 4 Abs. 2, 7 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). Die Möglichkeit der Kürzung um 50% bestand auch bereits in der Überbuchungs-VO, sowie wie weiterhin auch die Möglichkeit der Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf den Preis des Flugscheins (Art. 4 Abs. 4 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). In der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung darf das Luftfahrtunternehmen keine Beschränkung der Höhe der Ausgleichszahlungen auf die Höhe des Preises des Flugscheins vornehmen. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es sich um einen kostenlosen Flug handelt bzw. um einen Flug zu einem Niedrigtarif, welcher weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit zugänglich ist.

In Art. 4 des Entwurfs der Überbuchungsverordnung war eine quotale fluggastrechtliche Mindestentschädigung (25/50/100) nach der Höhe des Kaufpreises des günstigsten Flugscheins eines voll flexiblen Tarifs zum Endziel vorgesehen. Ein solcher Ansatz wurde auch durch andere EU-Passagierrechte-Verordnungen umgesetzt, jedoch nie im Zusammenhang mit der Luftbeförderung. Der Entwurf des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung sollte zunächst nur einen Ausgleich für den Fall der Nichtbeförderung enthalten, obwohl der Entwurf sich bereits im Gegensatz zu der Überbuchungs-VO auch auf die Fälle der Annullierung und große Verspätung ausweitete. Für den Fall einer Annullierung war zunächst die vollständige Erstattung des Flugpreises vorgesehen. Subsidiär sollten die Ausgleichszahlungen zunächst gelten und höhere Beträge aufweisen als die aktuelle Fassung. So lag die Höhe der Ausgleichszahlungen bei einer Entfernung von unter 3500 km bei 750 € und bei einer Entfernung höher als 3500 km bei 1500 €. Doch auch hier war der letzte Zielort ausschlaggebend bei der Bestimmung der Distanz. Im Gesetzgebungsverfahren führte das sehr hohe Ausgleichsniveau zu einem der Hauptstreitpunkte und wurde deshalb auf die in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung Summen abgesenkt. Die Kürzungsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung „luftfahrtunternehmenfreundlicher“ gefasst, denn nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung hätten die Fluggäste die Weiterbeförderung zu ihrem Endziel erst akzeptieren müssen, damit diese Kürzungsmöglichkeit überhaupt zum Einsatz kommt. Nach der aktuellen Fassung hingegen, ist es ausreichend, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bestimmte Alternativflüge anbietet. Außerdem musste der Reisende nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung zu jeder Zahlungsmodalität außer der Barzahlung zunächst sein schriftliches Einverständnis geben. Nach der aktuellen Fassung muss der Reisende nur dann sein schriftliches Einverständnis geben, wenn es sich um die Annahme eines Reisegutscheins oder einer anderen Dienstleistung geht. Der Abs. 4 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist jedoch im Hinblick zu dem Entwurf weitestgehend gleichgeblieben. Ziel des Ausgleichsanspruchs ist nach wie vor, dass Ärgernis und die entstandenen Unannehmlichkeiten zu begrenzen, die den Fluggästen durch eine Annullierung oder Nichtbeförderung entstanden sind. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist die stärkste fluggastrechtliche Reglung, um die Ziele des Sekundärrechtaktes zu verwirklichen. Weiterhin stellt der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung das Instrument zur Binnenmarktintegration im Luftverkehrssektor dar.

Der EuGH hat in seiner Sturgeon -Entscheidung entschieden, dass es auch bei einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden zu Ausgleichszahlungen kommen soll. Begründet wird dies damit, dass bei einer solchen Verspätung ein vergleichbarer Ärger und vergleichbare Unannehmlichkeiten entstehen wie auch bei der Nichtbeförderung und der Annullierung.

Rechtsnatur und Funktion des Ausgleichsanspruchs

Schon seit es die Fluggastrechteverordnung gibt, sind Rechtsprechung und Schrifttum bemüht um die Bestimmung der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs. Bedeutung kommt dieser Frage vor allem deshalb zu, damit eine stimmige Einordnung des Ausgleichsanspruchs in das rechtliche EU-Mehrebenensystem unter Berücksichtigung des Völkerrechts erfolgen kann. Das ist vor allem im Zusammenhang mit dem Montrealer Übereinkommen wichtig. Vor allem erlangt dies bei Konkurrenzfragen Bedeutung. Jedoch erlangt diese Thematik weiterhin Bedeutung bei der Frage nach der Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Es bedarf der genauen Einordnung der Rechtsnatur und der Funktion des Ausgleichsanspruchs. Die Einordnung ist jedoch noch zweifelslos geklärt.

Bisherige Einordnungsversuche

Europäischer Gerichtshof

Durch den europäischen Normgeber erfolgte eine Gegenüberstellung des individualisierten Schadensersatzanspruchs der Art. 19, 22, 29 Montrealer Übereinkommen und den standardisierten und sofortigen Wiedergutmachungsmaßnahmen der Fluggastrechteverordnung. Bei der Auslegung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung geht es dem Europäischen Gerichtshof vor allem um die pauschale Wiedergutmachung von Unannehmlichkeiten, die sich in einem irreversiblen Zeitverlust äußern. Laut dem EuGH soll der irreversible Zeitverlust als Schaden eingeordnet werden. Dem EuGH liegt demnach an einem Schadensersatz für unterstellte immaterielle Schäden, für die es keines individuellen Schadensnachweises bedarf. Immer dann, wenn der EuGH deutlich macht, dass ein Ausgleich zu erfolgen hat, weil die ausführende Airline ihre vertraglichen Pflichten verletzt, könnte man von einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch ausgehen. Die wichtigsten Aussagen des EuGH betreffen jedoch die große Ankunftsverspätung, welche zu einer Rechtsfortbildung führte (Sturgeon Entscheidung). Fraglich bleibt jedoch, wie aufgrund von einer solchen (nicht unbedenklichen Analogie) methodisch einwandfrei auf die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs geschlossen werden kann.

Deutsche Rechtsprechung

Durch den BGH wird der Ausgleichsanspruch als ein „schadens- und verschuldensunabhängiger“ Anspruch in der Höhe der standardisierten Ausgleichsansprüche auf vertraglicher Basis eigeordnet. Durch den BGH selbst wurde jedoch nicht die Frage beantwortet, ob durch den Ausgleichsanspruch materielle oder immaterielle Schäden ausgeglichen werden sollen. Stattdessen hat der BGH diese Frage dem EuGH im Rahmen eines Vorlageersuchens vorgelegt. Da es jedoch zu einem zwischenzeitlichen Anerkenntnisurteil gekommen ist, wurde das Vorlageersuchen nicht weiterverfolgt. Auch kam es bisher noch nicht zu einer Festigung der instanzgerichtlichen Judikatur.

Schrifttum

Größtenteils wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch handelt. Es gab Vertreter die in dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine Vertragsstrafe gesehen haben, jedoch konnte sich eine solche Ansicht nicht etablieren. Die Ansicht in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch sui generis zu sehen, verdient mehr Zuspruch. Begründet wird die schadensersatzrechtliche Einordnung des Anspruchs laut der h. M. in systematischer Hinsicht über Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Denn Art. 12 bezeichnet den Anspruch als „weiter gehenden Schadensersatzanspruch“. Das zieht nach sich, dass die Fluggastrechteverordnung auch nur solche Ansprüche regelt. Aus dem Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung folgt, dass eine Anrechnungsmöglichkeit von Ausgleichsleistungen auf Schadensersatzansprüchen besteht und damit müssen beide Anspruchsarten etwas gemeinsam haben. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Dass in Art. 12 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Begriffe verwendet werden, könnte daran liegen, dass der Verordnungsgeber absichtlich zwischen den beiden Begriffen unterscheiden wollte. Vergleicht man jedoch die deutsche Sprachfassung mit den fremdsprachigen Fassungen der Fluggastrechteverordnung, dann wird deutlich, dass verschiedene Begriffe verwendet werden, damit deutschen Juristen bewusst wird, dass es nicht zulässig ist die deutsche Schadensersatzdogmatik ohne Weiteres auf den unionsrechtlichen Anspruch anzuwenden.

Qualifikation des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen

Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen autonomen Anspruch des supranationalen Sekundärrechts. Dieser Anspruch soll das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfolgen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen stellt einen Anspruch aus Vertrag bzw. auf vertraglicher Grundlage dar, welchem immer ein Beförderungsvertrag zugrunde liegt. Laut dem BGH handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen gesetzlichen, jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da der Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden muss. Schließlich ist die Grundlage des Anspruchs ein Vertrag und Gegenstand ist der Ausgleich zwischen Privaten wegen einer Leistungsstörung, jedoch ohne die Involvierung einer Behörde. Aus diesem Grund auch privatrechtlich.

Verhältnis zum Montrealer Übereinkommen

Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Einheitsrecht. Diese wurde durch die EU (Art. 100 i. V. m. Art. 218 AEUV) und den Mitgliedstaaten der EWR und der Schweiz ratifiziert. Das Montrealer Übereinkommen genießt sowohl vor dem nationalen als auch dem supranationalen Recht Vorrang. In welchem Verhältnis die Regelungen bezüglich der Verspätung wie bei Art. 19 und Art. 29 Montrealer Übereinkommen zu den Regelungen der Fluggastrechteverordnung stehen, lässt sich der Rechtsprechung des EuGH entnehmen. Dem EuGH zufolge kommt es durch die Fluggastrechteverordnung zu einer Ergänzung der Schutzvorschriften des Montrealer Übereinkommen, jedoch stellen beide Regelwerke kein einheitliches Luftverkehrsrecht dar. Beide Regelwerke sind nebeneinander anwendbar. Bei der Fluggastrechteverordnung wird der Begriff des Schadens vom EuGH eher im untechnischen Sinn verwendet. Der Zeitverlust stellt somit nicht einen infolge einer Verspätung entstandenen Schaden dar, sondern stellt eine Unannehmlichkeit dar. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist nicht identisch mit dem Art. 19 des Montrealer Übereinkommen sondern stellt eine Ergänzung dessen dar. Grundsätzlich können jedoch zwei Arten von Schäden entstehen. Die erste, ist der pauschale Schadensersatz, der für alle Fluggäste gleich ist und durch standardisierte sofortige Leistungen erfolgt. Die zweite ist der konkrete Schaden, der in einer Verschuldenshaftung erst genau dargelegt und nachgewiesen werden muss.

Intention des Ausgleichsanspruchs

Die Intention des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen ist der Ausgleich des Schadens, welcher sich einerseits im Zeitverlust und andererseits in den Unannehmlichkeiten des betroffenen Fluggastes äußert. Dabei handelt es sich um Folgen die nicht wiedergutgemacht werden können. Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Weiterhin muss der wirkliche Schaden nicht nachgewiesen werden. Der Ausgleich wird in Pauschalbeträgen anhand der zurückgelegten Entfernung vorgenommen. Allen Fluggästen die betroffen sind, steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu ohne das diese einen Nachweis über den Schaden zu erbringen haben. Da der Schaden aus dem Zeitverlust durch einen irreversiblen Charakter gekennzeichnet ist, muss kein Kausalzusammenhang zwischen der tatsächlichen Verspätung und dem tatsächlich erlittenen Zeitverlust bestehen.

Ausgleichszahlung und Entschädigung

Bei einer Flugverspätung oder eine Flugannullierung hat ein Fluggast Anspruch auf Ausgleichsleistungen, meinst in der Form von Ausgleichszahlungen. Dabei gibt es für Reisende, die aus Deutschland kommen und in Deutschland ihre Reise antreten, zwei Quellen aus denen Ausgleichszahlungen erwachsen können, eine europarechtliche und eine nach nationalem Recht. Zum einen ist das die europäische Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 und zum anderen das Reiserecht als Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gewisse Voraussetzungen müssen aber beachtet werden und vorliegen, damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Flügen besteht der Ausgleichsanspruch unabhängig davon, welches Luftfahrtunternehmen den verpassten Anschlussflug tatsächlich durchführte; HG Wien, Urteil vom 6.10.2017, Az.: 1 60 R 62/17y.

Neben dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nach der Verordnung ein Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Begriffsdefinitionen

Für die Ausgleichszahlung werden teilweise verschiedenste Begriffe verwendet, deren Ähnlichkeiten und Unterschiede im Folgenden kurz erläutert werden sollen:

Ausgleichszahlung

Der Begriff "Ausgleichszahlung" stellt vermutlich die korrekteste Formulierung dar: Sie entspricht der Formulierung des Gesetzgebers in Art. 7 der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). In der englischen Fassung findet sich das Wort "compensation", der französische Text spricht von "indemnisation". Die in diesem Artikel beschriebene Leistungspflicht bezieht sich auf diesen Begriff - "Ausgleichszahlung"

Zu unterscheiden ist allerdings zwischen "Ausgleichszahlungen/-leistungen" und "Unterstützungs-" und "Betreuungsleistungen". Während erstere in Artikel 7 geregelt sind und primär auf eine finanzielle Entschädigung ausgerichtet sind, gewähren letztere Ansprüche auf eine "anderweitige Beförderung (Ersatzflug) oder Verpflegung und gegebenenfalls eine Übernachtung (Betreuungsleistungen).

Schadensersatz

Auch der Begriff "Schadensersatz" wird für die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen genutzt. Trotzdem ist die Verwendung dieser Formulierung nicht korrekt oder im schlimmsten Fall sogar irreführend. Sinnhaft stellt zwar die Ausgleichzahlung einen Schadensersatz dar, tatsächlich entstammt der Begriff allerdings des deutschen Zivilrechts - und ist daher nicht unmittelbar mit der Fluggastrechteverordnung verknüpft.

Die Paragraphen §§280ff. des BGB sind die zentralen Normen des deutschen (vertraglichen) Schadensersatzrechts. Zu beachten ist nun aber, dass die Fluggastrechteverordnung eine Verordnung des Europäischen Parlaments ist. Verordnungen stellen ein Mittel des EU-Gesetzgebers dar, Änderungen der Rechtslage in ihren Mitgliedsstaaten herbeizuführen. Hierbei ist die Verordnung das "schärfste" Mittel, denn die Verordnung begründet sofort Ansprüche für die Bürger der EU-Mitgliedsstaaten. Demgegenüber müssen zum Beispiel Richtlinien der EU zuerst von den nationalen Gesetzgebern in ihr eigenes Recht umgesetzt werden.

Der Fluggast kann sich also direkt auf die Fluggastrechteverordnung berufen, das nationale Schadensersatzrecht wird so zunächst gar nicht unmittelbar benötigt. Dieser Maßnahme liegt auch der Umstand zu Grunde, dass jedes EU-Mitgliedsland eine eigene, nationale Schadensersatzsystematik unterhält und es kaum möglich sein würde, die Ziele der Fluggastrechteverordnung zufriedenstellend umzusetzen.

Zuletzt wird auch aus einer systematischen Analyse der Fluggastrechteverordnung klar, dass die "Ausgleichszahlung" kein "Schadensersatz" ist: In Art. 12 der Verordnung normiert der EU-Gesetzgeber, dass die Verordnung "unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes" gilt. Hier verwendet also die Verordnung selbst den Begriff des Schadensersatzes, differenziert aber dabei gleichzeitig zwischen der Fluggastrechteverordnung und dem nationalen Schadensersatz.

Entschädigung

Eine "Entschädigung" findet sich in Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung nicht in der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung. Wohl aber spricht die englische Version von "compensation", was dem deutschen Begriff der "Entschädigung" im Wesentlichen entspricht.

Letztendlich verhält es sich bei dem Begriff "Entschädigung" ähnlich wie bei dem des "Schadensersatz": Zwar ist dies nicht so eindeutig wie bei der Verwendung von "Schadensersatz", allerdings ist auch die "Entschädigung" ein Begrif, der eher mit dem deutschen nationalen Recht asoziiert wird. Während sich der Schadensersatz meist auf Beziehunge n zwischen Privatpersonen bezieht, regelt die Entschädigung klassischerweise die Ansprüche einer Privatperson gegen den Staat.
Damit ist auch die Verwendung des Wortes "Entschädigung" zwar sinnhaft möglich, aber genau genommen nicht korrekt.

Kompensation

Der Begriff "Kompensation" wird in der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung überhaupt nicht verwendet - zumindest nicht direkt. "Kompensation" stammt vom lateinischen Verb "compensare",was übersetzt "ausgleichen" bedeutet. Man könnte also sagen, dass "Kompensationszahlung" und "Ausgleichszahlung" synonym zu verwenden sind.
Da der Begriff der "Kompensation" allerdings inhaltlich nicht ganz eindeutig ist, sollte im Zusammenhang mit der Fluggastrechteverordnung der Begriff der "Ausgleichszahlung" bevorzugt werden.

Europäische Fluggastrechtverordnung

Ziel der europäischen Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 ist es, die Fluggäste im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges ausreichend zu schützen und ihnen Ausgleichs- und Betreuungsleistungen zuzusprechen. Dem Fluggast soll das Reisen trotz der auftretenden Unannehmlichkeiten so komfortabel wie möglich gestaltet werden.

Geltungsbereich

Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union, Island, Norwegen oder der Schweiz starten oder landen. Die Nationalität der Luftfahrtgesellschaft ist nicht von Bedeutung. Für Flüge außerhalb der EU gilt die Fluggastrechteverordnung für alle EU-Fluggesellschaften. Das Anwendungsgebiet der europäischen Fluggastrechteverordnung bezieht sich auf Vorkommnisse auf einer Flugreise in Form von Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.

*Siehe: Anwendungsbereich der Verordnung

Weiterhin ist interessant, wie es sich bei Flügen innerhalb Europas verhält (Flugverspätung Europa), bei einem Inlandsflug (Flugverspätung Inlandsflug) und bei einem Inlandsflug in den USA (Flugverspätung Inlandsflug USA).

Art und Umfang der Ansprüche

Ansprüche ergeben sich aus Art. 7 und Art. 5 der Verordnung. Der BGH versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Beschl. v. 28.11.2017, Az.: X ZR 76/16). Das Maß Ausgleichszahlung bei einem bestehenden Anspruch ist gestaffelt. Der Umfang der Ansprüche richtet sich nach der zurückgelegten Strecke, sowie nach der Verspätung.

Berechnung der Strecke und Verspätung

In Bezug auf die Ermittlung der Entfernung verfolgen die Gerichte verschiedene Ansichten. Das AG Hannover legt in seinem Urteil vom 6.12.2012 (Az.: 452/5686/12) fest, das zur Berechnung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt wird, an dem der Passagier infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit eintrifft. Wo die Verspätung auf der Reise entsteht, ist dabei unerheblich. Dieser Meinung schließt sich auch der EuGH mit seinem Urteil vom 7.9.2017 (Az.: 32 C 199/16) an.

Das Amtsgericht Hamburg erklärt mit seiner Entscheidung vom 30.3.2017, dass der Fluggast bei einer einheitlichen Flugbuchung (= die Flüge wurden als Gesamtpaket gebucht) eine Entschädigung für die gesamte Strecke fordern kann, auch wenn z.B. nur der Anschlussflug annulliert wurde oder eine Verspätung von mehr als 3 Stunden hat; vgl. AG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017, Az.: 32 C 199/16.

Das AG Erding folgt dagegen der Auffassung, dass bei der Bemessung der Entfernung lediglich die Flüge berücksichtigt werden, auf die sich die Störung ausgewirkt hat; AG Erding, Urteil vom 20.03.2017, Az.: 5 C 3345/16. Auch bei einer einheitlichen Buchung sind laut dem Gericht die durch unterschiedliche Flugnummern gekennzeichneten Flügen für das Bestehen von Ansprüchen aus der Verordnung grundsätzlich getrennt zu betrachten. Mit Urteil vom 29.03.2017, Az: 4 C 3715/16 entscheidet eine andere Abteilung des AG Erding, dass zur Entfernungsberechnung im Falle einer Umsteigeverbindung im Rahmen einer einheitlichen Flugbuchung der Startflughafen der ersten Teilstrecke und der letzte Flughafen am Reiseziel auch dann maßgeblich sind, wenn die Verspätungsursache erst während der letzten Teilstrecke auftritt. Die rechtlich maßgebliche Flugstrecke für die Berechnung der Entschädigung bei einer Flugverspätung oder Flugannullierung berechnet sich nach dem Urteil des AG Erding demnach für die gesamte Strecke des ersten Abflughafens bis zum letzten Zielflughafen und nicht für jeden von einer Leistungsstörung betroffenen Flugabschnitt selbstständig (AG Erding, Urteil vom 29.03.2017, Az: 4 C 3715/16; vgl. auch Berechnung der Gesamtstrecke und Verurteilung der Lufthansa zur Zahlung von 400,00 EUR Ausgleichszahlung statt lediglich 250,00 EUR: AG Köln, Urteil vom 23.02.2017, Az: 118 C 412/16; maßgeblich ist die Gesamtstrecke, hier: Madrid MAD - Hamburg HAM und nicht Frankfurt FRA - Hamburg HAM, daher musste Lufthansa 400,00 EUR Entschädigung für den Flugausfall zahlen und nicht lediglich 250,00 EUR: AG Köln, Urteil vom 10.10.2016, Az: 113 C 311/16; es gilt bei der Berechnung der Entschädigung die Gesamtentfernung und nicht die Teilstrecken: AG Hamburg, Urt. v. 20.02.2006, Az: 18b C 329/05).

Für die zeitliche Berechnung ist das Öffnen der Türen der maßgebliche Zeitpunkt des Ankommens. Es ist nicht erheblich, wann das Flugzeug am Zielflughafen aufgesetzt hat, sondern wann es den Fluggästen wieder möglich war, ihren persönlichen, sozialen oder beruflichen Befürnissen wieder nachzugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-452/13).

Flugverspätung

Der Begriff der Verspätung wird weder in Art. 2 der Verordnung noch an einer anderen Stelle näher definiert. In Art. 6 Abs. 1 der Verordnung wird der Begriff der Verspätung so erläutert, dass sich der Abflug um eine bestimmte Anzahl von Stunden verzögert im Vergleich zur planmäßigen Abflugzeit, gestaffelt nach der zurückzulegenden Entfernung des betroffenen Fluges. Dies unterschiedet sich von dem Begriff der Verspätung im Montrealer Übereinkommen. Der Begriff der Verspätung wird auch im Montrealer Übereinkommen nicht näher bestimmt. Jedoch wird aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens deutlich, dass es darum geht ob sich der Transport verzögert und somit eine verspätete Ankunft ausschlaggebend ist. Während es bei der Verordnung darum geht ob das Flugzeug verspätet abgehoben ist

Verspätet sich ein Flug, so hat der Fluggast in jedem Fall einen Anspruch auf:

  • Betreuungsleistungen (siehe unten)
  • ggf. Ausgleichszahlung

Die Ausgleichzahlung richtet sich nach der Dauer der Verspätung und nach der Strecke des Fluges:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Verspätung ist das Öffnen der Türe des Flugzeuges am Zielflughafen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-452/13).

Ab einer Verspätung von 3 Stunden wird der Flug als annulliert betrachtet und dementsprechend nach der europäischen Fluggastrechteverordnung behandelt. Der EuGH hat in seiner Sturgeon-Entscheidung geurteilt, dass es bei einer großen Verspätung in Bezug auf die Ausgleichsleistungen unerheblich sei, ob eine Verspätung von großem Umfang oder eine Annullierung vorliegt. Entscheidend ist, dass von dem eigentlichen Flugplan abgewichen wird und für den Fluggast eine Unannehmlichkeit entseht, die unanhängig davon ist, ob eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, C-432/07).

Allerdings muss beachtet werden, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung auch hier verloren gehen kann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 VO geltend machen kann. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen weder beeinflusst noch beherrscht werden können.

Flugannullierung

Eine Annullierung liegt dann vor, wenn eine geplanter Flug für den mindestens ein Platz reserviert war, gar nicht durchgeführt wird. Dies ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der Buchung auch bestätigte, durch eine eindeutige Flugnummer gekennzeichnete Flug nicht durchgeführt wird. Ein geplanter Flug ist immer dann anzunehmen wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat (BGH, Urteil vom 17.07.07, Az. X ZR 95/06)

Fraglich ist jedoch wann genau eine Nichtdurchführung anzunehmen ist. Eine Annullierung ist immer nur dann anzunehmen wenn die Planung des ursprünglichen Fluges endgültig aufgegeben wurde und der Flug letztendlich nicht durchgeführt wurde. Der Fluggast kann bereits im Vorfeld über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt werden und gebeten werden nicht zu der vereinbarten Abflugzeit am Flughafen zu erscheinen oder wenn die Annullierung über eine Anzeigetafel oder am Schalter des Flughafen bekanntgegeben wird (AG Bremen, Urteil vom 24.07.15, Az.: 25 C 41/15). In solchen Fällen handelt es sich um eine eindeutige Nichtdurchführung des Fluges. In einigen Fällen werden jedoch bereits Handlungen vollzogen , die als Beginn des Fluges aufgefasst werden können. Es ist fraglich ob dann das Boarding ausschlaggebend ist, das Schließen der Türen des Flugzeugs oder jedoch das Abheben von der Startbahn. In solchen Fällen ist eine Annullierung nicht mehr eindeutig. In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob der Fall in dem ein Flugzeug zwar bereits gestartet ist, dann jedoch auf Grund von einem technischen Mangel zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, von als Annullierung zu werten ist (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07, NJW 2010, 43; EuGH, Urteil vom 13.10.11, C-83/10, RRa 2011, 282-285). Keiler kam zu dem Schluss, dass die Rückkehr eines Flugzeugs vom Flugfeld zum Flugsteig keine Annullierung darstellt (Keiler, RRa 2012, 2, 3).

Bei der Beurteilung ob tatsächlich eine Annullierung vorliegt kann auf Kriterien wie den Wechsel der Flugnummer, das Ausstellen neuer Bordkarten, die Wiederausgabe des Gepäcks, das Erreichen des Zielflughafens über eine geänderte Flugroute (BGHS Wien, Urteil vom 04.08.06, Az.: 8 C 2016/05; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.06, Az.: 30 C 1370/06; AG Wedding, Urteil vom 24.05.07, Az.: 22 a C 38/07).

Wird ein Flug nicht durchgeführt, so hat der Fluggast Anspruch auf:

  • eine vergleichbare alternative Beförderung zum Zielort
  • Erstattung der Kosten des Flugscheins
  • ggf. kostenloser Rücktransport an den ursprünglichen Ausgangsort
  • Betreuungsleistungen
  • Ausgleichsleistungen

Bei einer Annullierung stehen dem Fluggast Ausgleichsansprüche zu. Diese erwachsen in folgender Staffelung:

  • Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
  • Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
  • Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Diese Ausgleichsansprüche stehen einem Fluggast im Falle einer Annullierung nicht zu, wenn:

  • die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes aufgetreten ist (siehe unten)
  • der Fluggast zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung benachrichtigt wurde
  • dem Fluggast ein alternativer Flug auf der gleichen Route in einem ähnlichen Zeitraum angeboten wird.

Flugzeitänderung

Das AG Köln hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine Flugzeitänderung eine Ausgleichszahlung zur Folge hat. Ein Reisender buchte bei einer Airline einen Flug. Die Airline behielt sich vor, die im Vorfeld angegeben Abflugzeit zu ändern. Als am Tag des Reisebeginns die Rollbahn nicht freigegeben wurde, verlegte die Beklagte den Flug um rund 9 Stunden. Der Kläger fordert im Folgenden eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung. Mit der erstmaligen Verkündung sei die Abflugzeig Vertragsinhalt geworden. Die aus der Änderung resultierende Verspätung sei entsprechend zu entschädigen. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich hierbei um eine große Verspätung i.S.v. Art. 6 FluggastrechtVO handle, dies wies das Gericht jedoch aufgrund der Beschaffenheiten des Startflughafens als außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung zurück. Vielmehr habe der Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.S.v. Art. 7 I b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Zudem ist Art. 3 II b der Verordnung] zu entnehmen, dass bei einer von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseveranstalter vorgenommenen Verlegung des Fluges ungeachtet des Grundes für die Verlegung die Verordnung gilt; daraus ist zu schließen, dass auch bei einer von dem Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalterin vorgenommenen Abflugszeitverlegung die Verordnung gilt.

Anspruchsgegner

Der Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen gegen den der Fluggast seinen Ausgleichzahlungsanspruch geltend machen kann; AG Frankfurt, Urteil vom 17.7.2007, Az.: 31 C 1093/07. Teilt sich ein Flug auf mehrere Teilstrecken auf, so das Luftfahrtunternehmen der Anspruchsgegner, welches als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf dem Ticket angegeben ist. Dieses muss auf dem Ticket angegeben sein (vgl. BGHS Wien, Urt. v. 23.04.2014, 11 C 4143k-16). Es soll keine künstliche Aufteilung des Fluges stattfinden (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11). Auch wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert, so ist sie immer noch das ausführende Luftfahrtunternehmen, da sie ursprünglich beabsichtigt hatte, den Flug durchzuführen (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, 3 C 3247/13 (37)).

Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann jenes Unternehmen sein, welches den Flug durchführt und als solches auf der Bordkarte des Passagiers genannt ist. Entscheidend ist, welches Unternehmen als den Flug ausführendes gegenüber dem Passagier auftritt und welches tatsächlich auf die organisatorischen Abläufe einwirken und diese gestalten kann (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 30.07.2014, 3 C 5696/13 (33)).

Nach Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.07.2018, Rs. C-532/17) ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" und damit richtiger Anspruchsgegner das Unternehmen, das die operationelle Verantwortung für den Flug trägt, also das Unternehmen, das die Entscheidung trifft, die konkrete Flugroute festzulegen und als Flug auf dem Flugreisemarkt anzubieten. Siehe dazu: Ausführendes Luftfahrtunternehmen – richtiger Anspruchsgegner.

Außergewöhnliche Umstände

Eine Airline wird von ihrer Zahlungspflicht befreit, wenn die Annullierung des Fluges auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004).Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffes „außergewöhnliche Umstände“ (EuGH, Urteil vom 22.12.08, Az.: C 549/07). In Nr. 14 und 15 setzten sich die Erwägungsgründe mit den Umständen auseinander, welche die Verpflichtungen eines Luftfahrtunternehmens bei Annullierung und Verspätung ausschließen. Leider sind diese nicht hinreichend präzise formuliert. Kann das Luftfahrtunternehmen den außergewöhnlichen Umstand, auf welchen es sich beruft, genau benennen, so erkennt das AG Rüsselheim einen auf Treu und Glauben basierenden Auskunftsanspruch zu ( AG Rüsselheim, Urteil vom 20.01.15, Az.: 3 C 3644/14). Der Erwägungsgrund 14 verweist auf das Montrealer Übereinkommen und dennoch können dessen Regelungen nicht auf die Auslegung der Befreiungsgründe angewendet werden. In diesem Erwägungsgrund wird ein außergewöhnlicher Umstand als ein Vorkommnis beschrieben, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das ist der Fall bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und ein Streik welcher den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigt. Der Erwägungsgrund 15 legt fest, dass immer dann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn die Entscheidung des Flugverkehrsmanagments zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag als Folge mit sich bringt, dass es bei einem oder sogar bei mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obwohl das betreffende Luftfahrtunternehmen all zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und die Verspätung oder Annullierung zu verhindern. Im Rahmen einer differenzierenden Betrachtung wird Erwägungsgrund 15 genutzt um zu bestimmen wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt ( Sendmeyer, NJW 2011, 808, 811). Als außergewöhnlich soll ein Umstand danach nur dann eingestuft werden, wenn eine Kausalkette nicht durch entsprechende Gegenmaßnahmen unterbrochen wird, zwingend eine Annullierung zur Folge hat. Der EuGH hat entschieden, dass Art 5 Abs. 3 der Verordnung eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen darstellt und somit nur eine enge Auslegung der zu fordernden Voraussetzungen vorliegen kann ( EuGH, Urteil vom 22.12.08, Az.: C 549/07). Als Ursache für einen außergewöhnlichen Umstand kann demnach nur etwas in Betracht kommen, dass nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und wegen seiner Natur oder auch Ursache wirklich nicht von ihm beherrscht werden kann ( EuGH, Urteil vom 22.12.08, Az.: C 549/07). Der BGH ist der Rechtsprechung des EuGH in diesem Fall gefolgt ( BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07).

Betreuungsleistungen

Ungeachtet des Bestehens eines Ausgleichszahlungsanspruches ist das Luftfahrtunternehmen immer zur Erbringung von Betreuungsleistungen für die gestrandeten Fluggäste verpflichtet, Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004. Hierzu zählen:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telexe oder zwei Telefaxe oder E-Mails versenden
  • Hotelunterbringung (AG Erding, Urteil v. 15.11.2006, 4 C 661/06)

Ein Fluggast kann aufgebrachte Kosten im Rahmen der Verspätung oder Annullierung vom Luftfahrtunternehmen in einem gewissen Umfang erstattet verlangen (vgl. AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06). Hierbei kann der Fluggast jedoch nur für solche Ausgaben Schadensersatz verlangen, die in Anbetracht der Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar anzusehen sind.

Des Weiteren wird ein Schadensersatz Anspruch aus Artikel 9 VO nicht auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 angerechnet. Artikel 12 greift hier also nicht!

Stellt das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast keine alternative Beförderung bereit, so hat der Fluggast im Fall einer Verspätung oder Annullierung automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung; LG Korneuburg, Urteil vom 7.92017, Az.: 21 R 246/17z.

Durchsetzung und gerichtliche Verfolgung

Durchsetzung und Abtretung des Anspruchs

Die Ansprüche müssen gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, bei welcher der Flug gebucht wurde; sie ist der richtige Anspruchsgegner. Selbst wenn ein Flug über einen Reisevermittler, also z.B. über eine Flugsuchmaschine im Internet oder einen sonstigen Dritten, gebucht wurde, ist trotzdem das ausführende Luftfahrtunternehmen der richtige Anspruchsgegner des Passagiers, z.B. im Falle einer Annullierung (Vgl.: EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Rs. C-302/16).

Eine anwaltliche Vertretung ist bei der außergerichtlichen Geltendmachung zunächst grundsätzlich nicht erforderlich. Siehe: Rechtsanwaltskosten, Anspruch auf Ausgleichszahlung - gerichtliche Verfolgung.

Die Abtretung eines Anspruchs aus der Fluggast-VO ist grundsätzlich zulässig. auf Der Fluggast kann seinen Anspruch nach Maßgabe des Art. 14 II Rom I VO seinen Anspruch aus der Flugastrechte-VO gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Rom I- VO an ein Unternehmen abtreten, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden mit seinem Abgangs- oder Bestimmungsort deckt. Sollte dementsprechend ein Kunde mit Lebensmittelpunkt in Deutschland grenzüberschreitend mit Hilfe eines Luftbeförderers ein Ziel erreicht haben, gilt für das hypothetische Abtretungsverbot das deutsche Sachrecht und nicht das vom Vertragspartner gewählte ausländische Recht. Decken sich Abgangs- und Bestimmungsort nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden greift kraft objektiver Anknüpfung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wiederum i.V.m. Art. 20 Rom I-VO das Recht des Landes, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Damit ein Luftfahrtunternehmen die zustehenden Ausgleichszahlungen tätigt, muss der Fluggast seinen Anspruch im Zweifelsfall durchsetzen. Die aktuelle Rechtslage bietet dem Reisenden Institutionen, die bei der Durchsetzung der Fluggastrechte helfen sollen. So ist jeder Mitgliedstaat der europäischen Union dazu gehalten, eine Stelle für die Durchsetzung der Verordnung zu benennen. Diese benannte Stelle soll sicherstellen, dass die Fluggastrechte gewahrt bleiben. Zuständig ist diese Stelle für diejenigen Flüge, die von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen starten und für Flüge, die aus einem Drittland einen dieser Flughäfen anfliegen. Ein Flugpassagier, der seine Rechte aus der Fluggastrechteverordnung verletzt sieht, kann bei dieser Stelle eine Beschwerde einlegen. Die von dem Mitgliedstaat bestimmte Stelle muss Sanktionen festlegen, die bei Verstößen greifen und wirksam, abschreckend sowie verhältnismäßig sein sollen Art. 16 VO (EG) Nr. 261/2004. Deutschland hat als Mitgliedstaat das Luftfahrtbundesamt zu seiner Durchsetzungsstelle ernannt. Eine zeitliche Einschränkung zur Erhebung der Ansprüche und deren Durchsetzung gibt es nicht. Es gelten die allfälligen Verjährungsfristen (i. d. R. drei Jahre). Dazu muss er zunächst selber tätig werden und sich mit dem Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen. Verzögert sich die Zahlung oder lehnt die Fluggesellschaft die Zahlung ab, so muss in der Regel ein Fachanwalt für Reiserecht eingeschaltet werden.

Siehe: Rechtsanwaltskosten

Gerichtsstand

Die Frage des Gerichtsstandes ist nicht in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt, sondern ist nach nationalen Bestimmungen zu ermitteln. Unabhängig vom Vertragsstatut ist der Erfüllungsort nach der Zivilprozessordung (§ 29 ZPO) sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011, X ZR 71/10).

Siehe: Anspruch auf Ausgleichszahlung - gerichtliche Verfolgung

Informationsrecht

Siehe hierzu ausführlich: Flugverspätung Info

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet den Fluggästen gewisse Informationsleistungen zu erbringen, dies ergibt sich aus Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung. Das bedeutet konkret:

  • Die allgemeine Aufklärung der Fluggäste über das Bestehen der Fluggastrechteverordnung und die in ihr garantierten Fluggastrechte. Dies kann zum Beispiel durch ein entsprechendes Plakat oder Hinweisschild bei der Abfertigung geschehen. Dies ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung

Kommt es aufgrund eines Streiks zu einer Annullierung oder einer Verspätung, ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, die Passagiere über mögliche Auswirkungen des Streiks und über die weiteren Vorgänge bezüglich des Fluges zu informieren. Diese Informationen müssen den Fluggästen rechtzeitig und so konkret wie möglich mitgeteilt werden. So hat es das LG Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 6.11.1989 (Az.: 2-24 S 536/88) entschieden. Kommt das Luftfahrtunternehmen dieser Informationspflicht nicht nach, so hat der Fluggast bei entsprechendem Verschulden des Luftfrachtführers einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Beförderungsleistung gemäß §280 I BGB. Gemäß § 276 BGB hat der Schuldner, sprich das Luftfahrtunternehmen, sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit zu vertreten.

Der Fluggast soll durch diese Informationen in die Lage versetzt werden, einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch aus der Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbstständig geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 35/15). Besonders wichtig ist die korrekte Erteilung dieser Informationen dann, wenn es um die Kostenverteilung bei angefallenen Rechtsanwaltsgebühren geht, siehe ausführlich hierzu: Flugverspätung Anwaltskosten

Gesetzesgrundlage

Der Reisevertrag ist in den §§ 651 a ff. BGB geregelt und stellt einen besonderen Vertragstypus im Bürgerlichen Gesetzbuch dar. Ein Reisevertrag wird zwischen dem Kunden und einem Reiseveranstalter geschlossen. Ein Reisevertrag ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich einer bestimmten Gestaltung der Reise in eigener Verantwortung des Reiseveranstalters gerichtet. Dabei muss es sich um eine Bündelung von Reiseleistungen handeln, also müssen mindestens zwei Einzelleistungen vorliegen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.03.1997, 13 U 53/95).

Anwendungsbereich

Das Reiserecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist nur anwendbar, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen vorliegt. Vertragsgegenstand des Reisevertragsrechts ist die „Reise“, die der Gesetzgeber als „Gesamtheit von Reiseleistungen“ definiert. Dies beinhaltet schon nach dem Wortlaut, dass mindestens zwei Einzelleistungen, die von dem Reiseveranstalter „gebündelt“ werden, vorliegen müssen. Die einzelnen Teilleistungen können dabei unmittelbar mit der Reise zusammenhängen (Beförderung/Unterkunft/Verpflegung). Notwendig ist dies jedoch nicht. Es ist ohne weiteres möglich, dass einzelne Teilleistungen aus anderen Bereichen stammen und nur gelegentlich der Reise durchgeführt werden.

Ansprüche

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor, so können für den Reisenden Ansprüche erwachsen, wenn ein Reisemangel vorliegt.

Reisemangel

Damit einem Reisenden Ansprüche entstehen, muss zunächst ein Reisemangel vorliegen. Dieser Reisemangel kann sich aus einem Fehler oder einer zugesicherten Eigenschaft der Reise ergeben.

Fehler

Ein Fehler der Reise liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Es ist von einem subjektiven Fehlerbegriff auszugehen, also zunächst auf das Abweichen der Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 23.02.1988, 14 U 182/86).

Wurden allerdings keine genauen Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Reise vereinbart, so ist die normale und objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich und es ist auf die Erwartungshaltung eines Durchschnittsreisenden abzustellen (vgl. BGH Urt. v. 06.11.1985, IVa ZR 96/84).

Ein Fehler muss sich im konkreten Fall auf den Reisenden ausgewirkt haben. Außerdem ist zu beachten, dass das typische Merkmal eines Reisevertrages die Bündelung von Einzelleistungen ist. Bezogen auf eine Fehlerhaftigkeit bedeutet dieses, dass eine fehlerhafte Einzelleistung zu einer fehlerhaften Gesamtleistung wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1986, VII ZR 187/85).

Zugesicherte Eigenschaft

Eigenschaften einer Reise sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise haben. Hierzu zählen z.B. Hotellage, Zimmerausstattung, Verpflegung, Hoteleinrichtungen, Zielort und dessen Umgebung sowie Beförderungsmittel. Wird eine Eigenschaft zugesichert kommt es, anders als bei einem Fehler, der auf Grund des subjektiven Fehlerbegriffs ebenfalls vorliegt, nicht auf eine Beeinträchtigung des Wertes oder der Tauglichkeit der Reise an. Liegt eine Zusicherung vor, so kommt eine verschuldensunabhängige Haftung für die Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos in Betracht.

Zugesicherte Eigenschaften kommen zustande, wenn der Reisende das Verhalten des Reiseveranstalters nach Treu und Glauben dahingehend verstehen durfte, dass die Eigenschaft verbindlicher Vertragsbestandteil geworden ist. Dieses kann sich aus einer Reisebestätigung aber auch durch eine andere schriftliche oder mündliche Erklärung ergeben (vgl. BGH Urt. v. 19.11.1981, VII ZR 238/80)

Unannehmlichkeiten

Unannehmlichkeiten sind geringfügige Mängel im Reiserecht, die der Reisende hinzunehmen hat. Hierzu gehören insbesondere die Fälle, in denen einen die Erwartungshaltungen der Reisenden von ihrer Heimat geprägt sind, jedoch bei (exotischen) Reisezielen nicht gewährleistet werden können.

Mängel bei der Beförderung mit dem Flugzeug

Bei Reisen mit dem Flugzeug ist immer zu prüfen, welcher Abflugtag und welche Abflugzeit mit dem Reiseveranstalter vereinbart wurden (vgl. BGH Urt. v. 16.09.2014, X ZR 1/14). Eine bloße Verspätung ist nach dem Pauschalreiserecht für einen Passagier hinzunehmen, insbesondere, wenn es sich um eine Billigreise handelt (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.1997, 46 C 548-97). Ist die Verspätung aber erheblich, so ist eine Minderung gerechtfertigt (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 09.07.1991, 31 C 4032/90-15). Erheblich ist eine Verspätung in jedem Falle dann, wenn ein gesamter Urlaubstag verloren geht. Eine etwaige Zwischenlandung stellt an sich noch keinen Mangel dar, es sei denn, es wurde ein Flug ohne Zwischenlandung zugesichert. Das Gleiche gilt auch für einen Wechsel der Fluggesellschaft.

Minderung

Durch § 651 m BGB wird dem Reisenden beim Vorliegen eines Mangels eine Herabsetzung des Reisepreises gewährt. Diese Minderung tritt kraft Gesetzes ein. Die Minderung tritt neben einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus § 651 n BGB, wobei allerdings die im Rahmen der Minderung ausgeglichene Vermögenseinbuße nicht noch einmal als Schaden geltend gemacht werden können.

Da die Minderung grundsätzlich kraft Gesetzes eintritt, wenn ein Reisemangel vorliegt, muss nur ein solcher Mangel vorliegen. Allerdings darf der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel anzuzeigen. Wird erst verspätet eine Anzeige gemacht, so kommt eine Minderung erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 23.03.1989, 18 U 271/88). Eine Mangelanzeige muss gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen und bedarf keiner besonderen Form.

Besteht ein Mangel nicht während der gesamten Reisezeit, so ist eine Minderung anteilig für die betroffenen Tage zu berechnen. Gerade bei einem Mangel bei der Beförderung mit dem Flugzeug ist dieses von Bedeutung. Hier ist die Minderung aus dem Tagespreis der Reise zu berechnen.

Schadensersatz

Nach § 651 n BGB kann der Reisende bei einem Reisemangel Schadensersatz verlangen. Diesen Schadensersatz kann der Reise für Folgendes geltend machen:

  • Körperschäden
  • Schäden am Eigentum
  • reine Vermögensschäden
  • Schmerzensgeld

Außerdem kann der Reisende Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vom Reiseveranstalter verlangen. Die Reise muss erstens entweder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein, und zweitens muss der Reisende nutzlos Urlaubszeit aufgewendet haben. Daraus muss ihm ein Schaden entstanden sein. Darüber hinaus wird dem Reisenden in der Regel erst dann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit/entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n BGB zugesprochen, wenn ein Reisemangel vorliegt, der zu einer Minderung in Höhe von 25% oder mehr des Gesamtpreises berechtigt; vgl. LG Duisburg, Urteil vom 21.4.2005, Az.: 12 S 80/04.

Außerdem ist ein doppeltes Anzeigeerfordernis zu beachten: Nach der Rechtsprechung muss der Reisende den zu Grunde liegenden Mangel bereits während der Reise gem. § 651d Abs. 2 angezeigt haben, und nach Reiseende ist die Einmonatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB einzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1984, VII ZR 325/83).

Gerichtsstand

Bei Pauschalreisen hat der Reisende auch die Möglichkeit die Ausgleichszahlung an seinem Wohnsitz geltend zu machen. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO, so dass sich der Gerichtsstand auch nach dem Wohnort des Verbrauchers, also dem Reisenden, begründet (vgl. AG Gießen, Urt. v. 23.04.2013, 49 C 381/12). Die Verordnung des Rates über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber dem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um keine Forderung, die nicht beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet wird. Somit kann der Reisende auch sein heimisches Gericht anrufen um seinen Anspruch durchzusetzen.

Anspruchskonkurrenz

Verspätet sich oder wird ein Flug annulliert, der Teil einer Pauschalreise ist und kommt es deswegen zu einer beachtlichen Verspätung, so steht einem Reisenden ein Ausgleichanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung gegen das Luftfahrtunternehmen und eine Reisepreisminderung bzw. ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter zu.

Ob es in einem solchen Fall zu einer Überkompensation kommt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Im Kern dieser Diskussion geht es um die Frage, ob sich ein Schadensersatzanspruch mit einem Ausgleichanspruch verrechnen lassen muss, vgl. Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004. So urteilten die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main, dass die Anrechnungsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 auch solche Ansprüche erfasst, die gegenüber dem Reiseveranstalter als Anspruchsgegner geltend gemacht werden und die nicht auf einem Schadensersatz-, sondern auf einem Minderungsanspruch beruhen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.11.2012, 2-24 S 67/12).

In einer ähnlichen Sache entscheiden die Richter des Landgerichts Darmstadt, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.2011, 7 S 112/10). Auch das Amtsgericht in Frankfurt am Main entschied, dass eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nicht mit einem Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verrechnet werden darf (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.13, 31 C 2243/13 (17)).

Von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht unmittelbar erfasste Fragen

Werden durch die EU-Verordnung bestimmte Aspekte nicht geregelt, dann besteht die Frage, ob diese in Frage stehenden Aspekte nach europäisch-autonomen, völkerrechtlich-autonomem Recht bzw. nach dem nationalen Recht zu regeln sind.

Leistungszeit

Ein gutes Beispiel für so einen nicht durch die Fluggastrechteverordnung geregelten Aspekt stellt die Leistungszeit des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung dar. Mit der Leistungszeit ist die Erfüllbarkeit und Fälligkeit gemeint. So ist in Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung z.B. geregelt, dass bei einer Nichtbeförderung eine „unverzügliche“ Erbringung der Ausgleichsleistungen zu erfolgen hat. Dies wäre gleichzusetzen mit der deutschen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine Barzahlung sofort am Flughafen vorgenommen werden muss. Vielmehr soll die Vorschrift zum Ausdruck bringen, dass der Fluggast ein Recht darauf hat eine Ausgleichszahlung zu fordern und gegebenenfalls bei dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen (§ 286 BGB) das Recht hat eine Entschädigung für Schuldnerverzug zu fordern. Hingegen gibt es für die Fälle der Annullierung und der großen Verspätung keine Regelung der Leistungszeit in der Fluggastrechteverordnung. Zwar enthalten die Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung die Regelung, dass die Zahlung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen hat, jedoch ist fraglich ob diese Regelung als allgemeines Rechtsprinzip auch für den Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Geltung entfalten soll. Methodisch gesehen, dürfte dies eher nicht der Fall sein. Da in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung keine Frist vorzufinden ist und der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung systematisch noch vor dem Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung steht. So findet im Falle einer Annullierung und Verspätung bei der Bestimmung der Leistungszeit nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.

Verjährung

Die gleiche Situation ergibt sich bezüglich der Verjährung. Weder in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung noch ganz allgemein in der Fluggastrechteverordnung finden sich Regelungen bezüglich der Verjährung. Zunächst sollte die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen analog herrschen. Doch der BGH (Urt. v. 10.12.09, Az.: Xa ZR 61/09) stimmte dem nicht zu. Begründet wurde dies damit, dass die beiden Regelwerke des Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung inhaltlich unterschiedliche Ansprüche behandeln und nebeneinanderstehen. Durch den EuGH wurde nun in der Rs. C-410/11 (Espada Sanchez/Iberia) vom 22.11.12 entschieden, dass sich diese Frage nach dem jeweiligen nationalen Recht bestimmt. Entgegen der h. M. bestimmt sich jedoch nach der Rom II-VO welches Recht zur Anwendung kommt.


Verjährung bei Anwendbarkeit deutschen Rechts

Kommt also deutsches Recht zur Anwendung, dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Danach verjährt die Ausgleichsforderung nach drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem es zu dem Anspruch gekommen ist und der Gläubiger von den Umständen, die zu dem Anspruch führen und von der Person des Schuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren sollen. Somit ist es unzulässig eine Regelung in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens aufzunehmen, welche besagt, dass das Klagerecht des Fluggastes entsprechend dem Art. 35 Montrealer Übereinkommen auf zwei Jahre verkürzt wird (AG Bremen, Urt. v. 22.11.12, Az.: 9 C 0270/12).

Verjährung bei Anwendbarkeit schweizerischen Rechts

Laut Art. 127 OR ist die Regelverjährungsfrist in der Schweiz zehn Jahre. Von dem BezGer Basel-Stadt wurde am 15.12.15 jedoch beschlossen, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung innerhalb der kurzen Frist des Art. 14 der Lufttransportverordnung (LTrV) vom 17.08.05 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Erfolgt die Klage also nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ankunft am Bestimmungsort oder nachdem es zu dem Abbruch der Beförderung kam, dann kommt es zu einer Verwirkung des Klagerechts mit Ablauf der Frist. Diese Ansicht des BezGer Basel-Stadt scheint jedoch nicht zu überzeugen. Begründet wird dies damit, dass die schweizerische Lufttransportverordnung das Ziel der Angleichung der Rechtslage in der Schweiz an die Regelungen im Montrealer Übereinkommen auf alle Flüge die nicht durch dieses Regelwerk geregelt werden, verfolgt. Dadurch kommt es aber nur zu einer Beachtung der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Todes oder Körperverletzung eines Fluggastes und Gepäck-bzw. Frachtschäden. Es mangelt jedoch an einer Regelung der Rechte des Fluggastes aufgrund von Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Diese sind jedoch Teil der Fluggastrechteverordnung, welches ein selbstständiges Regelwerk darstellt. Aus diesem Grund kann es nicht zu der Anwendung von speziellen Regelungen wie Verjährungs- und Ausschlussfristen kommen. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung ebenfalls nicht vor. Damit muss sich die Verjährungsfrist nach Art. 127 OR bestimmen.


Verjährung bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts

In Österreich gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers erfährt.


Verzinsung

In der Fluggastrechteverordnung fehlt es weiterhin an Verzinsungsregeln. Auch hier wird durch anhand der Rom I-VO durch den BGH bestimmt, dass das innerstaatliche Recht Anwendung findet. Jedoch auch hier erscheint es richtig sich auf die Rom II-VO zu stützen.

Anspruchsinhaber/Aktivlegitimation

Anspruchsinhaber des Ausgleichsanspruchs und damit aktivlegitimiert ist der Fluggast, welcher befördert wurde oder befördert werden sollte. Fraglich und streitig ist die Frage, wie es sich verhält, wenn der Fluggast als Arbeitnehmer oder Beauftragter im Rahmen einer Dienstreise befördert wurde und somit der Flugschein von dessen Arbeitgeber oder Auftraggeber für einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer gekauft und bezahlt wurde. So wurde z. B. durch das AG Emden entschieden, dass der Fluggast nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn dieser Vertragspartner der ausführenden Fluggesellschaft ist. Wird der Flugschein durch den Arbeitgeber gebucht, dann handelt es sich bei dem geschäftsreisenden Arbeitnehmer nur um einen Dritten, welcher nicht anspruchsberechtigt ist.

Entgegen der Ansicht des BGH richtet sich die Aktivlegitimation nicht danach, ob durch den Reisenden etwas für den Flugschein entrichtet wurde. Zumindest solange nicht, wie es sich grundsätzlich um einen öffentlich verfügbaren Tarif handelt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Flugpreis durch einen Dritten, wie den Arbeitgeber oder Auftraggeber entrichtet wurde und auch die Eigenschaft des Reisenden als Vertragspartner ist nicht ausschlaggebend. Angenommen wird teilweise ebenfalls, dass ein Fluggast dann keinen Anspruch gegen das [[Luftfahrtunternehmen hat, wenn er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat und durch diesen nicht richtig über die Abflugzeit oder die abzufliegende Strecke informiert wurde (AG Charlottenburg, Urt. 27.01.15 und 206 C 297/14). Diese Ansicht verdient jedoch keinen Vorzug, denn es ist nicht ausschlaggebend, ob der Fluggast Vertragspartner des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist oder nicht. Bei der Fluggastrechteverordnung sind vertragliche Beziehungen nicht ausschlaggebend (LG Köln, Urt. v. 09.04.13, Az.: 11 S 241/12). Ausschlaggebend ist einzig und alleine, dass er „Fluggast“ ist und eine Unannehmlichkeit durch Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung erlitten hat. Somit ist es z.B. nicht möglich, dass der Mitarbeiter oder Auftragnehmer, welcher während einer Geschäftsreise nicht oder verspätet befördert wurde, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen persönlich keine Ansprüche geltend macht und dann jedoch das Unternehmen, welches den Flug gebucht und gezahlt hat Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen möchte. Das ist nicht möglich, da es sich bei dem Unternehmen nicht um den Fluggast handelt. Will das Unternehmen also Ansprüche geltend machen, so muss der Fluggast diese an das Luftfahrtunternehmen abtreten. Reisenden ist es gestattet die ihnen aus der Verordnung zustehenden Ansprüche an den Reiseveranstalter abzutreten und der Reiseveranstalter macht die Ansprüche dann für den Reisenden geltend. Das ist als zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG anzusehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.13, Az.: 2-24 O 117/13). Laut § 399 Abs. 2 BGB ist es jedoch zulässig Abtretungsverbote in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu inkludieren. Damit soll vorgebeugt werden, dass der Verwender im Streitfall nicht plötzlich mit einem Dritten zu tun hat. Dem BGH zufolge ist ein Abtretungsverbot jedoch immer dann als unwirksam anzusehen, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss gegeben ist oder wenn berechtigte Belange an der Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen.


Anspruchsgegner/Passivlegitimation

Als Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert kommt das ausführende Luftfahrtunternehmen in Frage (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Xa ZR 132/08). Auch hier sind vertragliche Verbindungen keineswegs ausschlaggebend. Schließlich kann es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein anderes handeln, als um das mit dem eine vertragliche Bindung vorliegt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist vor allem deshalb der Anspruchsgegner, weil es dasjenige ist, welches präsent ist und am besten dazu in der Lage ist die Verpflichtungen aus der Verordnung zu erfüllen und nötige Vorkehrungen zu treffen. Nur so kann man sich sicher sein, dass die von der Fluggastrechteverordnung festgelegten Unterstützungsleistungen vor Ort tatsächlich effektiv erfüllt werden. Deshalb treffen diese Pflichten nur das ausführende Luftfahrtunternehmen (BGH, Urt. v. 20.01.09; Az.: X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Weiterhin kommt es nicht zu einer einseitigen Belastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, denn diesem ist es gestattet Rückgriff bei seinen internen Vertragspartnern zu nehmen und kann somit dem Schaden, den er nicht zu verschulden hat, aus dem Weg gehen (BGH, Urt. v. 20.01.09, X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Nie ist also das Luftfahrtunternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, der Anspruchsgegner des Reisenden (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07), sondern ausschließlich das Luftfahrtunternehmen welches den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. In manchen Fällen stimmen jedoch ausführende und das vertragliche Luftfahrtunternehmen überein. Kommt es zu aufeinander folgenden fluggastrechtlich bedeutenden Störungen, dann steht dem betroffenen Fluggast das Recht zu, seine Fluggastrechte immer wieder neu und gegebenenfalls auch kumulativ geltend zu machen. Wird durch das im ersten „gestörten Flugversuch“ ausführende Luftfahrtunternehmen für die weitere Beförderung zum Endziel ein andere Luftfahrtunternehmen eingesetzt, dass ist dieses als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b der Fluggastrechteverordnung für den zweiten Flug anzusehen. Bezüglich der ersten aufgetretenen fluggastrechtlich relevanten Störung, ist jedoch das erste Luftfahrtunternehmen als das ausführende Luftfahrtunternehmen anzusehen. Damit soll auch deutlich werden, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen in so einem Fall des ersten Flugabschnittes auch dann bestehen bleibt, wenn der Reisenden den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das den Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen nicht geltend macht. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.

Zu beachten ist die Besonderheit des Reiseveranstalters. Bereits 2008 wurde durch den BGH in seinem Urteil vom 11.03.08 (Az.: X ZR 49/07) entschieden, dass der Reiseveranstalter, welcher zwar als „vertraglicher Luftfrachtführer“ im Rahmen des Montrealer Übereinkommen gilt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung gelten kann. Somit kann der Reiseveranstalter bei Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung nie passivlegitimiert sein (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/06; AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.06; Az.: 35 C 2313/06).

Weiterhin ist wichtig, dass das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen bereits im vorprozessualen Schriftverkehr mit dem Fluggast von seiner Einstandspflicht Gebrauch macht. Lehnt dass Luftfahrtunternehmen nicht sofort ab, dass es nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, dann wird durch ein solches Verhalten der Eindruck hervorgerufen, dass sich das Luftfahrtunternehmen selbst als ausführendes Luftfahrtunternehmen ansieht. In einem solchen Fall wird es dann zur Pflicht dieses Luftfahrtunternehmens das Gegenteil zu beweisen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.13, Az.: 22 S 234/12).

Prozessuale Durchsetzung der Ansprüche

Die vorgerichtliche Streitbeilegung

Für die vorgerichtliche Streitbeilegung existieren bereits mehrere Unternehmen. So haben diese zum Ziel Ausgleichsansprüche, welche vor allem bei Verspätungen auftreten, geltend zu machen. Dabei handelt es sich um Unternehmen wie FairPlane oder Euclaim, welche den betroffenen Fluggästen Plattformen zur Verfügung stellen , auf denen eine problemlose und schnelle Geltendmachung der Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen erfolgen soll. Für diese Dienstleistungen fordern die jeweiligen Unternehmen jedoch eine Provision. Durch das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 28.10.14, Az.: 31 C 1805/14 (83)) wird die Ansicht vertreten, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht geltend gemacht werden können, wenn bereits im Vorfeld Gebrauch von einer Dienstleistung eines soeben genannten Unternehmens gemacht wurde. Das AG Charlottenburg (Urt. v. 15.03.17, Az.: 227 C 194/16) vertritt die Ansicht, dass immer dann ein Vergleich vorliegt, wenn durch den Fluggast nach der Mitteilung, dass sein gebuchter Flug ausfällt, das Angebot des Luftfahrtunternehmens auf anderweitige Beförderung angenommen wird (in Verbindung mit einem Fluggutschein in nicht unbeträchtlicher Höhe). Damit soll ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen. Für diese Ansicht spricht, dass der bis dahin geltende Beförderungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde durch die Vertragsparteien und diese sich auf eine andere Art der Beförderung geeinigt haben, Welches damit die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch entzieht.

Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche

Die Schwierigkeiten bei der Klagezustellung

Fraglich ist die Situation, in der ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück an ein ausländisches Luftfahrtunternehmen in deutscher Sprache übermittelt wird. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall die Annahme verweigern darf. Teilweise wird dies bezweifelt. Schwierig zu beweisen wäre, dass im Einzelfall genügend Sprachkenntnisse vorhanden waren, um die Klage zu verstehen. Durch die Entscheidung des EuGHs (Urt. v. 08.05.08, Az.: C-14/07), welche auf einer Vorlage des BGH (Urt. v. 21.12.06, Az.: VII ZR 164/05) beruht, wurde die Frage, auf wessen Sprachkenntnisse bei juristischen Personen abzustellen ist, offen gelassen. Durch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.07.14, Az.: 6 U 104/14) wird die Ansicht vertreten, dass, selbst von einem international agierenden Luftfahrtunternehmen nicht erwartet werden kann, dass das für die Entgegennahme von Zustellungen im Heimatland eingesetzte Personal die deutsche Sprache beherrscht. Aus diesem Grund kann nicht einfach angenommen werden, dass ein international tätiges Luftfahrtunternehmen über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Somit wird grundsätzlich empfohlen eine Übersetzung der Klageschrift in der Landessprache beizufügen. Das AG Erding (Urt. v. 5.12.13, Az.: 4 C 1702/13) vertritt die Ansicht, dass ein ausländisches Luftfahrtunternehmen die Annahme einer Klageschrift, die in Deutsch verfasst ist aber nicht über eine zusätzliche Übersetzung verfügt, nicht verweigern darf, solange der im kompletten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse die Möglichkeit besteht, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen.

Die Gerichtszuständigkeit

Von der Fluggastrechteverordnung wird nicht erfasst, wo genau der betroffene Fluggast seine Rechte gerichtlich durchsetzen kann. Die Gerichtsstandregelung des Art. 33 Montrealer Übereinkommen findet nur dann Anwendung, wenn auch tatsächlich Ansprüche aus diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Werden also Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht, dann findet der Art. 33 des Montrealer Übereinkommen keine Anwendung, und das nicht einmal analog (OLG, Urt. v. 16.05.07, Az.: 20 U 1641/07; LG Lübeck, Urt. v. 23.04.10, Az.: 14 S 264/09). Kommt es bei einer Inlandsbeförderung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zu der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung, dann finden die Gerichtsstandregelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. In allen anderen Fällen muss danach entschieden werden, ob das beklagte Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem Drittstaat (Staat außerhalb der Europäischen Union). Tritt der erste Fall ein, dann findet die EuGVVO (oder Brüsel Ia-VO) Anwendung und sollte der zweite Fall eintreten, dann kommt es zu der Anwendung der Gerichtsstandregelungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der Fall in Deutschland anhängig gemacht wird. Der BGH (Urt. v. 22.04.08, Az.: X ZR 76/07) legte dem EuGH die Frage nach dem Gerichtsstand vor. Dabei entschied der EuGH, dass der Fluggast bei einem innergemeinschaftlichen Flug, welches durch eine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird, seinen Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entweder am allgemeinen oder am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO geltend machen kann und dabei wählen kann, ob er dies bei dem Gericht des Abfluges oder dem Gericht oder dem Gericht des Ankunftsortes geltend macht (EuGH, Urt. v. 09.07.09, Az.: C-204/08). Dieser Gerichtsstand ist auch bei einem Reiseveranstalter anzuwenden, wenn dieser gemeinsam mit dem Luftfahrtunternehmen aufgrund eines verspäteten Rückflugs gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.07.12, Az.: 11 AR 142/12). Kommt es also zu der Ausführung eines segmentierten Fluges im Rahmen einer einheitlichen Buchung, welcher von einem einzigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dann muss bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit auf die insgesamt zurückgelegte Strecke zurückgegriffen werden (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.11.14, Az.: 31 C 3804/13 (23); AG Nürnberg, Urt. v. 28.02.17, Az.: 12 C 4921/16). Durch die h. M. wird vertreten, dass sich sowohl an dem Ort des Startflughafens, als auch an dem Ort des Endziels eine gerichtliche Zuständigkeit ergibt, solange mehrere Flugabschnitte durch die gleiche Fluggesellschaft bedient werden. Kommt es zu einem geplanten bzw. tatsächlichen Abflug aus Deutschland und handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, welches seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gegen welches Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden sollen, dann sind die deutschen Gericht für diesen Fall zuständig. Es kommt in einem solchen Fall nicht nach zu der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO, sondern die Zuständigkeitsregeln der ZPO finden Anwendung und damit der Ort des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO).

Siehe auch