Reisepreis

Aus PASSAGIERRECHTE
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Als werkvertragsähnlicher Vertrag sui generis beeinhaltet der Reisevertrag eine Reiseleistung. Diese ist von einer Gegenleistung abhängig, welche normalerweise darin besteht, dass der Reisende dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zahlt. Die Höhe des Reisepreises richtet sich nach den marktüblichen Erwägungen von Angebot und Nachfrage, wobei gilt, dass je höher die Kosten für den Veranstalter sind, desto höher ist auch der Reisepreis.

Vereinbarter Reisepreis

Reisepreis

1. Der Reisepreis ist das vom Reisenden für die Reise zu zahlende Entgelt. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den für die Reise vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Hierbei ist der in der Reisebestätigung genannte Reisepreis für den Veranstalter bindend.



Die Pflicht des Reisenden, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen, ist in § 651a I 2 BGB normiert. An einen Richtwert ist der Veranstalter dabei nicht gebunden, sondern kann ihn frei wählen. Daher ist es auch unschädlich, dass ein anderer Kunde des gleichen Unternehmens einen geringeren Reisepreis bezahlt hat. Ein Reisender kann sich daher nicht darauf berufen, dass andere Mitglieder einer Gruppenreise günstiger gereist sind, soweit aufgrund der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses ihm kein Schaden entstanden ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-02-1994 - 18 U 40/93). Die Reisebestätigung enthält den Reisepreis, dieser ist für die gesamte Reise bindend, § 6 II BGB-InfoV. Zudem ist der Reisepreis auch in Prospekten anzugeben, § 4 I BGB-InfoV. Eine Inhaltskontrolle des Preises im Rahmen von AGB-Regeln findet nach § 307 II BGB nicht statt. Etwas anderes gilt für Preisnebenabreden, die sich direkt auf den Preis auswirken, zum Beispiel Preisänderungen oder Fälligkeiten.


Irrtum

Der in der Reisebestätigung mitgeteilte Reisepreis kann vom Reiseveranstalter nicht nachträglich unter Berufung auf einen Kalkulationsfehler erhöht werden, wenn dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage bei der Buchung nicht bekannt war. Dies ist in der Regel jedoch nicht der Fall. Ein Anfechtungsgrund besteht in der Regel daher nicht. Der unter Vorbehalt gezahlte Aufpreis ist zurückzuzahlen. (LG Frankfurt, Urteil vom 08-08-1988 - 2/24 S 76/88

Fallen Reisepreis der Reisebestätigung und Anmeldung auseinander, liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters, das der Reisende annimmt, wenn er ohne Vorbehalt zahlt, § 150 Abs.2 BGB. In solchen Fällen kann der Reisende wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB anfechten. Wurde der Preis vom Reisebüro falsch berechnet, kann darin ein offensichtlicher Rechenfehler vorliegen, der sich für den Kunden aus der Anmeldung oder der Reisebestätigung ergibt und zu einem falschen Endpreis führt. Hat ein Reisebüro, einen Reisepreis unter versehentlicher Abweichung von der vereinbarten Reisezeit falsch berechnet, kann der Reiseveranstalter den Restbetrag nachfordern, wenn der Reisende die Leistung für die vereinbarte Reisezeit beansprucht hat. (AG Königswinter, Urteil vom 23.8.1995 – 3 C 292/95).

Etwas Anderes gilt dann, wenn der Reisepreis aufgrund von Reisetabellen im Prospekt unrichtig errechnet wurde, da diese Vorgehensweise für den Reisenden nicht ohne weiteres einsehbar ist. Wird bei der Buchung ein falscher Code in den Computer eingegeben, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB, der den Reiseveranstalter zur Anfechtung berechtigt. (AG Bad Homburg, Urteil vom 4. 7. 2001–2 C 677/01–21)

Reisepreis als Gesamtpreis

Im Reisepreis müssen alle Reiseleistungen, einschließlich aller Nebenleistungen, als Gesamtpreis angegeben werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 PAngV.

Gesamtpreis

1. Unter einem Gesamtpreis versteht man das vom Reisenden tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt einschließlich aller im Voraus bekannten Abgaben und sonstiger Nebenkosten.



Die Werbeaussage »Alle Flugpreise zzgl. lokale Steuern: Land X.: Y Euro« ist irreführend, wenn die Kosten für Steuern und Flughafengebühren in dieser Höhe nicht tatsächlich anfallen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Reiseveranstalter oder Consolidator die Kosten für lokale Steuern und Flughafengebühren pauschaliert und in den Reisepreis als »Gebührenpauschale« einstellt. Eine Irreführung liegt in der Berechnung einer Pauschale grundsätzlich nicht, solange die im Einzelfall auftretenden Differenzen zwischen den tatsächlich anfallenden »taxes« und der dem Kunden berechneten Pauschale dem Pauschalierungszweck entsprechend verhältnismäßig sind. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.3.1996 – 6 U 22/95. )

Wenn für Flugleistungen unter Angabe von Preisen geworben wird, müssen nach § 1 PrAngV bei Linienflügen, jedoch nicht bei Charterflügen, die als »Flughafengebühr« zu bezeichnenden Nebenkosten angegeben werden, soweit sie zusammen mit dem Hauptpreis bei jeder Buchung und nicht erst am Flughafen zu bezahlen sind. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.1996 – 20 U 79/95. )

Selbiges gilt für das Konzept der „ab-Preise“, da der Verbraucher dadurch nicht in der Lage ist, eine umfassende, informierte Entscheidung über den Umfang des Preises zu treffen muss Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab“-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden. Das Gericht muss anhand der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation prüfen, ob die Nennung eines „ab“-Preises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. EuGH 12.5.2011 C-122/10.

Sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisevermittler trifft daher die Pflicht, im Endpreis alle obligatorischen Nebenleistungen mit einzubeziehen. Daher muss bei einer Flugpauschalreise der Endpreis bereits die Flughafen- und Sicherheitsgebühr beinhalten, auch wenn dies ein Entgelt für Dritte ist, und dem Veranstalter nur eine Inkasso-Funktion zukommt. Ein Reiseveranstalter oder Reisebüro darf bei der Werbung für Pauschalreisen keine Preise nennen, in die nicht die zu entrichtenden Flughafengebühren bzw. Steuern einbezogen sind. (LG Berlin, Urteil vom 1.4.1993 – 27 O 184/93.)

Bei der Werbung für Flugreisen unter Angabe von Preisen muss der als solcher anzugebende Endpreis auch die bei jeder Buchung zu zahlende sogenannten Flughafen- oder Startgebühr enthalten. Die gesonderte Herausstellung dieser Gebühr ohne Einbeziehung in den Endpreis verstößt gegen § 1 Absatz 1 Satz 1 PreisangabenVO und ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG, wenn damit ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird. (BGH, Urteil vom 17.10.1980 - 27 O 184/93 (KG Berlin))

Unzulässig sind zudem sogenannte Gemeinkostenzuschläge, wie etwa Bearbeitungskosten für Buchungen, oder ein Serviceentgelt für die Vermittlung durch das Reisebüro. Die Vermittlungsleistung des Reisebüros kann nicht aus dem Endpreis herausgelöst werden. Zwangstrinkgelder bei Kreuzfahrten sind ein verbindlicher Preisbestandteil und müssen im Preis enthalten sein. Die Sternchenwerbung für eine (bestimmte) Kreuzfahrt mit "€ 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt*" und Bezugstext, wonach pro "beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht" ein Entgelt in Höhe von 7 € zusätzlich anfalle, ist wegen fehlender Endpreisangabe unlauter und unzulässig. ([ http://reise-recht-wiki.de/werbung-mit-sternchenhinweis-auf-ein-serviceentgelt-urteil-az-9-u-1324-13-olg-koblenz.html KG Berlin 12.2.2013, 5 W 11/13]) Ein Serviceentgelt ist ein endgültig bezifferbarer Preisbestandteil, da die Zahl der an Bord verbrachten Nächte feststeht, und ein beanstandungsfreier Service zu den Pflichten des Veranstalters gehört.

Rabatte können nur gewährt werden, soweit der Empfänger bei der Entgegennahme der Leistung unter die Voraussetzungen des Rabatts fällt. Für einen Kinderrabatt auf den Reisepreis ist das Alter zum Zeitpunkt der Reise, nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, maßgeblich.([1] AG Hannover, Urt. v. 1.9.2005 – 539 C 9781/05.) Bei Frühbucherrabatten muss sich der Reiseveranstalter bei zeitlich begrenzten Angeboten grundsätzlich an die von ihm gesetzte Frist halten. Für die Verlängerung eines solchen Rabatts könne jedoch vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen. Beispielsweise ist eine Verlängerung anerkannt, wenn der Reiseveranstalter in gutgläubiger Absicht handelt, und sich die Verlängerung zugunsten des Verbrauchers auswirkt. Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage - geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend. ([2]BGH 7.7.2011, I ZR 181/10)

Flexible Preisangaben im Prospekt

Der BGH hat festgelegt, dass es weder gegen § 1 Abs. 1, 4 PAngV noch gegen BGB-InfoV verstoße, wenn in einem „tagesaktuellen Preissystem“ in einem Reisekatalog für eine bestimmte, ausschließlich über ein bestimmtes Reisebüro buchbare Reise vorgegeben ist, dass zum Grundpreis der Reise noch ein Flughafenzuschlag hinzutreten kann, dessen genaue Höhe beim Reisebüro zu erfragen ist. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass wenn es bei der Werbung bereits feststeht, welcher Zuschlag ab welchen Flughafen in Betracht kommt, man dann auch schon den endgültigen Gesamtpreis bilden kann. Der Veranstalter hat dann wohl sich nur die Mühe gespart, alle möglichen Kombinationen anzugeben. Diese Entscheidung ist jedoch umstritten. Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter im Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge in Höhe von bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht. ([3]BGH 29.4.2010, I ZR 23/08.) Dabei wurde nicht die Werbung mit dem Preisanpassungsvorbehalt beanstandet, weil die Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2,3 BGB-InfoV es einfacher gemacht hat, flexible Preisangaben in Prospekten zu veröffentlichen, um die Nachteile von katalogbasierten Angeboten im Vergleich zum Internetvertrieb auszugleichen.

Währung

Als Geldschuld ist der Reisepreis grundsätzlich in Euro (€) anzugeben. Allerdings ist ein ausländisches Unternehmen, das im Inland mit Preisen in ausländischer Währung für Waren und Leistungen wirbt, die im Ausland erbracht werden, nicht an das PAngV gebunden und muss seine Preise somit nicht zwingend in Euro angeben. Ein Reiseveranstalter, der in einem Prospekt “Wohnmobil-Reisen” Wohnmobile für die Schweiz, die USA und Kanada anbietet und deren Mietpreis in den jeweiligen Landeswährungen auszeichnet, verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit gem. § 1 UWG, § 1 I und VI PreisangabenVO vom 14. 3. 1985, wenn er den Mietpreis im Widerspruch zu den angegebenen Preisen in Euro verlangt, sofern es in dem Prospekt heißt: “Für die Errechnung des Euro-Preises gilt der Briefkurs mit dem Datum der Reservierungsbestätigung” und wenn die Abkürzungen “US$", “Can $" und “SFR” leicht zu übersehen sind.

Es bleibt dahingestellt, ob die neue PreisangabenVO (wie ihre Vorgängerin) eine rechtlich neutrale Norm ist. In jedem Fall verschafft sich der Reiseveranstalter einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung i. S. des § 1 UWG, wenn er durch die Preisangaben in ausländischer Währung das Währungsrisiko auf den Kunden abwälzt.(OLG Frankfurt, Urteil vom 19-03-1987 - 6 U 72.)

Vermittelte Fremdleistungen

Die Gesamtpreisangabe gilt nicht für vermittelten Fremdleistungen anderer Unternehmen, die als solche klar erkennbar sind. Solche sind beispielsweise Reiserücktrittsversicherungen, oder Zusatzkosten für Visa.

Ferienunterkünfte

Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern können von der Endpreisangabe solche Zusatzleistungen ausgenommen werden, die der Kunde nach seinen Wünschen frei wählen kann, oder auf deren wechselnde Höhe der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seiner Werbung bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise anzugeben, in welche die pauschal und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist.

§ 1 Abs 1 Satz 1 PAngV ist eine wertneutrale Ordnungsvorschrift. Der Verstoß gegen sie ist wettbewerbswidrig im Sinne des UWG § 1, wenn sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Dies können eine fakultative Endreinigung, Kurtaxen, oder variable Strom- Wasser- und Gaskosten sein. Fixe Nebenkosten und Nebenkostenpauschalen müssen jedoch im Endpreis enthalten sein. Bei der Vermietung privater Ferienwohnungen ist eine Werbung wettbewerbswidrig, wenn im angegebenen Endpreis nicht alle Kosten angegeben sind, die obligatorisch vom Verbraucher für die angebotene Leistungen zu entrichten sind. Die Werbung für die Vermietung einer Ferienwohnung ist wettbewerbswidrig, wenn als Mietpreis nicht ein Preis angegeben wird, der alle Kosten umfasst, die obligatorisch vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind (Endpreis).

Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehören hierzu auch die Kosten für eine Endreinigung, sofern diese Kosten obligatorisch zu zahlen sind, die Inanspruchnahme einer Endreinigung also nicht freigestellt ist. ([4]OLG Schleswig 22.3.2013, 6 U 27/12.) Fallen im Verlauf der Reise fakultative, variable Nebenkosten, wie etwa eine kommunale Kurtaxe an, genügt es, wenn ohne genaue Bezifferung auf diese Kosten hingewiesen wird. Dies liegt daran, dass diese Kosten personenabhängig sind, und erst mit Inanspruchnahme des Objekts bestimmbar werden. Kommunale Übernachtungsabgaben sind dagegen in den Endpreis des Hotelzimmers einzubeziehen. Bezüglich dieser Kosten hat der Gast keine Wahlmöglichkeit. Bei einer solchen Abgabe handelt es sich nicht um eine Kurtaxe. Eine Bettensteuer kann vom Hotelier auf den Gast übertragen werden, dies muss aber nicht geschehen. Wenn doch, ist sie Bestandteil des Endpreises. Die Tourismusabgabe (auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer oder Kulturförderabgabe genannt) ist als Preisbestandteil anzusehen, der in den Endpreis einzurechnen ist. Bei der Abgabe handelt es sich nicht um eine von dem Hotelbetreiber für einen Dritten einzutreibende Forderung, die - wie eine Kurtaxe - nicht Preisbestandteil wäre, da Steuerschuldner der Hotelbetreiber und nicht der Hotelgast ist. Reicht der Hotelbetreiber die darin liegende Belastung an seine Kunden weiter, ist sie auch Bestandteil seines Preises. ( [5]OLG Köln 14.3.2014 6 U 172/13. )

Zahlungsverzug

Gerät der Reisende mit der Zahlung des Reisepreises in Zahlungsverzug, kann der Veranstalter gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 323 BGB nur nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung zurücktreten, oder Schadensersatz verlangen. Eine Klausel in den AGB, die ein Rücktrittsrecht des Veranstalters bei Nichtzahlung des Reisepreises vorsieht, ist unwirksam, wenn es an der erforderlichen Fristsetzung nach § 323 BGB fehlt.

Folgende Klauseln sind unzulässig:

1. »(Zahlung) Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag aufgelöst.« 

2. »(Leistungs- und Preisänderungen) Wir sind aus wichtigen Gründen berechtigt, einen Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehr-Flughafens vorzunehmen, soweit das für den Gast zumutbar ist.« 

Folgende Klauseln sind zulässig:

1. »(Leistungs- und Preisänderungen) Der Anbieter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.« 

2. »(Gewährleistung/Haftung) Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachten Beförderung im Linienverkehr, für die ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.« (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. 3. 2001 – 2/2 O 31.)


Ebenso ist eine Klausel unwirksam, die vorsieht, dass wenn der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Buchungsbestätigung eingeht, und auch nach Aufforderung mit Fristsetzung nicht geleistet wird, der Veranstalter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, der im Internet den Abschluss von Reiseverträgen anbietet, wonach die "Reiseanmeldung nach Maßgabe der Ausschreibung mit dem Zugang verbindlich" wird, d.h. "der Inhalt des Reisevertrages sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reiseanmeldung von Reisen" bestimmt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 i.V.m. §§ 651a ff BGB unwirksam, weil es bei Buchung einer Reise über das Internet derzeit im Regelfall keinen gesonderten Reiseprospekt gibt. Eine Klausel, die den Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren, wenn "der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung eintrifft, und auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet wird ", ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, weil zum einem die dem Kunden gesetzte Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht als angemessene Frist i.S.d. § 323 BGB anzusehen ist, und zum anderen der Rücktritt nach der kundenfeindlichsten Auslegung auch dann erlaubt ist, wenn die Zahlungsverzögerung nicht vom Kunden, sondern allein oder überwiegend vom Reiseveranstalter zu vertreten ist. Unwirksam ist ferner eine Klausel, wonach "bei kurzfristigen Buchungen - wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen - der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisebeginn zu zahlen ist (Feststellung des Zahlungseingangs)", weil die Zahlung des Reisepreises auch dann fällig wird, wenn möglicherweise ein Sicherungsschein noch nicht ausgehändigt worden ist. Auch eine Änderungsklausel zu Gunsten des Reiseveranstalters, die nicht sicherstellt, dass die Änderung der Reiseleistung für den Kunden zumutbar ist, ist ebenso unwirksam wie eine Klausel, wonach eine Teilerstattung des Reisepreises auch im Fall einer Kündigung des Reisevertrages wegen Mängeln der Reise davon abhängt, dass der entsprechende Leistungsträger eine Gutschrift erteilt hat. 4. Wirksam ist hingegen eine Klausel über das Verbot der Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter an Dritte, auch an Ehegatten oder Verwandte. ([[6]]LG Köln 23.4.2.009, 26 O 29/07.)

Verjährung

Der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Kaufpreis verjährt nach drei Jahren, §§ 195, 199 BGB, ab Fälligkeit und Kenntnis von den seinen Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen und der Person des Reisenden. Reiserechtliche Gewährungsansprüche gelten nicht für Ansprüche des Reiseveranstalters auf den Reisepreis.

Vorauszahlung

Fälligkeit der Vergütung

Der Reisevertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art ( Vertrag sui generis). Das Zug-um-Zug-Prinzip des allgemeinen Schuldrechts aus § 320 BGB greift auch auf den Reisevertrag durch. Jede Partei hat das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern. Auch § 646 BGB wird angewendet, die Vollendung der Reise tritt an die Stelle der Abnahme, da die Reise kein körperlicher Gegenstand, sondern ein immaterieller Erfolg ist. § 320 BGB und § 646 BGB sind dispositiv, was bedeutet, dass sie durch eine Vereinbarung der Vorauskasse des Preises geändert werden können. Der Fälligkeitszeitpunkt muss gemäß § 651 k Absatz 4 Satz 1 BGB nach der Aushändigung des Sicherungsscheins und dem bindenden Vertragsschluss liegen. Dieser Termin kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert werden.

Vorauszahlungsklauseln

Bei Pauschalreisen ist es üblich, dass der gesamte Reisepreis im Voraus vor Reiseantritt gezahlt wird.

Im ersten Vorauskasse-Urteil vom 20.3.1986 hat der BGH betont, dass eine Vorauskasse nur gegen Sicherheiten zulässig ist. Eine AGB-Klausel, wonach der vollständige Reisepreis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen ist, ohne dass zu diesem Zeitpunkt wenigstens die Reiseunterlagen ausgehändigt werden, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist nach § 307 unwirksam. Zu den Sicherheiten gehören die qualifizierten Reisepapiere wie etwa Fahrkarten, Flugscheine, Hotelgutscheine und Reservierungsbestätigungen. Durch dieses Urteil wollte der BGH das Insolvenzrisiko des Veranstalters abmildern. Im zweiten Vorauskasse-Urteil vom 12.3.1987 präzisierte der BGH die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Er ging davon aus, dass der Reiseveranstalter 10% des Reisepreises als Anzahlung nach Vertragsschluss verlangen darf. Weitere Leistungen dürfen nur verlangt werden, soweit feststeht, dass die Reise tatsächlich stattfindet. Der Veranstalter habe zudem selbst eine Vorauszahlung beim Kauf der Flug- bzw Hotelkapazitäten zu leisten. Dies muss dem Reisenden im Katalog mitgeteilt werden. Diese Reservierungsbestätigung muss der Veranstalter an den Reisenden so weiterleiten, dass er im Zweifelsfall selbst Ansprüche gegen den Leistungsträger hat. Der restliche Reisepreis kann daher erst verlangt werden, wenn der Reisende die qualifizierten Reisepapiere erhalten hat. Falls dies aufgrund des Einzelfalles nicht möglich ist, muss der Reisende die Möglichkeit haben, den Reisepreis erst kurz vor Reiseantritt zu zahlen. Der BGH wollte damit eine höchstmögliche Insolvenzsicherheit schaffen.

Der Reisende erhält in der Regel jedoch keine qualifizierten Reisepapiere, sondern nur einfache Reiseunterlagen. Dabei handelt es sich meist nur um veranstalterinterne Voucher, welche keinen rechtlich durchsetzbaren Erfüllungsanspruch gegen den Hotelier bieten.

Anzahlung

Durch die Vorauskasse-Urteile war eine Anzahlung von 10 % üblich. Durch die Novellierung des § 651 k Absatz 4 BGB zum 01.01.1997 durfte der Reiseveranstalter keine Zahlung auf den Reisepreis vor Reiseende fordern oder annehmen, wenn er nicht zuvor einen Sicherungsschein übergeben hat. Demnach war nur eine „verhältnismäßig geringe“ Anzahlung möglich. Durch den Sicherungsschein erhält der Reisende eine zusätzliche, wirkungsvollere Sicherheit als der BGH ursprünglich forderte. Durch die Novellierung entfällt das Ansinnen des BGH, eine Insolvenzsicherung für den Reisenden herzustellen. Dem BGH war jedoch der Insolvenzschutz wichtiger als die Insolvenzsicherung. Dennoch muss bei der Höhe der Anzahlung immer noch das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB beachtet werden. Davon abweichende AGB-Klauseln sind nur dann zulässig, wenn Interessen des Reiseveranstalters dies rechtfertigen. Soweit dieser nachweisen kann, dass seine zu zahlenden Kosten gestiegen sind, kann er auch höhere Anzahlungen verlangen. Anzahlungshöhe und Vorausleistung müssen in äquivalenter Beziehung stehen.

Eine Klausel eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn sie den Reisenden zu einer Anzahlung verpflichtet, die ein Drittel des Gesamtreisepreises übersteigt. Klauseln, die allein die Bezeichnung einer Reise wie "gesondert gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte bzw. preisreduzierte Specials, Sparreisen" zum Anlass unterschiedlicher Reisebedingungen machen, sind unzulässig, wenn die Bezeichnung für den Reisenden nicht eindeutig ist und einen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht näher eingeschränkten Beurteilungsspielraum lässt. ([7] OLG Celle 28.11.2013 11 U 279/12.)

Aus diesem Grund sind mittlerweile Anzahlungen bis zu 20% zulässig. Eine abschließende Regelung zur Anzahlungshöhe enthalten weder das BGB noch die BGB-InfoV. Lediglich das Prinzip der höchstmöglichen Insolvenzsicherung und das Zug-um-Zug-Prinzip bei gegenseitigen Verträgen ist bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen Reisenden und Veranstalter Maßstab. Der BGH bestimmte 2006: „Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins beträgt die Anzahlung 20% des Reisepreises je Wohneinheitsbuchung, stellt keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam.“ ([8]BGH, Urt. v. 20.6.2006 – X ZR 59/05.) Die Anzahlungsklausel muss in den AGB stets so transparent formuliert sein, dass der Reisende Erkennen kann, dass diese Anzahlung nur gegen Übergabe eines Sicherungsscheins gefordert oder angenommen wird. Bei „Dynamic Packaging Reisen“ ist eine Klausel mit einer Anzahlung in Höhe von 40% mehr als nur geringfügig und verstößt somit gegen § 320 BGB. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam.

Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen Reisen eine höhere Anzahlung fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist. ([9] BGH 09.12.2014 X ZR 147/13.) Verlangen einige Veranstalter die Anzahlung mit der Anmeldung vor Aushändigung des Sicherungsscheins, verstößt dies gegen die §§ 651 a ff. BGB. Solche AGB-Klauseln sind unzulässig, wenn die dem Reisenden einer Zahlungspflicht zu einem Zeitpunkt auferlegen, an dem die vertragliche Verpflichtung des Veranstalters noch gar nicht besteht.

In Reisebedingungen sind Klauseln unzulässig, die

a) zu einer Zahlung bei der Anmeldung verpflichten,

b) bei einer Anmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis fällig stellen und

c) Umbuchungen als Rücktritt mit Neuanmeldung behandeln. ( [10] Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03. April 1985 – 5 U 134/84.)

Es ist unzulässig, das Zustandekommen des Vertrags von einer Anzahlung abhängig zu machen. Seit der letzten Novellierung ist die Vorauszahlung in § 651 t BGB geregelt.

Dort heißt es, der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn

1. ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und

2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.


Restzahlung

Die Fälligkeit der Restzahlung muss bei Vertragsschluss feststehen. Sie muss möglichst nahe am Zeitpunkt des Reiseantritts liegen, um dem Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB Rechnung zu tragen. Eine Restfälligkeit von vier Wochen vor Reisebeginn stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn man die legitimen Interessen des Veranstalters der Reiseunterlagenzusendung, der Nachfristsetzung bei Zahlungsverzug und der Möglichkeit der Absage der Reise bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl von ebenfalls vier Wochen vor Reisebeginn gegen das Interesse des Kunden abwägt, möglichst spät den Reisepreis zu zahlen, um sich so ein Druckmittel gegen den Reiseveranstalter zu erhalten. Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam. Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

Eine Klausel, die den vollen Reisepreis 45 Tage vor Reiseantritt verlangt, ist unzulässig im Sinne von §§ 307 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. 320 BGB. 1. Auch Reiseverträge, die nach dem Geschäftsmodell des so genannten „Dynamic Packaging“ zusammengestellt werden, d.h. eine individuelle Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen aus eine Vielzahl von einzelnen Leistungen zu einem Leistungspaket im Moment der Buchung, sind als Pauschalreiseverträge i.S.v. § 651a BGB anzusehen.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingung eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel: „Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.“ verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da eine Anzahlung von 40 % auch unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Dynamic Packaging nicht mehr als eine geringfügige Anzahlung anzusehen ist.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingung eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel: „Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.“ widerspricht dem Prinzip, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Reiseveranstalters und denjenigen des Reisenden unter Beachtung des Zug-um-Zug-Grundsatzes gefunden werden muss, und verstößt somit ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung in Höhe eines Teils des Reisepreises für den Fall der Stornierung ist gemäß § 651i Abs. 3 BGB zulässig. Die Höhe der Entschädigung muss sich daran orientieren, was für die Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs angemessen ist. Da ersparte Aufwendungen und die Möglichkeit des anderweitigen Erwerbs stark davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt der Rücktritt erfolgt, ist eine zeitliche Staffelung möglich. Die Üblichkeit von Stornogebühren in dem Marktsegment des Reiseveranstalters ist hingegen kein Maßstab für die Höhe der Entschädigung. ([11]LG Leipzig 11.11.2011, 8 O 3545/ 10.) Die Fälligkeit des Restpreises muss gleichläufig mit der Absagefrist wegen Nichterreichen einer im Prospekt ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl sein, so dass die Restzahlung nicht vor dem spätesten Absagezeitpunkt verlangt werden kann. Wird im Internet für eine Reise geworben, ist die Information über eine notwendige Mindestteilnehmerzahl und die Möglichkeit einer Absage der Reise bei deren Nichterreichen nur dann hinreichend deutlich erfolgt, wenn auf den konkreten Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Hinweis oder "Link" erfolgt. Ein allgemeiner Verweis auf die AGB genügt nicht. ([12]LG Ravensburg 1.12.2009, 8 O 92/09.)


Finanzierter Reisepreis

Der Darlehensvertrag und der Reisevertrag sind verbundene Verträge und bilden eine wirtschaftliche Einheit §§ 358 Absatz 1, 3, § 359 BGB. Hat der Verbraucher seine Willenserklärung bezüglich des Verbraucherdarlehens wirksam widerrufen, ist er auch nicht mehr an seine Buchungserklärung für den Reisevertrag gebunden. Wird der Reisepreis kreditiert, ist vor der ersten Zahlung der Sicherungsschein auszuhändigen. Liegen Reisemängel vor, kann der Reisende seine Mängelansprüche auch im Hinblick auf seinen Darlehensanspruch geltend machen, und damit die Zahlung der Raten bis zur Beendigung der Reise verweigern.

Zahlung an den Reisevermittler

Wenn der Preis vom Reisevermittler eingezogen wird, stellt sich die Frage, ob der Reisende schon schuldbefreiend leistet, wenn er an den Vermittler zahlt, dieser den Reisepreis aber noch nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet hat. Der BGH hat entschieden, dass der gezahlte Reisepreis mit dem Zahlungseingang bei dem Reisebüro bereits dem Veranstalter zusteht. Dafür ist aber die Inkasso-Vollmacht des Reisevermittlers Voraussetzung. § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat. Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet. ([13]BGH, Urt. vom 10. 12. 2002 - X ZR 193/99.)

Der Vermittler ist nur zum Inkasso befugt, sofern er dies mit dem Veranstalter vereinbart hat. Leitet der Vermittler einer Reise den einkassierten Reisepreis nicht an den Reiseveranstalter weiter, so muss sich letzterer dies nur dann zurechnen lassen, wenn der Vermittler Inkassovollmacht hatte. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vermittler einer Reise auf jeden Fall auch zum Inkasso berechtigt ist. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.2.1994 – 2/24 S 107/92. ) Die Vollmacht ergibt sich aus den §§ 84, 55 Absatz 3 HGB, für solche Reisevermittler, die Agentur des Reiseveranstalters sind und für das freie Reisebüro in der Funktion als Handelsmakler nach § 93 Absatz 1 HGB. Bei vorliegender Vollmacht bleibt der Veranstalter Forderungsinhaber des Reisepreises. In diesem Fall ist der Vermittler lediglich Zahlstelle des Veranstalters, der Reisepreis ist dort mit Eingang in die Sphäre des Veranstalters gelangt. Damit hat der Reisende seine Zahlungspflicht erfüllt. Dieses Verhältnis ist jedoch von außen für den Reisenden nicht ohne weiteres erkennbar. Daher bedarf es der Grundsätze der Anscheinsvollmacht, wenn der Veranstalter den zurechenbaren Schein einer Bevollmächtigung gibt, oder ständig die Entgegennahme des Reisepreises duldet. Ein Reisevermittler gilt als vom Veranstalter zum Inkasso ermächtigt, wenn der Vermittler einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Veranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies führt dazu, dass auch für Agenturen wie für freie Handelsmakler eine gleiche Rechtsscheinsfiktion geschaffen ist. Diese geht über § 55 Absatz 3 HGB hinaus. Sonstige Umstände, die dem Veranstalter anzurechnen sind, die für eine Inkassovollmacht sprechen, ist die Benennung des Vermittlers als Zahlstelle, für den Fall, dass dem Reisenden keine eigene Zahlstelle genannt wurde oder wenn der Veranstalter dem Vermittler die Reisebestätigung zuleitet, das Reisebüro die Reisebestätigung selbst für den Veranstalter erstellt und dem Reisenden weiterleitet oder das Reisebüro Sicherungsscheine des Veranstalters ausgibt. Es besteht keine verkehrsübliche Ermächtigung des Reisebüros zum Inkasso für den Reiseveranstalter. Die Inkasso-Vollmacht muss vielmehr vom Reisenden bewiesen werden. (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.1999 – 22 S 174/98.) Die gesetzliche Fiktion gilt nicht, wenn der Veranstalter „in hervorgehobener Form“ die Annahme von Zahlungen durch den Vermittler ausgeschlossen hat. Dafür ist ein klarer Hinweis auf der Reisebestätigung notwendig.

Nebenpflichten

Pass und Visum

Der Reisende ist selbstständig dazu verpflichtet, selbst für die notwendigen Reisedokumente zu sorgen und die einzelnen Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten. Eine ihn von der Haftung für Schaden als Verletzung dieser Pflicht freistellende Bestimmung in Allgemeinen Reisebedingungen verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 2 und ist daher unwirksam. ([14]BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 375/83.) Der Reiseveranstalter ist dagegen verpflichtet, im Katalog ( § 4 Absatz 1 Nr. 6 BGB- InfoV) oder vor Vertragsschluss (§5 BGB-InfoV) mit einer Verweisungsmöglichkeit, soweit zwischenzeitlich keine Änderung vorliegt, über Pass- und Visumsbestimmungen zu informieren. Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse gilt nur für Angehörige des EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird. Der Veranstalter ist lediglich zu einem Hinweis verpflichtet, dass möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse für Ausländer gelten. ([15]LG Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2006 – 22 S 355/05.)

Der Veranstalter hat den Reisenden grundsätzlich selbstständig über die im jeweiligen Ziel- oder Transitland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist. Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Kunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustande kommt. Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs.1 Nr.6, 5 Nr.1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).([16] BGH, Urt. v. 25.4.2006 – X ZR 198/04.)

Sind die mitgeteilten Informationen unrichtig, hat der Veranstalter dem Reisenden Schadensersatz zu leisten. Sieht eine Klausel in den AGB vor, dass allein der Reisende für diese Informationsbeschaffung zuständig ist, so ist diese unzulässig. Eine Garantiehaftung für die Erteilung eines Visums kann in den Allgemeinen Reisebedingungen wirksam ausgeschlossen werden. Fordert der Reiseveranstalter den Reisenden ausdrücklich auf, selbst sein Visum zu beantragen, ist dies pflichtwidrig, wenn wegen der Staatsbürgschaft des Reisenden Schwierigkeiten bei der Beantragung zu erwarten sind. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.8.1996 – 3 U 189/93.)

Treuepflichten

Der Reisende ist verpflichtet, während seiner Reise den Urlaub anderer Reisender nicht nachhaltig zu stören, indem er beleidigt oder randaliert. Eine Verletzung dieser Plichten, kann zu einem Schadensersatzanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden führen, wenn andere Urlauber Gewährleistungsansprüche geltend machen, und ihrerseits den Reisepreis mindern, §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB. Ein Reisender, der eine Flugreise mit Hotelaufenthalt gebucht hat, kann gegenüber dem Reiseveranstalter keinen Schadenersatzanspruch wegen vertanem Urlaub geltend machen, wenn sein Fluggepäck am Urlaubsort verspätet eintrifft. Insoweit kann sich der Reiseveranstalter auf das Warschauer Abkommen berufen, das dem Fluggast weder in WA Art 18 noch in WA Art 19 im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einen Anspruch iSv § 651f Abs 2 BGB gewährt, und zwar unabhängig davon, ob die Linienfluggesellschaften, mit denen der Reisende geflogen ist, als Leistungsträger iSd § 651a Abs 2 BGB anzusehen sind oder nicht. Das Durchgreifen des Ausschlusses zugunsten des Reiseveranstalters folgt aus § 651h Abs 2 BGB. Wegen des verspäteten Eintreffens des Reisegepäcks ist jedoch ein Minderungsanspruch nach § 651d BGB gegeben; dieser wird nicht durch das WA ausgeschlossen. Eine Verspätung des Fluggepäcks um 5 Tage rechtfertigt eine Minderung des auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreises um allenfalls 25%. Eine anteilige Minderung der Kosten für eine Luftbeförderung in der ersten Klasse kommt nicht in Betracht. (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. November 1992 – 19 U 229/91.)

Dem Reiseveranstalter steht zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §§ 242, 314 BGB zu. Allerdings erst nach erfolgloser Abmahnung. Lautstarke Auseinandersetzungen alkoholisierter Reisender bei Billig-Pauschalreisen berechtigen nicht zur Kündigung. Diese Verfehlungen sind vom Reiseveranstalter im höheren Maß zu tolerieren als bei anderen Pauschalreisen. Bei All-Inclusive-Reisen im unteren Preissegment hat der Reiseveranstalter typischerweise alkoholbedingte Verfehlungen des Reisenden in einem höheren Maß zu tolerieren. Daher stellt eine lautstarke verbale Auseinandersetzung zur Nachtzeit kein Kündigungsgrund im Sinne des § 314 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Eine unberechtigte Kündigung des Vertrages seitens des Reiseveranstalters begründet einen Anspruch des Reisenden auf Reisepreisminderung, da der Reise eine zugesicherte Eigenschaft, nämlich die gebuchte Dauer des Aufenthalts fehlte. ([17]AG Viersen, 9.4.2013 2 C 446/11. )


Mitwirkungsobliegenheiten

Eine Verpflichtung, an der Reise teilzunehmen, besteht nicht. Der Reisende muss sich jedoch um die ordnungsgemäße Abwicklung der Reise kümmern. Er muss sich beispielsweise selbstständig um die Reiseunterlagen bemühen, wenn er diese nicht rechtzeitig erhält. Ebenso muss der Reisende zu den vereinbarten Terminen der Reise erscheinen, oder bei einer All-inclusive-Reise ein Armband tragen. Ein Reisender, der eine all-inclusive-Reise bucht, muss es hinnehmen, ein Armband oder eine andere Art der Kennzeichnung zu tragen, aus dem sich seine Berechtigung zur Inanspruchnahme des all inclusive-Leistungsbündels ergibt. (AG Hannover, Urteil vom 15.1.1998 – 539 C 15668/97.) Der Reisende muss die Kennzeichnung zur Unterscheidung zu anderen Urlaubern hinnehmen und kann sich nicht auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Eine AGB-Klausel des Reiseveranstalters einer Busreise, wonach der Reisevertrag - trotz vorangegangener Bestätigung - erst mit Bezahlung des Reisepreises und Einstieg in den Bus zustandekommt, wird als überraschende Klausel nach AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil. Bei einer Busreise, bei der die Teilnehmer an einzelnen Treffpunkten zusteigen sollen, ist die zumutbare Wartefrist für den Beginn der Reise überschritten, wenn der Reisende im Freien ohne zusätzliche Unterrichtung über die Verspätung des Busses zwei Stunden erfolglos gewartet hat. Die Entschädigung nach § 651f Abs 2 BGB dient dem Ausgleich einer immateriellen Beeinträchtigung des Reisenden über die enttäuschte Erwartung der vereitelten, bzw der mit erheblichen Mängel beeinträchtigten Reise. Bei der Bemessung der Entschädigung nach § 651f Abs 2 BGB ist auf das Maß der immateriellen Beeinträchtigung (Nichterfüllung der Erwartung auf Erholung) abzustellen, wobei ein völlig vertaner Urlaubstag in der Regel mit 50 Euro zu bewerten ist. ([18]LG Frankfurt, Urteil vom 19. September 1988 – 2/24 S 123/88.)

Das Verbot, Getränke und Lebensmittel auf das Hotelzimmer am Urlaubsort mitzunehmen, ist unzulässig.

Bei Flugpauschalreisen besteht keine Pflicht zur Rückbestätigung des Fluges durch den Reisenden. Dies gehört zur Organisationsleistung des Reiseveranstalters, selbst wenn eine Änderung der Rückflugzeiten vorbehalten war. Wird dies in einer Klausel verlangt, ist diese nach § 307 Absatz 1 S. 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da er für den Reisenden überraschend ist, und dieser mit ihr nicht zu rechnen braucht. Solche Klauseln verlagern die Informationspflichten des Veranstalters über Leistungsänderungen auf den Reisenden, der sich dann selbst über mögliche Flugzeitenänderungen informieren muss. Problematisch ist eine AGB-Regelung, die dem Reisenden die allgemeine Pflicht auferlegt, an der Behebung von Störungen und Mängeln mitzuwirken. Soweit diese Klauseln die Rechte des Reisenden aus §§ 651 a ff BGB beeinträchtigen, sind sie unwirksam.

Konkrete Mitwirkungspflichten können dem Reisenden auferlegt werden: - Pflicht zur Beschaffung der Reisedokumente - Hinweis für Nicht-EU-Bürger wegen notwendiger Reisedokumente (LG Freiburg, Urt. v. 22.12.2005 – 3 S 242/05) - Ein bestimmtes Leistungsniveau bei Sprachreisen - Ausreichende Kenntnis im Snowboarden (AG Münster 22.7.2013 5 C 2841/11) - Hinweise auf Krankheiten und nicht erkennbare Behinderungen (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.5.1999 – 29 C 1719/98-46) - Hinweispflicht zur Mitnahme von Haustieren - Hinweispflicht auf notwendige Fahrerlaubnis bei Pkw-Anmietung - Pflicht zum rechtzeitigen Erscheinen zur Abreisezeit, dabei sind alle Eincheckverpflichtungen in den Reisepapieren klar und verständlich niederzulegen. (OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 18 U 190/92= - Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Unterkunft (BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92( - Pflicht, keine im Reisevertrag nicht genannten Personen in der Unterkunft aufzunehmen (LG Frankfurt, Urteil vom 29. November 1993 – 2/24 S 350/92) - Pflicht zur Stellung einer konkret zu nennenden Kaution - Pflicht zur Endreinigung bei Ferienunterkünften


Nachträgliche Vertragsänderungen

Grundsätzlich plant der Reisende seine Pauschalreise schon mehrere Monate im Voraus und kalkuliert diese. Daraus ergibt sich, dass der Reiseveranstalter ein anerkanntes Interesse an nachträglichen Änderungen der reisevertraglichen Festlegung hat. Dabei muss beachtet werden, dass die Parteien grundsätzlich an einen einmal geschlossenen Reisevertrag gebunden sind. Bezüglich der ausführlichen Regelungen in der Richtlinie in Artikel 4 Absatz 4 bis 6, der die nachträglichen Änderungsmöglichkeiten des Reiseveranstalters hinsichtlich der festgelegten Reiseleistungen und des Reisepreises statuiert, gelten für Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn § 651 f BGB.

Preisänderung

Allgemeines

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach § 651 f Absatz 4 Satz 1 BGB sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind. Dies wird häufig in den AGB geregelt. Dabei und jedoch strenge Anforderungen an die Ausgewogenheit und Transparenz zu stellen. Weichen Klauseln von den Voraussetzungen des § 651 f BGB ab, sind sie unwirksam. Ein erst nach Vertragsschluss zugestelltes Informationsschreiben über die Modalitäten einer Preiserhöhung genügen nicht den Anforderungen. Die Erhöhung des Reisepreises muss sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, oder Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergeben. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.


Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 BGB sind auf Änderungsvorbehalte nach § 651 f Absatz 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

Preissenkung

Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in § 651 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu seinen Gunsten geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Wenn bei einer Buchung einer Reise ein „Kerosinzuschlag“ oder ein „Treibstoffzuschlag“ zu dem ausgeschriebenen Reisepreis verlangt wird, liegt keine nach einem Vertragsschluss vorgenommene Preiserhöhung vor. Dies ist lediglich ein Verstoß gegen die Pflichten zur Angabe des Bruttopreises als Endpreis nach der Preisangabenverordnung bzw bei Flügen nach Artikel 23 I VO (EG) Nr. 1008/2008.


Zulässige Erhöhungsfaktoren

Zugelassene Erhöhungsgründe sind solche, die sich typischerweise dem Einfluss des Veranstalters entziehen und nur begrenzt kalkulierbar sind. Solche sind beispielsweise die Kostenfaktoren Beförderung, Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühr und Wechselkursänderungen.

Beförderung

Der Kostenfaktor Beförderung ist der relevanteste Erhöhungsgrund. In Artikel 4 Absatz 4 der Reiserechtrichtlinie wurde im Rahmen der Beförderungskosten auch die Treibstoffkosten erwähnt. Daher fallen Treibstoffkosten unter den Gesichtspunkt der Beförderung. In der Vergangenheit waren häufig schwer kalkulierbare Erhöhungen der Flugbenzinkosten der Grund für die Preiserhöhung. Daher wird in der Praxis häufig von „Kerosinzuschlag“ gesprochen.

Abgaben

Der Kostenfaktor Abgaben umfasst nicht nur Hafen- oder Flughafengebühren, sondern auch Abgaben wie etwa Einreisegebühren in ein Zielland oder Luftsicherheitskosten. Die von diesem Faktor erfassten Kosten müssen in Hinblick auf die Transparenz in den AGB ausdrücklich und konkret benannt werden. Eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters unterliegt neben den gesetzlichen Anforderungen des § 651 a Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle durch das AGB-Gesetz insbesondere dem Transparenzgebot, da ein Bedürfnis des Reisenden zur Unterrichtung und konkreten Angabe der Preisänderungsberechnung besteht. In der Preiserhöhungsklausel sind genaue Angaben zur Berechnung des neuen Reisepreises zu machen, um dem Reisenden zu ermöglichen, eine ihn später treffende Kostenmehrbelastung nachvollziehen zu können. Zu den genauen Angaben gehört auch der Vergleichszeitpunkt, der für die Kostenerhöhung maßgeblich sein soll. Die Angabe zum Erhöhungsmaßstab, „wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt“, ist ohne konkreten Aussagewert, da nicht erkennbar ist, wie hoch beim Reisepreis der Beförderungsanteil ist. Damit wird nicht transparent, wie sich der Anteil der sich erhöhenden Kosten im alten und im neuen Reisepreis darstellt, so dass der Reisende die Frage nicht nachvollziehen kann, ob die Erhöhung durch den Leistungsträger bei den Beförderungskosten oder der Abgaben korrekt durch die verlangte Preiserhöhung umgesetzt worden ist. Bei dem zugelassenen Preiserhöhungsgrund "Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren" erfordert die Transparenz der Klausel die konkrete Nennung der Abgaben, deren Erhöhung sich der Reiseveranstalter vorbehalten will. (LG Hannover, Urt. vom 16.10.2001 - 14 O 2251/00.)

Wechselkurs

Der die Reise betreffende Wechselkurs berechtigt ebenfalls zur Preiserhöhung. Grundsätzlich trägt der Reiseveranstalter dieses Risiko. Es ist jedoch entscheidend, dass die Risiken der Beförderungskosten und der Wechselkurse branchenspezifisch sind, und daher keine unangemessene Risikoverlagerung an den Kunden erfolgt. Gerade die Verträge mit Leistungsträgern werden in ausländischer Währung bezahlt, damit ist eine Änderung des Wechselkurses weder beeinflussbar noch vorhersehbar. Bei einer Preiserhöhung muss der Veranstalter offen legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat. Die Preiserhöhung darf nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Wechselkurse nach dem Stichzeitpunkt des Vertragsschlusses geändert haben. Eine zeitlich unbegrenzte rückwirkende Erhöhung stellt ein unkalkulierbares finanzielles Risiko für den Reisenden dar. Eine Preiserhöhungsklausel in den Reisebedingungen eines Reiseveranstalters, die hinsichtlich der Berechnung der Preiserhöhung an einen bestimmten, vor Vertragsschluss liegenden Wechselkurs anknüpft, ist gemäß § 9 Abs. 2, Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 651 a Abs. 3 BGB unwirksam. (LG Berlin, Urteil vom 13.10.1999 – 26 O 248/99.)

Unzulässige Faktoren

Die Aufzählung der zulässigen Faktoren ist abschließend, daher sind Irrtumsklauseln, für den Fall, dass sie dem Reiseveranstalter weitergehende Befugnisse einräumen, als die, die sich aus dem Gesetz ergeben, unwirksam. Auch ein Kalkulationsirrtum rechtfertigt kein Erhöhungsverlangen. Der in der Reisebestätigung mitgeteilte Reisepreis kann vom Reiseveranstalter nicht nachträglich unter Berufung auf einen Kalkulationsfehler erhöht werden, wenn dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage bei der Buchung nicht bekannt war. Der unter Vorbehalt gezahlte Aufpreis ist zurückzuzahlen. (LG Frankfurt, Urteil vom 08. August 1988 – 2/24 S 76/88.) Andernfalls würde der Reisende unangemessen benachteiligt werden, wenn der Vertragspartner den Reisevertrag nur knapp kalkuliert, und für den Fall, dass sich die Kosten erhöhen, diese Kostensteigerung an den Kunden weitergeben würde.

Erhöhen sich die Kosten, weil sich die Kosten für Leistungsträger wie etwa Hoteliers erhöhen, ist dies ein unzulässiger Kostenfaktor. Der Veranstalter kann in diesem Fall nur versuchen, Festpreise mit den Leistungsträgern zu vereinbaren oder ein begrenztes Preiserhöhungsrecht vereinbaren, dass er dann unter den oben genannten Umständen an den Kunden weitergeben kann. Das Landgericht München hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Leistungsänderungsrechts des Veranstalters, wonach diesem ein Recht zusteht, die versprochene Leistung einseitig dahingehend zu ändern, dass der Reisende statt in einem halben Doppelzimmer in einem Einzelzimmer untergebracht wird, und hierfür einen höheren Preis zahlen muss, dem Reisenden nicht zumutbar ist. Dies ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Denn die Vereinbarung eines solchen Leistungsänderungsrechts des Reiseveranstalters ist für den Vertragspartner nicht zumutbar. Die Klausel verstößt auch gegen § 651a Abs. 4 S. 1 BGB. Bei der Auslegung des Begriffs der "Erhöhung des Reisepreises" ist eine eventuelle Steigerung des Werts der Reise keinesfalls zu berücksichtigen. (LG München I 28.10.2009, 37 O 11496/09.)

Viermonatsgrenze

§ 651 f Absatz 3 BGB stellt klar, dass § 309 Nr. 1 BGB unberührt bleibt. Preiserhöhungsklauseln dürfen sich daher nicht auf Reiseverträge beziehen, die innerhalb von vier Monaten vor Reisebeginn abgeschlossen wurden.

Folgende Klausel ist unzulässig: »Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages sind bis 21 Tage vor Reiseantritt aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen (Erhöhung der Beförderungskosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife oder Ähnliches) in dem Umfang möglich, wie nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen.« (LG Köln, Urteil vom 4. 4. 2001 – 26 O 130/00.)

Schonfrist

Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt, § 651 f Absatz 1 Satz 3 BGB. Eine Erhöhung ist damit nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig. Es reicht nicht aus, wenn das Preiserhöhungsverlangen 21 Tage vor Antritt abgeschickt wird, und erst am 20. Tag davor zugeht.

Erklärung

Der Veranstalter muss die Erhöhung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis vom Erhöhungsgrund dem Reisenden mitteilen. Dafür ist die konkrete Voraussehbarkeit der Kostenmehrbelastung des Veranstalters durch das Erhöhungsverlangen der Leistungsträger entscheidend. Die Erklärung ist eine einseitig rechtsgestaltende Erklärung, die mit Zugang beim Reisenden wirksam wird. Innerhalb der Erklärung muss das Erhöhungsverlangen unter Zugrundelegung seiner Änderungsklauseln präzisiert werden, sie muss spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem Abreisetermin dem Reisenden zugehen.