Relatives/absolutes Fixgeschäft: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsätzlich werden Fluggäste auch trotz [[Verspätung]] von ihrem vertraglichen [[Luftfrachtführer]] noch an ihr [[Endziel]] befördert. Diese Tatsache lässt es zweifelhaft erscheinen, dass eine Abflugverspätung zu einer Unmöglichkeit führen soll, denn der Zweck des geschlossenen Vertrages kann durch die spätere Beförderung immer noch erreicht werden. Meistens wollen sowohl der Fluggast als auch der [[Luftfrachtführer]] selbst bei einer Abflugverspätung noch an der Beförderung festhalten. Aus diesem Grund muss zunächst geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die weitere Beförderung bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes und darauf beruhender Unmöglichkeit der ursprünglich vereinbarten Beförderung bei einer Abflugverspätung beruht.
Grundsätzlich werden Fluggäste auch trotz [[Verspätung]] von ihrem vertraglichen [[Luftfrachtführer]] noch an ihr [[Endziel]] befördert. Diese Tatsache lässt es zweifelhaft erscheinen, dass eine Abflugverspätung zu einer Unmöglichkeit führen soll, denn der Zweck des geschlossenen Vertrages kann durch die spätere Beförderung immer noch erreicht werden. Meistens wollen sowohl der Fluggast als auch der [[Luftfrachtführer]] selbst bei einer Abflugverspätung noch an der Beförderung festhalten. Aus diesem Grund muss zunächst geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die weitere Beförderung bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes und darauf beruhender Unmöglichkeit der ursprünglich vereinbarten Beförderung bei einer Abflugverspätung beruht.
===Fluggastrechte VO===
===Fluggastrechte VO===
Die Fluggastrechte VO spricht gegen eine Qualifizierung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft. Auch hier wird nicht davon ausgegangen, dass die vereinbarte Beförderungsleistung bei einem Überschreiten der Abflugzeit des gebuchten Fluges unmöglich wird und der Fluggast seinen Beförderungsanspruch verliert. Im Gegensatz, es wird davon ausgegangen, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung beibehält trotz Abflugverspätung und das dieser seine Reise auch fortsetzen möchte. Das wird vor allem dadurch deutlich, dass die Fluggastrechte VO genau aus diesem Grund Regelungen über Unterstützungsleistungen trifft. Fluggäste sollen während einer [[Verspätung]] mit Mahlzeiten und Getränken versorgt werden. Bei Bedarf auch mit einer Hotelübernachtung und Kommunikationsmöglichkeiten zur Benachrichtigung von Angehörigen und Freunden. Diese Unterstützungsleistungen würden keinen Sinn ergeben, wenn der Beförderungsanspruch entfallen würde. Ganz konkret wird auch in Art. 6 I lit. iii) i.V.m. Art. 8 I lit. a) Fluggastrechte VO festgelegt, dass der Beförderungsanspruch durch eine Abflugverspätung nicht entfällt.
Die Fluggastrechte VO spricht gegen eine Qualifizierung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft. Auch hier wird nicht davon ausgegangen, dass die vereinbarte Beförderungsleistung bei einem Überschreiten der Abflugzeit des gebuchten Fluges unmöglich wird und der Fluggast seinen Beförderungsanspruch verliert. Im Gegensatz, es wird davon ausgegangen, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung beibehält trotz Abflugverspätung und das dieser seine Reise auch fortsetzen möchte. Das wird vor allem dadurch deutlich, dass die [[Fluggastrechteverordnung]] genau aus diesem Grund Regelungen über Unterstützungsleistungen trifft. Fluggäste sollen während einer [[Verspätung]] mit Mahlzeiten und Getränken versorgt werden. Bei Bedarf auch mit einer Hotelübernachtung und Kommunikationsmöglichkeiten zur Benachrichtigung von Angehörigen und Freunden. Diese Unterstützungsleistungen würden keinen Sinn ergeben, wenn der Beförderungsanspruch entfallen würde. Ganz konkret wird auch in Art. 6 I lit. iii) i.V.m. Art. 8 I lit. a) Fluggastrechte VO festgelegt, dass der Beförderungsanspruch durch eine Abflugverspätung nicht entfällt.
 
===Verspätetes Erscheinen===
===Verspätetes Erscheinen===
Die Annahme eine absoluten Fixgeschäft kann auch deshalb nicht richtig sein , weil der Fluggast dann auch bei seinem eigenen verspäteten Erscheinen seinen Beförderungsanspruch verlieren würde gemäß § 275 BGB und trotzdem gemäß § 326 II BGB den vollen Flugpreis zu entrichten hätte. Damit würde es also stets zu einer Nichterfüllung des Vertrages führen, wenn der Gläubiger eine seiner Obliegenheiten verletzt und dies würde der in §§ 642,643 BGB getroffenen Wertung stark widersprechen. In den ABB der [[Luftfrachtführer]] ist jedoch ohnehin geregelt, dass der Fluggast bei verspätetem Erscheinen seinen Platz verliert, da der [[Luftfrachtführer]] diesen stornieren darf. Es kann also keine Unmöglichkeit mehr wegen Überschreitung der vereinbarten Abflugzeit eintreten. Weiterhin wird bei der Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäftes immer eine von den §§ 642, 643 BGB abweichende Regelung getroffen.
Die Annahme eine absoluten Fixgeschäft kann auch deshalb nicht richtig sein , weil der Fluggast dann auch bei seinem eigenen verspäteten Erscheinen seinen Beförderungsanspruch verlieren würde gemäß § 275 BGB und trotzdem gemäß § 326 II BGB den vollen Flugpreis zu entrichten hätte. Damit würde es also stets zu einer Nichterfüllung des Vertrages führen, wenn der Gläubiger eine seiner Obliegenheiten verletzt und dies würde der in §§ 642,643 BGB getroffenen Wertung stark widersprechen. In den ABB der [[Luftfrachtführer]] ist jedoch ohnehin geregelt, dass der Fluggast bei verspätetem Erscheinen seinen Platz verliert, da der [[Luftfrachtführer]] diesen stornieren darf. Es kann also keine Unmöglichkeit mehr wegen Überschreitung der vereinbarten Abflugzeit eintreten. Weiterhin wird bei der Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäftes immer eine von den §§ 642, 643 BGB abweichende Regelung getroffen.

Version vom 9. Oktober 2017, 01:16 Uhr

Fraglich ist ob es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag überhaupt um ein Fixgeschäft handelt und wenn ja, um welche Art von Fixgeschäft es sich handelt.

Absolutes Fixgeschäft

Ist die Abflugzeit von herausragender Bedeutung für die Vertragsparteien, so handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft bezogen auf die Abflugzeit.

Rechtsprechung

Von der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag immer dann um ein absolutes Fixgeschäft handelt, wenn es um die Beförderung von Personen geht. Die Fixgeschäftseigenschaft wird jedoch nur festgestellt, aber nicht weiter begründet. Handelt es sich also um einen Flug an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit so ist ein Fixgeschäft gegeben. Ein solches ist auch dann zu bejahen, wenn die Einhaltung der Leistungszeit wesentlicher Inhalt der Leistungspflicht des Luftfrachtführers wird. Unklar ist jedoch hinsichtlich welchen Zeitpunktes ein absolutes Fixgeschäft angenommen wird.

Literatur

Auch die Literatur geht bei einem Luftbeförderungsvertrag von einem absoluten Fixgeschäft aus ohne dies weiter zu begründen. Zumindest ist dies für die Personenbeförderung der Fall. Obwohl auch die Frachtbeförderung als absolutes Fixgeschäft eingestuft wird. Auch hier wird damit argumentiert, dass es sich um einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit handelt, der durch eine Flugnummer konkretisiert wird. Dabei kommt es dem Fluggast vor allem auf die Einhaltung der angegebenen Flugzeiten an und darauf, dass Anschlussflüge erreicht werden können. Damit ist grundsätzlich von einem absoluten Fixgeschäft auszugehen, obwohl es auch zu abweichenden Vereinbarungen kommen kann. Teilweise wird der Luftbeförderungsvertrag als absolutes Fixgeschäft im Sinne von § 323 II Nr. 2 BGB eingestuft und das hat zur Konsequenz, dass die Überschreitung der Leistungszeit zu einer Unmöglichkeit führt. Andere vertreten die Ansicht, dass § 361 BGB anwendbar ist obwohl der Luftbeförderungsvertrag vorher als absolutes Fixgeschäft eingestuft wird. Dies ist jedoch nicht vertretbar, da der § 361 BGB ausschließlich das relative Fixgeschäft regelt. Nach wie vor gibt es im BGB keine Regelung für absolute Fixgeschäfte. Die Rechtsfolgen des absoluten Fixgeschäfts richten sich alleine nach den Unmöglichkeitsregeln. Statt der Auslegungsregel des § 361 BGB gilt nun das, des § 323 II Nr. 2 BGB gesetzliche Rücktrittsrecht. Einige stellen bei der Beurteilung ab welchem Zeitpunkt ein absolutes Fixgeschäft vorliegt auf den Abflugzeitpunkt ab. Andere nehmen dazu gar nicht erst Stellung.

Gründe für und gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäftes

Ausgehend von dem Abflugzeitpunkt, sprechen mehrere Gründe für die Einordnung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft.

Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung

Typisch für ein absolutes Fixgeschäft ist, dass die Einhaltung der genau bestimmten Leistungszeit von so wesentlicher Bedeutung ist, dass bei einer verspäteten Leistung nicht mehr von einer Erfüllung ausgegangen werden kann. In einem solchen Fall kann der erstrebte Leistungszweck nicht mehr erreicht werden, sobald die Leistungszeit überschritten wurde. Die Leistung verliert danach ihren Sinn. Mit dem Zeitablauf kann der geschuldete Gegenstand nicht mehr erbracht werden. Somit tritt nach der Überschreitung der Leistungszeit Unmöglichkeit ein. Ob die Leistungszeit eine so große Bedeutung hat, muss dem vereinbarten Vertragszweck und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger entnommen werden. Es muss also festgestellt werden, ob nach dem Inhalt des Vertrages die Abflugzeit so große Bedeutung hat, dass bei einer Überschreitung der Abflugzeit der erstrebte Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann und eine Erfüllung nicht mehr möglich ist. Nicht ausreichend für die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts ist es, wenn für den Luftfrachtführer erkennbar ist, dass es dem Fluggast auf die Einhaltung der Leistungszeit ankommt. Denn jeder Fluggast verfolgt dieses Interesse. Es muss daher festgestellt werden, ob bezüglich der Abflugzeit ein absolutes Fixgeschäft vorliegt. Dazu müssen alle Umstände herangezogen werden, welche zu einem Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung führen können. Auch die Größe des Liniennetzes, die Regelmäßigkeit der Flugverbindung und die Art der Fluggesellschaft muss berücksichtigt werden. Weiterhin soll der Charakter der Beförderung, Dauer und Uhrzeit berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Abflugzeit für den Fluggast nicht von so großer Bedeutung sein wird, dass der erstrebte Leistungszweck bei einer Überschreitung der Abflugzeit nicht mehr erreicht werden kann. Für den Fluggast steht nämlich das Interesse überhaupt vom Abgangs-zum Bestimmungsort befördert zu werden, über dem Interesse pünktlich anzukommen. Der Eintritt des Beförderungserfolges steht damit im Vordergrund. Auch dann noch wenn die Abflugverspätung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zu einer Ankunftsverspätung führen wird. Begründet wird dies damit, dass eine Flugreise Ihren Sinn durch eine Verspätung nicht verliert. Das ist selbst dann der Fall, wenn durch die Verspätung ein Anschlussflug verpasst wird. Denn auch in einem solchen Fall behält der Fluggast das Interesse an dem Zubringerflug bei und schaut sich dann nach neuen Möglichkeiten um, um seinen Zielort mit einer möglichst geringen Verspätung noch zu erreichen. Grundsätzlich plant der Fluggast ohnehin eine Verspätung ein in seinen Reiseplan. Er kann also seine Termine notfalls noch verlegen. Er müsste jedoch zunächst überhaupt sein Ziel erreichen können.

Entfallen des Beförderungsanspruchs

Auf Grund dessen, dass der Fluggast auch bei einer Abflugverspätung sein Interesse an einer Beförderung nicht verliert, kann der Fluggast bei einer Abflugverspätung auch nicht seinen Erfüllungsanspruch aus dem Beförderungsvertrag verlieren. Wenn man den Luftbeförderungsvertrag jedoch als absolutes Fixgeschäft einstuft, dann würde jedoch genau das als Rechtsfolge eintreten. Die Leistung würde nach § 275 I BGB unmöglich werden. Dabei kommt es auch nicht auf die Dauer der Abflugverspätung an. Schon bei geringfügigen Verspätungen würde es dazu kommen, dass der Fluggast seinen Beförderungsanspruch verlieren würde. In gewissen Fällen, in denen es sich nur um geringfügige Zeitüberschreitungen handelt, könnten noch Korrekturen über § 242 BGB vorgenommen werden. Aus diesem Grund wäre die Annahme eines relativen Fixgeschäfts besser die Wünsche des Fluggastes berücksichtigen. Denn bei einem relativen Fixgeschäft verliert der Fluggast bei einer Abflugverspätung nicht sofort seinen Anspruch auf Beförderung sondern er kann zurücktreten ohne eine Nachfrist zu setzten. Man würde dem Fluggast in einem solchen Fall selber entscheiden lassen, ob er die verspätete Beförderung noch wahrnehmen möchte oder nicht.

Qualifizierung der späteren Beförderung

Grundsätzlich werden Fluggäste auch trotz Verspätung von ihrem vertraglichen Luftfrachtführer noch an ihr Endziel befördert. Diese Tatsache lässt es zweifelhaft erscheinen, dass eine Abflugverspätung zu einer Unmöglichkeit führen soll, denn der Zweck des geschlossenen Vertrages kann durch die spätere Beförderung immer noch erreicht werden. Meistens wollen sowohl der Fluggast als auch der Luftfrachtführer selbst bei einer Abflugverspätung noch an der Beförderung festhalten. Aus diesem Grund muss zunächst geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die weitere Beförderung bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes und darauf beruhender Unmöglichkeit der ursprünglich vereinbarten Beförderung bei einer Abflugverspätung beruht.

Fluggastrechte VO

Die Fluggastrechte VO spricht gegen eine Qualifizierung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft. Auch hier wird nicht davon ausgegangen, dass die vereinbarte Beförderungsleistung bei einem Überschreiten der Abflugzeit des gebuchten Fluges unmöglich wird und der Fluggast seinen Beförderungsanspruch verliert. Im Gegensatz, es wird davon ausgegangen, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung beibehält trotz Abflugverspätung und das dieser seine Reise auch fortsetzen möchte. Das wird vor allem dadurch deutlich, dass die Fluggastrechteverordnung genau aus diesem Grund Regelungen über Unterstützungsleistungen trifft. Fluggäste sollen während einer Verspätung mit Mahlzeiten und Getränken versorgt werden. Bei Bedarf auch mit einer Hotelübernachtung und Kommunikationsmöglichkeiten zur Benachrichtigung von Angehörigen und Freunden. Diese Unterstützungsleistungen würden keinen Sinn ergeben, wenn der Beförderungsanspruch entfallen würde. Ganz konkret wird auch in Art. 6 I lit. iii) i.V.m. Art. 8 I lit. a) Fluggastrechte VO festgelegt, dass der Beförderungsanspruch durch eine Abflugverspätung nicht entfällt.

Verspätetes Erscheinen

Die Annahme eine absoluten Fixgeschäft kann auch deshalb nicht richtig sein , weil der Fluggast dann auch bei seinem eigenen verspäteten Erscheinen seinen Beförderungsanspruch verlieren würde gemäß § 275 BGB und trotzdem gemäß § 326 II BGB den vollen Flugpreis zu entrichten hätte. Damit würde es also stets zu einer Nichterfüllung des Vertrages führen, wenn der Gläubiger eine seiner Obliegenheiten verletzt und dies würde der in §§ 642,643 BGB getroffenen Wertung stark widersprechen. In den ABB der Luftfrachtführer ist jedoch ohnehin geregelt, dass der Fluggast bei verspätetem Erscheinen seinen Platz verliert, da der Luftfrachtführer diesen stornieren darf. Es kann also keine Unmöglichkeit mehr wegen Überschreitung der vereinbarten Abflugzeit eintreten. Weiterhin wird bei der Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäftes immer eine von den §§ 642, 643 BGB abweichende Regelung getroffen.

Relatives Fixgeschäft

Hat die Abflugzeit für die Parteien des Luftbeförderungsvertrags eine über die Fälligkeit im Sinne von § 271 BGB hinausgehende sehr große Bedeutung, so muss wohl ein relatives Fixgeschäft angenommen werden.

Grundsatz

Bei einem Fixgeschäft ist die Leistungszeit auch ganz genau bestimmt. Weiterhin muss das Geschäft mit dem übereinstimmenden Parteiwillen stehen und fallen. Damit ist vor allem gemeint, dass mit der Überschreitung der Leistungszeit das Interesse des Gläubigers entfällt. Zum wesentlichen Vertragsinhalt wird also das Interesse an der zeitgerechten Leistung. Der Unterschied zum absoluten Fixgeschäft besteht darin, dass der Leistungszweck üblicherweise noch nach der Überschreitung des vereinbarten Termins möglich ist. Meistens entfällt jedoch mit der Überschreitung des Termins auch das Interesse des Gläubigers und diesem steht ein Rücktrittsrecht zu, ohne dass dieser eine Nachfrist setzen muss. Der Fluggast kann jedoch auch am Vertrag festhalten und zusätzlich einen Verzugsschaden geltend machen. Wird ein relatives Fixgeschäft jedoch nicht ausdrücklich vereinbart, so muss durch Auslegung ermittelt werden, ob ein solches vorliegt. Indizien für das Vorliegen eines relativen Fixgeschäftes kann die Verwendung der Begriffe „fix“, „promt“, „präzis“ oder „spätestens“ i.V.m. einer bestimmten Leistungszeit sein. Die Fixgeschäfteigenschaft kann sich jedoch auch aus der Vertragsnatur ergeben. Fraglich ist nun wie bei einem Luftbeförderungsvertrag ermittelt werden kann ob es sich um ein relatives Fixgeschäft handelt, denn es wird weder eine ausdrückliche Vereinbarung geben noch werden Klausel wie soeben benannt verwendet. Es muss also nach anderen Umstände gesucht werden, die darauf hinweisen, dass der Fluggast im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit des Abfluges gebunden hat oder ob das Entfallen des Leistungsintereses vielleicht sogar aus der Natur des Vertrages entnommen werden kann. Weiterhin muss geklärt werden ob der Fluggast tatsächlich ohne eine Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Zwar sind auch beim relativen Fixgeschäft sehr geringfügige Verspätungen irrelevant nach § 242, jedoch könnte der Fluggast dann trotzdem auf sehr einfache Weise vom Beförderungsvertrag zurücktreten und auch nur geringfügige Überschreitungen der Flugzeiten somit bestrafen lassen.

Bedeutung der Abflugzeit nach den Vertragsumständen

Man könnte davon ausgehen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt, weil die Zeit bis auf die Minute genau bestimmt ist. Die genaue Bestimmung der Leistungszeit könnte somit zu der Annahme eines relativen Fixgeschäfts führen. Wäre die Zeitangabe nämlich nicht so wichtig, wäre auch eine ungefähre Zeitangabe ausreichend. Dieses Argument ist jedoch nicht sehr überzeugend, da die minutengenaue Angabe der Flugzeiten seinen Grund in dem hohen Verkehrsaufkommen im Luftverkehr hat. Um einen geregelten Flugbetrieb zu ermöglich, ist es nötig das die Flugzeiten einzelner Flüge genau festgelegt werden und eigentlich auch eingehalten werden. Eine minutengenaue Bestimmung der Flugzeiten ist also stets notwendig. Man könnte jedoch annehmen, dass es sich um ein relatives Fixgeschäft handelt, weil der Fluggast gerade das Flugzeug als Beförderungsmittel wählt um am schnellsten an seinem Zielort anzukommen und dafür auch einen hohen Flugpreis zu zahlen bereit ist. Dies lässt wiederrum darauf schließen, dass der Fluggast ein besonderes Interesse daran hat, dass die Flugzeiten eingehalten werden. Man geht also davon aus, dass er besonderen Wert auf die Abflugzeit im Sinne eines relativen Fixgeschäfts legt, denn dem Fluggast bleibt der Vorteil der Schnelligkeit und der Vorteil verschiedene Termine an unterschiedlichen Orten wahrzunehmen, nur dann erhalten, wenn der Fluggast sowohl zuverlässig als auch pünktlich befördert wird. Doch auch dieses Argument ist nicht überzeugend um die Annahme eines relativen Fixgeschäftes zu gewährleisten, denn der Luftfrachtführer ist grundsätzlich dazu verpflichtet die Flugzeiten einzuhalten. Also ist auch die Wahl des Beförderungsmittels kein Hinweis darauf, dass das Leistungsinteresse des Fluggastes mit der Überschreitung der Flugzeit entfällt. Auch bei der Wahl des schnellsten Beförderungsmittels, steht für den Fluggast der Beförderungserfolg im Vordergrund. Beide Gründe führen aber nicht zur zwingenden Annahme eines Fixgeschäftes.

Bedeutung der Abflugzeit nach der Vertragsnatur

Eventuell könnte sich bereits aus der Vertragsnatur ergeben, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt. Dafür müsste für den Fluggast aufgrund der Vertragsnatur die Einhaltung der Abflugzeit von so großer Bedeutung sein, dass sein Leistungsinteresse mit Überschreiten dieses Zeitpunktes fällt. Weiterhin müsste es gerechtfertigt sein, dass der Fluggast bereits mit dem Überschreiten des Leistungszeitpunktes vom Vertrag ohne eine Nachfristsetzung zurücktreten kann. Grundsätzlich steht und fällt das Leistungsinteresse nicht mit der Einhaltung der Abflugzeit. Dem Fluggast kommt es jedoch mehr auf einen Beförderungserfolg an als auf die Einhaltung der Abflugzeit. Fluggäste nehmen eine Abflugverspätung oftmals in Kauf oder planen diese von Anfang an in ihre Reiseplanung ein. Zwar kommt es dem Fluggast wegen Terminhintergründen schon auf eine pünktliche Ankunft an, jedoch kann der Fluggast Termine notfalls noch etwas verlegen. Das Interesse überhaupt befördert zu werden ist stets größer als rechtzeitig befördert zu werden. Somit ist es eher ein Ausnahmefall, wenn ein Fluggast sich bereits wegen einer Überschreitung der Abflugzeit von dem Vertrag lösen will. Ein relatives Fixgeschäft kann also bezüglich der Vereinbarung der Abflugzeit nicht angenommen werden. Weiterhin erscheint es als nicht gerechtfertigt, wenn der Fluggast bereits bei Überschreitung der Abflugzeit vom Beförderungsvertrag zurücktreten kann ohne eine Nachfrist zu setzten. Vor allem dann nicht, wenn es nicht auf ein Verschulden des Luftfrachtführers ankommt. Es erscheint eher als angemessen, dass Fluggäste auch über sehr geringfügige Verspätungen hinaus weiterhin an den Luftbeförderungsvertrag gebunden sein müssen. Denn selbst bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes führt die Abflugverspätung nicht zur Unmöglichkeit, dann kann eine solche Grenze der Unbeachtlichkeit erst recht nicht bei der Annahme eines relatives Fixgeschäftes gefunden werden. Es ist widersprüchlich, ein relatives Fixgeschäft zu bejahen um dann die sofortige Rücktrittsmöglichkeit über § 242 sofort wieder erheblich einzuschränken. Wäre eine gewisse Nachfristsetzung erforderlich, so wären gewisse Verspätungen deshalb schon unbeachtlich, weil diese innerhalb der Nachfrist liegen würden. Es ist außerdem nicht denkbar, dass der Luftfrachtführer sich drauf einzustellen hat, dass mit dem Eintritt einer Abflugverspätung Fluggäste einen bereits gebuchten Flug gegen die Erstattung des Flugpreises nicht mehr in Anspruch nehmen wollen. Dadurch wäre das Fliegen zu normalen Preisen nicht mehr möglich, da die dadurch verursachten Kosten auf alle Passagiere umgelegt werden müssten. Somit können Fluggäste nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom [[Luftbeförderungsvertrag}} zurücktreten. In der Zwischenzeit könnten sie nur Ersatz des Verzugsschadens nach § 280 I, II BGB verlangen.

Fluggastrechte VO

Auch in der Fluggastrechte VO wird bei einer Abflugverspätung kein relatives Fixgeschäft angenommen, denn man geht davon aus das der Fluggast nach wie vor ein Leistungsinteresse hat. Ansonsten wären die Regelungen des Art. 6 I Fluggastrechte VO wie Unterstützungsleistungen und Hotelübernachtungen oder das zur Verfügungstellen von Essen bei einer Abflugverspätung überflüssig, wenn der Fluggast bei einer Verspätung das Interesse am Flug verlieren würde. Dennoch wird durch die Fluggastrechte VO auch gleichzeitig ein mögliches späteres Interesse des Fluggastes anerkannt, indem diese in Art. 6 I lit. iii) i.V.m. Art. 8 I lit. a) Fluggastrechte VO die Möglichkeit der Erstattung des Flugpreises ggf. in Kombination mit einem Rückflug zum Ausgangsort ab einer fünfstündigen Verspätung enthält.

Ergebnis

Abschließend ist festzuhalten, dass weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft bezogen auf den Abflugzeitpunkt des Luftbeförderungsvertrages gegeben ist. Durch das Überschreiten der Abflugzeit kommt es nur zu einer Verzögerung der Leistung i.S.v. § 323 I BGB aber nicht zu einer Unmöglichkeit nach § 275 I BGB. Dadurch kann der Fluggast in jedem Einzelfall flexibel auf eine Abflugverspätung reagieren. Das gleiche gilt für eine Ankunftsverspätung. Hinsichtlich der Ankunftszeit liegt auch kein Fixgeschäft vor und bei deren Überschreitung liegt nur eine Verzögerung der Leistung vor.