Gepäck nicht da

Aus PASSAGIERRECHTE
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Wenn das Gepäck beim Eintreffen des Fluggastes am Urlaubsort nicht da sein, so kann er verschiedene Ansprüche gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. Diese Ansprüche lassen sich bei einem Luftbeförderungsvertrag alle dem Montrealer Übereinkommen entnehmen.

Sollte das Gepäck nach ein paar Tagen doch noch beim Fluggast landen, so handelt es sich lediglich um eine Verspätung und der Fluggast kann Ansprüche aus Artikel 19 MÜ geltend machen. Taucht das Gepäck dagegen gar nicht mehr auf, so liegt ein Gepäckverlust vor, für den das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 17 Absatz 2 MÜ haften muss.

Sollte das Gepäck im Rahmen einer Pauschalreise nicht auftauchen bzw. erst später dem Reisenden zukommen, so liegt ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB vor und der Reisende hat gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB.

Siehe auch: Reisemangel, Gepäckverlust