Anwalt Fluggastrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [https://www.beck.de/rsw/upload/palandt/01_fluggastrechtevo_2008.pdf Verordnung (EG) Nr.261/2004] (auch als Fluggastrechteverordnung bezeichnet) bildet die Anspruchsgrundlage für Ansprüche, die im Rahmen einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstehen können.
Die [https://www.beck.de/rsw/upload/palandt/01_fluggastrechtevo_2008.pdf Verordnung (EG) Nr.261/2004] (auch als Fluggastrechteverordnung bezeichnet) bildet die Anspruchsgrundlage für Ansprüche, die im Rahmen einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstehen können.


Artikel 5
'''Artikel 5'''


Gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung hat der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7, vorausgesetzt der Reisende wurde weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung unterrichtet. Des Weiteren hat er einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9.  
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung hat der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7, vorausgesetzt der Reisende wurde weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung unterrichtet. Des Weiteren hat er einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9.  
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*[http://passagierrechte.org/Außergewöhnliche_Umstände Außergewöhnliche Umstände]
*[http://passagierrechte.org/Außergewöhnliche_Umstände Außergewöhnliche Umstände]


Artikel 8  
'''Artikel 8'''


Wurde der Flug eines Fluggastes annulliert oder hat eine Verspätung, so hat dieser einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann der Fluggast zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden Erstattung der Flugscheinkosten und einer Ersatzbeförderung zum Endziel unter gleichen Reisebedingungen und zu einem Zeitpunkt nach Wahl wählen.  
Wurde der Flug eines Fluggastes annulliert oder hat eine Verspätung, so hat dieser einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann der Fluggast zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden Erstattung der Flugscheinkosten und einer Ersatzbeförderung zum Endziel unter gleichen Reisebedingungen und zu einem Zeitpunkt nach Wahl wählen.  


Artikel 9
'''Artikel 9'''


Artikel 9 umfasst die sogenannten Betreuungsleistungen. Hat der Flug eines Reisenden Verspätung oder wurde er ganz und gar annulliert, so kann hat der Fluggast zum einen einen Anspruch auf Verpflegung durch das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a). Zum anderen ist die Airline nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) dazu verpflichtet, den Fluggast in einem Hotel unterzubringen, sofern durch die Annullierung oder Verspätung ein Aufenthalt über Nacht bzw. zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.  In diesem Fall muss die Airline auch die Beförderungskosten vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück übernehmen.  
Artikel 9 umfasst die sogenannten Betreuungsleistungen. Hat der Flug eines Reisenden Verspätung oder wurde er ganz und gar annulliert, so kann hat der Fluggast zum einen einen Anspruch auf Verpflegung durch das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a). Zum anderen ist die Airline nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) dazu verpflichtet, den Fluggast in einem Hotel unterzubringen, sofern durch die Annullierung oder Verspätung ein Aufenthalt über Nacht bzw. zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.  In diesem Fall muss die Airline auch die Beförderungskosten vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück übernehmen.  

Version vom 26. Februar 2019, 15:15 Uhr

Der Begriff „Fluggastrechte“ umfasst grundsätzlich Ansprüche, die der Fluggast aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2094 geltend machen kann, also z.B. eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Fluges oder aber Unterstützungsleistung am Flughafen aufgrund einer enormen Verspätung des Fluges.

Anwälte, die sich mit den Fluggastrechten beschäftigen, beschäftigen sich oftmals auch mit dem Gepäckrecht, welches im Montrealer Übereinkommen geregelt ist. Hiernach kann der Fluggast in einem gewissen Maß Schadensersatz für die Beschädigung, Verspätung oder den Verlust seines Gepäckstückes geltend machen kann.


Anwalt Fluggastrecht Begriff

Der Ausdruck „Anwalt Fluggastrechte“ wird in der Regel als Schlagwort verwendet, um Anwälte zu finden, die als Interessenschwerpunkt das Reiserecht und speziell die Fluggastrechte haben.

Andere Schlagwörter, die im selben Zusammenhang verwendet werden, sind z.B.: „Anwalt Flugrecht“, „Anwalt Reiserecht“, „Anwälte für Gepäckrecht“ oder „Anwälte für Reisevertragsrecht“.

Da es sich bei dem Begriff „Anwalt Fluggastrechte“ nur um ein Schlagwort handelt, muss auch beachtet werden, dass dieser Begriff dadurch weder einen Titel noch eine Berufsbezeichnung darstellt und dadurch auch nicht von Gesetzen oder Verordnungen speziell geregelt ist.

Fluggastrecht und Fluggastrechteverordnung 261/04

Die Verordnung (EG) Nr.261/2004 (auch als Fluggastrechteverordnung bezeichnet) bildet die Anspruchsgrundlage für Ansprüche, die im Rahmen einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstehen können.

Artikel 5

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung hat der Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7, vorausgesetzt der Reisende wurde weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung unterrichtet. Des Weiteren hat er einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den in Artikel 7 festgelegten Entfernungen zwischen dem Abflug- und dem letzten Zielort. Nach Artikel 7 Absatz 1 a) der Verordnung besteht bei einer Entfernung von weniger als 1500km ein Anspruch auf 250€ pro Person. Bei einer Entfernung zwischen 1500km und 3500km kann der Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person vom ausführenden Luftfahrtunternehmen einfordern. Beträgt die Entfernung zwischen dem Abflug- und dem Zielort mehr als 3500km, so besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person.

Allerdings kann die Airline auch von der Pflicht zur Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 3 befreit werden, wenn sie außergewöhnliche Umstände geltend machen kann. Dies sind meist von außen kommende Ereignisse, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen weder beeinflusst noch beherrscht werden können. Ein Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand wäre z.B. der Vogelschlag. Technische Defekte stellen dagegen in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Für weitere Informationen zu außergewöhnlichen Umständen:

Artikel 8

Wurde der Flug eines Fluggastes annulliert oder hat eine Verspätung, so hat dieser einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann der Fluggast zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden Erstattung der Flugscheinkosten und einer Ersatzbeförderung zum Endziel unter gleichen Reisebedingungen und zu einem Zeitpunkt nach Wahl wählen.

Artikel 9

Artikel 9 umfasst die sogenannten Betreuungsleistungen. Hat der Flug eines Reisenden Verspätung oder wurde er ganz und gar annulliert, so kann hat der Fluggast zum einen einen Anspruch auf Verpflegung durch das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a). Zum anderen ist die Airline nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) dazu verpflichtet, den Fluggast in einem Hotel unterzubringen, sofern durch die Annullierung oder Verspätung ein Aufenthalt über Nacht bzw. zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. In diesem Fall muss die Airline auch die Beförderungskosten vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück übernehmen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung, hat der Fluggast auch einen Anspruch auf 2 unentgeltliche Telefongespräche oder 2 Telexe oder Telefaxe oder 2 Emails.

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