Entfernung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung)] die Distanz zwischen Abflugort und Zielflughafen, die sich nach der [[Entfernung nach der Großkreismethode|Großkreismethode]] berechnet. Sie ist entscheidend für die Feststellung des Umfangs von [http://passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung#Ausgleichsleistungen_nach_der_FluggastrechteVO Ausgleichsleistungen nach der Verordnung].
Gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung)] die Distanz zwischen Abflugort und Zielflughafen, die sich nach der [[Entfernung nach der Großkreismethode|Großkreismethode]] berechnet. Sie ist entscheidend für die Feststellung des Umfangs von [http://passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung#Ausgleichsleistungen_nach_der_FluggastrechteVO Ausgleichsleistungen nach der Verordnung].
= Flüge mit Zwischenlandung=
Auch bei Flügen mit einem Zwischenstopp besteht ein Anspruch auf Entschädigung im Fall einer Verspätung. Diese beträgt gemäß Artikel 6 der Verordnung:
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden.
Dabei wird in der Regel zur Ermittlung der Entfernung zwischen Start und Ziel die [[Großkreismethode]] angewendet. Der EuGH hat für Recht erkannt, dass Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden.
Daher wird nicht danach unterschieden, ob die Fluggäste ihr Endziel mit einem [[Direktflug]], oder mit zwei Flügen und einer [[Zwischenlandung]] erreichen.
Bei der Bestimmung der Höhe der [[Ausgleichszahlung]] ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge.
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Version vom 1. November 2018, 14:39 Uhr

Gemäß Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) die Distanz zwischen Abflugort und Zielflughafen, die sich nach der Großkreismethode berechnet. Sie ist entscheidend für die Feststellung des Umfangs von Ausgleichsleistungen nach der Verordnung.

Flüge mit Zwischenlandung

Auch bei Flügen mit einem Zwischenstopp besteht ein Anspruch auf Entschädigung im Fall einer Verspätung. Diese beträgt gemäß Artikel 6 der Verordnung: a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden.

Dabei wird in der Regel zur Ermittlung der Entfernung zwischen Start und Ziel die Großkreismethode angewendet. Der EuGH hat für Recht erkannt, dass Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, die unter Nichteinhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen anderweitig befördert werden. Daher wird nicht danach unterschieden, ob die Fluggäste ihr Endziel mit einem Direktflug, oder mit zwei Flügen und einer Zwischenlandung erreichen.

Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.