Flugschein: Unterschied zwischen den Versionen

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== Definition ==


Der Flugschein wird in der Verordnung definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.
Der Flugschein wird in der Verordnung definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.


Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier isd. §808 BGB. Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner  auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen Flug um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.
Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier i.S.d. §808 BGB. Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner  auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen [[Flug]] um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.
 
== Urteile ==
 
AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99

Version vom 12. Juni 2017, 23:57 Uhr

Definition

Der Flugschein wird in der Verordnung definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.

Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier i.S.d. §808 BGB. Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen Flug um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.

Urteile

AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99