Nichtbeförderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Unter einer Nichtbeförderung versteht man die Weigerung einer Fluggesellschaft, Fluggäste zu befördern, entweder, weil diese sich verspätet am Abflugschalter befinden oder obwohl sich diese am vereinbarten Abreiseort eingefunden haben. Vertretbare Gründe einer Nichtbeförderung liegen im Fall der rechtzeitigen Ankunft beispielsweise vor, wenn der Passagier aus gesundheitlichen Gründen nicht befördert werden sollte, seine Reiseunterlagen unvollständig sind oder er nach Einschätzung der Fluggesellschaft ein Sicherheitsrisiko darstellt (z.B. durch aufgetretenes gewalttätiges Verhalten, Trunkenheit oder gesundheitlicher Risiken für Dritte). Liegen keine vertretbaren Gründe vor, sondern sind diese willkürlich oder diskriminierend, stehen dem Reisenden Ausgleichsleistungen zu. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Passagier sich rechtzeitig zum vereinbarten Flug am entsprechenden Abflugort einfindet. Verpasst er beispielsweise seinen (Anschluss-)flug, stehen ihm keine Ausgleichszahlungen zu. Hierin liegt keine absichtliche Nichtbeförderung des Luftfahrtunternehmens.

Umfang der Ansprüche

Kann ein Passagier aufgrund einer unberechtigten Nichtbeförderung seinen Zielort nicht erreichen, stehen ihm Ausgleichsleistungen zu. Diese können aus einer zumutbaren anderweitigen Beförderung bestehen sowie aus Ausgleichszahlungen und der Stornierung des Fluges inklusive einer Rückerstattung der Kosten. Der Passagier kann hierbei allein entscheiden, für welche der Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen er sich entscheidet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist streckenabhängig. Bis zu einer anderen oder späteren Beförderungsart hat das Unternehmen für eine angemessene Versorgung der Passagiere zu sorgen. Entspricht die alternative Beförderungsklasse nicht der ursprünglichen, sondern handelt es sich um eine niedrigere, kann der Passagier Minderungsansprüche von 30 bis 75% geltend machen. Erfolgt eine Erhöhung der Klasse, dürfen seitens des Unternehmens allerdings keine zusätzlichen Kosten erhoben werden. Bestimmte Gruppen haben laut FluggastrechteVO Vorrang: Dazu gehören Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder -hunden und Kinder ohne Begleitung. Im Falle einer Nichtbeförderung stehen ihnen schnellstmöglich Betreuungsleistungen zu. Die Definition eines „Kindes“ wird in der EU hierbei unterschiedlich ausgelegt, mitunter gilt hier erst die Altersgrenze der Volljährigkeit.

Ansprüche bei Nichtbeförderung (z.B. durch Überbuchung des Flugs)

  • Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen:
    • Stornierung des Tickets und entsprechende Kostenrückerstattung
    • frühestmöglicher Flug zum Abflugort oder
    • frühestmöglicher Flug zum Reiseziel
    • Beförderung zum Zielort zu einem neu vereinbarten Termin, sofern freie Kontingente der Fluggesellschaft verfügbar sind
    • anderweitige Beförderung zum Zielort
  • Betreuungsleistungen:
    • Verpflegung und Unterkunft sowie Transfer zu selbiger und zur nächsten Beförderungsmöglichkeit

Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Es ist jedoch stets zu beachten, dass diese Regelungen nur dann gelten, wenn die Nichtbeförderung erwiesenermaßen unberechtigt erfolgt ist. Dies gilt beispielsweise eindeutig bei Überbuchungen. Bietet die Luftfahrtgesellschaft jedoch einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu. Für Annullierungen und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik). Die Ausgleichszahlungen gelten nach deutschem Recht nicht als Schadensersatzleistungen. Weigert sich ein Luftfahrtunternehmen jedoch beispielsweise, angemessene Betreuungsleistungen zu erbringen, hat der Fluggast die Möglichkeit, Schadensersatz für ein angemessenes Hotel einzufordern. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen, sondern muss gegebenenfalls zusätzlich gezahlt werden.