Nutzlose Urlaubszeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss. Je höher die Minderungsquote, desto ferner liegt es, dass die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung weitgehend demjenigen entsprochen hat, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, so dass der Vertragszweck noch als jedenfalls im Wesentlichen erreicht angesehen werden kann. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit "nutzlos aufgewendet" worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden.
Eine Entschädigung kann zum Beispiel zustehen, wenn weil die Reise aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel des Zimmers in dem anderen Hotel und des erforderlichen Umzugs erheblich beeinträchtigt war.
Für die Höhe der Entschädigung können der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Reisepreis maßgeblich herangezogen werden.

Version vom 30. November 2018, 18:04 Uhr

Siehe: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss. Je höher die Minderungsquote, desto ferner liegt es, dass die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung weitgehend demjenigen entsprochen hat, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, so dass der Vertragszweck noch als jedenfalls im Wesentlichen erreicht angesehen werden kann. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit "nutzlos aufgewendet" worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden. Eine Entschädigung kann zum Beispiel zustehen, wenn weil die Reise aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel des Zimmers in dem anderen Hotel und des erforderlichen Umzugs erheblich beeinträchtigt war. Für die Höhe der Entschädigung können der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Reisepreis maßgeblich herangezogen werden.