Rechtsanwaltskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.


=Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung=
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Version vom 13. September 2018, 13:29 Uhr

Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält.

BGH, Urteil vom 25.02.2016, X ZR 35/15 Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleitung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. AG Charlottenburg, Urteil vom 05.01.2017, 203 C 441/16 Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 241 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004. Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Das kann auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN). Zu erstatten sind demnach alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20, BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 36/15 -, Rn. 21, juris). Ferner ist unstreitig, dass die Beklagte weder ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 14 Abs. 1 noch gemäß Artikel 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte verpflichtet, bei der Abfertigung einen klar lesbaren und deutlich sichtbaren Hinweis darüber anzubringen, dass den Fluggästen bei Annullierung, Beförderungsverweigerung und Verspätung ggf. Ansprüche zustehen können und wo sie sich näher über die Ansprüche informieren können. Die Beklagte ist verpflichtet, die durch die Verletzung der Informationspflichten in Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Fluggastrechte-VO adäquat verursachten Kosten, die aus der Sicht des Kläger zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, zu ersetzen. Nach diesem unstreitigen Sachverhalt war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechte-VO zur Wahrnehmung der Rechte zweckmäßig und erforderlich. Da die Beklagte jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, wussten die Kläger von etwaigen Ansprüchen, nach denen sie im Internet hätten suchen können nichts. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, dass das Vorhandensein der Ansprüche jedem Verbraucher bekannt wäre. AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13 Sie sind der Auffassung, sie seien von der Beklagten entgegen Art. 14 Abs. 2 der o.g. EG-Verordnung nicht über ihre Rechte im Fall einer Flugverspätung informiert worden, da sie von der Beklagten nach Ankunft des verspäteten Flugs keinen schriftlichen Hinweis über ihre Rechte erhalten hätten. Das Auslegen von Vordrucken am Ticketschalter der Beklagten würde der Informationspflicht nicht genügen. Die Kläger hätten deshalb zum Zweck der Informationsbeschaffung einen Rechtsanwalt einschalten müssen. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, der sich allein unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzforderung ergeben kann, liegen nicht vor. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sind die §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei der eingeklagten Hauptforderung, der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a VO/EG 261/2004, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, in dem die Rechtsanwaltskosten mit abgegolten werden könnten. Vielmehr stellt ein solcher Ausgleichsanspruch gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts einen Fremdkörper dar, weil die Ausgleichzahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist (Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1899; AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2012 - 226 C 41/12 -, UA S. 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 29.07.2013 - 235 C 125/13 -, UA S. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Xa ZR 61/09 -, NJW 2010, 1526, Rn. 10; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2012 - 30 C 1275/12 (71) -, RRa 2013, 28). Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich ferner nicht aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem mit der Beklagten geschlossenen Flugbeförderungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nach der Behauptung der Kläger ihre vertragliche Nebenpflicht zur Information gemäß Art. 14 Abs. 2 VO/EG 261/2004 dadurch verletzt hat, dass sie die Kläger lediglich durch ausliegende Vordrucke, nicht aber durch Aushändigung schriftlicher Hinweise über ihre Rechte nach Flugverspätungen informiert hat. Denn selbst wenn darin eine Pflichtverletzung liegen würde, wäre diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, ob den Klägerin die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ausgleichszahlungen wirklich völlig unbekannt war, denn in diesem Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass sie nach der eigenständigen Beschwerde bei ihrer Reiseveranstalterin plötzlich einen Rechtsanwalt aufgesucht haben. Dies gilt umso mehr, als die Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung spätestens nach der EuGH-Entscheidung im Februar 2013 Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung gewesen sind und damit nahezu allgemein bekannt sein dürften (vgl. AG Wedding, Urteil vom 07.05.2013 - 12b C 31/13 -, UA S. 4; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - 51 C 10439/13 -, UA S. 3). Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, denn der Gang zum Anwalt hätte - die Unkenntnis der Kläger unterstellt - jedenfalls nicht zur Folge, dass unmittelbar Kosten für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an die Beklagte entstünden. Für eine anwaltliche Beratung oder eine Auskunft über zustehende Rechte fällt nämlich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG zunächst lediglich eine Beratungsgebühr an (so zutreffend AG Düsseldorf, a.a.O., UA S. 2 f.). Eine solche ist hier jedoch nicht streitgegenständlich, denn die Kläger machen ausdrücklich die Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Schreiben zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend. Die Geschäftsgebühr kann auch nicht alternativ anstelle der Beratungsgebühr als Schaden geltend gemacht werden, da erstere nach einem zu bestimmenden Gebührensatz und festen Wertgebühren zu bestimmen ist, während letztere frei verhandelt werden kann. Zudem fällt die Geschäftsgebühr auch für eine völlig andere anwaltliche Tätigkeit an, nämlich für die außergerichtliche Vertretung und nicht für die bloße Beratung.

AG Köln, Urteil vom 06.03.2017, AZ 112 C 278/16 Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR aus § 280 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerseite hat die Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht erteilt. Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO). Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15). Kann der Fluggast mangels Informationserteilung nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, ist ihm die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bereits bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs zuzubilligen.

LG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2014, AZ 2-24 S 49/14

Weiterhin begehren die Kläger noch die Freistellung von vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 291,55 Euro. Das Amtsgericht hat, soweit die Klageforderungen nicht anerkannt worden sind, die Klage bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte keine Rechnung gem. § 10 RVG gestellt hätte, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Mangels Klagbarkeit dieser Anwaltsgebühren im Innenverhältnis zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigten könne auch keine Freistellung begehrt werden. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der § 10 RVG entspreche. Diese Vorschrift betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 Rn. 18; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2010, AZ. 2-16 S 162/09, 2/16 S 162/09, zit. nach juris, Urteil der Kammer v. 05.09.2014, Az. 2-24 S 171/13). Der Befreiungsanspruch als besondere Ausprägung des Aufwendungsersatzanspruchs wird bereits fällig, wenn der Ersatzberechtigte die Verbindlichkeit eingegangen ist. Die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit ist – wie S. 2 der Norm zeigt – nicht Voraussetzung (BGH, NJW 2010, 2197 Rn. 21; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 257 Rn. 7, Urteil der Kammer v. 05.09.2014, Az. 2-24 S 171/13). Eine Anspruchsgrundlage kann sich regelmäßig aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Ob unter Berufung auf die Durchsetzung der Fluggastrechte besondere Gründe im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB anzunehmen sind, die eine Mahnung entbehrlich machen, ist zweifelhaft. Insbesondere dient Art. 14 VO nicht dazu durchzusetzen, dass bei Geltendmachung der Ansprüche durch Anwälte in allen Fällen die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewährleistet ist. Anspruchsgrundlagen gem. §§ 823ff. BGB bzw. § 249 BGB bzw. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB scheiden aus. Die Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 VO lässt sich begründen, wenn man von einem gesetzlichen Schuldverhältnis auf der Grundlage der VO ausgeht. Dann könnte ein Verstoß der Fluggesellschaft gegen Art. 14 VO Schadenersatzansprüche nach deutschem Recht begründen. Insoweit stellt sich dann die weitere Frage, ob das jeweilige Luftfahrtunternehmen tatsächlich gegen seine Hinweispflichten verstoßen hat. Art. 14 Abs. 2 VO ist diesbezüglich nicht eindeutig. Bezieht sich Absatz 2 auf Absatz 1, muss also sich der Fluggast zwecks Aushändigung der schriftlichen Hinweise zum Abfertigungsschalter oder Flugsteig begeben (Mitwirkungspflicht des Fluggastes, vgl. LG Stuttgart, Beschluss v. 29.05.2014, Az. 5 S 42/14, Bl. 86/87 d.A.) oder muss die Fluggesellschaft von sich aus die betroffenen Fluggäste kontaktieren und die schriftlichen Hinweise aushändigen? Dies kann jedoch alles offen bleiben, da der teilweise vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass regelmäßig die Kausalität zwischen Hinweispflichtverstoß und geltend gemachtem Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten fehlt. Denn hätte die Beklagte ihrer Hinweispflicht genügt, wären die konkret geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ebenfalls entstanden. Im Gegensatz zur Hinweispflicht des Luftverkehrsunternehmens gemäß Art. 14 Abs. 1 VO betreffen die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Form der Geschäftsgebühr nicht nur die pauschale Aufklärung des Mandanten über mögliche Ausgleichszahlungen, sondern konkret schon die Durchsetzung solcher Ansprüche. Diese anwaltliche Durchsetzung wäre aber auch bei Erfüllung der Hinweispflicht notwendig geworden. Denn gem. Art. 14 VO wird nur ein Hinweis auf mögliche Ausgleichsansprüche geschuldet. Geltend gemacht werden Rechtsanwaltskosten, die konkret für die Durchsetzung der Ansprüche anfallen. Der eingetretene Schaden sind die Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr und nicht deren fehlende Ersatzfähigkeit. Es gilt grds. auf allen zivilrechtlichen Rechtsgebieten, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen. Eine Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grds. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine anfallende Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt wiederum die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 VO. AG München, Urteil vom 10.04.2014, 261 C 2135/14 Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von dem vorgerichtlich entstandenen Honoraranspruch seines Prozessbevollmächtigten zu. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten war nicht erforderlich. Kosten der Rechtsverfolgung können zwar grundsätzlich auch als Schaden geltend gemacht werden, obwohl es sich um freiwillige Vermögensopfer handelt. Allerdings sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die auch erforderlich sind. Die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB (a.F.) ist an keine besondere Form gebunden, insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Die Mitteilung von Reisemängeln bedarf keiner juristischen Ausbildung, insb. weil der Sachverhalt hier vergleichsweise einfach gelagert war und eine rechtliche Einordnung der vorgetragenen Mängel der Reise bei Anspruchsanmeldung nicht vorgenommen werden muss. Vielmehr ähnelt die Anspruchsanmeldung als geschäftsähnliche Handlung einer Mahnung, deren Kosten vor Verzugseintritt ebenso wenig erstattungsfähig sind. Im Ergebnis war der Kläger daher auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht angehalten, die Anspruchsanmeldung selbst durchzuführen. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, AZ 3 C 2973/13 (32) Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage dagegen abzuweisen, da sich die Beklagte bei Einschaltung des Klägervertreters noch nicht in Verzug befand. Das persönliche Schreiben des Klägers vom 29.5.2013 stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar, da nur allgemein Entschädigungsansprüche unter Hinweis auf einen extra Urlaubstag, nicht gegebenen Entspannungseffekt und mangelnde Verpflegung ohne Angabe der hierfür aufgewandten Kosten, begehrt wurden. Insoweit ist die verlangte Entschädigung nicht ausreichend konkretisiert. Auch der Hinweis auf Art.14 der VO begründet keinen Anlass zur unmittelbaren Einschaltung eines Rechtsanwalts, da die Kläger nicht dargelegt haben, dass sie die Beklagte gemäß Art. 14 I der VO vergeblich aufgefordert haben, ihnen die schriftliche Auskunft über ihre Rechte zu erteilen. Ebenso fehlt der Vortrag, dass der Hinweis gemäß Art. 14 I der VO nicht deutlich sichtbar angebracht war.



AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014, AZ 30 C 2462/13 (68)

Die Kläger zu 5) bis 8) haben gegen die Beklagte zu je 1/4 Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden. Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Fluggastverordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 Fluggast-VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.08.2012 der durch die Kläger beauftragten … bis 11.09.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 BGB). Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der … vom 27.08.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 249 Rn. 57). Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die … die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm NJW-RR 2006 S. 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde. Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht.

AG Hannover, Urteil vom 03.07.2013, AZ 564 C 267/13 Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug war nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Nachdem die Beklagte auf die Zahlungsforderung der Kläger Ansprüche unter Verweis auf die Einschätzung der beklagteneigenen Rechtsabteilung abgelehnt hatte, konnten diese nicht mehr davon ausgehen, ein Rechtsanwalt könne ihre Ansprüche außergerichtlich durchsetzen. Vielmehr war zu erwarten, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben würde. Die Kläger hätten unbedingten Klageauftrag erteilen müssen, so dass keine weiteren Kosten entstanden wären.


AG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013, AZ 31 C 3349/12 (78)

Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von EUR 500,00 gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten, steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu. Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.06.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.06.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründeten Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.04.2013, AZ 3 C 2265/12 (39)

Ein Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten kommt allein nach Verzugsgesichtspunkten in Betracht (so auch die st. Rspr. des LG Darmstadt). Dem Klägervortrag ist nicht zu entnehmen, dass ein Schuldnerverzug der Beklagten gegeben war, als der Kläger seine Prozessvertreterin mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Für einen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten jenseits der Verzugsregeln ist kein Raum. Insbesondere besteht kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten, da dieser nur im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung eines originären Schadenersatzanspruchs in Betracht kommt. Vorliegend wurde jedoch nicht ein Schadenersatz-, sondern ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO geltend gemacht, der einem Schadensersatzanspruch insofern nicht gleichzusetzen ist. Aus dem Wortlaut des Art. 12 VO lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Ausgleichs- und einem Schadensersatzanspruch zu differenzieren ist. LG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2016, AZ 2-24 S 189/15 AG: Die Inanspruchnahme anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der vorgerichtlich geltend gemachten Ausgleichsansprüche aus der Verordnung erforderlich gewesen sei und der Anspruch der Kläger zwar nicht aus Verzug, aber aus Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO in deren analoger Anwendung i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB folge. Dem folgt das Berufungsgericht nicht. Mit der Frage der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Verordnung ist zunächst maßgeblich, ob das Luftfahrtunternehmen sich zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verzug befindet oder nicht. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann sich regelmäßig aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben. Ein Verzug im Zeitpunkt der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe lag jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht vor. (Weiter Ausführungen: LG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2014, AZ 2-24 S 49/14). Es fehlt insofern jedenfalls die Kausalität zwischen einem etwaigen Hinweispflichtverstoß und den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (als Schaden). Aus Art. 9 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) i) VO folgt der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht, ebenso wenig aus §§ 634 Nr. 4; 280 Abs. 1 BGB, § 249 BGB oder §§ 823 ff. BGB: Die §§ 634 Nr. 4; 280 Abs. 1 BGB kommen nicht in Betracht, da die verspätete Flugbeförderung nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242.) keinen Werkmangel darstellt. Für Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2; 286 BGB) wie auch für Art. 9 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) i) VO bedarf es wiederum einer Mahnung, die vorliegend fehlte. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts folgt ein Schadensersatzanspruch vorliegend nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO. Die Verordnung regelt keinen pauschalierten Schadensersatz, sondern bestimmt für bestimmte Fälle eine Ausgleichspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Aus der Verordnung kann insofern kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden, der Grundlage für den Ersatz von Schäden außerhalb der in der Verordnung geregelten Leistungen sein kann. Eine erhebliche Flugverspätung i.S.d. Verordnung erfüllt schließlich auch keinen deliktischen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 5.12.2014 – 2-24 S 49/14, RRa 2015, 24).

LG Frankfurt II, Urteil vom 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14 Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder aus Delikt, §§ 823 ff. BGB, sind nicht dargetan. Die Kläger selbst stützen ihren Anspruch vielmehr ausschließlich auf eine angebliche Verletzung der Informationspflicht über die Rechte der Fluggäste gemäß Art. 14 der Verordnung. Art. 14 der Verordnung i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB stellt jedoch keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt gegen die Hinweispflichten des Art. 14 der Verordnung verstoßen hat. Zumindest fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Hinweispflichtverstoß und geltend gemachtem Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten (Weiter Ausführungen: LG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2014, AZ 2-24 S 49/14). Die Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grundsätzlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine anfallende Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt wiederum die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 VO. Die Gebühr nach § 34 RVG kann dann auch nicht isoliert geltend gemacht werden, denn die dann anfallende Geschäftsgebühr umfasst die Gebühr nach § 34 RVG bzw. diese wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet (vgl. zum ganzen auch LG Frankfurt, Urt. 5.12.2014 – 2-24 S 49/14, RRa 2015, 24).


AG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2014, AZ 30 C 3855/13 Die Kläger haben gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 73,78 EUR. Die Kläger haben Anspruch auf jeweils die Hälfe der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie als Gesamtschuldner der Rechtsanwaltsvergütung letztendlich jeder die Hälfte der entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen müssen (§§ 421, 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Rechtsanwaltsschreibens vom 27.9.2013 befand sich die Beklagte bereits mit der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach der Verordnung in Verzug. Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.9.2013 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, gerade weil die Beklagte zuvor auf das Schreiben der Kläger hin mit Schreiben vom 16.5.2013 eine Zahlung abgelehnt und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl. 2014), § 249 Rn. 57). Trotz der Zahlungsverweigerung der Beklagten war die vorgerichtliche Geltendmachung auch erfolgversprechend, da die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien. Für die Erfolgsaussichten der vorgerichtlichen Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt streitet auch, dass der Anspruch aus den oben genannten Gründen begründet war. Der Anspruch kann nicht gemäß. Art. 12 VO auf die Ausgleichsleistung angerechnet werden, da es sich um einen Verzugsschaden handelt und nicht den primär durch die Flugverzögerung eingetretenen Schaden.

LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2013, AZ 12 S 53/12 Wegen der Höhe der Minderung bleibt es bei dem vom Amtsgericht angenommenen Minderungssätzen von insgesamt 20 % (18 % und 2 %), die von der Berufung nicht angegriffen wurden. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Reisepreis von 2.556,- EUR: 14 Tage Reisedauer = 182,57 EUR Tagespreis x 4 Tage = 730,28 EUR x 20 % = Minderungsanspruch i.H.v. 146,05 EUR. Hinzukommen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei einer berechtigten Forderung in dieser Höhe und einer 1,3-fachen Gebühr = 32,50 EUR + 6,50 EUR + 7,41 EUR (19 % MWSt) = 46,41 EUR. (...). LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, AZ 22 O 197/12 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 211,23 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 6 MÜ nach einem Streitwert von 1.308,42 EUR. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war geboten. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Dem Kläger steht durch die Zerstörung des Reisegepäcks ein Anspruch i.H.v. 1.131 Sonderziehungsrechten zu. Die Beklagte hat die fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 ist nicht als unbillig anzusehen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11). Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht bei jeder Überschreitung der durchschnittlichen Geschäftsgebühr zwingende Gründe vortragen die eine überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigen (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen Ermessensfehlgebrauch des Prozessbevollmächtigen schließen lassen. Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine unterdurchschnittliche schwierige Angelegenheit handelt.

Siehe auch