Reiserecht und verbundene Reiseleistungen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bei Reiseleistungen kommt es öfter vor, dass mehrere einzelne Leistungen als Bündel mit einem Gesamtpreis ausgewiesen werden. Ob es sich bei einer Bündelung von Einzelleistungen bei dem Anbieter um einen Reiseveranstalter oder einen Reisevermittler handelt, ist differenziert zu betrachten.

Pauschalreise

Bei Pauschalreisen handelt es sich um gebündelte Reiseleistungen, die aus mehreren Einzelleistungen, wie dem Flug, der Unterbringung und Clubangeboten bestehen. Diese wurden vom Reisebüro im Vorhinein ausgesucht, aufeinander abgestimmt und als Gesamtreise angeboten. Der Anbietende ist hierbei in der Regel auch der Reiseveranstalter, der die Gesamtheit an Leistungen in eigenem Namen als Eigenleistung erbringt. Typische Pauschalreisen sind solche, bei denen der Hin- und Rückflug, der Transfer und der Aufenthalt zu einem einheitlichen Gesamtpreis Vertragsgegenstand werden. Regelmäßig ist dies bei Clubaufenthalten der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1988, Aktenzeichen VII ZR 348/86 ). Pauschalreisen werden regelmäßig gebündelt beim Reiseveranstalter bezahlt. Eine solche Reise legt regelmäßig die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Reiseunternehmen auch bezüglich aller angebotenen und im Zusammenhang mit der Reise stehenden Leistungen um den Reiseveranstalter handelt. Durch das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters wird hierbei unter anderem dadurch begründet, dass in den Prospekten der Pauschalreise einzelne Leistungen nicht ausdrücklich als Fremdleistung aufgeführt werden (LG Berlin, Urteil vom 30.11.2012, Aktenzeichen 55 S 114/11). Die Leistungsverpflichtung ergibt sich aus der Reisevertragsbestätigung in Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen Reiseprospekt. Bietet ein Veranstalter also umfangreiche Sportmöglichkeiten kann, ist er nicht nur dazu verpflichtete, dafür Sorge zu tragen, dass diese Sportmöglichkeiten vorhanden sind, sondern er hat auch dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Sind auf einem Hotelgelände sowohl Reitställe als auch Manegen gekennzeichnet und werden dort Reitausflüge angeboten, gehören diese zur Leistung der Pauschalreise, wenn sie im Prospekt mit beworben worden sind, ohne dass dort ein weiterer Veranstalter genannt wurde, auch wenn sie dort lediglich mit „ca.“ Preisangaben versehen sind. Es ist dabei irrelevant, ob der Veranstalter selbst die angebotenen Leistungen ausführt oder ausführen lässt oder ob ein weiterer Vertrag über die Betreibergesellschaft des Clubs zustande kommt, da der Reiseveranstalter durch sein Auftreten bereits er Erwartung einer Eigenleistung erweckt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.2.1999, Aktenzeichen 16 U 112/98).

Zusammengesetzte Reiseleistung

Bietet ein Reiseveranstalter eine aus mehreren einzelnen Teilen bestehende Reise, wie eine Rundreise mit anschließendem Badeaufenthalt an, bei der ein Teil der Leistung von einem eigenständigen Unternehmen erbracht wird, ausschließlich im eigenen Namen an, so haftet er für die Gesamtheit der Leistungen und nur er wird Vertragspartner des Reisenden, dem anderen Unternehmen kommt die Rolle eines Leistungsträgers des Veranstalters zu. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob beide Unternehmen unabhängig voneinander die Reise als eigene Leistung anbieten, da es in der Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Unternehmen lediglich auf die Erklärungen des Unternehmens gegenüber dem Reisenden ankommt, nicht aber auf die Erklärungen anderer Unternehmen. Bedient sich dieses eigenständige Unternehmen jedoch einem Subunternehmen ohne mit dem Reiseveranstalter Rücksprache zu halten, haftet dieser nicht für die Schäden, die durch das Subunternehmen entstanden sind, da er nicht für eigenmächtiges Verhalten seines Leistungsträgers einzustehen hat.

Individuell verbundene Reise

Handelt es sich jedoch um eine nach den Wünschen des Kunden zusammengestellte Reise, ist zu differenzieren.

Grundsätzlich können auch individuell zusammengestellte Reisen Pauschalreisen sein, da diese gem. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 90/314/EWG lediglich voraussetzen, dass sie aus einer Verbindung „von mindestens zwei der folgenden Diensleistungen, die zu einem Gesamtreisepreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.....“ besteht (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.1993, Aktenzeichen 2/24 S 92/93).
Werden in einem Reisevertrag also mehrere einzelne Leistungen gebündelt angeboten und mit einem undifferenzierten Gesamtpreis versehen, handelt es sich bezüglich der gesamten Leistungen daher um eine Eigenleistung des Anbieters. Hierzu gehören auch zusammen gebuchte Mietwagen am Urlaubsort, wenn sie Teil des Gesamtarrangements sind und auf der Rechnung nicht als Posten getrennt sind. Auch der Hinweis auf den Vermieter im Katalog vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da hier offengelassen wird, ob die Mietwagenfirma als Vertragspartner auftreten möchte oder das Reiseunternehmen sich ihrer zur Vertragserfüllung bedienen möchte. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um eine Eigenleistung des Unternehmens.
Dies lässt sich grundsätzlich auch auf Reisen anwenden, die nach den Vorgaben und auf den Wunsch des Verbrauchers hin organisiert werden (EuGH RRa 2002, 119). Mit der Folge, dass es sich bei diesen nicht zwangsweise um Reisevermittlungen handelt.
Allerdings trifft dies nicht notwendigerweise auf alle individuell zusammengestellten Reisen zu. Hierfür muss die Reise ebenfalls als eigene angeboten werden. Fehlt es an dieser Voraussetzung, stellt das Reisebüro also separate Rechnungen anderer Anbieter aus und betont, dass es sich nicht um eine Eigenleistung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Reisebüro um den Reiseveranstalter handelt – es liegt auch in diesem Fall eine bloße Vermittlertätigkeit vor ( [https://openjur.de/u/301415.html LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2008, Aktenzeichen 2-24 S 64/08). Auch wenn ein Reisebüro eine Reise auf den Wunsch des Kunden hin zusammenstellt und zu einem Preis anbietet, die einzelnen Posten aber gesondert ausweist, ist von einer Reisevermittlung auszugehen, wenn diese nicht im eigenen Namen als Reise angeboten wird. Eine solche Reise ist dann auch keine Pauschalreise, da sie nicht vom Reisebüro zusammengestellt und aufeinander abgestimmt als Paket angeboten, sondern nach individuellen Wünschen mit dem Kunden vereinbart und terminlich mit ihm abgestimmt wird. Daher handelt es sich hierbei um eine Bündelung von Einzelreisen und nicht um eine Pauschalreise, womit das Reisebüro lediglich als Vermittler fungiert (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.11.1997, Aktenzeichen 2/21 O 221/97).