Sitzplätze im Flugzeug

Aus PASSAGIERRECHTE
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Allgemeines

Mit der Buchung eines Tickets erwirbt der Passagier auch Anspruch auf einen Sitzplatz im Flugzeug. Der Komfort oder die Position des Sitzplatzes in der Maschine hängt von der konkreten Buchung ab.

Beschaffenheit des Sitzplatzes

Durchschnittliche Beschaffenheit

Vereinbarte Beschaffenheit

Unterscheidung nach Beförderungsklasse

Anspruch auf konkreten Sitzplatz

11.1 Reisemangel wegen getrennter Sitzverteilung im Flugzeug Eine getrennte, statt wie erwartete zusammenhängende Sitzverteilung während des Fluges stellt keinen Reisemangel dar. Dies gilt auch dann, wenn Passagiere mit Kindern reisen. Ein Flugpauschalreisender, der im Rahmen einer Pauschalreise an einem Charterflug teilnimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte, nebeneinanderliegende Sitzplätze. Dies ist gerade dann auch nicht zu erwarten, wenn der Passagier als einer der letzten Mitreisenden eincheckt. Es ist grundsätzlich üblich, dass die Sitzplätze in der Reihenfolge des Eincheckens vergeben werden (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2002). 11.2 Economy statt Business Class Wenn nach mit dem Veranstalter getroffener Vereinbarung der Passagier auf allen Teilstrecken einer Flugreise in der Business Class befördert werden sollten, die Beförderung aber tatsächlich lediglich in der Economy Class erfolgte, war die Reiseleistung mangelhaft. Eine unmittelbare Rüge dieses Mangels ist nicht schuldhaft versäumt worden, wenn der Passagier erstmals während des Eincheckens für den Flug mit dem Umstand konfrontiert wird, dass die zur Verfügung stehende Maschine über keine Business Class Plätze verfügt. Dem Passagier steht daher ein Reiserückzahlungsanspruch aufgrund der Beförderung in der Economy-Class zu. Hinsichtlich des konkreten Betrages ist nicht auf den Gesamtreisepreis abzustellen sondern auf den durch entsprechende Preisunterschied zwischen den Beförderungsklassen. Zudem besteht ein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise an dem Tag des Fluges. Gerade bei einem Langstreckenflug kommt den Vorteilen der Business Class einer für den Reisenden erheblichen Bedeutung zu (LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az.: 2-24 O 225/13). 11.3 Minderungsanspruch bei Beförderung in Economy statt in Business Class Der Passagier hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, wenn er nicht, wie gebucht und bezahlt, in der Business Class, sondern nur in der Economy Class transportiert wird. Neben der Erstattung des Aufschlages für die Business Class muss auch der im Vergleich zu den gebuchten Leistungen minderwertige Beförderungscomfort berücksichtigt werden. Der Mangel bezieht sich nur auf den Tag der Rückreise, so dass zur Berechnung der Minderung der ursprüngliche Reisepreis anteilig auf den Rückreisetag reduziert werden muss (AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04). 11.4 Unzureichende Sitzplatzgestaltung Grundsätzlich stellt eine unzureichende Sitzplatzgestaltung einen Mangel der Beförderungsleistung dar. Ein Passagier miss Beeinträchtigungen auf dem zugewiesenen Sitzplatz nicht grenzenlos hinnehmen. Abgesehen von der Beförderungsklasse ist i.d.R. keine besondere Beschaffenheit bezüglich des Sitzplatzes vereinbart (ggfs. jedoch schon, z.B. Vereinbarung bzgl. besonderer Beinfreiheit). Der Sitzplatz muss sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine durchschnittliche Beschaffenheit aufweisen, die der Passagier erwarten kann. Der Fluggast kann davon ausgehen, dass er an seinem Sitzplatz ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit hat, um einigermaßen beschwerdefrei die Flugzeit verbringen zu können. Ein besonderer Komfort ist dabei zumindest in der Economy Class nicht zu erwarten, da die Fluggesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Beförderung einer möglichst hohen Anzahl an Fluggästen hat. Dabei muss auch das Material derart solide sein, dass ein Passagier nicht durch seinen übergewichtigen Mitreisenden eine Einbuße an Platzfreiheit erleiden muss, weil ein Sitz dem Gewicht nicht ausreichend entgegenhält. Nur auf extremes Übergewicht kann eine Fluggesellschaft nicht eingestellt sein. Eine Minderung um 50 Prozent scheint angemessen, wenn der Passagier aufgrund einer solchen Einschränkungen auf einem Langstreckenflug keine Kniefreiheit hat und nicht schlafen kann. (AG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2015, Az.: 31 C 4210/14).