Anwaltskosten
Fraglich ist, ob neben Ausgleichsleistungen auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft besteht.
Allgemeines
Zur Beantwortung dieser Frage müssen sowohl die Fluggastrechteverordnung, als auch deutsches Zivilrecht herangezogen werden. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf die Ausgleichsleistung besteht.
Nach erfolgloser Mahnung durch den betroffenen Fluggast
Unstreitig werden Fälle von der Rechtsprechung behandelt, in denen der Fluggast die Fluggesellschaft bereits erfolglos gemahnt hat (so z.B: AG Frankfurt am Main, 10.05.2010 - 31 C 2339/10 (74), 06.12.2012 - 31 C 2553/12). Der Anspruch richtet sich in diesen Fällen nach §§ 280, 260 BGB und Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung. Durch die Mahnung wird die Fluggesellschaft zunächst in Verzug gesetzt, § 286 BGB. Sollte die Fluggesellschaft nicht positiv reagieren oder eine andere Leistung wie z.B. einen Gutschein anbieten, darf der Fluggast davon ausgehen seinen Anspruch nicht ohne die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz realisieren zu können (so AG Frankfurt, 31 C 2339/10 (74)).
Erstattung ohne vorherige Mahnung
Schwieriger gestaltet sich die Frage, ob auch ohne vorherige erfolglose Mahnung ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden kann.
Zu nennen ist an dieser Stelle das Urteil des BGH vom 25.02.2015. In diesem Fall war ein verspäteter Flug Klagegegenstand, die Klägerin hatte ohne vorherige Mahnung einen Rechtsanwalt hinzugezogen. Der BGH stellte zunächst fest, dass keine Verzug nach § 286 vorlag. Eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten außerhalb des Verzugs nach § 286 BGB schloss er aus. Ferner knüpfte er in seinem Urteil stark an die Informationspflicht der Fluggesellschaften aus Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung an: Im gegenständlichen Fall hatte die Fluggesellschaft den Kläger ausreichend informiert. Für den BGH ergab sich daraus, dass der Kläger selbst in der Lage gewesen sei seine Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen - die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts sei daher nicht notwendig gewesen. Für den Fall einer mangelhaften oder gar ausbleibenden Aufklärung bedeutet dies jedoch, dass eine Geltendmachung von Anwaltskosten nicht ausgeschlossen ist. In einer anderen Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.2.2016 – X ZR 35/15) befand dieser zudem, dass auch durch das schädigende Ereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten unter den Anspruch auf Ausgleichszahlung fallen können - allerdings nur, wenn diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Dem widerspricht unter anderem das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.06.2018: Eine Streikankündigung hatte hier zu einer Annullierung des Fluges geführt, die Kläger forderten neben der Ausgleichszahlung auch hier Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Amtsgericht zufolge besteht ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bereits unabhängig von einer Verzugslage nach § 286 BGB. In seiner Begründung nimmt es auf das Urteil des BGH bezug: Das Leisten von Aufklärung im Einklang mit Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung könne eine Fluggesellschaft nicht von der Pflicht zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten des Klägers entbinden. Diesem sei regelmäßig nicht möglich zu bewerten, ob die von der Fluggesellschaft bereitgestellten Informationen den Anforderungen des BGH genügen. Das Risiko nicht einschätzen zu können, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig und damit einen Schadenersatzanspruch begründend ist, darf nicht zu Lasten des aufgrund einer Pflichtwidrigkeit des Luftfahrtunternehmens mit der Flugunregelmäßigkeit beeinträchtigten Fluggastes gehen, sondern hat das Luftfahrtunternehmen als diejenige Person zu treffen, die einen Nichtvermögensschaden verursacht hat.