EG Flugverordnung
Die EG Flugverordnung stellt die zentralste europäische Regelung dar. Eigentlich lautet der Name der EG Flugverordnung VO 261/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Dennoch kommt es sehr oft zu der Bezeichnung der EG Flugverordnung als europäische Fluggastrechteverordnung oder gar ganz kurz als VO 261/04. Die EG Flugverordnung verfolgt das Ziel einer gemeinsamen Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste. Diese Regelungen der Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen der EG Flugverordnung gelten im Falle einer Annullierung des Flugs, bei großer Verspätung Flugs und Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes.
Informations- und Hinweispflicht bezüglich der VO 261/04
Durch die Luftfahrtunternehmen muss durch einen deutlich sichtbaren Aushang bei der Abfertigung dafür gesorgt werden, dass die Fluggäste die Information vorfinden, dass bei einer Annullierung, Nichtbeförderung oder großen Verspätung von wenigstens zwei Stunden eine schriftliche Auskunft durch die Fluggäste am Abfertigungsschalter eingeholt werden kann. Kann ein solcher Aushang nicht vorgefunden werden, dann muss den betroffenen Fluggästen wenigstens ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt werden, in dem sie die Regeln bezüglich der Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen vorfinden können. Weiterhin hat der betroffene Fluggast ein Recht darauf, die schriftlichen Kontaktinformationen zu erhalten zu der einzelstaatlichen Stelle. Kommt es nicht zu der ordnungsgemäßen Information des betroffenen Fluggastes, jedoch dazu, dass sich der betroffene Fluggast auf eine viel zu geringe Ausgleichsleistung einlässt, dann hat der betroffene Fluggast das Recht auf einen zusätzlichen Ausgleich.
Ansprüche bei Annullierung nach Art. 7 der EG Flugverordnung
Nach Art. 2 lit. l ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. In solchen Fällen bietet die VO 261/04 Schutz für den von der Annullierung betroffenen Fluggast. Der Fall der Annullierung ist in Art. 5 der Flugverordnung geregelt. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der VO 261/04 ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Flugverordnung. [Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der VO 261/04 können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:
• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 kommt es immer dann, wenn der von der Annullierung betroffene Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. Das bedeutet, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 hat, wenn:
• der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde oder
• der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
• der Fluggast wurde über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhielt ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Weiterhin werden Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 ausgelöst, wenn die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht.
Laut Art. 5 Abs. 3 der VO 261/04 ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als außergewöhnliche Umstände kommen unter anderem in Betracht:
• schlechtes Wetter
• Naturkatastrophen
• Streik
• Terrorwarnungen
• Vogelschlag.
Nach Art. 7 Abs. 3 der VO 261/04 können die dem Fluggast zustehenden Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen.
Ansprüche bei großer Verspätung nach Art. 6 der EG Flugverordnung
Im Gegensatz zu der Annullierung und Nichtbeförderung wird der Begriff der Verspätung in der VO 261/04 nicht weiter erläutert. Eine Verspätung ist jedoch anzunehmen, wenn sich der Abflug um eine bestimmte Anzahl von Stunden im Vergleich zur planmäßigen Abflugzeit verzögert. Die Ansprüche bei Verspätung eines Fluges sind in Art. 6 der VO 261/04 geregelt. Bei einer Verspätung steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Verspätung annehmen zu können.
• Flugstrecke Entfernung weniger als 1.500 km - Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden
• Flugstrecke Entfernung größer als 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km - Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden
• Flugstrecke größer als 3.500 km - Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden Grundsätzlich hat der von der Verspätung betroffene Fluggast jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro.
In all den zuvor genannten Fällen erhält der betroffene Fluggast auch Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/04. Welche sich wie folgt zusammensetzen:
• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung
• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Und sollte es zu einer Verspätung von über fünf Stunden kommen, dann hat der betroffene Fluggast weiterhin einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der VO 261/04. Diese beinhalten:
• die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes
Ansprüche bei Nichtbeförderung nach Art. 4 der EG Flugverordnung
Laut Art. 2 lit. j der VO 261/04 bedeutet "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Damit eine Nichtbeförderung jedoch tatsächlich angenommen werden kann, müssen alle drei Voraussetzungen nebeneinander gegeben sein. Das bedeutet, dass zu zunächst einer Weigerung der Beförderung des Fluggastes kommen muss. Dann darf kein vertretbarer Grund für die Verweigerung der Beförderung vorliegen. Schlussendlich müssen noch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der VO 261/04 vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass es durchaus auch Fälle von Beförderungsverweigerungen gibt, welche zulässig sind. Dazu gehören unter anderem:
• das nicht rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung
• Nichtbeförderung aufgrund von gesundheitlichen Gründen
• Nichtbeförderung aufgrund von Sicherheitsgründen
• Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen
• Nichtbeförderung aufgrund von einreiserechtlichen Gründen
Geregelt ist die Nichtbeförderung in Art. 4 der VO 261/04. Kommt es zu einer Nichtbeförderung dann stehen dem von der Nichtbeförderung betroffenen Fluggast laut Art. 4 Abs. 4 der VO 261/04 Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 und Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 der VO 261/04 und 9 der VO 261/04 zu. Auch hier bemessen sich die Ausgleichszahlungen nach Entfernung und Ausmaß der Verspätung.
• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Weiterhin kommt es zu dem Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der VO 261/04, der sich wie folgt gestaltet:
• vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes
Und der weitere Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/04, der sich wie folgt gestaltet:
• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung
• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Auch bei einer Umbuchung kann eine Nichtbeförderung angenommen werden oder bei der Zusammenlegung von Flügen, oder bei dem Einsatz von kleineren Ersatzmaschinen oder gar bei der Nichtbeförderung von Kindern oder auch auf Mehrstreckenflügen.
Verjährung der Ansprüche aus der EG Flugverordnung
In der VO 261/04 gibt es keine Verjährungsfrist für die jeweilige Ansprüche. Aus diesem Grund ist das materielle Recht heranzuziehen. Damit ergibt sich laut der §§ 195 und 199 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Fluggast von dem Vorfall Kenntnis erlangt, welcher ihn überhaupt erst zu dem Anspruch berechtigt. Es kommt zu der Verjährung der Ansprüche nach drei Jahren ab diesem Zeitpunkt mit dem Abschluss des jeweiligen Jahres.