Flugbuchung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Mit der Flugbuchung kommt in der Regel ein Luftbeförderungsvertrag zwischen Reisendem und Luftfrachtführer zustande.


Worüber wird ein Vertrag geschlossen?

Bei einem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich grundsätzlich um einen sogenannten Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff. BGB. Sein Zustandekommen richtet sich nach dem allgemeinen Teil des BGB. Die Hauptbestandteile des Luftbeförderungsvertrages sind:

  • Abflugs- und Bestimmungsort
  • Abflugs- und Ankunftszeit
  • Beförderungsklasse bzw. konkreter Sitzplatz (Platzbuchung)
  • Preis des/der Flugtickets
  • Ticketbedingungen

Abweichend können Abflugs- und Ankunftszeit (Datum und Uhrzeit) auch noch nicht fest vereinbart werden. Man spricht dann von sogenannten "offenen Tickets".

Der Fluggast muss gemäß § 305 II BGB vor Vertragsschluss auf die Geltung von ABB/AGB hingewiesen werden und ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, von diesen ABB/AGB Kenntnis zu erlangen.

Arten der Flugbuchung

Online-Buchung

Die heutzutage wohl am häufigsten genutzte Art und Weise der Flugbuchung geschieht über das Internet. Man kann Flüge direkt bei der Fluggesellschaft oder über einen Reiseanbieter buchen. Vergleichsportale zeigen lediglich unterschiedliche Anbieter vergleichend an; entscheidet man sich auf der Vergleichsportalseite für einen bestimmten Flug bei einem bestimmten Anbieter, so wird man auf die Seite des entsprechenden Anbieters weitergeleitet.

Bei einer Online-Buchung ist in der Regel eine ausreichende Einbeziehung in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf der Buchungswebsite gegeben. Meistens muss man vor dem Absenden der Buchung einen Haken zur Bestätigung der Kenntnisnahme der ABB/AGB setzen (sogenanntes opt-in). Zudem besteht oft auch die Möglichkeit, sich die ABB/AGB herunterzuladen oder auszudrucken.

Buchung im Reisebüro

Bucht ein Kunde seinen Flug in einem Reisebüro, teilt er dem Mitarbeiter des Reisebüros seine gewünschten Flugdaten mit. Dieser sucht dann einen passenden Flug heraus. Ist der Kunde mit diesem Flug einverstanden, kommt der Vertrag zustande.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen ist es wichtig zu unterscheiden, ob das Reisebüro lediglich vermittelnd auftritt und die Tickets in eigenem Namen verkauft:

  • Vermittelt das Reisebüro die Tickets und ist dies auch offensichtlich, dann wird das Reisebüro kein Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags. Dieser ist in dem Fall das Unternehmen, für welches das Ticket vermittelt wurde. Dieses übernimmt dann die Rolle des vertraglichen Luftfrachtführers.
  • Verkauft das Reisebüro Tickets in eigenem Namen, so wird das Reisebüro Vertragspartner, also vertraglicher Luftfrachtführer.

Dem Erfordernis der Einbeziehung des Kunden in die ABB/AGB ist damit genüge getan, dass er durch das Reisebüro darauf hingewiesen wird, dass ein Ausdruck der ABB/AGB kostenfrei möglich ist.

Telefonische Buchung

Bei der telefonischen Flugbuchung einigt man sich telefonisch mit der Fluggesellschaft oder einem Reiseanbieter auf die Hauptbestandteile des Luftbeförderungsvertrages. Problematisch ist hier, dass dem Kunden nicht die Möglichkeit gegeben werden kann, die ABB/AGB zur Kenntnis zu nehmen. Auch eine nachträgliche Zusendung der ABB/AGB genügt dem Erfordernis des § 305 II Nr. 2 BGB nicht. In einem solchen Fall ist es notwendig, dass der Kunde ausdrücklich darauf verzichtet, die ABB/AGB zur Kenntnis zu nehmen aber sich trotzdem mit Ihnen einverstanden erklärt.


Buchung am Ticketautomat

An einem Ticketautomat wird in der Regel die (Internet-)Buchungsseite des entsprechenden Anbieters auf dem Display gezeigt. Der Kunde wählt über das Webinterface seine gewünschten Reisedaten und bestätigt, wie bei der Online-Buchung, die Kenntnisnahme der ABB/AGB.


Fristen

Eine Fluggesellschaft muss dem Passagier keine Entschädigung zahlen, wenn sie die in der Verordnung genannte Frist einhält: So können Fluggäste gemäß Art. 5 der Verordnung einen Anspruch wegen einer Annullierung haben, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.


Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.