Fluggastverordnung 261

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Fluggastverordnung 261 vom 11.02.04 über eine gemeinsame Regelung bezüglich Ausgleichs -und Unterstützungsleistungen für Fluggäste kommt zur Anwendung im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung von Flügen. Der offizielle Titel der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 lautet: "Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91".

Die Fluggastverordnung 261 ist der Nachfolger der VO (EWG) Nr. 265/91 ÜberbuchungsVO. Durch die Fluggastverordnung 261 kann ein besserer Schutz der Fluggastrechte gewährleistet werden, wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist, da nun Mindestrechte als standartirisierte Leistungen eingeführt wurden. Ziel war auch die Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt und das unterliegen von harmonisierenden Bedingungen. Der Schutz der Fluggastrechteverordnung soll nicht nur Fluggästen im Linienflugverkehr sondern auch Fluggästen im Bedarfsflugverkehr dienen. Einbegriffen sind auch Flüge im Rahmen von Pauschalreisen. Ausschlaggebend bei der Fluggastverordnung 261 ist, dass immer nur das ausführende Luftverkehrsunternehmen, welches den Flug durchgeführt oder zumindest beabsichtigt hat, durchzuführen in Anspruch genommen wird. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Flugzeug durchgeführt wurde. Es kommt zur Schaffung von gesetzlichen, außervertraglichen Mindestrechten bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung, wenn die Fluggastverordnung 261 in zeitlicher, räumlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar ist.


Zeitlicher Geltungsbereich

Bezüglich des zeitlichen Geltungsbereiches ist lediglich festzustellen, dass sich die Luftfahrtunternehmen seit dem 28.12.2006 die Verpflichtungen aus der Fluggastverordnung 261 entgegenhalten lassen müssen. Egal ist, wann der Vertrag geschlossen wurde. Es kommt lediglich darauf an, wann der Flug geplant ist. Demnach unterliegen alle Flüge ab dem 28.06.2006 dem zeitlichen Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung.

Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt ist ausschließlich der Fluggast, der eine bestätigte Buchung vorweisen kann oder derjenige, der von einem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den er ursprünglich über eine Buchung verfügt hat, auf einen anderen Flug verlegt wurde. Diese basiert regelmäßig auf einem Beförderungsvertrag oder einem Pauschalreisevertrag mit Beförderungsleistung.

Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Der Begriff des „Fluggastes“ wird in der Verordnung allerdings nicht definiert. Allein vom Wortsinn her können damit jedoch nur natürliche Personen gemeint sein, die einen Flugschein besitzen und mit der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens in einem Flugzeug befördert wird. Dabei ist es unerheblich ob es ich bei der natürlichen Personen um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt. Da auch die Nationalität keine Rolle bei der Beurteilung spielt, ob es sich um einen Fluggast handelt,sind auch Unionsbürger und Personen aus Drittstaaten umfasst. Auch die Besatzung eines Flugzeugs unterfällt nicht dem Begriff eines Fluggastes, da diese der Gastgeber ist. Genauso wie die Besatzung sind auch blinde Passagiere keine Fluggäste, da diese entgegen der Definition ohne Zustimmung des Luftfahrtunternehmens befördert werden.

Säuglinge und Kleinkinder werden ebenfalls als Fluggäste angesehen, unabhängig davon ob sie über eine Sitzplatzreservierung verfügen oder nicht. Denn Sie können weder dem fliegenden Personal noch dem Flugpersonal zugeordnet werden. Auch im Montrealer Übereinkommen werden Kinder unter zwei Jahren als Reisende bezeichnet, welches nur bestätigt das Kinder auch in der Verordnung als Fluggäste gelten müssen. Damit können also auch Kleinkinder Rechte aus der Verordnung geltend machen, jedoch nur dann wenn für die Kinder überhaupt erst Kosten in Rechnung gestellt wurden. In einem solchen Fall werden die Ansprüche der Kleininder von den Eltern gemeinsam gemäß § 1629 Abs. 1 BGB.

Räumlicher Geltungsbereich

Räumlich sind alle Flüge umfasst die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten, unabhängig davon wo der Beförderer seinen Sitz hat. Beginnt also ein Flug innerhalb der EU, so muss auch eine außereuropäische Fluggesellschaft die Verordnung beachten. Beginnt ein Flug jedoch in einem Drittstaat und endet in der Gemeinschaft so muss eine Unterscheidung vorgenommen werden. Denn die Verordnung gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b ausschließlich für ausführende Luftfahrtgesellschaften wenn es diese ein Unternehmen der Gemeinschaft sind. Verspätet sich ein Anschlussflug jedoch im Nicht-EU Ausland, so können keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden.

Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in sachlicher Hinsicht sowohl für Linien-, Einzel-, und Pauschalreiseflüge. Auch sogenannte Billigflieger, oder Low Cost Carrier sind von dem sachlichen Anwendungsbereich erfasst. Für die Eröffnung des sachlichen Geltungsbereichs ist es erforderlich, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung einfindet. Das bedeutet, dass dieser, außer im Falle einer Annullierung oder Umbuchung, sich zu der Zeit zur Abfertigung einfindet, welche ihm vorher der Luftfrachtführer, das Reiseunternehmen oder der Reisevermittler mitgeteilt hat, vgl. Artikel 3 Absatz 2 lit. a) der Fluggastrechteverordnung. Sollte eine solche Zeit nicht mitgeteilt worden sein, muss sich der Fluggast dann spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden

Wesentlicher Inhalt

Im Gegensatz zur vorherigen ÜberbuchungsVO Nr. 265/91 gelten in der Fluggastverordnung 261 bedeutend höhere Ausgleichszahlungen und macht in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die Nichtbeförderung, sondern auch die Annullierung und die Verspätung teil davon.

Die Fluggastrechteverordnung findet auch für Charterflüge im Ferienflugverkehr und damit auch bei Pauschalreisenden. Kommt es zu einer Nichtbeförderung eines Fluggastes, dann trifft das ausführende Luftfahrtunternehmen vorrangig die Pflicht, nach einem Freiwilligen zu suchen, der bereit ist, auf seinen Flug zu verzichten und muss diesem dann eine angemessene Gegenleistung unterbreiten. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt es zu einer angemessenen Betreuung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen trifft somit die Pflicht, als Ausgleich für die Nichtbeförderung eine Ausgleichszahlung an den betroffenen Fluggast zu leisten. Damit es zu der Vermeidung von Annullierungen kommt, trifft die Luftfahrtunternehmen die Pflicht, die Fluggäste noch vor der geplanten Abflugzeit über eine Annullierung in Kenntnis zu setzen und diesem weiterhin eine zumutbare anderweitige Beförderung zur Verfügung stellen, sodass es dem betroffenen Fluggast möglich ist umzuplanen. Sonst muss das Luftfahrtunternehmen den Passagieren eine Ausgleichszahlung leisten und angemessene Betreuung der Fluggäste gewährleisten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund für die Annullierung sind und man diese nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Kommt es zu einer Annullierung, dann kann dem betroffenen Fluggast entweder eine Erstattung des Flugpreises zustehen oder eine andere, angemessene Beförderung.

Kommt es zu einer Verspätung eines Fluges, muss es zu einer angemessenen Betreuung der betroffenen Fluggäste kommen. Weiterhin steht diesen zu, ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises ab einer Abflugverspätung von 5 Stunden zu stornieren oder andererseits den Flug unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen. Im Gegensatz zu Nichtbeförderungen und Annullierungen sind für Verspätungen nach der Verordnung gesetzlich keine Ausgleichsleistungen vorgesehen. Seitdem jedoch die verbindliche Entscheidung des EuGH vom 19.11.09 ergangen ist, müssen im Sinne der Gleichbehandlung mit der Annullierung Ausgleichszahlungen an den Fluggast geleistet werden.

Wird der Fluggast wegen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer großen Verspätung in eine niedrigere Beförderungsklasse herabgestuft, dann kommen je nach Entfernung gestaffelte Minderungsbeträge zur Anwendung. Für eine Höherstufung darf kein weiteres Entgelt gefordert werden. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet die Fluggäste über ihre Fluggastrechte in Kenntnis zu setzen.