Flugvorverlegung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Fluggesellschaft verlegt in seltenen Fällen den Flug vor. Eine Vorverlegung des Fluges wird wie eine Flugannullierung behandelt. Der Flugpassagier hat mehrere Möglichkeiten auf diese Vorverlegung zu reagieren.

Vorverlegung als Flugannullierung

Die Vorverlegung wird als Flugannullierung gewertet, das Amtsgericht Hannover hat dies in einem Urteil begründet:

Der Anspruch ist entsprechend Artikel 5 der VO Nr. 261 begründet, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung ist geboten, insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, verwiesen. Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als 10 Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die VO Nr. 261 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen. AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10)

Dementsprechend finden die in der Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004 Art. 7 genannten Ausgleichszahlungen auf Flugvorverlegungen statt.

Möglichkeiten

  • Der Flugpassagier kann die Ausgleichszahlung, welche in der Fluggastrechteverordnung geregelt ist (250 €, 400 €, 600 €) beantragen
  • Der Flugpassagier kann eine Umbuchung verlangen, welche dem Flugzeitpunkt am nächsten kommt

Siehe auch

Flugannullierung

Flugverspätung

Betreuungsleistungen

Fluggastrechteverordnung