Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV)
LuftkostV
Ausfertigungsdatum: 14.02.1984
Vollzitat:
"Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die durch Artikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben.
(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.
(5) Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Gebühr kann bei einem geringen jährlichen Fluggastaufkommen auf einem Flughafen innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
§ 3 Auslagen
(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.
(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.
(3) (weggefallen)
(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.
(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben. (6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben.
§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen
(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.
(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.
(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.
§ 6 Kosten in besonderen Fällen
Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.
§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden
Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.
§ 8 Stundung und Erlaß
Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.
§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen
Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.
§ 9 Übergangsregelung
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.
Schlußformel
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 2 Absatz 1)
I) Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
| Gebührentatbestand | Gebühr | ||
| 1. | Entwicklung | ||
| a) | Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21 Abschnitt J) | 600 bis 14 000 EUR | |
| b) | Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung | |
| c) | Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung | |
| 2. | Herstellung | ||
| a) | Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G) | 600 bis 14 000 EUR | |
| b) | Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung | |
| c) | Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung | |
| d) | Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) | 500 EUR | |
| e) | Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F) | 500 bis 5 000 EUR | |
| f) | Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) | 300 EUR | |
| 3. | Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | ||
| a) | Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) | 500 bis 14 000 EUR | |
| b) | Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung | |
| c) | Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung | |
| d) | Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G) | 500 bis 14 000 EUR | |
| e) | Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d | 3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung | |
| f) | Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d | 2/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung | |
| g) | Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV) | 80 bis 450 EUR | |
| h) | Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) | 90 bis 300 EUR | |
| i) | Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV) | 300 EUR | |
| j) | Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.302) | 100 bis 2 000 EUR | |
| k) | Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i) | 100 bis 1 000 EUR | |
| 4. | Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät | ||
| a) | Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV) | 220 EUR | |
| b) | Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV) | 60 bis 600 EUR | |
| c) | Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3 | 90 EUR | |
| d) | Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten | 65 bis 110 EUR | |
| e) | Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4) | 100 bis 1 800 EUR | |
| 5. | Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt K) | ||
| a) | Grundgebühr je Anerkennung | 70 EUR | |
| b) | Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation | 65 bis 110 EUR | |
| 6. | Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von | ||
| a) | bis zu 5 Personen | 1 000 EUR | |
| b) | über 5 bis 10 Personen | 2 000 EUR | |
| c) | über 10 bis 50 Personen | 3 500 EUR | |
| d) | über 50 bis 100 Personen | 5 000 EUR | |
| e) | über 100 bis 250 Personen | 7 000 EUR | |
| f) | über 250 bis 500 Personen | 10 000 EUR | |
| g) | über 500 Personen | 14 000 EUR | |