LG Darmstadt: Ausgleichszahlung bei Flugumbuchung durch den Reiseveranstalter
Sachverhalt
Fluggäste klagten gegen eine Luftfahrtgesellschaft wegen der Umbuchung ihres Fluges ohne ihr Einverständnis. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil die nicht einvernehmliche Umbuchung vom Reiseveranstalter und nicht von der Luftfahrtgesellschaft vorgenommen worden war.
Leitsatz
Die ausführende Fluggesellschaft haftet nicht für Änderungen, die ein Reiseveranstalter ohne Kenntnis des Reisenden vornimmt.
Zusammenfassung
Vorliegend klagten Reisende gegen ein Luftfahrtunternehmen, weil ihr Rückflug nach Deutschland aus der Türkei ohne ihre Zustimmung und Kenntnis geändert worden war. Vor dem Amtsgericht Rüsselsheim erhielten sie bezüglich ihrer Ausgleichsforderungen Recht. Jedoch wurde auf die Berufung der Beklagten vor dem Landgericht Darmstadt hin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die Fluggesellschaft nicht für Änderungen haftbar gemacht werden könne, die von Dritten, wie in diesem Fall dem Reiseveranstalter, vorgenommen worden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 06.01.2006 – Az. 3 C 1127/05 (35) – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.686,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.686,45 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung habe, weil sie und ihre Familie unstreitig mit dem Flug DE 5663 nicht befördert worden seien. Die Änderungen der Luftbeförderung durch den Reiseveranstalter unterliege in gleicher Weise wie die Verlegung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen dem Anwendungsbereich der Verordnung. Dies ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 b der Verordnung. Die Gründe für die Verlegung seien unmaßgeblich. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin und ihre Familie sich nicht rechtzeitig, wie ursprünglich vorgegeben, am Schalter zur Abfertigung des Fluges DE 5663 eingefunden hätten. Die Klägerin hätte bei einer Vorsprache einzig in Erfahrung bringen können, dass sie – wovon sie bereits am 12.7.2005 durch Mitteilung des Reiseveranstalters in Kenntnis gesetzt wurde – von der Passagierliste gestrichen war. Die Verlegung auf einen anderen Flug entbinde analog der Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 a der Verordnung von der Verpflichtung, sich zur ursprünglich angegebenen Zeit zur Abfertigung einzufinden. Ein freiwilliger Verzicht der Klägerin auf den Flug DE 5663 sei jedenfalls nicht erfolgt. Die Klägerin könne allerdings nur Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,45 Euro verlangen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt und falsche Rechtsanwendung durch das Amtsgericht rügt. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Verordnung (EG) 261/04 falsch angewendet. Die Beklagte habe als ausführendes Luftfahrtunternehmen weder die Klägerin gegen ihren Willen nicht befördert noch den Flug annulliert. Der Pauschalreiseveranstalter habe sich sowohl in seinen Reise- und Zahlungsbedingungen als auch mit Übersendung der Reiseunterlagen wirksam die Änderung der Beförderungsleistungen vorbehalten. Das Amtsgericht habe Sinn und Zweck der Verordnung (EG) nicht hinreichend berücksichtigt. Es sei nicht Wille des Verordnungsgebers gewesen, dass es Reiseveranstaltern in der EU nicht mehr erlaubt sein dürfe, im Rahmen der Bedarfsluftfahrt Flugzeitänderungen und Änderungen der Beförderungsleistungen vorzunehmen. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, weil sie den Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestimmt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen es zunächst zu versuchen hat, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zu einem freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen, wenn für dieses absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist. Falls sich nicht genügend Freiwillige finden, kann es nach Abs. 2 Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. Dann muss es aber nach Abs. 3 unverzüglich diesen Fluggästen eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 und die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 erbringen. Diese dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Vorgehensweise ergibt keinen Sinn, wenn das Luftfahrtunternehmen gar keinen Einfluss darauf hat, dass und welchen Fluggast es befördert oder nicht, sondern dies von dritter Seite, z. B. dem Reiseveranstalter, bestimmt wird. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen sich Entscheidungen des Reiseveranstalters zurechnen lassen und hierfür einstehen müsste. Dies ergibt sich weiterhin nicht aus Art. 3 der Verordnung. Die Bestimmung regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Nach Art. 3 Abs. 2 gilt sie unter der Bedingung, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen (Ziffer a) oder von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchungen besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür (Ziffer b). Nach Abs. 5 gilt diese Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Abs. 1 und 2 erbringen. Art. 4 bis 6 der Verordnung regeln sodann verschiedene Leistungsstörungen, bei deren Vorliegen dem Fluggast die in Art. 7 – 9 aufgeführten Ansprüche zustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 GKG.
Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinsichtlich des Haftungsumfangs des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung, eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu ist bislang noch nicht ergangen.