Nichtbeförderung eines israelischen Staatsbürgers

Aus PASSAGIERRECHTE
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Orientieren wir uns bei dieser Thematik an dem Urteil des LG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2017, Az.: 2/24 O 37/17 (http://reise-recht-wiki.de/stornierung-der-flugbuchung-durch-luftfahrtunternehmen-urteil-az-2-24-o-37-17-lg-frankfurt.html).

Einleitung

Nur selten hat ein deutsches instanzgerichtliches Urteil, welches nicht einmal rechtskräftig ist, so viel Aufmerksamkeit erhalten, wie die Entscheidung der Reiserechtskammer des LG Frankfurt/M. zur Nichtbeförderung eines israelischen Staatsbürgers durch Kuwait Airways (nachfolgend: KAC).

Im vorliegenden Fall kam es sogar zu der Einberufung des Botschafters in Kuwait, dem Empfang der Kläger durch den geschäftsführenden Bundesverkehrsminister Schmidt und sogar die New York Times berichtete über den vorliegenden Fall.

Da es zu sehr heftigen Reaktionen auf Grund dieses Urteils gekommen ist, sollte das Urteil etwas näher untersucht werden. Zu beachten ist jedoch, dass durch den Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde und es auf Grund der noch ausstehenden Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt noch nicht rechtskräftig ist.

Das LG Frankfurt/M. wollte die Situation über § 275 BGB begründen, wonach der beklagten Fluggesellschaft die Beförderung des Klägers wegen einer entgegenstehenden kuwaitischen Vorschrift rechtlich einfach unmöglich war. Eine solche Begründung kann jedoch nicht überzeugen.

Denn das würde dazu führen, dass das LG eine Norm des kuwaitischen Rechts aus dem Boykott-Gesetz von 1964 gegen Israel in Deutschland bei der Anwendung deutschen Rechts als ausländische zwingende Eingriffsnorm anbringt. Das würde wiederum gegen die Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verstoßen, da dort eine Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft verboten ist. Es kann auch einfach eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit angenommen werden.

Ob die Entscheidung den betroffenen Fluggast nicht zu befördern die richtige war, ist davon abhängig, ob den Parteien tatsächlich ernsthafte Schwierigkeiten beim Transit des Klägers in Kuwait City gedroht hätten.

Da im vorliegenden Fall eine Reihe von in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärten Rechtsfragen des internationalen Privatrechts auftauchen, kann das Urteil nicht einfach als richtig oder falsch bzw. nicht sachgerecht eingestuft werden.

Man muss bei der Bewertung des vorliegenden Falls weiterhin darauf achten, dass man nicht schlichtweg auf Diskriminierungsverbote in supranationalen und internationalen Konventionen abstellt, da diese Konventionen regelmäßig keine unmittelbare Wirkung auf Privatrechtsverhältnisse haben.

Viel wichtiger ist eine sorgfältige Anwendung des einfachen nationalen Rechts. Das LG Frankfurt/M. hat sich definitiv darum bemüht, obwohl das Problem der Berücksichtigung forumsfremder Eingriffsnormen außen vor gelassen wurde bei den Entscheidungsgründen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt/M.

Im vorliegenden Fall ging es laut dem LG Frankfurt/M. um die von KAC so genannte „Stornierung“ eines bereits geschlossenen Beförderungsvertrags mit dem Fluggast. Bei dem vom betroffenen Fluggast gebuchten Flug nach Bangkok war ein Umsteigen in Kuwait City notwendig. Wie bereits weiter oben angeführt, hat das LG Frankfurt/M. angenommen, dass das Luftfahrtunternehmen zur Leistungserbringung nicht verpflichtet ist, da wegen des kuwaitischen Boykottgesetzes, das Vereinbarungen mit israelischen Staatsbürgern untersagt, eine rechtliche Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB nach deutschem Recht gegeben ist. Argumentiert wird mit dem kuwaitischen Boykott-Gesetz, welches das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Beförderung des betroffenen Fluggastes mit Strafe bedroht. Bei seiner Argumentation verweist das LG Frankfurt auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, welches die Erfüllung eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs wegen Unmöglichkeit abgelehnt hat, weil damit eine Verletzung des Bankgeheimnisses nach Schweizer Recht verbunden war (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.9.2006, Az.: 1 U 34/06). Mit einer solchen Argumentation erfolgt keine Differenzierung durch LG Frankfurt/M. zwischen einer Beförderung des Fluggastes auf einer Strecke außerhalb von Kuwait und einer Beförderung auf einer Strecke, die, wie im vorliegenden Fall, durchaus mit Schwierigkeiten beim Transit in Kuwait City verbunden gewesen sein könnte. Das kuwaitische Boykott-Gesetz sieht auch für eine Beförderung außerhalb Kuwaits eine Strafe vor. Deshalb ist die Frage des Transits in Kuwait City nicht maßgeblich für das Ergebnis der Entscheidung. Es wäre jedoch sinnlos, wenn das LG eine Kuwait nicht berührende Beförderung erörtern würde, da es im vorliegenden Fall durchaus um einen Transit in Kuwait geht. Gesagt soll lediglich werden, dass die Begründung des LG auch auf einen Fall ohne Transit in Kuwait passen würde, da das von ihm in Bezug genommene kuwaitische Boykott-Gesetz auf jede Beförderung eines Israeli durch eine kuwaitische Fluggesellschaft abstellt. Man sollte jedoch verstehen, dass nicht das kuwaitische Gesetz an sich und auch nicht in jeder Fallkonstellation maßgeblich ist, sondern tatsächliche Hindernisse bei der Leistungserbringung eine Rolle spielen. Laut der Tatsachenfeststellungen des LG Frankfurt/M, kann man zunächst nicht annehmen, dass der Transit in Kuwait für den Kläger grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre. KAC selbst hat sich dazu nicht geäußert, sondern sich nur auf das kuwaitische Boykott-Gesetz von 1964 berufen. Auf der Webseite von KAC findet man sogar den Hinweis, dass für Flüge über Kuwait City kein Transitvisum nötig ist, wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wird. Benötigt wird demnach ein ergänzender Tatsachenvortrag von KAC. Ansonsten ist der Fall nicht anders zu sehen, als ein Flug, der Kuwait nicht berührt hätte. Nicht geklärt ist natürlich, ob dennoch Hindernisse für den Transit bestanden hätten, weil z.B. eine Übermittlung der Passagierliste an die kuwaitischen Behörde erfolgt wäre. Aus diesem Grund sollte kurz geklärt werden, was genau zu erwarten gewesen wäre, wenn die kuwaitischen Behörden dem Transit des Klägers Hindernisse in den Weg gelegt hätten.

Flüge ohne Transit in Kuwait City

Beförderungsanspruch aufgrund bereits geschlossenem Beförderungsvertrags

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Richtigerweise nimmt das LG Frankfurt/M. seine internationale Zuständigkeit gem. § 29 ZPO an. Bei dieser Vorschrift wird auf das Recht am Erfüllungsort verwiesen. Im vorliegenden Fall soll der begehrte Flug in Frankfurt/M. starten und damit auch Frankfurt/M. der Erfüllungsort sein. Der Begriff des Erfüllungsorts muss grundsätzlich in entsprechender Anwendung von Art. 7 Brüssel Ia-VO ausgelegt werden (BGH, Urt. v. 18.1.2011, Az.: X ZR 71/10).

Die speziellen Gerichtsstände nach Art. 33 MÜ sind nicht einschlägig, weil durch das MÜ nicht das Zustandekommen des Beförderungsvertrags geregelt wird. Genauso wenig ist die Brüssel Ia-VO einschlägig, da die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU hat und nichts für eine Niederlassung in Deutschland spricht.

Dem Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO zufolge muss deutsches Recht angewendet werden, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 3 Rom I-VO). Da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und der Abgangsort des begehrten Fluges in Frankfurt/M. lag, ist im vorliegenden Fall von Frankfurt/M. als Erfüllungsort auszugehen.

Diese Ausführungen gelten weiterhin für den Hilfsantrag auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund von Diskriminierung nach dem AGG.

In der vorliegenden Entscheidung geht es jedoch nicht um die Prüfung der Sonderanknüpfung des Boykott- Gesetzes als internationale zwingende Eingriffsnorm gem. Art. 9 Rom I-VO.

Damit geht das LG einem der streitigsten Probleme des Internationalen Privatrechts aus dem Weg. Nämlich der Problematik selbst, inwieweit das zur Entscheidung berufene Gericht gezwungen ist, eine Eingriffsnorm eines anderen Staates neben der lex causae des deutschen Rechts überhaupt anzuwenden.

Nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO versteht man unter einer Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung durch einen Staat von so großer Bedeutung für die Wahrung seines öffentlichen Interesses ist, insbesondere im Hinblick auf seine politische, soziale oder wirtschaftlichen Organisation, dass sie unabhängig vom berufenen nationalen Recht auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die ihrem Anwendungsbereich unterfallen.

Bei Boykott-Vorschriften handelt es sich um solche Eingriffsnormen, die private Vertragsschlüsse verhindern wollen aber inländische Eingriffsnormen unberührt lassen, auch dann, wenn für den Fall ansonsten ein anderes Recht berufen ist (Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO).

Handelt es sich jedoch um einen ausländischen Erfüllungsort, so kann die geltende Eingriffsnorm durchaus angewendet werden (Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO).

Das Schrifttum gibt der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung den Vorzug und aus diesem Grund war es dem LG Frankfurt/M. auch möglich, die Eingriffsnorm auch faktisch im Rahmen der Prüfung der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB zu berücksichtigen. Dem Gericht steht also ein sogenanntes „gebundenes Ermessen“ zu, wobei es sich nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 Rom I-VO am Zweck der Normen sowie an den Folgen der Anwendung oder Nichtanwendung zu orientieren hat. Der EuGH hat entschieden, dass diese Vorschrift als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 18.10.2016, Az.: C-135/15). Ob eine solche Sperrwirkung auch für die Anwendung des kuwaitischen Boykottgesetzes gilt, ist nach den gesamten Wertentscheidungen des deutschen Forumstaats beurteilen, unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten des Grundgesetzes, des EU-Rechts sowie die Menschenrechte der EMRK. Bei dem Ergebnis der Abwägung kommt es darauf an, ob die Anwendung der kuwaitischen Vorschrift zu einer zumindest mittelbaren Diskriminierung führt oder nicht. Das Gericht hat im vorliegenden Fall eine solche Diskriminierung abgelehnt. Weiterhin hätte es jedoch an einer näheren Begründung nicht fehlen dürfen, warum das Gericht von der Ermessensregelung des Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO keinen Gebrauch gemacht hat

Unmöglichkeit

Der Ansatz des Gerichts, also die Heransziehung von§ 275 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich richtig und zulässig. Laut dem EuGH kann das mitgliedstaatliche Gericht durch eine ausländische Eingriffsnorm begründete tatsächliche Leistungshindernisse berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Rom I-VO nicht gegeben sind (EuGH, Urt. v. 18.10.2016, Az.: C-135/15).

Problematisch ist wohl jedoch die Annahme einer Unmöglichkeit, da die Beförderung tatsächlich möglich war, ungeachtet eines – nicht dargelegten – Einreisehindernisses. Vor allem die Beförderung auf einer Strecke außerhalb Kuwaits wäre möglich gewesen.

Auch eine rechtliche Unmöglichkeit war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Unter dem Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit ist zu verstehen, dass der angestrebte Erfolg bereits vorhanden ist, wie z.B. bei der Verpflichtung, einen Gegenstand an denjenigen zu übereignen, dem er bereits gehört. In der Literatur herrscht die Meinung, dass rechtliche Unmöglichkeit auch dann gegeben ist, wenn ins Ausland geliefert wird und dort ein Verbot vorliegt.

Eine Unmöglichkeit wäre sinnvollerweise wohl nur dann anzunehmen, wenn die Erfüllung des Vertrags zumindest teilweise in Kuwait hätte erfolgen sollen. Würde es zu einer vollständigen Erfüllung außerhalb von Kuwait kommen, so würde dies zu einer extraterritoriale Anwendung der kuwaitischen Norm führen.

Von Kuwait kann durchaus erwartet werden, dass Kuwait auf die extraterritoriale Durchsetzung seiner Norm verzichtet, wenn er der im hundertprozentigen Eigentum Kuwaits stehenden KAC erlaubt, Flugdienste außerhalb des Geltungsbereichs kuwaitischen Rechts anzubieten.

KAC ist jedoch zuzumuten, die Boykott-Vorschrift außerhalb Kuwaits nicht anzuwenden, wenn sie gegen die dort geltenden Gesetze einen Verstoß darstellen.

Im vorliegenden Fall muss beachtet werden, dass der Beklagten die Vorschriften ihres Sitzstaates bekannt waren und sie trotzdem die Buchung des Klägers zunächst angenommen hat und erst später den Vertrag gekündigt hat. Ersichtlich ist, dass das LG Frankfurt/M. den § 275 Abs. 2 BGB nicht heranzieht. Fraglich ist jedoch, ob das LG das Leistungsverweigerungsrecht auch auf § 275 Abs. 3 BGB stützen will. Laut § 275 Abs. 3 BGB muss der Schuldner eine persönlich zu erbringende Leistung nicht erbringen, wenn ihm dies unzumutbar ist. An die Zumutbarkeit werden aber hohe Anforderungen gestellt. So wird verlangt, dass die Leistungserbringung in hohem Maße belastend ist. Als Konsequenz ist hier zu nennen, dass KAC zur Beförderung verpflichtet gewesen wäre und ihr kein Rücktrittsrecht zustehen würde, weil es kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei einem Beförderungsvertrag gibt. Ein Rücktrittsrecht kann nur aus einer zulässigen AGB-Klausel hervorgehen. Da sich im vorliegenden Fall den Beförderungsbedingungen von KAC nicht entnehmen lässt, dass ein Rücktrittsgrund für den Fall vorgesehen ist, dass sich nachträglich eine bestimmte Staatsangehörigkeit des Fluggastes herausstellt, ist dies hier nicht anwendbar. Weiterhin ist zu beachten, dass eine solche Klausel nach deutschem Recht gem. § 307 BGB nicht zulässig wäre. Wie bereits oben erläutert, kommt eine Anwendbarkeit der kuwaitischen Gesetzesvorschrift über eine Sonderanknüpfung gem. Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO nicht in Betracht.

Anspruch auf Abschluss eines Beförderungsvertrags

Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 LuftVG

Das LG Frankfurt/M. musste nicht entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Beförderungsvertrags zustand, da das Gericht annahm, dass ein Beförderungsvertrag bereits abgeschlossen war. Nach deutschem Recht liegt eine Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG vor. Die solche Beförderungspflicht liegt aber nicht uneingeschränkt vor. Sie unterliegt zusätzlich dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Was genau damit gemeint ist, ergibt sich aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Fluggesellschaften vorbehaltenen Beförderungsverweigerungsrechten In den Beförderungsverweigerungsrechten der KAC ist einiges geregelt, jedoch kein Beförderungsverweigerungsrecht wegen der Nationalität eines Fluggastes. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Fluggesellschaften grundsätzlich bereit sind und es für zumutbar halten, Fluggäste aller Nationalitäten zu befördern.

Bei einem Abschluss eines Beförderungsvertrags für eine Strecke, die sich außerhalb Kuwaits befindet, wird die Beförderung durch die kuwaitische Boykott-Gesetzgebung für KAC nicht unzumutbar i.S.v. § 21 Abs. 2 LuftVG.

Es ist die Pflicht der Fluggesellschaft sich bei der Aufnahme von Flügen ab Frankfurt darüber zu infomieren, dass es in Deutschland grundsätzlich eine Beförderungspflicht gibt. Auch die heimatliche Gesetzgebung ist KAC bekannt. Man kann von KAC durchaus erwarten, dass sich KAC bereits bei der Aufnahme ihres Angebots für die Beförderung auf außerkuwaitischen Strecken entscheiden muss oder ansonsten die Beförderung auf diesen Strecken für alle Fluggäste ohne Rücksicht auf ihre Nationalität öffnen oder ganz darauf zu verzichten, die fraglichen Strecken anzubieten.

Ein Recht auf die extraterritoriale Durchsetzung des kuwaitischen Boykott-Gesetzes Hat KAC nicht.

Der Fluggesellschaft steht nur die Wahl zu, das kuwaitische Gesetz so zu interpretieren, dass es keine extraterritoriale Wirkung entfaltet, also so, dass es bei Flügen außerhalb von Kuwait nicht angewendet wird, oder gar keine Flugdienstleistungen angeboten werden, wenn ein Recht zur Anwendung kommt, das eine Beförderungspflicht kennt.

KAC hat nachträglich entschieden, diese Dienste nicht mehr anzubieten.

AGG

Weiterhin könnte es durch eine Nichtbeförderung eines israelischen Staatsbürgers zu einem Verstoß gegen das AGG kommen. In Frage kommen sowohl § 19 Abs. 1 wie Abs. 2 AGG.

Luftbeförderungsverträge sind als Massengeschäfte i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG anzusehen, da sie meistens ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen werden.

Nach § 19 Abs. 2 AGG darf es nicht zu einer Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Schuldverhältnissen, die (u.a.) den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, kommen.

Nicht einmal eine mittelbare Diskriminierung ist nach Art. 3 Abs. 2 AGG zulässig.

Aus diesem Grund kann eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, welche zwar nicht in den AGG geregelt ist, kann eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft angenommen werden.

Im vorliegenden Fall muss man beachten, dass von den 8,3 Millionen Bewohnern Israels 6,1 Millionen Juden sind. Die Nichtbeförderung eines Israelis stellt einen Verstoß gegen §§ 19, 21 AGG dar und begrenzt gleichzeitig das Ermessen des Gerichts, die Boykottvorschrift im Rahmen der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB oder durch eine Sonderanknüpfung über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO anwenden zu können.

Zwischenergebnis

KAC wäre dazu verpflichtet gewesen seine Dienste für Flüge ohne Transit in Kuwait City ohne Beachtung Nationalität der buchungswilligen Fluggäste anbieten müssen.

Ein Beförderungsverweigerungsrecht ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der Vorbehalt bei Verstößen gegen Gesetze nur auf die am Abflug- und Ankunftsort geltenden Gesetze und die der überflogenen Staaten bezogen ist.

Flüge mit Transit in Kuwait City

Im vorliegenden Fall wurden durch das LG Frankfurt/M. keine Feststellungen darüber getroffen, ob einem Transit des Klägers in Kuwait voraussichtlich Hindernisse im Wege gestanden hätten oder auch nicht. An dieser Stelle waren solche Feststellungen jedoch auch nicht gefragt. Wenn es nicht zu Hindernissen gekommen wäre, dann würde man den Fall nicht anders entscheiden als unter III bereits erörtert.

Interessanter wäre die Betrachtung der hypothetische Variante, dass ernsthafte Hindernisse Im Weg gestanden hätten. So z.B. wenn der Fluggast auch für den Transit besondere Dokumente benötigt hätte, obwohl der Webseite von KAC zu entnehmen ist, dass kein Transitvisum benötigt wird. In einem solchen Fall hätte KAC aufgrund seiner Beförderungsbedingungen die Beförderung des Klägers sogar ablehnen dürfen, wenn nicht sogar müssen.

Weltweit gibt es gesetzliche Vorschriften, wonach Fluggesellschaften, deren Passagiere keine gültigen Einreisepapiere besitzt, zurückbefördert werden kann und die dabei entstandenen Kosten dann selbst tragen muss.

Wäre dies der Fall gewesen, dann hätte die Fluggesellschaft von ihrem Beförderungsverweigerungsrecht Gebrauch machen können und es würde nicht darauf angekommen ob zusätzlich die Voraussetzungen der Unmöglichkeit nach § 275 BGB gegeben sind.

Ergebnis

Ein Luftbeförderungsvertrag der deutschem Recht unterliegt und bei dem eine kuwaitische Fluggesellschaft einen israelischen Staatsbürger nicht befördern will und deshalb den Beförderungsvertrag kündigt, nur weil ein kuwaitisches Gesetz den Vertragsschluss mit israelischen Staatsbürgern verbietet, kann nicht gekündigt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Flug nicht einmal kuwaitisches Territorium berührt. Beachtet werden muss, dass dem Gesetz keine extraterritoriale Wirkung zukommt. Im vorliegenden Fall kann weder eine Unmöglichkeit nach § 275 BGB noch eine Unzumutbarkeit der Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 LuftVG angenommen werden.

Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn der Flug einen Transit in Kuwait vorsieht und wegen der kuwaitischen Gesetze mit Hindernissen bei der Vertragsdurchführung zu rechnen ist.

Fraglich bleibt, ob das kuwaitische Luftfahrtunternehmen und seine Mitarbeiter wirklich mit einer erheblichen Bestrafung rechnen müssten, da das Unternehmen im Alleineigentum dieses Staates steht.

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