Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Sollte es zu einer Reisestornierung durch den Reiseveranstalter oder einer unzulässigen Leistungsänderung der Reiseleistungen kommen, hat der Reisende möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz
Wortlaut des §651n BGB
"Schadensersatz"
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1.
ist vom Reisenden verschuldet,
2.
ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.
wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Was sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung?
Das Gesetz kennt mehrere Formen des Schadensersatzes, im Falle von vertraglichen Schadensersatzansprüchen bilden meist die allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz in §§ 280ff. BGB die Anspruchsgrundlage.
Allerdings kennt das Pauschalreiserecht eine eigene Anspruchsgrundlage für Schadensersatz: § 651n BGB (s.o). Diese geht nach ganz herrschender Meinung den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts vor, auch wenn die Reise schon vor Antritt abgesagt wird (BGH, Urt. v. 20.03.1986, Az: VII ZR 187/85).
Parallelität von Schadensersatz und anderen Gewährleistungsrechten
Ausdrücklich normiert § 651n Abs. 1 BGB, dass die Möglichkeit des Reisenden Schadensersatz zu fordern nicht durch eine Minderung des Reisepreises (§651m BGB) oder eine Kündigung des Reisevertrags (§651l BGB) gesperrt wird. Dies ist vor allem dann relevant, wenn der Reisende nach einer Kündigung des Vertrags Schadensersatz für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Während das Verschulden des Reiseveranstalters bei einem Reisemangel grundsätzlich vermutet wird, stellt §651n Abs. 1 BGB einige - enge - Tatbestände auf, in denen sich der Reiseveranstalter exkulpieren kann. Er haftet nicht, wenn:
- Der Reisende selbst den schadensersatzbegründenen Umstand verschuldet hat.
- Ein Dritter, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, den Reisemangel zu verschulden hat und dies für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war.
- Der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Der Maßstab für ein "Verschulden" richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 276 BGB, wonach sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasst sind.
Sollte sich der Reiseveranstalter auf die in § 651n Abs. 1 Nr.3 BGB erwähnten "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände" berufen, müssen diese alleinige Ursache des Reisemangels sein. In Betracht kommen hier typischerweise Naturkatastrophen (vgl. Erwägungsgrund 31 der Pauschreise-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2015/2302) oder militärische Konflikte, mithin Umstände, die auch bei Treffen aller möglichen Vorkehrungen nicht durch den Reiseveranstalter zu vermeiden gewesen wären.
Was umfasst der Schadensersatz statt der Leistung?
Liegen nun die Anforderungen für §651n BGB vor, hat der Reisende einen Anspruch auf Schadensersatz.
Schadensersatz statt der Leistung
Nach §§ 249ff. BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es handelt sich um das sogenannte positive Interesse, der Schadensersatz statt der Leistung ist umfasst (vgl. BT-Drs 18/10822, S. 83). Entsteht dem Reisenden also durch den Reisemangel bzw. die Nichtleistung durch den Reiseveranstalter ein Schaden, kann er diesen ersetzt verlangen.
Im Falle von Reisen, die einen Flug enthalten, ist § 651p Abs. 3 S.1 BGB zu beachten. Demnach muss sich der Schadensersatzberechtigte auf den Schadensersatz eventuell erhaltene Ausgleichsleistungen aus der Fluggastrechteverordnung anrechnen lassen, wenn diese auf dem selben Ereignis beruhen.
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Darüber hinaus kann der Reisende auch finanzielle Entschädigung für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, § 651n Abs. 2 BGB. Für Näheres sei auf den Artikel hierzu verwiesen: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Siehe auch
Reiseänderung
Leistungsänderungen zum Reisevertrag
Reisestornierung durch Reiseveranstalter
Reiseänderung