Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 15. Mai 2012 (C‑581/10 und C‑629/10)

Aus PASSAGIERRECHTE
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 15. Mai 2012

Verbundene Rechtssachen C‑581/10 und C‑629/10

Emeka Nelson,

Bill Chinazo Nelson,

Brian Cheimezie Nelson (C‑581/10)

gegen

Deutsche Lufthansa AG

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln [Deutschland])

und

TUI Travel plc,

British Airways plc,

easyJet Airline Co. Ltd,

International Air Transport Association,

The Queen (C‑629/10)

gegen

Civil Aviation Authority

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] [Vereinigtes Königreich])

„Verkehr – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung von Flügen – Vereinbarkeit dieses Anspruchs mit dem Übereinkommen von Montreal

1. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Auslegung und die Gültigkeit der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

2. Mit den Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, möchten das Amtsgericht Köln (Deutschland) und der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), der Sache nach wissen, ob der Gerichtshof seine Auslegung dieser Bestimmungen im Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., bestätigt, wonach die Fluggäste verspäteter Flüge für die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit oder noch später erreichen.

3. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, diese Auslegung zu bestätigen und für Recht zu erkennen, dass die Art. 5, 6 und 7 dieser Verordnung mit dem am 9. Dezember 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sind.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Die völkerrechtliche Regelung

4. Das Übereinkommen von Montreal wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG genehmigt und ist für die Europäische Union am 28. Juni 2004 in Kraft getreten.

5. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal sieht vor, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

6. Art. 29 des Übereinkommens von Montreal bestimmt:

„Bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern kann ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und welche Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen Klage ist jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadensersatz ausgeschlossen.“

B – Unionsrecht

7. Nach dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 sollten die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs u. a. darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen.

8. Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

9. Nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung sollte vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

10. Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

  • „(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
    • b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
    • c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …
  • 3. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
    • …“

11. Art. 6 dieser Verordnung lautet:

  • „1. Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
    • a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
    • b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
    • c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

      • i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
      • ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
      • iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“

12. Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in Abs. 1 eine pauschale Ausgleichszahlung je nach der Entfernung des betreffenden Fluges vor. So erhalten die Fluggäste nach dieser Bestimmung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, von 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km sowie von 600 Euro bei allen übrigen Flügen.

II – Die Sachverhalte der Ausgangsverfahren

A – Rechtssache C‑581/10

13. Herr Nelson buchte für seine beiden Söhne und sich selbst einen Flug mit der Flugnummer LH 565 von Lagos nach Frankfurt am Main am 27. März 2008 um 22.50 Uhr. Am 28. März 2008 gegen 2.00 Uhr wurde dieser Flug wegen eines technischen Defekts an der Bugradsteuerung der Maschine annulliert. Herr Nelson und seine beiden Söhne wurden dann in einem Hotel untergebracht. Am 28. März 2008 um 16.00 Uhr wurden sie vom Hotel zum Flughafen gebracht, nachdem das Flugzeug durch eine von Frankfurt am Main überführte Maschine ersetzt worden war. Der Flug von Lagos nach Frankfurt am Main startete schließlich am 29. März 2008 um 1.00 Uhr. Das vorlegende Gericht führt aus, dass dieser Flug unter derselben Flugnummer, LH 565, und mit im Wesentlichen denselben Passagieren durchgeführt worden sei, die den Flug am 27. März 2008 gebucht hätten. Das Flugzeug landete am 29. März 2008 um 7.10 Uhr mit einer mehr als 24-stündigen Verspätung gegenüber der geplanten Ankunftszeit in Frankfurt am Main.

14. Herr Nelson ist der Ansicht, dass diese Verspätung ihm und seinen beiden Söhnen einen Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 eröffne. Er erhob daher beim Amtsgericht Köln Klage auf Verurteilung des Luftfahrtunternehmens Deutsche Lufthansa AG zur Zahlung von 600 Euro an jeden von ihnen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung.

15. Die Deutsche Lufthansa AG vertritt die Ansicht, da der Flug durchgeführt worden sei, könne er nicht als „annulliert“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 betrachtet werden. Somit handele es sich im vorliegenden Fall um einen verspäteten Flug, für den die Verordnung keinen Ausgleich vorsehe.

16. Das vorlegende Gericht hat wegen der zu erwartenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen, die Gegenstand des Urteils Sturgeon u. a. waren, das Verfahren ausgesetzt. Es hat das Verfahren nach Verkündung dieses Urteils wieder aufgenommen. Allerdings hegt das vorlegende Gericht noch Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof im erwähnten Urteil mit dem Übereinkommen von Montreal. Es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

B – Rechtssache C‑629/10

17. Im Ausgangsverfahren stehen sich die TUI Travel plc (im Folgenden: TUI Travel), die British Airways plc, die easyJet Airline Co. Ltd sowie die International Air Transport Association (Internationaler Luftverkehrsverband, im Folgenden: IATA) einerseits sowie die Civil Aviation Authority (Behörde für die zivile Luftfahrt, im Folgenden: CAA) andererseits gegenüber.

18. TUI Travel besitzt sieben Luftfahrtunternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind. Diese Unternehmen führen im Wesentlichen Charterflüge für Rechnung von TUI Travel durch, deren Haupttätigkeit in der Veranstaltung touristischer Reisen besteht. Die IATA ist ein internationaler gewerblicher Interessenverband, dem etwa 230 Luftfahrtunternehmen angehören, auf die 93 % des internationalen Linienflugverkehrs entfallen.

19. Der Ausgangsrechtsstreit beruht auf einem Antrag der Klägerinnen an die CAA auf Bestätigung, dass sie die Verordnung Nr. 261/2004 nicht dahin auslege, dass diese die Luftfahrtunternehmen bei Verspätungen zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste verpflichte. Die CAA weigerte sich, eine solche Auslegung zu bestätigen, und gab an, sie sei an das Urteil Sturgeon u. a. gebunden. Die Klägerinnen erhoben daraufhin Klage beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court). Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

20. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2011 sind die Rechtssachen C‑581/10 und C‑629/10 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

III – Vorlagefragen

A – Rechtssache C‑581/10

21. Das Amtsgericht Köln ersucht den Gerichtshof um die Beantwortung der folgenden Vorlagefragen:

  • 1. Handelt es sich bei dem in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 geregelten Ausgleichsanspruch um einen nicht kompensatorischen Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 29 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal?
  • 2. In welchem Verhältnis steht der nach Maßgabe des Urteils Sturgeon u. a. auf Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, zu dem in Art. 19 des Übereinkommens von Montreal geregelten Schadensersatzanspruch für Verspätung unter Berücksichtigung des Ausschlusses nach Art. 29 Satz 2 dieses Übereinkommens?
  • 3. Wie ist der dem Urteil Sturgeon u. a. zugrunde liegende Auslegungsmaßstab, der eine Ausdehnung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auf Verspätungsfälle zulässt, mit dem Auslegungsmaßstab, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, Slg. 2006, I‑403), auf die Verordnung anwendet, vereinbar?

B – Rechtssache C‑629/10

22. Der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), legt dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  • 1. Sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die in Art. 7 vorgesehenen Ausgleichsleistungen Fluggästen zu zahlen sind, deren Flüge verspätet im Sinne von Art. 6 sind, und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
  • 2. Falls Frage 1 verneint wird, sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ganz oder teilweise ungültig?
  • 3. Falls Frage 1 bejaht wird, sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 wegen a) Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Montreal, b) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und/oder c) Verletzung des Rechtssicherheitsgebots ganz oder teilweise ungültig?
  • 4. Falls Frage 1 bejaht und Frage 3 verneint wird, welche Beschränkungen gelten gegebenenfalls für die zeitlichen Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs im vorliegenden Fall?
  • 5. Falls Frage 1 verneint wird, welche Wirkung ist gegebenenfalls dem Urteil Sturgeon u. a. für die Zeit vom 19. November 2009 (Datum seiner Verkündung) bis zum Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Fall beizumessen?

IV – Würdigung

A – Vorbemerkungen

23. Da einige der vom Amtsgericht Köln und vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), vorgelegten Fragen miteinander verknüpft sind, schlage ich dem Gerichtshof vor, sie wie folgt zu behandeln.

24. Zunächst ersuchen das Amtsgericht Köln mit seiner dritten Frage und der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), mit seiner ersten Frage den Gerichtshof der Sache nach um Bestätigung seiner Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 im Urteil Sturgeon u. a.

25. Ferner möchte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), mit seiner zweiten Frage wissen, ob die Art. 5, 6 und 7 dieser Verordnung, falls der Gerichtshof seine Rechtsprechung im Urteil Sturgeon u. a. aufgibt, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ungültig sind.

26. Sodann betreffen die erste und die zweite Frage des Amtsgerichts Köln sowie die dritte Frage des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), im Wesentlichen die Vereinbarkeit der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 mit dem Übereinkommen von Montreal, soweit die Fluggäste eines verspäteten Fluges Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung erheben können, sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

27. Mit seiner vierten Frage möchte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), überdies im Wesentlichen wissen, ob das Urteil, das der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen erlassen wird, in seiner Wirkung zeitlich begrenzt sein muss, sofern er entscheidet, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung dahin auszulegen sind, dass das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast eines verspäteten Fluges verpflichtet ist.

28. Schließlich stellt der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), für den Fall, dass diese Bestimmungen nach Ansicht des Gerichtshofs dahin auszulegen sind, dass das Luftfahrtunternehmen nicht zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast eines verspäteten Fluges verpflichtet ist, seine fünfte Frage, die dahin geht, welche Wirkung dem Urteil Sturgeon u. a. für die Zeit vom 19. November 2009, dem Datum seiner Verkündung, bis zur Verkündung des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen beizumessen ist.

B – Zu den Vorlagefragen

1. Zum Ausgleichsanspruch des Fluggasts bei Verspätung eines Fluges

29. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Luftfahrtunternehmen nach den Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zu einer Ausgleichszahlung an Fluggäste, deren Flüge verspätet waren, verpflichtet war. In seinem Urteil Sturgeon u. a. hat er nämlich entschieden, dass diese Artikel dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge für die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit oder noch später erreichen.

30. Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten zeugen jedoch vom Unwillen der Luftfahrtunternehmen, dieses Urteil anzuwenden und Fluggästen, die sich in solchen Situationen befinden, einen Ausgleich zu gewähren. Die Luftfahrtunternehmen sind nämlich der Ansicht, zum einen stehe die Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung durch den Gerichtshof in seinem Urteil Sturgeon u. a. im Widerspruch zu dem in seinem Urteil IATA und ELFAA gewählten Ansatz, und zum anderen habe der Gerichtshof seine Befugnisse überschritten.

31. Im letztgenannten Urteil hatte der Gerichtshof über die Gültigkeit der erwähnten Bestimmungen zu befinden. Insbesondere warf das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 ungültig seien, weil sie nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit stünden.

32. Hierzu hat der Gerichtshof insbesondere in Randnr. 76 des Urteils ausgeführt, dass „die [Erwägungsgründe] eines Gemeinschaftsrechtsakts zwar dessen Inhalt präzisieren können …, dass sie es aber nicht erlauben, von den Regelungen des Rechtsakts abzuweichen“. Er hat hinzugefügt, dass „sich [den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004] zwar entnehmen [lässt], dass das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall außergewöhnlicher Umstände ganz allgemein von allen seinen Verpflichtungen befreit sein sollte, und sie führen somit zu einer gewissen Differenz zwischen der vom Gemeinschaftsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebrachten Absicht und dem Inhalt der Artikel 5 und 6 [dieser] Verordnung …, die diese Haftungsfreistellung nicht generell vorsehen. Jedoch ist diese Differenz nicht so erheblich, dass die Regelung widersprüchlich würde, die in diesen beiden – völlig eindeutigen – Artikeln getroffen wurde.“

33. Die Regierung des Vereinigten Königreichs leitet daraus ab, dass nach Ansicht des Gerichtshofs die Verordnung Nr. 261/2004 keine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an Fluggäste vorsehe, deren Flug verspätet sei, und dass der Gerichtshof nicht angenommen habe, dass der 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung herangezogen werden könne, um die Bedeutung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern. Daher habe der Gerichtshof im Urteil Sturgeon u. a. zu Unrecht seine Argumentation auf diesen Erwägungsgrund gestützt und aus ihm geschlossen, dass ein Ausgleich auch bei Verspätung geschuldet werde.

34. Ich denke nicht, dass sich eine solche Analyse aus Randnr. 76 des Urteils IATA und ELFAA ableiten lässt und dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil Sturgeon u. a. vorgenommene Auslegung im Widerspruch zu dem im erstgenannten Urteil gewählten Ansatz steht.

35. Diese Randnummer ist nämlich in ihrem Kontext zu sehen. In der Rechtssache, in der das Urteil IATA und ELFAA ergangen ist, hatte der Gerichtshof, wie ausgeführt, über die Gültigkeit der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zu befinden. Die Klägerinnen sahen einen Widerspruch darin, dass nach den Erwägungsgründen 14 und 15 dieser Verordnung außergewöhnliche Umstände die Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Fall der Annullierung oder erheblichen Verspätung von Flügen beschränken oder ausschließen könnten, während die Art. 5 und 6 der Verordnung, die die Verpflichtungen in einem solchen Fall regelten, eine derartige Haftungsfreistellung nur für die Ausgleichspflicht vorsähen.

36. Die Verwunderung der Klägerinnen betraf in Wirklichkeit das Fehlen der Befreiung von der Verpflichtung zu Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen für die Fluggäste im Fall einer auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführenden Verspätung eines Fluges im Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004. Ihres Erachtens deuteten die Erwägungsgründe 14 und 15 dieser Verordnung darauf hin, dass das Luftfahrtunternehmen unter außergewöhnlichen Umständen von allen Verpflichtungen befreit werden solle, und zwar nicht nur dann, wenn der Flug annulliert werde, sondern auch, wenn er verspätet sei. Sie waren daher der Ansicht, dass diese Erwägungsgründe in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung bei Verspätung eines Fluges zu einer gewissen Unklarheit führten, die die Rechtssicherheit beeinträchtige.

37. Hierzu hat der Gerichtshof in Randnr. 76 seines Urteils IATA und ELFAA entschieden, dass diese Unklarheit nicht so erheblich ist, dass die Regelung widersprüchlich würde, die in den – völlig eindeutigen – Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 getroffen wurde. Mit anderen Worten hat der Gerichtshof meines Erachtens die Ansicht vertreten, dass die Unklarheit, die sich aus den Erwägungsgründen 14 und 15 dieser Verordnung ergibt, nichts daran ändert, dass nach dem Wortlaut der Bestimmungen die Freistellung unter außergewöhnlichen Umständen eindeutig keinen generellen Charakter hat, sondern nur für die Ausgleichspflicht gilt.

38. Daher denke ich nicht, dass man aus dieser Analyse den Schluss ziehen kann, dass die Auslegung der Art. 5, 6 und 7 dieser Verordnung durch den Gerichtshof in seinem Urteil Sturgeon u. a. im Widerspruch zu dem in seinem Urteil IATA und ELFAA gewählten Ansatz stehe.

39. Was den Grundsatz angeht, dass Fluggästen, deren Flug um drei Stunden oder mehr verspätet ist, ein Ausgleich zu gewähren ist, so ist, da von den Parteien des Ausgangsverfahrens keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden sind, die die Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof im Urteil Sturgeon u. a. in Frage stellen könnten, für mich nicht ersichtlich, weshalb der Gerichtshof von dieser Auslegung abgehen sollte.

40. In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Methode der teleologischen Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 angewandt. Die Auslegung der Art. 5, 6 und 7 dieser Verordnung ergibt sich aus deren 15. Erwägungsgrund und beruht unmittelbar auf dem Ziel der Verordnung, das bekanntlich darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle Opfer vergleichbarer Ärgernisse und großer Unannehmlichkeiten in Zusammenhang mit dem Luftverkehr sind.

41. Der Gerichtshof hat in Wirklichkeit aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 einen Umkehrschluss gezogen. Dort heißt es nämlich: „Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände [und somit einer Freistellung von der Ausgleichspflicht] sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt.“ Der Gerichtshof hat daraus in Randnr. 43 des Urteils Sturgeon u. a. geschlossen, dass auch der Begriff der großen Verspätung mit dem Ausgleichsanspruch verknüpft ist.

42. Wie der Gerichtshof im Übrigen in Randnr. 47 des Urteils Sturgeon u. a. klargestellt hat, ist ein Gemeinschaftsrechtsakt nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz möglichst in einer Weise auszulegen, die seine Gültigkeit nicht in Frage stellt. Ebenso ist bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben, die geeignet ist, ihre praktische Wirksamkeit zu wahren.

43. Der vom Gerichtshof in diesem Urteil gewählte Ansatz dient aber gerade dazu, die Gültigkeit der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht in Frage zu stellen, indem die Auslegung gewählt wird, die es ermöglicht, die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu wahren. Der Gerichtshof hat nämlich in Randnr. 52 des genannten Urteils ausgeführt, dass die Verordnung darauf abzielt, u. a. den in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste bestehenden Schaden zu beheben, der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mittels einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann. Er hat daraus geschlossen, dass Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, und diejenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden.

44. Daher würde es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn diese Fluggäste unterschiedlich behandelt würden, obwohl sie sich in vergleichbaren Situationen befinden. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof in Randnr. 61 des Urteils Sturgeon u. a. entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können.

45. Ferner hat der Gerichtshof befunden, dass eine Verspätung als groß zu betrachten ist und einen solchen Ausgleichsanspruch eröffnet, wenn die Fluggäste ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Auch diese Auslegung des Begriffs „große Verspätung“ im Sinne des 15. Erwägungsgrundes der Verordnung wurde insbesondere von Luftfahrtunternehmen und in der Lehre dahin gehend kritisiert, dass die Festsetzung einer solchen Zeitdauer willkürlich sei und keine Rechtfertigung in der Verordnung finde.

46. Diese Ansicht teile ich nicht. Erstens verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, der ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt, insbesondere, dass eine Regelung klar und präzise ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können. Übertragen auf die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge und die Luftfahrtunternehmen bedeutet dies, dass die Erstgenannten in der Lage sein müssen, Kenntnis davon zu erlangen, ab wann sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, und die Letztgenannten in der Lage sein müssen, Kenntnis davon zu erlangen, ab wann sie zu dieser Ausgleichszahlung verpflichtet sind. Mit der Einführung einer zeitlichen Grenze kann verhindert werden, dass die nationalen Gerichte den Begriff der großen Verspätung unterschiedlich beurteilen und dies zu Rechtsunsicherheit führt. Fluggästen, die einen Zeitverlust von vier Stunden erlitten haben, könnte in einigen Mitgliedstaaten ein Ausgleich zugesprochen werden, in anderen jedoch nicht, da einige nationale Gerichte entscheiden könnten, dass diese Verspätung eine große Verspätung im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 sei, während andere der Ansicht sein könnten, dass dies nicht der Fall sei. Abgesehen von der Rechtsunsicherheit könnte dies dazu führen, dass Fluggäste ungleich behandelt würden, obwohl sie sich in der gleichen Situation befinden.

47. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof zur Festlegung des Zeitverlusts, bei dessen Überschreitung die Fluggäste eines verspäteten Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erheben können, auf die Situation der Fluggäste annullierter Flüge gestützt hat, die im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 anderweitig befördert werden, da ihre Lage derjenigen der Fluggäste eines verspäteten Fluges ähnelt und da diese beiden Gruppen von Fluggästen grundsätzlich zur gleichen Zeit über den Vorfall informiert werden, der ihre Beförderung im Luftverkehr erschwert. Überdies erreichen diese beiden Gruppen von Fluggästen ihr Endziel nach der ursprünglich vorgesehenen Zeit und erleiden damit einen ähnlichen Zeitverlust. Der Gerichtshof hat sodann ausgeführt, dass den gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung anderweitig beförderten Fluggästen der in ihrem Art. 7 vorgesehene Ausgleichsanspruch zusteht, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördert, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Diese Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich vom Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

48. Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

49. Infolgedessen bin ich im Licht all dieser Gesichtspunkte der Ansicht, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in ihrem Art. 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

50. Deshalb ist die zweite Frage des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), nicht zu beantworten.

2. Zur Vereinbarkeit der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 mit dem Übereinkommen von Montreal, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit

51. Das Amtsgericht Köln fragt im Kern danach, wie sich der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsanspruch mit den Art. 19 und 29 des Übereinkommens von Montreal verträgt, da die letztgenannten Bestimmungen den nicht kompensatorischen Ersatz der durch eine Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen entstandenen Schäden ausschließen.

52. Ferner möchte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), de facto wissen, ob Art. 7 der Verordnung, falls der Gerichtshof entscheidet, dass die Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach dieser Bestimmung geltend machen können, ganz oder teilweise wegen Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Montreal, Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ungültig ist.

53. In Bezug auf die Vereinbarkeit des in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs mit den Art. 19 und 29 des Übereinkommens von Montreal ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass jede Verspätung bei der Beförderung von Reisenden im Luftverkehr generell zu zwei Arten von Schäden führen kann, nämlich zum einen zu Schäden, die für alle Fluggäste praktisch identisch sind und deren Wiedergutmachung die Form standardisierter sofortiger Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen für sämtliche Betroffene annehmen kann, und zum anderen zu individuellen Schäden je nach Grund ihrer Reise, deren Wiedergutmachung die Prüfung des Umfangs der verursachten Schäden im Einzelfall erfordert und deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten Ausgleichs sein kann.

54. Mit dem Übereinkommen von Montreal soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen diese zweite Art von Schäden ersetzt wird(21). Da die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Sinne des Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall großer Verspätung eines Fluges standardisierte sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung darstellen, gehören sie nicht zu den Maßnahmen, deren Voraussetzungen dieses Übereinkommen festlegt.

55. Wie die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen stellt der Ausgleich im Sinne von Art. 7 der Verordnung eine standardisierte sofortige Maßnahme dar, mit der ein Schaden ausgeglichen werden soll, der insbesondere für den Fluggast, dessen Flug verspätet ist, in einem irreversiblen Zeitverlust besteht. Dies wird durch den pauschalen Charakter dieser Ausgleichszahlung bestätigt, deren Betrag sich nicht nach dem individuell entstandenen Schaden richtet, sondern nach der zurückgelegten oder zurückzulegenden Flugdistanz, und durch ihren allgemeinen Charakter, denn sie ist unterschiedslos auf alle Fluggäste anwendbar, die die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllen.

56. Infolgedessen ist Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 meines Erachtens mit den Art. 19 und 29 des Übereinkommens von Montreal vereinbar.

57. In Bezug auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, zur Vereinbarkeit von Art. 7 der Verordnung mit einem solchen Grundsatz Stellung zu nehmen. Er hat hierzu entschieden, dass die in den Art. 5 und 6 der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an sich geeignet sind, bestimmte von Fluggästen im Fall der Annullierung oder erheblichen Verspätung von Flügen erlittene Schäden unmittelbar wiedergutzumachen, und es so ermöglichen, ein hohes Schutzniveau für die Betroffenen, wie es mit der Verordnung Nr. 261/2004 angestrebt wird, sicherzustellen.

58. Wie der Gerichtshof überdies ausgeführt hat, richtet sich der Umfang der verschiedenen vom Unionsgesetzgeber festgelegten Leistungen unstreitig nach der Schwere der den Fluggästen entstandenen Schäden, die entweder anhand des Ausmaßes der Verspätung und der Wartezeit auf den nächsten Flug oder anhand der Frist, innerhalb deren die Betroffenen über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurden, bemessen wird. Die Kriterien, die damit der Bemessung des Anspruchs der Fluggäste auf diese Leistungen zugrunde gelegt wurden, verstoßen demnach nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

59. Einige Parteien der Ausgangsverfahren machen zudem geltend, dass der Ausgleich für Fluggäste eines verspäteten Fluges im Ergebnis den Luftfahrtunternehmen eine willkürliche und übermäßig schwere finanzielle Belastung auferlege. Dieser Ausgleich stehe außer Verhältnis zu dem mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziel.

60. Hierzu ergibt sich aus den Zahlen, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) mitgeteilt worden sind, dass weniger als 1,2 % der Flüge unter die Bestimmungen der Verordnung über verspätete Flüge fallen. Im Übrigen sind weniger als 0,5 % der Flüge um drei oder mehr Stunden verspätet, sei es aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder aus anderen Gründen. Der Anteil der Flüge, deren Verspätung Anspruch auf den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleich eröffnet, beläuft sich auf weniger als 0,15 %.

61. Verspätungen von mehr als drei Stunden, die Anspruch auf diesen Ausgleich eröffnen, erweisen sich somit als selten. Die Wirkungen des im Fall einer drei Stunden übersteigenden Verspätung geschuldeten Ausgleichs dürften daher meines Erachtens nicht außer Verhältnis zum Zweck der Verordnung Nr. 261/2004 stehen, der wie gesagt darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sicherzustellen.

62. Dies gilt umso mehr, da die Luftfahrtunternehmen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Sturgeon u. a. ausgeführt hat, nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet sind, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Überdies bestehen die Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen, bei anderen Verursachern von Verspätungen, auch Dritten, gemäß Art. 13 dieser Verordnung Regress zu nehmen. Und schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausgleichszahlung für den Fluggast eines verspäteten Fluges, der sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Verspätung bei einem Flug, der nicht unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b fällt, weniger als vier Stunden beträgt. Die den Luftfahrtunternehmen auferlegte finanzielle Belastung bei einer drei Stunden übersteigenden Verspätung des Fluges kann daher null betragen oder erheblich reduziert sein.

63. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

64. Schließlich möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑629/10 wissen, ob die Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil Sturgeon u. a. mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist.

65. Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑629/10 verstößt diese Auslegung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie im Widerspruch zum klaren und unzweideutigen Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004, zur Absicht des Unionsgesetzgebers und zum Urteil IATA und ELFAA stehe.

66. Aus den in den Nrn. 31 bis 48 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Gründen bin ich der Ansicht, dass diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.

67. Nach alledem sind meines Erachtens die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 mit dem Übereinkommen von Montreal, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar.

3. Zu den zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils

68. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑629/10 ersuchen den Gerichtshof, die zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zu beschränken, falls die erste Frage des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), in dieser Rechtssache bejaht und seine dritte Frage verneint wird. Ausgleichsansprüche von Fluggästen, die sich auf verspätete Flüge in der Zeit vor Verkündung des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen bezögen, sollten nicht auf die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt werden können, es sei denn, die Fluggäste hätten zu diesem Zeitpunkt bereits eine Klage auf Ausgleichszahlung erhoben.

69. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 267 AEUV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erläutert und verdeutlicht, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.

70. Ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof mit Rücksicht auf schwerwiegende Störungen, zu denen sein Urteil für in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat.

71. Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich die zeitliche Wirkung der von ihm auf ein Ersuchen hin vorgenommenen Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts notwendig nach einem einheitlichen Zeitpunkt bestimmen muss. Insoweit stellt der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben.

72. In den vorliegenden Rechtssachen sind die auszulegenden Bestimmungen des Unionsrechts die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004. Der Gerichtshof wird im Kern danach gefragt, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung an Fluggäste verspäteter Flüge verpflichtet ist. Der Gerichtshof hatte bereits im Urteil Sturgeon u. a. Gelegenheit, sich dazu zu äußern, und mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird in Wirklichkeit nur Auskunft darüber begehrt, ob der Gerichtshof seine Auslegung dieser Bestimmungen in dem genannten Urteil bestätigt.

73. Der Gerichtshof hat aber in dem genannten Urteil dessen zeitliche Wirkungen nicht beschränkt.

74. Daher sind meines Erachtens die zeitlichen Wirkungen des in den vorliegenden Rechtssachen zu erlassenden Urteils nicht zu beschränken.

75. Da ich dem Gerichtshof vorschlage, die erste Frage des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), in der Rechtssache C‑629/10 zu bejahen, braucht die fünfte Frage dieses Gerichts nicht beantwortet zu werden.

V – Ergebnis

76. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Köln und vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen,

  • dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen;
  • dass sie mit dem am 9. Dezember 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sind.

Siehe auch