Stornierung der Buchung durch Reiseveranstalter und Ausgleichszahlung
AG Rüsselheim, Urteil v. 20.01.17, Az.: 3 C 923/16
Inhalt
Im Urteil vom 20.01.17 des AG Rüsselheim in der Rechtssache 3 C 923/16 (37) ging es um die Problematik ob der Fluggast Ausgleichszahlungen vom Luftfahrtunternehmen verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter dessen Buchung die dem Fluggast zuvor bestätigt wurde storniert. Im vorliegenden Fall war ein Flug bei der T. GmbH von Santorin über Mykonos nach München gebucht. Dieser sollte am 01.10.14 um 12:15 in Santorin starten und um 15:10 Uhr in München landen. Als bei Fluggäste am Flughafen eintrafen, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die beiden nicht gebucht sind und somit nicht befördert werden können. Schließlich wurden die beiden auf diesem Flug auch nicht befördert sondern buchten sich eigenständig einen Ersatzflug auf eigene Kosten, welcher dann am 01.10.14 um 20:50 in München eingetroffen ist. Beide Fluggäste forderten die T. GmbH dazu auf eine Ausgleichspauschale nach der Verordnung zu leisten. Die T. GmbH erwiderte, dass sie beiden Fluggästen ihr eine Delete-nachricht zugesendet haben, aus der hervorging, dass eine Beförderung nicht mehr erwünscht sei.
Tenor
Das Gericht entschied, dass die Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichspauschale haben, da keine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung vorlag. Eine Nichtbeförderung liegt nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. j) VO immer dann vor, wenn eine Weigerung besteht die Fluggäste zu befördern, obwohl sich diese unter den in Art. 3 Abs. 2 VO aufgeführten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben und so lange keine vertretbaren Gründe für eine Nichtbeförderung vorliegen. Im vorliegenden Fall lag ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung vor. Der Reiseveranstalter hat dem Fluggast am 30.09.14 per elektronischer Mitteilung an das Luftfahrtunternehmen den streitgegenständlichen Flug storniert hat. Der Reiseveranstalter hat damit kundgetan, dass eine Beförderung des Fluggastes nicht mehr erwünscht ist. Der Fluggast muss sich eine solche Mitteilung des Reiseveranstalters anrechnen lassen. Der Fluggast hat sich bei der Buchung dem Reiseveranstalter bedient und dieser ist aus diesem Grund dazu befugt gegenüber einzelnen Leistungsträgern bzw. Erfüllungsgehilfen Änderungs- und Stornierungsmitteilungen abzugeben. Wenn eine solche Änderungs- oder Stornierungsmitteilung jedoch gegen den Willen des Reisenden erfolgt, so muss sich der Reisende an den Vertragspartner halten und nicht die einzelnen Leistungsträger bzw. Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen. Das muss vor allem dann der Fall sein, wenn das Luftfahrtunternehmen überhaupt keine Veranlassung für eine solche Stornierung gibt. Anders wäre der Fall, wenn das Luftfahrtunternehmen zu einer Stornierung auffordert, weil das Luftfahrtunternehmen selbst den Flug überbucht hat. Im vorliegenden Fall ist die Stornierung dem Luftfahrtunternehmen nicht zuzurechnen.