Unterrichtung über Flugannullierung
Bekanntgabe der Annullierung
Der EuGH hat in seinem Urteil der Rechtssache C-302/16 am 11.05.17 entschieden, dass ein Fluggast über eine Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden muss. Ist dies nicht der Fall, so muss das Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen über einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde.
EuGH, Urteil vom 11.05.17, Az.: C 302/16
Inhalt
Im vorliegenden Fall buchte der Fluggast einen Hin-und Rückflug von Amsterdam Schiphol nach Paramaribo. Der Hinflug war für den 14. November 2014 angesetzt. Am 09.10.14 wurde der Reisevermittler bereits über die Annullierung dieses Fluges in Kenntnis gesetzt. Der Fluggast selbst wurde jedoch erst am 04.11.14 via Email durch den Reisevermittler darüber informiert. Daraufhin forderte der Fluggast vom Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Ein solcher besteht für den Fluggast durchaus, wenn der Fluggast über die Annullierung des Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Im vorliegenden Fall wurde dem Fluggast dieser Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen verweigert mit der Begründung, dass die Information über die Annullierung des Fluges bereits am 09.10.14 an den Reisevermittler weitergegeben wurde. Der Reisevermittler hingegen befindet sich nur für den Abschluss von Verträgen zwischen den Fluggästen und Luftfahrtunternehmen verantwortlich und damit nicht mehr für Flugplanänderungen. Die Information der Fluggäste ist Pflicht des Luftfahrtunternehmens, welchem bei dem Buchungsvorgang die E Mail Adresse des Fluggastes mitgeteilt wird. Daraufhin verklagte der Fluggast das Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlungen bei dem Bezirksgericht Nordniederlande. Dieses Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Fluggastrechteverordnung nicht genau entnommen werden kann, wie der Fluggast im Falle einer Annullierung des Flugs informiert werden muss, wenn der Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen wurde. Aus diesem Grund wurde der Gerichtshof dazu befragt.
Tenor
Der Gerichtshof hat daraufhin entschieden, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann genau der Fluggast über die Annullierung des Flugs informiert wurde. Kann das Luftfahrtunternehmen also nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde, so muss das Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen an den Fluggast leisten. Das ist auch dann der Fall, wenn der Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Das Luftfahrtunternehmen seinerseits kann dann jedoch bei einem Dritten, bei dem es von einem Verstoß seiner Verpflichtungen ausgeht Regress nehmen. Von der Verordnung wird das Recht des Luftfahrtunternehmens eine Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht nicht eingeschränkt.