Verspätung durch Flugzeugrotation
Urteil des LG Korneuburg vom 18.05.17, Az.: 21 R 144/17 z
Inhalt
Im vorliegenden Fall hat der Fluggast einen Flug (KL 1022) von London am 16.09.16 um 17.10 Uhr nach Amsterdam bei der Fluggesellschaft KLM Royal Dutch Airlines gebucht und weiterhin einen Anschlussflug (KL 1849) von Amsterdam um 20.35 nach Wien. Der Flug von London nach Amsterdam hatte jedoch Verspätung und landete erst 20:14 Uhr und der Fluggast verpasste sein Anschlussflug und erreichte sein Endziel Wien erst am darauffolgenden Tag den 17.09.16. Der Fluggast verlangt vom Luftfahrtunternehmen 250 Euro als Ausgleichszahlung auf Grund der Entfernung zwischen London und Wien. Der Fluggast bringt vor, dass im vorliegenden Fall keine Schlechtwetterverhältnisse geherrscht haben und auch keine behördliche Anordnung vorlag. Das Luftfahrtunternehmen hat laut Fluggast Flüge mit zu knappen Umsteigezeiten verkauft und hat dies somit zu vertreten. Weiterhin hat das Luftfahrtunternehmen] nicht vorgebracht, welche Maßnahmen ergriffen wurden, damit der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Das Luftfahrtunternehmen hingegen behauptet, dass die Verspätung zunächst durch eine 34 minütige Verzögerung am Gate entstand, zu der noch eine 27 minütige Verspätung auf dem Rollfeld hinzu kam. Diese Verspätung von insgesamt 61 Minuten wurde kurzfristig durch die örtliche Flugverkehrskontrolle angeordnet und war für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits alle Passagiere an Bord der Maschine. Da nicht klar war, wie lange die Restriktion dauern würde, wäre es nicht zweckdienlich gewesen Umbuchungen der Passagiere vorzunehmen, da dies noch mehr Zeit in Anspruch genommen hätte und eine noch größere Verspätung hervorgerufen hätte. Der vom Fluggast verpasste Anschlussflug von Amsterdam nach Wien war der letzte Flug an diesem Tag. Auch durch einen Direkttransfer wäre ein Umsteigen in nur 20 Minuten nicht machbar gewesen. Das Luftfahrtunternehmen trägt vor, dass es keinen Einfluss auf das Verhalten der Flugverkehrskontrolle gehabt hat und eine von dieser verursachte Verzögerung sei ihr nicht anzurechnen. Das Luftfahrtunternehmen hat nicht die Möglichkeit der Einsicht in die Entscheidungsgründe der ATC oder die Hintergründe für die Restriktionen. Der Fluggastes bringt hingegen vor, dass der Delay Code 93 für Aircraft Rotation steht und somit die Restriktionen der Flugverkehrsbehörde nicht Grund für die Verspätung sein können.
Tenor
Das Erstgericht entschied, dass die Verspätung keinesfalls ausschließlich auf der Anordnung einer Flugverkehrskontrolle beruhte sondern auch die Rotation des Flugzeuges eine Rolle gespielt hätte. Weiterhin müsste das Luftfahrtunternehmen die Anordnung der Flugverkehrsbehörde und auch die von dem Luftfahrtunternehmen angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung beweisen können. Eine alleinige Behauptung reicht nicht aus. Schließlich standen dem Luftfahrtunternehmen noch 21 Minuten Umsteigezeit zur Verfügung. Ein Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet, die Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen zu berücksichtigen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Das Luftfahrtunternehmen legte gegen das Urteil des Erstgerichts eine Berufung ein. Diese wird jedoch versagt, da dem Luftfahrtunternehmen eine Verspätung aufgrund von einer Rotation der Maschine zugerechnet werden muss. Weiterhin konnte das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen warum eine Restriktion durch die Flugverkehrsbehörde erfolgte und damit kann auch nicht festgestellt werden, ob die Restriktion auf Umstände zurückzuführen ist, die wiederrum auf den Betrieb des Flugunternehmens zurückzuführen sind. Das LG Korneuburg hatte in seinem Urteil (Az.: 21 R 144/17 z) vom 18.05.17 entschieden, dass dem Luftfahrtunternehmen eine Verzögerung dann angerechnet werden muss, wenn diese auf einer Rotation des eingesetzten Flugzeuges beruht. Dem Fluggast steht demnach ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro zu.