Wann Entschädigung bei Flugausfall?

Aus PASSAGIERRECHTE
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Häufig stellen sich Fluggäste, die von einer Annullierung betroffen sind die Frage, wann sie eine Entschädigung bei einem Flugausfall erhalten können. Die Frage des „wann“ hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, die im Folgenden näher erläutert werden sollen.

Begriff der Annullierung

Ein Flugausfall bzw. eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Diese Definition für einen Flugausfall legte der EuGH mit seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az.: C-83/10) fest. Die Annullierung wird in Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung rechtlich normiert. Gemäß Artikel 5 muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast gemäß Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung Unterstützungsleistungen, gemäß Artikel 9 der Fluggastrechteverordnung Betreuungsleistungen und eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zukommen lassen.

Ansprüche bei Annullierung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung

Nach Art. 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. In solchen Fällen bietet die Fluggastrechteverordnung Schutz für den von der Annullierung betroffenen Fluggast. Der Fall der Annullierung ist in Art. 5 der Fluggastrechteverordnung geregelt. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kommt es immer dann, wenn der von der Annullierung betroffene Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. Das bedeutet, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung hat, wenn:

• der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde oder

• der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

• der Fluggast wurde über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhielt ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Weiterhin werden Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 ausgelöst, wenn die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Laut Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als außergewöhnliche Umstände kommen unter anderem in Betracht:

• schlechtes Wetter

• Naturkatastrophen

• Streik

• Terrorwarnungen

• Vogelschlag.

Nach Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung können die dem Fluggast zustehenden Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen.

Informations- und Hinweispflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Fluggast

Damit der von einer Annullierung betroffene Fluggast sich darüber im Klaren sein kann, welche Rechte ihm bei einer Annullierung zustehen und weiß was genau zu tun ist um die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen, muss durch die Luftfahrtunternehmen über einen deutlich sichtbaren Aushang bei der Abfertigung dafür gesorgt werden, dass die Fluggäste die Information vorfinden, dass bei einer Annullierung, Nichtbeförderung oder großen Verspätung von wenigstens zwei Stunden eine schriftliche Auskunft durch die Fluggäste am Abfertigungsschalter eingeholt werden kann. Kann ein solcher Aushang nicht vorgefunden werden, dann muss den betroffenen Fluggästen wenigstens ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt werden, indem sie die Regeln bezüglich der Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen vorfinden können. Weiterhin hat der betroffene Fluggast ein Recht darauf, die schriftlichen Kontaktinformationen zu erhalten zu der einzelstaatlichen Stelle. Kommt es nicht zu der ordnungsgemäßen Information des betroffenen Fluggastes, jedoch dazu, dass sich der betroffene Fluggast auf eine viel zu geringe Ausgleichsleistung einlässt, dann hat der betroffene Fluggast das Recht auf einen zusätzlichen Ausgleich.

Frist für die Geltendmachung der Rechte des Fluggastes

Bei einer Annullierung kann der davon betroffene Fluggast die soeben genannten und ihm zustehenden Rechte und Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Dies ist natürlich nur im Rahmen eines bestimmten Zeitraums möglich. Sowohl bei Verspätung eines Fluges, als auch bei Annullierung eines Fluges findet die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren zum Jahresende Anwendung.

Fazit: wann erhält der Fluggast bei einer Annullierung eine Entschädigung

Deutlich wird, dass es bei der Frage des „wann“ nicht unmittelbar auf einen zeitlichen Rahmen ankommt wie bei der Verspätung. Es ist oftmals schwierig einzuschätzen, ab wann ein Flug als annulliert gilt. Ausschlaggebend ist, dass ein Flug dann als annulliert gilt, wenn dieser nicht so durchgeführt wird, wie anfänglich geplant. Ist dies der Fall, dann kann der von einer Annullierung betroffene Fluggast mit einer Entschädigung rechnen, unter Beachtung jedoch des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, wie bereits weiter oben erwähnt.