Wer zahlt wenn Anschlussflug verpasst?

Aus PASSAGIERRECHTE
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Um die Frage beantworten zu können, wer den verpassten Anschlussflug zahlt, ist es von Bedeutung zu wissen, ob der Fluggast die komplette Flugstrecke selbst organisiert und gebucht hat oder ob die komplette Flugstrecke durch das Luftfahrtunternehmen so zusammengestellt wurde.

Eigenständige Buchung von zwei separaten Flügen

Bucht der Fluggast zwei aufeinander folgende Flüge selbstständig, dann liegt es in dem Verantwortungsbereich des Fluggastes genügend Zeit zum Umsteigen einzuplanen. Dafür gibt es als Richtlinie die Minimum Connection Time (MCT). Bei der MCT handelt es sich um die Zeit, die mindestens zwischen der Landung des einen Flugzeuges und dem Start des nächsten liegen muss, damit der Fluggast in der Lage ist seinen Anschlussflug zu erreichen. Beachtet der Fluggast die empfohlene MCT nicht und verpasst er daraufhin seinen Anschlussflug aufgrund einer geringfügigen Verspätung unter drei Stunden des Zubringerflugs, dann fällt dies in den Risikobereich des Fluggastes. Erst wenn die Verspätung des Zubringerflugs über drei Stunden beträgt, dann kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zustehen.

Einheitliche Buchung beider Flüge

Hat der Fluggast hingegen den Zubringer- und den Anschlussflug zusammen gebucht, dann trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verantwortung dafür, dass der Fluggast pünktlich sein Endziel erreicht. Das ist auch dann der Fall, wenn beide Flüge durch unterschiedliche Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Denn auch die Luftfahrtunternehmen müssen die MCT beachten und dafür sorgen, dass der Fluggast sein Endziel und auch seinen Anschlussflug erreicht.

Siehe auch