Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 2

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Hauptartikel - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 1

Anlage 2A

Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 5)

Allgemeines
Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Flugausbildung bis zum Alleinflug
Bodeneinweisung

  • Erklärung des Reisemotorseglermusters
    • Bauweise
    • Instrumentierung
    • Steuerbedienungsorgane
  • Klarlisten
  • Betriebshandbuch
  • Flugklarheit des Reisemotorseglers, Außenkontrolle

Anlassen

  • Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
  • Anlassen gemäß Klarliste

Rollen

  • Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
  • Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)

Kontrollen vor dem Start

  • Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
  • Abflugbriefing
  • Ansprechen der Notverfahren beim Start

Start

  • Beobachten des Anflugluftraumes
  • Aufstellen des Reisemotorseglers
    • Windberücksichtigung
  • Ausrichten auf der Startbahn
  • Kompasskontrolle in Startrichtung
  • Setzen der Triebwerksleistung
  • Ruderbetätigung beim Startvorgang
  • Halten der Startrichtung
  • Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
  • Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
  • Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
  • Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
  • Startabbruch
  • simulierter Triebwerksausfall nach dem Start

Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Steigflug

  • Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit
  • Trimmen
  • Triebwerkseinstellung für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel
  • Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit
    • 15 - 20 Grad Querneigung
    • 20 - 30 Grad Querneigung
  • Übergang in den Horizontalflug

Horizontal- und Kurvenflug

  • Geradeaus-Horizontalflug
  • koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
  • Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
  • Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus- und Horizontalflug
  • Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
  • Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren des Fahrwerks
  • Trimmen
    • Gefahren
  • Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand

Langsamflug

  • bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)
    • im Reiseflugzustand
    • in Anflugkonfiguration
  • Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
  • Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung

Kurvenflug

  • Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad
  • Einhalten
    • der vorgegebenen Flughöhe
    • sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
    • gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
  • Drehfehler des Magnetkompasses
  • Beenden auf vorgegebenen Kursen
  • unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.

Sinkflug

  • Einleiten
    • Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
    • Trimmen
    • Vergaservorwärmung
  • beste Sinkrate
  • bester Gleitwinkel
  • Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
  • Übergang vom Sink- in den Horizontalflug

Platzrunde

  • 1 Start
  • 2 Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
  • 3 Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
  • 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
  • 5 Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
  • 6 Reiseflugbedingungen
  • 7 Reduzieren der Geschwindigkeit, Vergaservorwärmung bedienen
  • 8 Fahrwerk ausfahren (sofern erforderlich)
  • 9 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
  • 10 Sinkflug einleiten
  • 11 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglers sind zulässig.
  • 12 Landekontrolle laut Klarliste
  • 13 Landung

Durchstarten und Landen

  • Durchstarten
    • Setzen voller Triebwerksleistung
    • Korrektur der Fluglage
    • Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks
    • Steigflug
    • Trimmung neutral
  • Landen und anschließender Wiederstart

Beenden des Fluges

  • Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)
  • Zurückrollen zum Abstellplatz
  • Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
  • Sichern des Reisemotorseglers gemäß Klarliste

Besondere Flugzustände

  • Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
    • Im Reiseflugzustand
    • mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
    • rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
  • Flugübung im Bereich des Überziehens
  • Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
    • Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
  • Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
    • Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
    • Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen
  • Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
    • Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
      • Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
      • Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Seitengleitflug

  • Einleiten
  • Richtung halten
  • Steuerung der Sinkrate
  • Beenden
  • Gefahren des Seitengleitfluges

Verhalten bei Notlagen

  • Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
  • Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
  • Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
  • Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
  • unerwartete Wetterverschlechterung
  • Feuerausbruch

Alleinflug
Alleinflüge in Sichtweite des Startflugplatzes
Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten

Starten und Landen

  • bei Seitenwind
  • mit max. Zuladung
  • mit Seitengleitflug
  • auf angenommenen begrenztem Raum
  • bei Dämmerung

Ziellandungen

  • Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe sowie abgestelltem Motor mit und ohne Fluglehrer
    • Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
  • Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund mit abgestelltem Motor oder Motor im Leerlauf mit und ohne Fluglehrer
    • Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

Anmerkung: Das Abstellen des Motors ist bei Alleinflügen zu unterlassen, wenn Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen. Sicherheitsbedenken sind z.B.: Schlechtes Anspringverhalten des Motors, kritische Hindernisse im Anflugsektor, kritische Lage des Flugplatzes (z.B. Hangkante).

Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen

  • mit Motorhilfe
    • Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
    • Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
    • Platzrunde und Endanflug
  • ohne Motorhilfe

Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.

  • Geschwindigkeit für bestes Gleiten
  • Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
  • Einteilung des Anfluges (Trimmen)
  • Anwendung der Notfall-Klarliste
  • Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
  • Verfahren kurz vor der Landung

Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung
Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

Anlage 2B

Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu §§ 5 und 9)

1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen.

3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

4. Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

6. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebsgrenzen
  • ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
  • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
  • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

10. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

11. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Reisemotorseglers werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.

  • a) Steuerkurs:
    • normaler Flug +- 10 Grad
  • b) Flughöhe
    • normaler Flug +- 150 ft
  • c) Geschwindigkeiten:
    • Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt
    • alle anderen Flugzustände +- 15 kt

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