Reisebestätigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Eine Reisebestätigung ist ein Dokument, das einem Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages ausgestellt wird und alle wichtigen Informationen zu der geplanten Reise enthält. Die Reisebestätigung stellt eine Angebotsannahme seitens des Reiseveranstalters dar. Mit ihrer Erteilung wird der Reisevertrag wirksam.

Reisepreis

Vereinbarter Reisepreis

Reisepreis

1. Der Reisepreis ist das vom Reisenden für die Reise zu zahlende Entgelt. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den für die Reise vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Hierbei ist der in der Reisebestätigung genannte Reisepreis für den Veranstalter bindend.


Die Pflicht des Reisenden, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen, ist in § 651a I 2 BGB normiert. An einen Richtwert ist der Veranstalter dabei nicht gebunden, sondern kann ihn frei wählen. Daher ist es auch unschädlich, dass ein anderer Kunde des gleichen Unternehmens einen geringeren Reisepreis bezahlt hat. Ein Reisender kann sich daher nicht darauf berufen, dass andere Mitglieder einer Gruppenreise günstiger gereist sind, soweit aufgrund der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses ihm kein Schaden entstanden ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-02-1994 - 18 U 40/93). Die Reisebestätigung enthält den Reisepreis, dieser ist für die gesamte Reise bindend, § 6 II BGB-InfoV. Zudem ist der Reisepreis auch in Prospekten anzugeben, § 4 I BGB-InfoV. Eine Inhaltskontrolle des Preises im Rahmen von AGB-Regeln findet nach § 307 II BGB nicht statt. Etwas anderes gilt für Preisnebenabreden, die sich direkt auf den Preis auswirken, zum Beispiel Preisänderungen oder Fälligkeiten.

Irrtum

Der in der Reisebestätigung mitgeteilte Reisepreis kann vom Reiseveranstalter nicht nachträglich unter Berufung auf einen Kalkulationsfehler erhöht werden, wenn dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage bei der Buchung nicht bekannt war. Dies ist in der Regel jedoch nicht der Fall. Ein Anfechtungsgrund besteht in der Regel daher nicht. Der unter Vorbehalt gezahlte Aufpreis ist zurückzuzahlen. (LG Frankfurt, Urteil vom 08-08-1988 - 2/24 S 76/88

Fallen Reisepreis der Reisebestätigung und Anmeldung auseinander, liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters, das der Reisende annimmt, wenn er ohne Vorbehalt zahlt, § 150 Abs.2 BGB. In solchen Fällen kann der Reisende wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB anfechten. Wurde der Preis vom Reisebüro falsch berechnet, kann darin ein offensichtlicher Rechenfehler vorliegen, der sich für den Kunden aus der Anmeldung oder der Reisebestätigung ergibt und zu einem falschen Endpreis führt. Hat ein Reisebüro, einen Reisepreis unter versehentlicher Abweichung von der vereinbarten Reisezeit falsch berechnet, kann der Reiseveranstalter den Restbetrag nachfordern, wenn der Reisende die Leistung für die vereinbarte Reisezeit beansprucht hat. (AG Königswinter, Urteil vom 23.8.1995 – 3 C 292/95).

Etwas Anderes gilt dann, wenn der Reisepreis aufgrund von Reisetabellen im Prospekt unrichtig errechnet wurde, da diese Vorgehensweise für den Reisenden nicht ohne weiteres einsehbar ist. Wird bei der Buchung ein falscher Code in den Computer eingegeben, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB, der den Reiseveranstalter zur Anfechtung berechtigt. (AG Bad Homburg, Urteil vom 4. 7. 2001–2 C 677/01–21)

Reisepreis als Gesamtpreis

Im Reisepreis müssen alle Reiseleistungen, einschließlich aller Nebenleistungen, als Gesamtpreis angegeben werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 PAngV.

Gesamtpreis

1. Unter einem Gesamtpreis versteht man das vom Reisenden tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt einschließlich aller im Voraus bekannten Abgaben und sonstiger Nebenkosten.



Die Werbeaussage »Alle Flugpreise zzgl. lokale Steuern: Land X.: Y Euro« ist irreführend, wenn die Kosten für Steuern und Flughafengebühren in dieser Höhe nicht tatsächlich anfallen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Reiseveranstalter oder Consolidator die Kosten für lokale Steuern und Flughafengebühren pauschaliert und in den Reisepreis als »Gebührenpauschale« einstellt. Eine Irreführung liegt in der Berechnung einer Pauschale grundsätzlich nicht, solange die im Einzelfall auftretenden Differenzen zwischen den tatsächlich anfallenden »taxes« und der dem Kunden berechneten Pauschale dem Pauschalierungszweck entsprechend verhältnismäßig sind. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.3.1996 – 6 U 22/95. )

Wenn für Flugleistungen unter Angabe von Preisen geworben wird, müssen nach § 1 PrAngV bei Linienflügen, jedoch nicht bei Charterflügen, die als »Flughafengebühr« zu bezeichnenden Nebenkosten angegeben werden, soweit sie zusammen mit dem Hauptpreis bei jeder Buchung und nicht erst am Flughafen zu bezahlen sind. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.1996 – 20 U 79/95. )

Selbiges gilt für das Konzept der „ab-Preise“, da der Verbraucher dadurch nicht in der Lage ist, eine umfassende, informierte Entscheidung über den Umfang des Preises zu treffen muss Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab“-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden. Das Gericht muss anhand der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation prüfen, ob die Nennung eines „ab“-Preises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. EuGH 12.5.2011 C-122/10.

Sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisevermittler trifft daher die Pflicht, im Endpreis alle obligatorischen Nebenleistungen mit einzubeziehen. Daher muss bei einer Flugpauschalreise der Endpreis bereits die Flughafen- und Sicherheitsgebühr beinhalten, auch wenn dies ein Entgelt für Dritte ist, und dem Veranstalter nur eine Inkasso-Funktion zukommt. Ein Reiseveranstalter oder Reisebüro darf bei der Werbung für Pauschalreisen keine Preise nennen, in die nicht die zu entrichtenden Flughafengebühren bzw. Steuern einbezogen sind. (LG Berlin, Urteil vom 1.4.1993 – 27 O 184/93.)

Bei der Werbung für Flugreisen unter Angabe von Preisen muss der als solcher anzugebende Endpreis auch die bei jeder Buchung zu zahlende sogenannten Flughafen- oder Startgebühr enthalten. Die gesonderte Herausstellung dieser Gebühr ohne Einbeziehung in den Endpreis verstößt gegen § 1 Absatz 1 Satz 1 PreisangabenVO und ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG, wenn damit ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird. (BGH, Urteil vom 17.10.1980 - 27 O 184/93 (KG Berlin))

Unzulässig sind zudem sogenannte Gemeinkostenzuschläge, wie etwa Bearbeitungskosten für Buchungen, oder ein Serviceentgelt für die Vermittlung durch das Reisebüro. Die Vermittlungsleistung des Reisebüros kann nicht aus dem Endpreis herausgelöst werden. Zwangstrinkgelder bei Kreuzfahrten sind ein verbindlicher Preisbestandteil und müssen im Preis enthalten sein. Die Sternchenwerbung für eine (bestimmte) Kreuzfahrt mit "€ 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt*" und Bezugstext, wonach pro "beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht" ein Entgelt in Höhe von 7 € zusätzlich anfalle, ist wegen fehlender Endpreisangabe unlauter und unzulässig. ([ http://reise-recht-wiki.de/werbung-mit-sternchenhinweis-auf-ein-serviceentgelt-urteil-az-9-u-1324-13-olg-koblenz.html KG Berlin 12.2.2013, 5 W 11/13]) Ein Serviceentgelt ist ein endgültig bezifferbarer Preisbestandteil, da die Zahl der an Bord verbrachten Nächte feststeht, und ein beanstandungsfreier Service zu den Pflichten des Veranstalters gehört.

Rabatte können nur gewährt werden, soweit der Empfänger bei der Entgegennahme der Leistung unter die Voraussetzungen des Rabatts fällt. Für einen Kinderrabatt auf den Reisepreis ist das Alter zum Zeitpunkt der Reise, nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, maßgeblich.([1] AG Hannover, Urt. v. 1.9.2005 – 539 C 9781/05.) Bei Frühbucherrabatten muss sich der Reiseveranstalter bei zeitlich begrenzten Angeboten grundsätzlich an die von ihm gesetzte Frist halten. Für die Verlängerung eines solchen Rabatts könne jedoch vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen. Beispielsweise ist eine Verlängerung anerkannt, wenn der Reiseveranstalter in gutgläubiger Absicht handelt, und sich die Verlängerung zugunsten des Verbrauchers auswirkt. Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage - geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend. ([2]BGH 7.7.2011, I ZR 181/10)



Gesetzliche Grundlage

Die Pflicht des Reiseveranstalters oder des Reisevermittlers eine Reisebestätigung zur Verfügung zu stellen folgt aus dem § 651a Abs. 3 BGB. Ferner enthält § 6 der Informationspflicht-Verordnung die genauen inhaltlichen Vorgaben einer Reisebestätigung. Demnach muss sie folgende Punkte berücksichtigen:

  • Reisepreis und Zahlungsbedingungen
  • Zeitliche Angaben des Reiseantritts
  • Zielort, oder ggf. mehrere Zielorte mit Angaben zur An- und Abreise
  • Im Reisepreis enthaltene touristische Leistungen
  • Hinweise auf mögliche Preisänderungen und weitere Sonderkosten
  • Weitere, nicht im Paket berücksichtige Vereinbarungen
  • Kontaktdaten des Reiseveranstalters
  • Hinweise auf das Kündigungsrecht und die Pflicht des Reisenden, etwaige Reisemängel unverzüglich anzuzeigen
  • Hinweise auf Abschluss notwendiger Versicherungen

Weitere Regelungen

Des weiteren – wie bei jeder Vertragsart - hat der Reiseveranstalter seine allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss dem Kunden vorzulegen. Die Pflicht, die Angaben über die Zeit, den Ort der Abreise und die Zielorte sowie im Paket enthaltene Reiseleistungen anzugeben, entfällt, wenn diese bereits in einem dem Kunden vorgelegten Prospekt genannt waren. Die Punkte 2 bis 5 müssen nicht mit einbezogen werden, wenn die Reise weniger als sieben Tage vor Beginn gebucht wird. Unterscheidet sich die Reisebestätigung von der Buchung, kommt kein Reisevertrag zustande. Eine abgeänderte Bestätigung wird als ein neues Angebot des Reiseveranstalters verstanden und bedarf der Annahme oder Absage des Reisekunden. Der in der Reisebestätigung aufgeführte Reisepreis darf nur dann erhöht werden, wenn dies der Reisevertrag vorsah und der Erhöhung eine Berechnungsgrundlage beigelegt wird. Die Erhöhung darf nur Beförderungskosten, Abgaben und Wechselkursänderungen berühren und nicht mehr als fünf Prozent betragen. Sie soll außerdem nicht ab dem 20. Tage vor dem Abreisetermin stattfinden, anderenfalls darf der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

Elektronische Reisebestätigung

In der Praxis des elektronischen Geschäftsverkehrs ist es üblich, den Eingang einer Bestellung zu bestätigen. In nahezu allen Fällen bedeutet diese Bestellbestätigung nicht, dass bereits ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, sondern lediglich, dass der Auftrag bearbeitet wird. Diese Verfahrensweise wird genauso in der Touristikbranche praktiziert. Der Reisevertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn eine gesonderte Bestätigung vom Reiseveranstalter über das Vorhandensein der angefragten Angebote erfolgt.

Urteile und Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
AG München, Urteil vom 6.5.2009 212 C 1623/09 Die Reisezeiten bilden eine wesentliche Vertragsbedingung, deren Änderung für den Reisenden unzumutbar sein kann und ihn zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen kann.