Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Europäische Fluggastrechtverordnung

Ziel der europäischen Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 ist es, die Fluggäste im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges ausreichend zu schützen und ihnen Ausgleichs- und Betreuungsleistungen zuzusprechen. Dem Fluggast soll das Reisen trotz der auftretenden Unannehmlichkeiten so komfortabel wie möglich gestaltet werden.

Geltungsbereich

Räumlicher Geltungsbereich

Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union, Island, Norwegen oder der Schweiz starten oder landen. Die Nationalität der Luftfahrtgesellschaft ist nicht von Bedeutung. Für Flüge außerhalb der EU gilt die Fluggastrechteverordnung für alle EU-Fluggesellschaften.

Anwendungsfälle

Das Anwendungsgebiet der europäischen Fluggastrechteverordnung bezieht sich auf:

  • Nichtbeförderung
  • Annullierung
  • Verspätung


Anspruchsgegner

Der Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen gegen den der Fluggast seinen Ausgleichzahlungsanspruch geltend machen kann. Teilt sich ein Flug auf mehrere Teilstrecken auf, so das Luftfahrtunternehmen der Anspruchsgegner, welches als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf dem Ticket angegeben ist. Dieses muss auf dem Ticket angegeben sein (vgl. BGHS Wien, Urt. v. 23.04.2014, 11 C 4143k-16). Es soll keine künstliche Aufteilung des Fluges stattfinden (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11). Auch wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert, so ist sie immer noch das ausführende Luftfahrtunternehmen, da sie ursprünglich beabsichtigt hatte, den Flug durchzuführen (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, 3 C 3247/13 (37)).


Umfang der Ansprüche

Der Umfang der Ansprüche richtet sich nach der zurückgelegten Strecke, sowie nach der Verspätung.

Berechnung der Strecke

Zur Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Passagier infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit eintrifft (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).

Flugverspätung

Verspätet sich ein Flug, so hat der Fluggast Anspruch auf:

  • Betreuungsleistungen (siehe unten)
  • ggf. Ausgleichszahlung

Die Ausgleichzahlung richtet sich nach der Dauer der Verspätung und nach der Strecke des Fluges:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Verspätung ist das Öffnen der Türe des Flugzeuges am Zielflughafen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-452/13).

Ab einer Verspätung von 3 Stunden wird der Flug als annulliert betrachtet und dementsprechend nach der europäischen Fluggastrechteverordnung behandelt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, C-432/07).

Flugannullierung

Mit der vom EuGH entwickelten Definition ist unter einer Annullierung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2010, Rs. C-83/10).

Wird ein Flug nicht durchgeführt, so hat der Fluggast Anspruch auf:

  • eine vergleichbare alternative Beförderung zum Zielort
  • Erstattung des Flugscheins
  • ggf. kostenloser Rücktransport an den ursprünglichen Ausgangsort
  • Betreuungsleistungen
  • Ausgleichsleistungen


Bei einer Annullierung stehen dem Fluggast Ausgleichsansprüche zu. Diese erwachsen in folgender Staffelung:

  • Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
  • Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
  • Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€


Diese Ausgleichsansprüche stehen einem Fluggast im Falle einer Annullierung nicht zu, wenn:

  • die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes aufgetreten ist (siehe unten)
  • der Fluggast zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung benachrichtigt wurde
  • dem Fluggast ein alternativer Flug auf der gleichen Route in einem ähnlichen Zeitraum angeboten wird.


Außergewöhnliche Umstände

Eine Airline wird von ihrer Zahlungspflicht befreit, wenn die Annullierung des Fluges auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Außergewöhnlich ist ein Umstand dann, wenn er nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es muss also eine Beeinträchtigung der ordnungs- und planungsgemäßen Durchführung vorliegen.

Ein außergewöhnlicher Umstand ist in den meisten Fällen eine Frage des Einzelfalls. Geschriebene und ungeschriebene Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind:

Politische Instabilität

Eine politische Instabilität kann eine Fluggesellschaft dazu zwingen, einen Flug zu annullieren. Dabei sind vor allem an politische Unruhen in Teilen der Welt zu denken, die einen sicheren zivilen Flugverkehr nicht möglich machen.

Vulkanausbruch

Ein Vulkanausbruch und die daraus resultierende Aschewolke beeinträchtigt den Luftverkehr in besonderem Maße. Diese Beeinträchtigung ist von einer Luftfahrtgesellschaft aber werder vorherzusehen noch durch organisatorische Maßnahmen zu verhindern. Es handelt sich folglich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet (vgl. AG Köln, Urt. v. 18.05.2011, 132 C 314/10).

Auch wenn der gesamte Luftraum aufgrund einer Aschewolke gesperrt werden muss, handelt es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11; so auch: AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.12.2011, 3 C 229/11 (36); AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.01.2012, 3 C 1970/11 (37)).

Wetterverhältnisse

Allgemein ist anerkannt, dass Wetterverhältnisse, die einen Start nicht zulassen, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Allerdings müssen von den Fluggesellschaften alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um den Flug durchzuführen. Dazu zählt z. B. das Warten auf eine Besserung des Wetters (vgl. Oberster Gerichtshof Wien, Urt. v. 03.07.2013, 7 Ob 65/13d). Im Rahmen dieses Wartens ist ein Luftfahrtunternehmen dazu angehalten, eine Ersatzcrew bereitzuhalten, um eine weitere Verspätung wegen des Überschreitens der Dienstezit einer Crew zu verhindern (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.11.2013, 32 C 1488/13).

Ist das Wetter am Zielflughafen schlecht und gibt es aufgrund dessen keine Starterlaubnis, so liegt auch hier ein außergewöhnlicher Umstand vor (vgl. AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06).

Wenn nicht mit einem baldingen Wegfall des schelchten Wetters zu rechnen ist, so liegt ein außergwöhnlicher Umstand vor. So urteilte der BGH zu einer Streitigkeit, bei der ein Flug sich aufgrund von Nebels um zwei Tage verzögerte (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Xa ZR 96/09). Auch ein Blitzschlag wird als außergewöhnlicher Umstand gewertet. Auch Schneefall wird im Rahmen von schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnlicher Umstand angesehen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.07.2007, 31 C 1093/07 - 10, 31 C 1093/07).

Bei der Bewertung von Wetterbedingungen ist die Entscheidung des Piloten ausschlaggebend. Seine Entscheidung kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. LG Kleve, Urt. v. 07.04.2011, 6 S 116/10). Damit sich eine Fluggesellschaft auf schlechte Wetterverhältnisse als außergewöhnlicher Umstand berufen kann, so liegt die Beweislast bei der Gesellschaft. Sie muss darzulegen, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Streichung des ursprünglich vergebenen Starts durch die Flugsicherung geführt haben. Lediglich der Verweis auf schlechte Wetterbedingungen ist nicht ausreichend (vgl. AG Berlin – Wedding, Urt. v. 19.09.2006, 14 C 672/2005).


Technischer Defekt

Bei technischen Defekten ist die Beurteilung unter der oben genannten Definition schwer zu bestimmen. So muss auch hier danach gefragt werden, ob ein Defekt von der Fluggesellschaft vorhersehbar und vermeidbar war oder nicht.

Der EuGH hat klargestellt, dass die meinsten technischen Defekte nicht als außergewöhnliche Umstände zu werten sind und damit das Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Augleichszahlungspflicht entbindet. So kann sich eine Fluggesellschaft bei einem technischen Defekt nicht darauf berufen, dass das Flugzeug nach allen Vorschriften gewartet wurde. Das Unternehmen hat bei einem technischen Defekt kein flugtaugliches Flugzeug bereitgestellt. Zwischen den einzelnen Wartungsterminen liegt das Defektrisiko bei den Luftfahrtunternehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07; BGH, Urt. v. 12.11.2009, Xa ZR 76/07).

Keine technischen Defekte die einen außergewöhnlichen Umstand begründen sind z.B.:

→ Unreines Kerosin (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, 3 C 2265/12 (39))

→ Defekte Türelektronik (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, 3 C 821/06 (31))

→ Triebwerkprobleme (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 07.11.2006, 3 C 717/06 (32))

→ Defekt am Funkgerät (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.04.2013, 3 C 3319/12 (36))

→ Verstopfte Toilette (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.09.2011, 3 C 1047/11)


Ein technischer Defekt führt unterdessen zu einem außergewöhnlichen Umstand, wenn der Defekt nicht im Einflussbereich des Flugunternehmens steht. Treten also Defekte ein, die für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar oder vorhersehbar sind, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und das Unternehmen ist nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Ein klassisches Beispiel dafür ist, der sog. Vogelschlag (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12). Dabei handelt es sich um eine Einwirkung von außen, die für das Flugunternehmen nicht steuerbar ist. Ein weiteres Beispiel ist eine Biene im Staurohr, die eine Fehlermeldung verursacht (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 24.07.2013, 3 C 2159/12 (36); AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2013, 36 C 6837/13). Technische Defekte die nur gelegentlich bei Flugzeugen auftreten, wie z.B. ein Triebwerkschaden, können auch als außergewöhnliche Umstände gewertet werden (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2013, 30 C 1848/12 (47)).

Weitere technische Defekte die einen außergewöhnlichen Umstand begründen:

→ Defekter Generator des Flugzeuges (vgl. AG Frankfurt a.M., Beschluss v. 2. 3. 2007, 31 C 3337/06)

→ Radarausfall (vgl. AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11)


Streik

Vogelschlag

Crew

Betreuungsleistungen

Ungeachtet des Bestehens eines Ausgleichszahlungsanspruches ist das Luftfahrtunternehmen immer zur Erbringung von Betreuungsleistungen für die gestrandeten Fluggäste verpflichtet, Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004. Hierzu zählen:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telexe oder zwei Telefaxe oder E-Mails versenden
  • Hotelunterbringung (AG Erding, Urteil v. 15.11.2006, 4 C 661/06)

Ein Fluggast kann aufgebrachte Kosten im Rahmen der Verspätung oder Annullierung vom Luftfahrtunternehmen in einem gewissen Umfang erstattet verlangen (vgl. AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06).


Durchsetzung der Ansprüche

Damit ein Luftfahrunternehmen die zustehenden Ausgleichszahlungen tätigt, muss der Fluggast seinen Anspruch durchsetzen. Dazu muss er zunächst selber tätig werden und sich mit dem Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen. Verzögert sich die Zahlung, so wird in der Regel ein Fachanwalt für Reiserecht eingeschaltet.

Rechtsanwaltskosten

Steht dem Reisenden die Ausgleichszahlung zu, so gewinnt er einen Prozess gegen das Luftfahrtunternehmen. Die Gegenseite trägt in solch einem Fall die Kosten für den Rechtsstreit, also auch die Anwaltskosten des Reisenden.

Der Fluggast kann auch seine außergerichtlichen Anwaltskosten geltend machen, diese werden als Verzugsschaden bewertet (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 257 BGB; vgl. AG Hamburg, Urt. v. 05.12.2006, 14 C 248/06).

Die geltend gemachten Kosten müssen einen Schaden darstellen, für den der Zahlungsverzug der Airline ursächlich war. Dieses setzt voraus, dass der Zahlungsverzug bereits vor der Einschaltung des Rechtsanwalts eingetreten war (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2011, 23 C 15835/10).

Allerdings besteht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht, wenn die Hauptforderung nicht besteht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, 7 S 120/13).

Gerichtsstand

Die Frage des Gerichtsstandes ist nicht in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt, sondern ist nach nationalen Bestimmungen zu ermitteln. Unabhängig vom Vertragsstatut ist der Erfüllungsort nach der Zivilprozessordung (§ 29 ZPO) sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011, X ZR 71/10).


Informationsrecht

Ein Fluggast kann verlangen, dass er Informationen über seine Rechte im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung erhält. Außerdem sollen schriftliche Hinweise an die Passagiere ausgehändigt werden, welchen zu entnehmen ist, welche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gegeben sind. Im Falle einer Verspätung müssen diese Hinweise erst zwei Stunden nach der eigentlich geplanten Abflugzeit ausgehändigt werden, vgl. Art. 14 VO (EG) Nr. 261/2004.


Pauschalreiserecht

Nach dem nationalen Recht in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch das Reiserecht zu finden.


Gesetzesgrundlage

Der Reisevertrag ist in den §§ 651 a ff. BGB geregelt und stellt einen besonderen Vertragstypus im Bürgerlichen Gesetzbuch dar. Ein Reisevertrag wird zwischen dem Kunden und einem Reiseveranstalter geschlossen.


Anwendungsbereich

Das Reiserecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist nur anwendbar, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen vorliegt. Vertragsgegenstand des Reisevertragsrechts ist die „Reise“, die der Gesetzgeber als „Gesamtheit von Reiseleistungen“ definiert. Dies beinhaltet schon nach dem Wortlaut, dass mindestens zwei Einzelleistungen, die von dem Reiseveranstalter „gebündelt“ werden, vorliegen müssen. Die einzelnen Teilleistungen können dabei unmittelbar mit der Reise zusammenhängen (Beförderung/Unterkunft/Verpflegung). Notwendig ist dies jedoch nicht. Es ist ohne weiteres möglich, dass einzelne Teilleistungen aus anderen Bereichen stammen und nur gelegentlich der Reise durchgeführt werden.


Ansprüche

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor, so können für den Reisenden Ansprüche erwachsen.

Reisemangel

Damit einem Reisenden Ansprüche entstehen, muss zunächst ein Reisemangel vorliegen. Dieser kann sich aus einem Fehler oder einer zugesicherten Eigenschaft der Reise ergeben.

Fehler

Ein Fehler der Reise liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Es ist von einem subjektiven Fehlerbegriff auszugehen, also zunächst auf das Abweichen der Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abzustellen.

Zugesicherte Eigenschaft

Eigenschaften einer Reise sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise haben. Hierzu zählen z.B. Hotellage, Zimmerausstattung, Verpflegung, Hoteleinrichtungen, Zielort und dessen Umgebung sowie Beförderungsmittel. Wird eine Eigenschaft zugesichert kommt es, anders als bei einem Fehler, der auf Grund des subjektiven Fehlerbegriffs ebenfalls vorliegt, nicht auf eine Beeinträchtigung des Wertes oder der Tauglichkeit der Reise an

Unannehmlichkeiten

Unannehmlichkeiten sind geringfügige Mängel im Reiserecht, die der Reisende hinzunehmen hat.

Minderung

Durch § 651 d BGB wird dem Reisenden beim Vorliegen eines Mangels eine Herabsetzung des Reisepreises gewährt. Diese Minderung tritt kraft Gesetzes ein. Die Minderung tritt neben einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus § 651f Abs. 1 BGB, wobei allerdings die im Rahmen der Minderung ausgeglichene Vermögenseinbuße nicht noch einmal als Schaden geltend gemacht werden kann.

Schadensersatz

Nach § 651 f BGB kann der Reisende bei einem Reisemangel Schadensersatz verlangen. Diesen Schadensersatz kann der Reise für Folgendes geltend machen:

  • Körperschäden
  • Schäden am Eigentum
  • reine Vermögensschäden
  • Schmerzensgeld

Außerdem kann der Reisende Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vom Reiseveranstalter verlangen. Die Reise muss erstens entweder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein, und zweitens muss der Reisende nutzlos Urlaubszeit aufgewendet haben. Daraus muss ihm ein Schaden entstanden sein. Außerdem ist ein doppeltes Anzeigeerfordernis zu beachten: Nach der Rechtsprechung muss der Reisende den zu Grunde liegenden Mangel bereits während der Reise gem. § 651d Abs. 2 angezeigt haben, und nach Reiseende ist die Einmonatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB einzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1984, VII ZR 325/83).


Anspruchskonkurrenz

Verspätet sich oder wird ein Flug annulliert, der Teil einer Pauschalreise ist und kommt es deswegen zu einer beachtlichen Verspätung, so steht einem Reisenden ein Ausgleichanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung gegen das Luftfahrtunternehmen und eine Reisepreisminderung bzw. ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter zu.

Ob es in einem solchen Fall zu einer Überkompensation kommt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Im Kern dieser Diskussion geht es um die Frage, ob sich ein Schadensersatzanspruch mit einem Ausgleichanspruch verrechnen lassen muss, vgl. Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004. So urteilten die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main, dass die Anrechnungsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 auch solche Ansprüche erfasst, die gegenüber dem Reiseveranstalter als Anspruchsgegner geltend gemacht werden und die nicht auf einem Schadensersatz-, sondern auf einem Minderungsanspruch beruhen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.11.2012, 2-24 S 67/12).

In einer ähnlichen Sache entscheiden die Richter des Landgerichts Darmstadt, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.2011, 7 S 112/10). Auch das Amtsgericht in Frankfurt am Main entschied, dass eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nicht mit einem Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verrechnet werden darf (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.13, 31 C 2243/13 (17)).


Siehe auch


Quellen

- www.flugrechte.eu

- www.reise-recht-wiki.de

- Beck’Scher Online Kommentar