EU Fluggastverordnung 261/04: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 51: Zeile 51:




Im Falle einer [[#https://passagierrechte.org/Annullierung#Reaktivierung_des_Fluges|Reaktivierung des Fluges]] stehen dem Fluggast diese Rechte wegen Verspätung grundsätzlich uneingeschränkt zu.  
Im Falle einer [[Annullierung#Reaktivierung_des_Fluges|Reaktivierung des Fluges]] stehen dem Fluggast diese Rechte wegen Verspätung grundsätzlich uneingeschränkt zu.  
Werden dem Fluggast keine Leistungen gemäß den [[VO_261/04#Artikel_8_VO_261.2F04|Artikeln 8 und 9 EU Fluggastverordnung 261/04]] von der Fluggesellschaft bereitgestellt, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß [[VO_261/04#Artikel_75_VO_261.2F04|Artikel 7 EU Fluggastverordnung 261/04.]]
Werden dem Fluggast keine Leistungen gemäß den [[VO_261/04#Artikel_8_VO_261.2F04|Artikeln 8 und 9 EU Fluggastverordnung 261/04]] von der Fluggesellschaft bereitgestellt, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß [[VO_261/04#Artikel_7_VO_261.2F04|Artikel 7 EU Fluggastverordnung 261/04.]]

Aktuelle Version vom 13. Januar 2020, 22:31 Uhr

Am 11. Februar 2004 wurde die EU Fluggastverordnung 261/04 vom Europäisches Parlament und Rat verabschiedet. Sie trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Zwar präsentierte die Europäische Kommission im Frühjahr 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Fluggastrechte-VO[3], um Teile der Rechtsprechung des EuGH in die Verordnung zu integrieren. Jedoch erzielte seither der Rat der Europäischen Union keine Einigung. Die EU Fluggastverordnung 261/04 regelt die Entschädigung und Ausgleichszahlung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Um die Auslegung der Fluggastrechte-VO unionsweit zu vereinheitlichen, veröffentlichte die EU-Kommission 2016 Leitlinien zur Anwendung der Vorschrift. Sie fassen vor allem die bisherige Urteilspraxis zusammen.

Rechte bei Annullierung

Bei Annullierung eines Fluges stehen dem Fluggast ganz ähnliche Rechte zu, jedoch kann das Luftfahrtunternehmen bei frühzeitiger Mitteilung an den Fluggast und der Möglichkeit anderweitiger Beförderung zumindest einem Ausgleichsanspruch entgehen. Somit ergeben sich folgende Ansprüche:

Nach Art. 7 der Verordnung:

Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Diese Zahlungen müssen nicht gewährt werden, wenn der Fluggast wird über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder wird über die Annullierung 7 bis 14 Tage vorher unterrichtet und bekommt einen Alternativflug angeboten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder die Annullierung geht nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung kann ein Fluggast jedoch nur dann geltend machen, wenn er tatsächlich am Flughafen warten musste. Verspätet sich der Abflug einer Maschine und storniert der Fluggast daraufhin seine Buchung und bucht einen Ersatzflug bei einer anderen Airline, so hat er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da er nun nicht mehr am Flughafen warten musste. Erfährt der Fluggast am Flughafen das sein gebuchter Flug erst einen Tag später durchgeführt werden kann, so muss der Fluggast nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 begründet wird.

Zudem ergeben sich Ansprüche des Reisenden aus Art. 8 der Verordnung:

vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Betreuungsleistungen ergeben sich aus Art. 9 der Verordnung:

Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.


Sofern ein Flug über einen Reisevermittler, also über eine Flugsuchmaschine im Internet oder einen sonstigen Dritten, gebucht wurde, ist trotzdem das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung richtiger Anspruchsgegner des Passagiers für Ausgleichszahlungen. Denn allein die Fluggesellschaft muss sicherstellen, dass der Passagier über die Annullierung tatsächlich fristgerecht informiert wird. Werden dem Fluggast keine Leistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 EU Fluggastverordnung 261/04 von der Fluggesellschaft bereitgestellt, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 EU Fluggastverordnung 261/04.

Rechte bei Nichtbeförderung EU Fluggastverordnung 261/04

Der Fluggast hat bei einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung gemäß der Art. 7, 8 ,9 EU Fluggastrechtverordnung 261/04 einen Anspruch auf Erstattung der Kosten sowie einen Anspruch auf Ersatzflug. Nimmt der Fluggast allerdings eine anderweitige Beförderung in Anspruch, so kann er die Rückerstattung der Flugscheinkosten nicht mehr verlangen.

Wird ein Fluggast nach der Annullierung des gebuchten Fluges auf einen anderen Flug umgebucht, bleibt die Fluggastrechteverordnung ungeachtet des Grundes für die Umbuchung auch auf den neuen Flug anwendbar.

Rechte bei großer Verspätung EU Flugastverordnung 261/04

Bei einer großen Verspätung richten sich die Rechte des Reisenden danach, wie hoch die zu erwartende Verspätung in Relation zur Flugstrecke ist. Der Fluggast hat Ansprüche, wenn sich der Abflug bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger als 2 Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert ODER bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um 3 Stunden oder mehr verzögert ODER bei übrigen Flügen um 4 Stunden oder mehr verzögert. I

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Reisende folgende Ansprüche:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit des Fluges liegt,
  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails

Bei einer Abflugverspätung von mehr als 5 Stunden steht dem Fluggast zudem entweder die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge zu, sowie ein Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.


Im Falle einer Reaktivierung des Fluges stehen dem Fluggast diese Rechte wegen Verspätung grundsätzlich uneingeschränkt zu. Werden dem Fluggast keine Leistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 EU Fluggastverordnung 261/04 von der Fluggesellschaft bereitgestellt, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 EU Fluggastverordnung 261/04.