Fluggastrechteverordnung 261/04: Unterschied zwischen den Versionen

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Am '''11. Februar 2004''' verabschiedeten das Europäisches Parlament und der Rat die '''Fluggastrechteverordnung 261/04'''. Die Verordnung trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die [[#https://passagierrechte.org/Fluggastrechteverordnung_261/04|Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung 261/04]] bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-344/04. Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.


Seither gilt die Fluggastrechteverordnung 261/04 unverändert fort. Zwar gab es schon Bestrebungen zu einer Novellierung der Fluggastrechteverordnung 261/04, um Teile der Rechtsprechung des EuGH in die Verordnung zu integrieren, jedoch gab es diesbezüglich noch keine Einigung.
=[[Anwendungsbereich]]=
Die Fluggastrechteverordnung 261/0 wird angewendet auf sämtliche Flüge, die in der EU angetreten werden. Daneben gilt sie für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, in anderen Mitgliedstaaten wie Island und Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben.  Für den Flughafen Gibraltar ist die Fluggastrechteverordnung 261/0 ausgesetzt.
=Flugunregelmäßigkeiten=
Ansprüche der Flugreisenden auf Sach- und Geldleistungen normieren die [[#https://passagierrechte.org/VO_261/04#Artikel_6_VO_261.2F04|Art. 6 ff]] der [[https://passagierrechte.org/Verordnung_(EG)_Nr._261/2004|Fluggastrechteverordnung 261/0]] für Fälle überdurchschnittlicher Flugunregelmäßigkeiten. Hierzu zählen
die [[https://passagierrechte.org/VO_261/04#Artikel_4_VO_261.2F04|Nichtbeförderungen]] insbesondere [[Überbuchung]],
[[https://passagierrechte.org/VO_261/04#Artikel_5_VO_261.2F04|Flugausfälle]] und
[[https://passagierrechte.org/VO_261/04#Artikel_6_VO_261.2F04|Verspätungen]].
=Verpflichtete=
Anspruchsgegner der [[https://passagierrechte.org/Verordnung_(EG)_Nr._261/2004#Entsch.C3.A4digung_Flugversp.C3.A4tung|Fluggastansprüche]] sind Fluggesellschaften, die die betroffene Flüge durchführen. Dabei unterscheidet die [[https://passagierrechte.org/Verordnung_(EG)_Nr._261/2004#Entsch.C3.A4digung_Flugversp.C3.A4tung|Fluggastrechte-VO]] nicht zwischen Linienflügen und Charterflügen.
Nach [[https://passagierrechte.org/VO_261/03#Artikel_4_VO_261.2F04|Art. 3 ff.]] der Fluggastrechteverordnung 261/04 stehen den Passagieren die Fluggastrechte stets gegenüber dem ausführenden [[Luftfahrtunternehmen]] zu. Der BGH stellte hierzu mit Urteil vom 26. November 2009 klar, dass es sich hierbei selbst dann um den maßgeblichen Anspruchsgegner handelt, wenn eine andere Fluggesellschaft einem Flugreisenden den Flug anbot und mit ihm einen Beförderungsvertrag schloss (Az.: Xa ZR 132/08).
Auch bei Flügen im Rahmen von [[Pauschalreisen]] (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den [[Reiseveranstalter]] zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen. Etwas anderes gilt für den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises wegen eines [[Reisemangel]]s in Gestalt der Flugunregelmäßigkeit. Dieser steht dem Reisenden gemäß § 651m BGB gegen seinen [[Reiseveranstalter]] zu. Anrechnen lässt sich auf die entsprechende Rückzahlungspflicht jedoch gemäß [[https://passagierrechte.org/VO_261/04#Artikel_12_VO_261.2F04|Art. 12 Fluggastrechte-VO]] die Entschädigungspauschale aus Art. 7.
=Umfang der Ansprüche=
Bei [[Nichtbeförderung]], [[Annullierung]] oder [[Verspätung]] staffelt sich der Umfang der Ansprüche nach der Flugdistanz. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke. Stattdessen wird die Entfernung mit der [[Großkreismethode]] ermittelt.

Version vom 23. Dezember 2019, 11:20 Uhr

Am 11. Februar 2004 verabschiedeten das Europäisches Parlament und der Rat die Fluggastrechteverordnung 261/04. Die Verordnung trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung 261/04 bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-344/04. Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.

Seither gilt die Fluggastrechteverordnung 261/04 unverändert fort. Zwar gab es schon Bestrebungen zu einer Novellierung der Fluggastrechteverordnung 261/04, um Teile der Rechtsprechung des EuGH in die Verordnung zu integrieren, jedoch gab es diesbezüglich noch keine Einigung.

Anwendungsbereich

Die Fluggastrechteverordnung 261/0 wird angewendet auf sämtliche Flüge, die in der EU angetreten werden. Daneben gilt sie für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, in anderen Mitgliedstaaten wie Island und Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben. Für den Flughafen Gibraltar ist die Fluggastrechteverordnung 261/0 ausgesetzt.

Flugunregelmäßigkeiten

Ansprüche der Flugreisenden auf Sach- und Geldleistungen normieren die Art. 6 ff der [261/0] für Fälle überdurchschnittlicher Flugunregelmäßigkeiten. Hierzu zählen

die [[1]] insbesondere Überbuchung, [[2]] und [[3]].

Verpflichtete

Anspruchsgegner der [[4]] sind Fluggesellschaften, die die betroffene Flüge durchführen. Dabei unterscheidet die [[5]] nicht zwischen Linienflügen und Charterflügen.

Nach [3 ff.] der Fluggastrechteverordnung 261/04 stehen den Passagieren die Fluggastrechte stets gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu. Der BGH stellte hierzu mit Urteil vom 26. November 2009 klar, dass es sich hierbei selbst dann um den maßgeblichen Anspruchsgegner handelt, wenn eine andere Fluggesellschaft einem Flugreisenden den Flug anbot und mit ihm einen Beförderungsvertrag schloss (Az.: Xa ZR 132/08).

Auch bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen. Etwas anderes gilt für den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises wegen eines Reisemangels in Gestalt der Flugunregelmäßigkeit. Dieser steht dem Reisenden gemäß § 651m BGB gegen seinen Reiseveranstalter zu. Anrechnen lässt sich auf die entsprechende Rückzahlungspflicht jedoch gemäß [12 Fluggastrechte-VO] die Entschädigungspauschale aus Art. 7.

Umfang der Ansprüche

Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung staffelt sich der Umfang der Ansprüche nach der Flugdistanz. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke. Stattdessen wird die Entfernung mit der Großkreismethode ermittelt.