Reisegutschein statt Geld: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Einleitung
 
Durch die Auswirkungen von Covid-19 ist das Reisen fast ganz zum Erliegen gekommen. Das Covid-19 führt damit zu der größten wirtschaftlichen Katastrophe für den Tourismussektor. Die Covid-19-Krise ist eine große Herausforderung für das Reiserecht. Sie wirft viele neue Probleme, vor allem vor dem Hintergrund von Annullierungen bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen auf.


=Reise stornieren=
=Reise stornieren=


==Reisestornierung § 651 h BGB==
Unter einer Flugstornierung ist grundsätzlich das freiwillige Zurücktreten eines Fluggastes von seinem bereits gebuchten [[Flug]] zu verstehen.
Eine Stornierung des Fluges kann jedoch auch von einem [[Luftfahrtunternehmen]] ausgehen. Dann ist meistens von einer [[Annullierung]] des Fluges die Rede.
Von einer [[Annullierung]] des Fluges sind zumeist alle Passagiere des Flugs betroffen, wobei die Stornierung eher einen individuellen Rücktritt darstellt, welcher sich nicht auf die Durchführbarkeit des gebuchten Fluges auswirken muss.
 
Aufgrund der derzeit geltenden weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, haben alle Reisenden grundsätzlich das Recht die kurz bevorstehende [[Pauschalreise]] ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Durch die Reisewarnung kann von der gesamten Reise, bei einer kurz bevorstehenden [[Pauschalreise]] kostenlos zurückgetreten werden (Stornierung).
Wurde die Reise noch nicht durch den [[Reiseveranstalter]] im Hinblick auf die aktuelle Situation storniert und stattdessen bereits vorher durch den Reisenden selbst, dann kann es durchaus sein, dass der [[Reiseveranstalter]] von dem Reisenden die Stornierungskosten für die vorgenommene Stornierung verlangen wird.
Grundsätzlich könnte man durchaus annehmen, dass der [[Reiseveranstalter]] dem Reisenden in einem solchen Fall dennoch das gesamte Geld zurückerstattet, da dieser die Reiseleistung später wahrscheinlich sowieso nicht hätte anbieten können. Dies wäre zumindest die Verbraucher-freundlichste Lösung, jedoch kann ein [[Reiseveranstalter]] auch eine andere Ansicht vertreten. In einem solchen Fall sollte der Reisende juristische Unterstützung in Anspruch nehmen.
 
==Reisestornierung § 651 h BGB -Rücktritt vor Reisebeginn==
 
Dem Reisenden ist es jederzeit möglich vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück, dann verliert der [[Reiseveranstalter]] seinen Anspruch auf den mit dem Reisenden vereinbarten Reisepreis. Der [[Reiseveranstalter]] kann in einem solchen Fall jedoch eine angemessene Entschädigung von dem Reisenden verlangen.
 
Der Vertrag kann auch vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten und angemessene Entschädigungspauschalen können darin festgelegt werden, welche sich wie folgt bemessen:
 
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
 
zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
 
zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
 
Kommt es im Vertrag nicht zu der Festlegung der Entschädigungspauschalen, dann werden diese nach der Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom [[Reiseveranstalter]] ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, bestimmt. Der [[Reiseveranstalter]] ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
 
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist es dem [[Reiseveranstalter]] unmöglich eine Entschädigung zu verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der [[Pauschalreise]] oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
 
Dem [[Reiseveranstalter]] ist es in den folgenden Fällen gestattet, vor Reisebeginn von dem  Vertrag mit dem Reisenden zurücktreten:
 
für die [[Pauschalreise]] haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet. In einem solchen Fall hat der [[Reiseveranstalter]] den Rücktritt innerhalb der im Vertrag genannten Frist zu erklären, jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, und sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen und schlussendlich  48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
wenn der [[Reiseveranstalter]] aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage war an den Vertrag ungehindert zu erfüllen. In einem solchen Fall hat der [[Reiseveranstalter]] den Rücktritt gegenüber dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der [[Reiseveranstalter]] vom Vertrag mit dem Reisenden zurück, so verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
ist der [[Reiseveranstalter]] infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, dann hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu leisten.
 
==Kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB==
 
Der § 651 h BGB E tritt an die Stelle der bisher geltenden Regelung des Rücktritts vor Reisebeginn in § 651 l I BGB. Umfasst von § 651 h BGB werden nun auch Fälle, die derzeit unter § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) zu subsumieren sind.
Somit kommt es zu der Umsetzung der Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie.
 
Gemäß § 651 h I Satz 1 BGB steht es zunächst jedem Reisenden frei, seine gebuchte Reise jederzeit vor Reisebeginn zu stornieren. Nach Satz 2 des § 651 h I BGB verliert der [[Reiseveranstalter]] dadurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dafür ist der Reisende in einem solchen Fall § 651 h I Satz 3 dem [[Reiseveranstalter]] gegenüber, zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Stornogebühr) verpflichtet.
 
Durch den Abs. 2 des § 651 h I BGB kommt es zu einer Unterscheidung zwischen der Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen
Entschädigung (Satz 1) und der genauen Berechnung der Entschädigung (Satz 2). Diese Unterscheidung erfolgt so auch durch das geltende Recht in § 651 l i Abs. 2 Satz 3 und
Absatz 3 BGB. Die Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung erfolgt meistens durch eine bestimmte Klausel in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305 Absatz 1 BGB).
 
Durch Art. 3 des § 651 h BGB wird geregelt, dass dem [[Reiseveranstalter]] bei einem Rücktritt durch den Reisenden von dem Reisevertrag, abweichend von Absatz 1 Satz 3 keine Entschädigung (Stornogebühr) zusteht, wenn es am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, welche die Durchführung der [[Pauschalreise]] oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Durch Satz 2 des § 651 h Abs. 3 BGB wird definiert, wann genau Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich eingestuft werden. Danach sind Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich einzustufen, wenn diese nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, welche sich auf diese beruft.
Weiterhin dürfen ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen unternommen wurden.
 
Durch den Erwägungsgrund 31 der Richtlinie werden mehrere Beispiele aufgeführt, wann unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Richtlinie angenommen
werden können. So etwa:
 
Bei Kriegshandlungen
 
Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus
 
Bei erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer
schweren Krankheit am Reiseziel
 
Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Witterungsverhältnissen,
welche eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel nicht möglich machen.
 
Kommt es durch den Pauschalreisenden zu einem Rücktritt von der [[Pauschalreise]] aufgrund eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands, dann verliert der
[[Reiseveranstalter]] genauso wie in allen anderen Fällen des Rücktritts durch den Pauschalreisenden vor Reisebeginn, seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der [[Reiseveranstalter]] ist sodann nach Abs. 5 des § 651h zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Dem Pauschalreisenden stehen dann jedoch keine weitergehenden Ansprüche zu.
Eine ausdrückliche Regelung, dass dem Pauschalreisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zusteht, besteht nicht. Das geht schon alleine aus dem Umstand hervor, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem Rücktritt des Reisenden aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nicht vorliegen (§ 651 n Abs. 1 Nummer 3 BGB).
 
Im Fall des Coronavirus, bei dem aktuell selbst die Einreise in andere europäische Länder nur unter triftigen Gründen möglich ist, ist wohl ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Vorschrift zusehen. Aus diesem Grund ist die Stornierung von Pauschalreisen daher aktuell weltweit ohne Stornierungsgebühren möglich.
Durch Abs. 4 des § 651 h BGB wird die Möglichkeit des Reiseveranstalters, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, geregelt.
 
Gemäß § 651 h Satz 1 Nummer 1 BGB hat der [[Reiseveranstalter]] das Recht von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn sich weniger Reisende, als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl für die [[Pauschalreise]] angemeldet haben. In einem solchen Fall muss
der [[Reiseveranstalter]] seinen Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären.
 
Durch den [[Reiseveranstalter]] müssen jedoch zumindest die in den Buchstaben a bis c
genannten Fristen beachtet werden. Damit muss der [[Reiseveranstalter]] 20 Tage vor
Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen (Buchstabe a), sieben Tage vor
Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen (Buchstabe b) sowie 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen (Buchstabe c).
Weiterhin steht dem [[Reiseveranstalter]] nach Satz 1 Nummer 2 des § 651 h BGB das Recht zu, vor Reisebeginn der vereinbarten Reise von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn es dem [[Reiseveranstalter]] nicht möglich ist den Reisevertrag aufgrund von unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umständen (Absatz 3 Satz 2) zu erfüllen. Liegt ein solcher Fall vor, dann muss der [[Reiseveranstalter]] seinen Rücktritt unverzüglich nach der Kenntnis des Rücktrittgrundes erklären.
 
Tritt der [[Reiseveranstalter]] von dem Reisevertrag zurück, dann verliert der [[Reiseveranstalter]] nach Satz 2 seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auch in diesen Fällen steht dem Reisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zu.
Weder in dem Fall, dass eine unzulässige Absage der Reise aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts erfolgt, noch bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters bei dem Vorliegen von  unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen.
 
Nach Abs. 5 des § 651 h BGB wird bestimmt, dass der [[Reiseveranstalter]] infolge eines Rücktritts zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist. Die Rückerstattung des
Reisepreises hat unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu erfolgen. Der Rücktritt wird dann wirksam, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben ist und die Rücktrittserklärung dem Empfangsberechtigten zugeht. Dies gilt sowohl für den Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn als auch für den Rücktritt des Reiseveranstalters.
Bis jetzt wurde die für ein Land vorliegende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von den Gerichten als „höhere Gewalt“ oder eine erhebliche Gefährdung eingestuft, welche zu einem
Rücktritt ohne Entschädigung berechtigt. Die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ dürfte wohl kaum anders zu beurteilen sein. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist nach überwiegender Meinung als Indiz für
unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu sehen. Bei dem Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände kann also kostenlos storniert werden. Da bei dem
Coronavirus ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, ist dann
davon auszugehen, dass bei einer bereits gebuchten [[Pauschalreise]] eine kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB möglich ist.


==Rückzahlung bei Reisestornierung nach § 651 h BGB==
==Rückzahlung bei Reisestornierung nach § 651 h BGB==
Aufgrund der weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben alle Reisenden das Recht die kurz bevorstehende [[Pauschalreise]] ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Durch die Reisewarnung kann von der gesamten Reise bei einer kurz bevorstehenden [[Pauschalreise]] kostenlos zurückgetreten werden (Stornierung). Das bedeutet, dass dem Reisenden, der eine [[Pauschalreise]] gebucht hat, ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zusteht.
Auch dem [[Reiseveranstalter]] steht es frei vor dem Reisebeginn von der Reise zurückzutreten,
wenn es durch die außergewöhnlichen Umstände dazu kommen wird, dass die geplante Reise
entweder gar nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann. Sobald der [[Reiseveranstalter]] also Kenntnis davon erlangt, dass die Reise nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann, muss er ohne weiteres Zögern von der geplanten Reise absehen.
Erfolgt durch den [[Reiseveranstalter]] ein Rücktritt von dem Reisevertrag aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, dann muss der [[Reiseveranstalter]] dem Reisenden den Reisepreis ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.
=Reisestornierung im Zusammenhang mit dem Covid-19=
==Stornierungen seit Inkrafttreten der Reisewarnung am 18. März 2020==
Am 18.03.20 wurde eine weltweite Reisewarnung durch das Auswärtige Amt verhängt. Diese
weltweite Reisewarnung soll bis auf Weiteres bis zum 30.04.20 gelten, falls sie nicht verlängert
wird. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts stellt ein starkes Indiz für die Annahme des
Vorliegens eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands dar. Durch das Vorliegen
eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands hat der Reisende das Recht den
Pauschalreisevertrag kostenlos zu kündigen (§ 651 h Abs. 2 BGB, Art. 12 Abs. 2 der EU-
Pauschalreiserichtline). Dieses Recht steht dem Reisenden für alle Reisen zu, die bis zu dem
30. April 2020 stattfinden sollten. Soll die durch den Reisenden bereits gebuchte Reise erst nach
dem 30. April 2020 stattfinden, dann gilt eine solches Kündigungsrecht dafür nicht, außer das
Auswärtige Amt entscheidet sich dazu, die Reisewarnung zu verlängern. Laut dem derzeitigen
Stand ist der Reisende noch an alle Reisen gebunden, welche ab dem 1. Mai 2020 stattfinden
sollen.
Doch nicht nur dem Reisenden ist es aufgrund der weltweiten Reisewarnung gestattet den
Pauschalreisevertrag kostenlos zu kündigen, sondern auch dem [[Reiseveranstalter]] steht das
Recht zu, wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände vor Reiseantritt von dem
Pauschalreisevertrag zurückzutreten (§ 651 h Abs. 4 BGB). Der [[Reiseveranstalter]] kann sich
also gleichwohl wie der Reisende auf die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
berufen und damit von dem bereits geschlossenen Reisevertrag zurücktreten.
==Stornierungen vor Inkrafttreten der Reisewarnung vom 18. März 2020 und nach Ablauf der
Reisewarnung==
Fraglich ist hingegen wie sich die Situation verhält in den Fällen, in denen der Reisende bereits
vor dem Inkrafttreten der Reisewarnung von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist oder
wenn die Reise erst noch bevorsteht und nach dem 30.04.2020 stattfinden soll.
Derzeit besteht aufgrund der Auswirkungen des Covid-19 durchaus die Möglichkeit, dass der
Reisende aufgrund einer Quarantänemaßnahme an seinem
Wohnort bleiben muss. Dabei ist es unerheblich, ob der Reisende sich formell aufgrund des Bundesgesetzes in Quarantäne befindet oder ob der Reisende einfach freiwillig den allgemeinen Empfehlungen Folge leistet. Weiterhin besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Reisende in bestimmte Länder aufgrund der Auswirkungen des Covid-19 nicht einreisen darf, weil Deutschland durch diese Länder als Risiko betrachtet wird. Im Hinblick auf diese drei Fälle wird deutlich, dass sie etwas gemeinsam haben. Alle diese Hindernisse können nicht auf das Zielland zurückgeführt
werden, sondern liegen allein in der Person des Reisenden.
===EU-Pauschalreiserichtlinie===
Anhand der EU-Pauschalreiserichtlinie und ihre deutsche Umsetzung lässt sich diese Frage
nicht beantworten. Der Reisende hat nur dann das Recht auf kostenlose Stornierung seiner
[[Pauschalreise]], wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Zielgebiet
vorliegen (§ 651 h Abs. 3 BGB). In einem solchen Fall stehen auch dem [[Reiseveranstalter]]
keine der in § 651 h Abs. 4 BGB geregelten Rechte zu. Weiterhin existieren keine Transport-
oder Unterbringungsbestimmungen, die eine Antwort für diese Situation liefern könnten.
Das kann jedoch nicht zu der Konsequenz führen, dass der Reisende nur durch die Zahlung der
Stornogebühren von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten kann.
Gemäß dem Art. 2 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie bleibt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten unberührt.
===Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB===
Somit könnte das Prinzip der Störung der Grundlage der Transaktion (Wegfall der
Geschäftsgrundlage, § 313 BGB) und die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB
Anwendung finden.
Grundsätzlich entfaltet § 313 BGB keine Geltung für das Pauschalreiserecht aufgrund des
Vorrangs von § 651 h Abs. 3 und 4 BGB. Eine Kündigung nach § 651 h Abs. 3 und 4 BGB
kann nur erfolgen, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände
herrschen. Ist dies nicht der Fall, dann ist der § 313 BGB nicht anwendbar. Voraussetzung für die
Anwendung des § 313 BGB ist, dass es zu einer erheblichen Änderung der Umstände
gekommen ist und dass der Vertrag nicht durch die Parteien geschlossen wurden wäre, wenn
sie diese Änderung gekannt hätten. Grundsätzlich trägt jede Partei das Risiko, die Leistung der
anderen Partei nutzen zu können. Durch staatliche Eingriffe kann es ebenfalls zu dem Wegfall
der Geschäftsgrundlage kommen.
Der Eintritt des Covid- 19 und seine Auswirkungen konnten wohl durch keine der Parteien
erwartet werden. Der besondere Vorteil von § 313 BGB liegt wohl in den flexiblen
Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Laut § 313 BGB wird der Vertrag durch den Wegfall der
Geschäftsgrundlage nicht gleich nichtig. Der Vertrag muss lediglich an die neuen Umstände
angepasst werden. So könnten z.B. die Stornierungsgebühren des Pauschalreisevertrags halbiert
werden.
Im Jahr 1989 ist das Tschernobyl-Urteil des BGH ergangen. In diesem Urteil war eine
Schulklassenreise nach Prag Gegenstand, welche unmittelbar nach dem Atomunfall von
Tschernobyl gebucht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Strahlenexposition in Prag ungewiss.
Dem Veranstalter war es damals unmöglich seine Vorauszahlungen von dem Dienstleister aus
Tschechien zurückzuerhalten. Durch den BGH wurde in diesem Fall entschieden, dass der
Betrag, welcher dem Veranstalter nicht zurückerstattet wurde, zwischen den beiden
Vertragsparteien aufzuteilen ist. Seine Entscheidung stützte der BGH auf die Treu und
Glauben-Klausel des BGB, § 242 BGB- § 313 BGB. Die Entscheidung durch den BGH in
diesem Fall erfolgte 2002 und führte zu einer Übertragung der Rechtsprechung auf den
Wortlaut des Kodex. Damals wurde dieses BGH-Urteil sehr kritisiert, doch für die derzeitige
Situation könnte dieses Urteil erneut in Betracht gezogen werden.
Nicht außer Acht gelassen werden darf die Tatsache, dass § 313 BGB nur dann Anwendung
findet, wenn die außergewöhnlichen Umstände in der Person des Reisenden selbst liegen
(Quarantäne, Einreiseverbot). In der Situation, in der eine Reisewarnung für das Zielgebiet vorliegt, findet der § 313 BGB keine Anwendung. Es liegt somit eine Begrenzung der
Anwendbarkeit dieser Bestimmung vor.
===Unmöglichkeit nach § 275 BGB===
Unmöglichkeit nach § 275 BGB kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die
Leistung nicht durch den Reisenden erbracht werden kann. Den Reisenden trifft ausschließlich
die Verpflichtung den Reisepreis zu begleichen. Weiterhin muss der Reisende sich darum
kümmern, dass er die persönlichen Anforderungen erfüllt, welche für die Durchführung der
Reise notwendig sind. Darin ist jedoch keine Leistung zu sehen, so dass die Anwendbarkeit des
§ 275 nicht in Frage kommt.
===Anwendung des § 314 BGB===
In Frage kommen könnte jedoch § 314 BGB. Laut § 314 BGB liegt ein außerordentliches
Kündigungsrecht bei zwingenden Gründen vor, wenn durch die Vertragspartei nicht
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass diese den Vertrag fortsetzt. Der § 314 BGB findet
jedoch nur Anwendung bei dauerhaften Verpflichtungen. Bei dem Pauschalreisevertrag liegt
jedoch keine dauerhafte Verpflichtung vor. Das kann aus dem Wortlaut des § 314 BGB
geschlossen werden, da dort durch den Gesetzgeber konsequent der Begriff des Rücktritts
verwendet wird, welcher nicht auf eine dauerhafte Beziehung Anwendung finden kann. Für die
gegenständliche Situation kann die Anwendung des § 314 BGB nicht in Frage kommen.
Dem [[Reiseveranstalter]] ist es nur gestattet die Reise vor Reiseantritt zu stornieren, wenn
dieser nach § 651 h Abs. 4 BGB entweder die Mindestanzahl der Reisenden nicht erreicht oder
wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Nach dem Reiseantritt hat der [[Reiseveranstalter]] nicht das Recht von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
Liegt ein Einreiseverbot nach § 275 BGB vor, dann ist das Erbringen der Leistung für den
[[Reiseveranstalter]] unmöglich. Es ist dem [[Reiseveranstalter]] unmöglich für den Reisenden
den Transportdienst zu erbringen, da das [[Luftfahrtunternehmen]] dem Passagier das
Einsteigen ohne ein gültiges Einreisedokument verweigern wird. Denn das
[[Luftfahrtunternehmen]] ist dazu verpflichtet bei dem Einsteigen der Passagiere das Vorliegen
eines gültigen Einreisedokuments für das Ziel zu kontrollieren. Zwar muss der Reisende
unabhängig von der Informationspflicht dafür sorgen, dass er die Einreisebestimmungen erfüllt,
kommt der Reisende dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, dann kann das
[[Luftfahrtunternehmen]] dem Passagier nur eine Geldbuße auferlegen. Das
[[Luftfahrtunternehmen]] muss dieses Geld dann an das Einreiseland zahlen, weil es einen
Reisenden, trotz Kontrolle mit unzureichenden Dokumenten in das Einreiseland transportiert
hat. Im Sinne des § 275 BGB ist es auch nicht möglich, wenn alle Flüge zum Ziel storniert
wurden oder alle Hotels geschlossen wurden.
Damit § 275 BGB zur Geltung kommen kann und die Erbringung des Lufttransports für den
[[Reiseveranstalter]] tatsächlich unmöglich ist, müssen diese Grundsätze im Rahmen einer
[[Pauschalreise]] auf den Lufttransport angewendet werden. In jedem Fall ist es unmöglich die
Reise als Ganzes durchzuführen und damit muss die Gegenleistung, also der Reisepreis gemäß
§ 326 Abs. 1 BGB erstattet werden. Hätte ein Reisender, der eine Reise vor dem 18. März
antreten sollte, demnach darauf gewartet, dass der [[Reiseveranstalter]] sich weigert den
Reisenden mitzunehmen, statt selbst von dem Vertrag zurückzutreten, dann hätte der Reisende
den Reisepreis erstattet bekommen.
==Stornierungen nach der globalen Reisewarnung verfallen==
Zum derzeitigen Zeitpunkt muss erst noch abgewartet werden, ob die derzeit geltende globale
Reisewarnung nicht durch eine Reisewarnung für einzelne Reiseziele ersetzt wird. Sollte es dazu kommen, dass eine Reisewarnung für einzelne Reiseziele erfolgt, dann besteht weiterhin
für beide Vertragsparteien ein uneingeschränktes Kündigungsrecht. Hat der Reisende jedoch
Angst davor, dass er sich an einem Reiseziel, für das keine Reisewarnung verhängt wird,
trotzdem mit dem Covid-19 ansteckt und möchte er deshalb nicht die Reise antreten, dann
muss er dafür darlegen können, das am Zielort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände
vorliegen. Einen solchen Nachweis kann der Reisende erbringen, jedoch dürfte sich die
Erbringung eines solchen Nachweises sehr schwierig gestalten. Kann der Reisende einen solchen
Nachweis nicht erbringen, dann bleibt ihm nur die Möglichkeit des Widerrufs nach § 651 h
Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Reisende seine Reise zwar trotzdem vor Reisebeginn
stornieren kann, jedoch muss er dann die Stornierungsgebühren an den [[Reiseveranstalter]]
entrichten.
Auch durch den [[Reiseveranstalter]] muss in einem solchen Fall ein Nachweis erbracht
werden, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, falls der
[[Reiseveranstalter]] nach § 651 h Abs. 4 Nr. 4 BGB von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten
möchte. Sollte es dem [[Reiseveranstalter]] aufgrund von Komplikationen bei der
Wiederaufnahme des Geschäfts nicht möglich sein, die Reise wie anfänglich gebucht,
durchzuführen, dann bedarf es Vertragsklauseln, welche es zulassen, dass der
[[Reiseveranstalter]] das Recht hat die Leistung zu ändern. Laut dem § 651 f BGB muss der
Reisende wesentliche Änderungen nicht hinnehmen. Sollte es zu wesentlichen
Vertragsänderungen kommen, dann hat der Reisende da Recht von dem Pauschalreisevertrag
zurückzutreten (§ 651 g Abs. 1 BGB). Dem [[Reiseveranstalter]] steht die Möglichkeit zu das
Reisenden eine Ersatzreise anzubieten aber der Reisende ist nicht dazu verpflichtet dieses
Angebot anzunehmen (§ 651 g Abs. 2 BGB). Sollte der Reisende diesem Angebot jedoch nicht
widersprechen, dann gilt das Angebot als angenommen (§ 651g Abs. 2 Satz 3 BGB).
==Rückführung der Reisenden nach Deutschland==
Sollte ein Reisender finanziell für seine Rückführung aufkommen müssen, dann steht dem Reisenden möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, gegen den [[Reiseveranstalter]] zu.
Den [[Reiseveranstalter]] trifft auch in Krisenzeiten die Pflicht zur Rückführung des Reisenden.
Selbst bei Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen steht dem [[Reiseveranstalter]] nach Reiseantritt  kein Rücktrittsrecht mehr zu.
Laut dem § 651q BGB (Art. 16 Pauschalreiserichtlinie) ist der [[Reiseveranstalter]] zu einer allgemeinen Hilfspflicht verpflichtet. Teil dieser Hilfspflicht ist die Unterstützung des Reisenden bei alternativen Reisevorbereitungen.
Wurde der Reisende von dem [[Reiseveranstalter]] bezüglich einer alternativen Rückführung informiert und erwirbt der Reisende daraufhin dennoch selbst ein Flugticket für seine Rückreise er, dann steht dem Reisenden kein Anspruch gegen den [[Reiseveranstalter]] zu.
Zu einem solchen Erstattungsanspruch kommt es jedoch nur dann, wenn der geplante Rückflug storniert wird und keine Angaben zu einer alternativen Rückreise erfolgen.
Bucht der Reisende daraufhin einen Ersatzflug, dann handelt es sich dabei um Selbsthilfe gemäß § 651 k Abs. 2 BGB (Art. 13 Abs. 4 Pauschalreiserichtlinie).
Voraussetzung für eine solche Selbstbehebung ist jedoch, dass durch den Reisenden gegenüber dem [[Reiseveranstalter]] zunächst eine erfolglose Aufforderung erfolgt, die Situation innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der [[Reiseveranstalter]] sich weigert, die Situation zu beheben oder eine sofortige Behebung erforderlich ist.
Es können jedoch zahlreiche Fälle in einer Grauzone auftreten, z. B. wenn der Reisende widersprüchliche Informationen erhält oder wenn am [[Flughafen]] unangemessene Bedingungen herrschen mit einer unangemessen langen Wartezeit. Hier muss jeder Einzelfall berücksichtigt werden.
==Rechtliche Konsequenzen==
Kommt es zu einer Stornierung der Reise, dann ist der [[Reiseveranstalter]] dazu verpflichtet, die durch den Reisenden geleisteten Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen unverzüglich an diesen zurück zu erstatten (§ 651 h Abs. 5 BGB).
Dies geht aus Art. 12 Abs. 2 der Pauschaltrichtlinie hervor. Dort ist auch die 14-tägige Frist ausdrücklich geregelt.
Durch viele [[Reiseveranstalter]] und Verbände der Reisebranche wird nun befürchtet, dass es durch die Erfüllung dieser Verpflichtung während der Covid 19-Krise zu ernsthaften Liquiditätsproblemen kommen wird und Unternehmen dadurch in den Bankrott getrieben werden.
Durch einige EU-Mitgliedstaaten wurden aus diesem Grund Vorschriften erlassen, die es möglich machen, die Erstattung des Reisepreises durch einen Gutschein vorzunehmen, statt den Reisepreis in Geld zu erstatten.
In Belgien ist es dem [[Reiseveranstalter]] laut einer Verordnung gestattet die Rückerstattung in Bargeld durch einen Gutschein zu ersetzen, welcher innerhalb von einem Jahr eingelöst werden kann.
Die Ausstellung des Gutscheins muss im Rahmen der Corona-Krise erfolgen. Den Reisenden trifft dabei die Pflicht den Gutschein anstelle der Rückzahlung anzunehmen.
Jedoch gilt für einen solchen Gutschein der Insolvenzschutz.
In Italien wurde bereits Anfang März ein Dekret erlassen, welches Rückzahlungen durch einen Gutschein anstelle von Bargeld ermöglicht.
Durch Polen wurde ebenfalls eine ähnliche Verordnung verabschiedet. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Rückerstattungspflicht des Reisenden in allen Fällen auf 180 Tage verlängert wurde, in denen die Stornierung der Reise durch den Coronavirus verursacht wurde.
Wird dem Reisenden durch den [[Reiseveranstalter]] also anstelle einer Rückerstattung in Geld, ein Gutschein angeboten, dann darf der Betrag nicht unter dem ursprünglichen Preis liegen und der Gutschein muss über einen Insolvenzschutz verfügen.
Auch durch Malta und Frankreich wurde eine entsprechende Verordnung verabschiedet.
Die Bundesregierung hat sich ebenfalls für eine Gutscheinlösung entschieden und ist deshalb mit der Bitte der Einführung einer Gutscheinlösung an die EU-Kommission getreten, die derzeit geltenden Rechte in der [[Fluggastrechteverordnung]] kurzzeitig zu verändern.
Die EU-Kommission ist jedoch gegen die Änderung der Fluggastrechte. Die EU-Kommission bemüht sich jedoch zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Lösung für die derzeitige Situation zu finden.
Durch den Deutschen Reiseverband (DRV) erfolgte die Forderung, dass "die sofortigen Rückzahlungen aufgrund der geltenden Stornierungsbestimmungen für den Geschäfts- und Verbraucherschutz sofort ausgesetzt oder durch Reisegutscheine ersetzt werden sollen“.
Auch der Bundesverbraucherverband (vzbv) äußert seine Zustimmung für die Gutschein Lösung. Gutscheine werden dabei als eine gute Alternative aufgefasst, wenn die Gutscheine durch die Bundesregierung gegen Insolvenz versichert sind. Es wird jedoch darauf bestanden, dass das Recht auf Rückerstattung bestehen bleiben müsse.
BEUC, der Dachverband der europäischen Verbraucherverbände ist gegen die Nichtanwendung von Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie. Es darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass es sich bei Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie um geltendes Recht handelt.
Den Unternehmen sei es zwar gestattet den Reisenden dazu auffordern, einen gesicherten Gutschein zu akzeptieren, jedoch sollte es nicht zu dem Ausschluss einer Erstattung in Bargeld kommen. Die Wahl sollte nach wie vor bei dem Reisenden verbleiben.
==Aussetzung der Insolvenzantragspflicht anstelle der Aussetzung der Rückzahlung==
Am 27.3.2020 ist ein Gesetzespaket in Kraft getreten, welches ein Gesetz über eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Gerichte im Insolvenzfall enthält.
Diesem Gesetz zufolge trifft die Unternehmen keine Pflicht, eine solche Mitteilung vorzunehmen, wenn die Insolvenz durch die Covid 19-Krise bis zum 30. September 2020 verursacht wird, die bis zum 30.4.2021 verlängert werden kann.
In dem Gesetz wird jedoch davon ausgegangen, dass die Möglichkeit einer Insolvenz besteht.
Damit bleiben den Reisenden zwar ihre Rückerstattungsansprüche, jedoch können diese nicht durchgesetzt werden, wenn der [[Reiseveranstalter]] zahlungsunfähig wird.
Laut dem § 651 r BGB (Umsetzung der Art. 17-Richtlinie über Pauschalreisen) kommt es nicht auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an, sondern auf das Eintreten einer Insolvenz als solche.
Daraus geht hervor, dass der Insolvenzversicherer sogar dann zahlen muss, wenn der [[Reiseveranstalter]] in einem förmlichen Verfahren nicht über seine Insolvenz in Kenntnis setzt, weshalb er vorübergehend nicht durch das Insolvenzgesetz von COVID-19 verpflichtet ist.
Nicht so einfach ist es, das Insolvenzdatum zu bestimmen. Die Daten eines Insolvenzantrags, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund fehlender Mittel lassen sich jedoch leicht feststellen.
Durch den § 651 r Abs. 1 Satz 3 BGB wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Ablehnung eines Eröffnungsantrags wegen fehlender Insolvenz bis zum Eintritt der Insolvenz gleichgestellt.
Für einen Unternehmer kann es sich als schwierig herausstellen,  abzuwägen, ob er dennoch eine formelle Insolvenzanzeige bei den Gerichten einreichen sollte und damit die Vorteile der Insolvenz genießen würde (Umstrukturierung seiner Geschäfte durch einen Insolvenzplan, Insolvenzzahlungen an die Mitarbeiter durch das Bundesarbeitsamt) oder ob er das Covid 19 Insolvency Application Suspension Act anwenden sollte.
Es kann durchaus sein, dass der deutsche Insolvenzschutz nach der Umsetzung von Art. 17 Pauschalreiserichtlinie (§ 651 r BGB) unzureichend ist.
==Bewertung der Gutscheinlösung==
Aus rein rechtlicher Sicht erscheint es nicht möglich, die Rückzahlung in Geld innerhalb von 14 Tagen durch Gutscheine zu ersetzen, selbst wenn diese einen Insolvenzschutz aufweisen.
Durch Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie wird die Rückzahlung in Geld verlangt und der Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie lässt keine Alternative zu.
Durch den § 651 h Abs. 5 BGB wird diese Anforderung korrekt umgesetzt.
Durch den nationalen Gesetzgeber kann die Richtlinie nicht einfach überarbeitet werden, ohne dass er seine Pflicht zur wirksamen Umsetzung damit verletzt.
Eine Grundlage für eine vorübergehende Nichtanwendung ist weder in der Richtlinie, noch im EU-Primärrecht enthalten.
Nur durch den EU-Gesetzgeber ist eine Änderung möglich und damit nur durch das Parlament und den Rat, nicht jedoch durch die Kommission.
Durch die Kommission können nur Änderungen vorgeschlagen werden. Die oben genannten Rechtsakte anderer EU-Mitgliedstaaten verstoßen daher gegen das EU-Recht.
Wahrscheinlich gehen einige Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Richtlinie ignorieren in der gegenwärtigen Situation davon aus, dass die Kommission in der derzeitigen  Situation keine Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Wie hier die Sachlage auch sein mag, die Mitgliedstaaten können trotzdem nicht ausschließen, dass sich einzelne Reisende auf die anhaltende Rechtslage verlassen und Ansprüche gegen den Mitgliedstaat geltend machen, durch welchen ihnen die Rechte nach der Entschädigungsrichtlinie nach der Francovich-Doktrin des EuGH entzogen wurden.
Weiterhin erscheint der Höchstbetrag von 110 Mio. EUR pro Jahr und pro Versicherer in § 651 r Abs. 3 Satz 3 BGB der Bestimmung über den Insolvenzschutz problematisch.
Ein kurzfristiger Liquiditätsvorteil lässt sich demnach nur durch rechtswidriges Handeln erreichen.
Fraglich ist weiterhin, ob der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisenden für die notwendige Liquidität für das Geschäft sorgen kann.
Der deutschen Rechtsprechung zufolge wird der volle Reisepreis nur 40 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Einlagen dürfen dabei 20% nicht überschreiten.
Problematisch erscheint weiterhin die Tatsache, dass die Höhe der Rückerstattungen, vor allem in der Nebensaison und im Hinblick auf die sehr zurückhaltenden Buchungen zu Beginn der Covid-19-Krise das Liquiditätsgeschäft, welches  normalerweise zu dieser Jahreszeit vorhanden ist, nicht durch neue Buchungen ersetzt wird.
Durch das Zurückhalten von Erstattungen kann das Insolvenzrisiko sicherlich leicht abgeschwächt werden, aber das Insolvenzrisiko des Geschäfts infolge der Covid 19-Krise kann auch durch die Einbehaltung der Rückerstattungen nicht beseitigt werden.
Für eine Liquidität bedarf es in erster Linie neuer Buchungen, welche derzeit nicht vorhanden sind.
Durch das Ersetzen von Rückerstattungen durch Gutscheine könnte es weiterhin zu einer Übertragung des Risikos auf die Verbraucher kommen.
Zwar wären die Gutscheine gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt, jedoch lässt sich anhand der  Insolvenz von Thomas Cook in Deutschland erkennen, dass das deutsche Insolvenzschutzsystem nicht den wirksamsten Schutz besitzt, der in der Paketreiserichtlinie vorgeschrieben ist.
Grund dafür ist vor allem die Höchstbetragsregelung von § 651 r Abs. 3 Satz 3 BGB, welche einen Verstoß gegen Art. 17 der Pauschalreiserichtlinie darstellt.
Wird es aufgrund der Coronakrise dazu kommen, dass viele [[Reiseveranstalter]] zahlungsunfähig werden, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für das derzeit geltende System erneut zu einer Überlastung kommt.
Niemand ist in der Lage die Insolvenz eines der größeren [[Reiseveranstalter]] auszuschließen.
Zwar wurde durch die Politik versprochen, dass die deutsche Insolvenzschutzregel an die Anforderungen der Richtlinie angepasst werden soll, jedoch handelt es sich dabei bisher nur um ein Versprechen. Es existiert noch nicht einmal ein Entwurf des zuständigen Ministeriums.
Grundsätzlich sollte es durch die Covid 19-Krise zu einer Beschleunigung des Gesetzgebers führen, die notwendigen Änderungen von § 651 r BGB vorzunehmen.
Zunächst muss eine solche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erfolgen. Erst dann kann es gerechtfertigt erscheinen, dass Reisende Gutscheine anstelle einer Rückzahlung akzeptieren.
Auch durch die Aussetzung der Insolvenzpflicht nach dem Insolvenzsuspendierungsgesetz COVID 19 wird an dieser Feststellung nichts geändert.
Obwohl die [[Reiseveranstalter]] nicht die Pflicht trifft, das Geld zurückzuzahlen, das die Insolvenzversicherer an ihre Kunden geleistet haben, kann es nach der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit nur schwer vorstellbar sein, dass ein Insolvenzversicherer unter solchen Umständen den Vertrag mit dem [[Reiseveranstalter]] fortführen möchte.
Denn ohne eine Insolvenzversicherung oder Bankgarantie dürfen [[Reiseveranstalter]] keine Pauschalreisen anbieten und verkaufen.
Auch darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass der vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise verursachte Einkommensverlust aufgrund von Kurzzeitgeld, Arbeitslosigkeit und nicht zuletzt für Selbstständige zur Konsequenz haben wird, dass sich viele Menschen die vor der Krise gebuchten Reisen in naher Zukunft vielleicht gar nicht mehr leisten werden können.
In einem solchen Fall, werden die Reisenden kein Interesse mehr daran haben, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen, sondern möchten vielmehr in der derzeitigen Lage ihr berechtigtes Interesse an der Rückzahlung in Geld wahrnehmen.
Wegen des derzeit nicht möglichen Insolvenzschutzes kann keine Verschiebung der Rückzahlung in Geld gegenüber dem Reisenden erfolgen.
Durch die Einführung der Gutscheinlösung würde es nicht zu der Beseitigung des Risikos kommen, sondern ausschließlich zu der Übertragung des Risikos auf den Reisenden.
Aus diesem Grund kann die Sicherstellung der notwendigen Liquidität des Geschäfts nur durch staatliche Maßnahmen erfolgen.
Durch den DRV wird die Ansicht vertreten, dass ein einfacherer Zugang zu Krediten nicht ausreichend ist, sondern zusätzlich nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden müssen. Der DRV empfindet den Ausweg aus den Liquiditätsengpässen zu Recht in erster Linie über die nicht rückzahlbaren Zuschüsse als gerechtfertigt und erst an zweiter Stelle über eine Verschiebung der Rückzahlungsverpflichtungen.
Der Ansicht des DRV zufolge kann weder die Aussetzung der Insolvenzpflicht noch eine - gegen das EU-Recht verstoßende - Verschiebung der Rückzahlungsverpflichtung für stornierte Reisen eine Lösung für das Liquiditätsproblem darstellen.
==Rückgriff auf das allgemeine Vertragsrecht=•
Die durch § 651h Abs. 3 BGB umgesetzte Paketreiserichtlinie sieht eine rechtliche Risikoallokation vor, die durch § 313 BGB nicht umgekehrt werden darf. Aus diesem Grund kann § 313 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Laut Artikel 2 Absatz 3 der Pauschalreiserichtlinie ist zwar die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts gestattet, jedoch darf sie nicht im Widerspruch zur Pauschalreiserichtlinie stehen.
Aus dem gleichen Grund kann § 314 BGB, das Recht, eine fortdauernde Verpflichtung aus zwingenden Gründen zu kündigen, keine Anwendung im vorliegenden Fall finden.
Denn wie bereits weiter oben erwähnt, bestehen bereits Zweifel, ob der Pauschalreisevertrag als eine fortdauernde Verpflichtung eingestuft werden kann.
Schließlich sind die Kündigungsrechte in Ausnahmefällen endgültig in § 651 h Abs. 3 und 4 BGB aufgelistet und aufgrund des vollständig harmonisierenden Grundsatzes der zugrunde liegenden Richtlinie können diese weder eingeschränkt, noch erweitert werden.
==Zusammenfassung==
(1) Alle Pauschalreisen, die für den Zeitraum vom 18.3.2020 - 30.4.2020 gebucht wurden, in dem die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, können von beiden Parteien kostenlos storniert werden.
(2) Damit eine kostenlose Stornierung für einen späteren Zeitraum vorgenommen werden kann, bedarf es des Nachweises, dass ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Ein solcher dürfte durch den Reisenden nur schwer nachzuweisen sein. Der § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände herrschen. Der § 313 BGB kann höchstens für Umstände im Risikobereich des Reisenden (Quarantäne, Einreiseverbot) Anwendung finden.
(4) Durch die Mitgliedstaaten darf die Anwendung einer Bestimmung, die eine Umsetzung einer Bestimmung einer EU-Richtlinie darstellt, nicht einfach „ausgesetzt“ werden auf Zeit. Damit kann keine Lösung der Liquiditätsprobleme des Geschäfts erfolgen. Auch hier findet der § 313 BGB keine Anwendung. Zwar kann jeder Reisende selbst entscheiden, ob er freiwillig einen Gutschein anstelle einer sofortigen Rückerstattung des gesamten Reisepreises annimmt, jedoch sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass es in Deutschland derzeit noch keinen wirksamen Insolvenzschutz gibt.


==Rückzahlung in Geld==
==Rückzahlung in Geld==
Wie bereits weiter oben erläutert hat der Reisende im Falle einer Stornierung der [[Pauschalreise]] zurzeit noch einen Anspruch gegenüber dem [[Reiseveranstalter]] auf eine Rückerstattung des vollständigen Reisepreises in Geld innerhalb von 14 Tagen.
Durch den
deutschen Gesetzgeber wird nun jedoch in Erwägung gezogen eine Einschränkung des gesetzlichen Rechts der Verbraucher im Hinblick auf die vollständige Rückzahlung des Reisepreises vorzunehmen.
Die seit dem Juli 2018 in Europa geltende EU Pauschalreiserichtlinie hat dazu beigetragen, dass eine verbraucherfreundliche Rechtslage in Deutschland und in den restlichen europäischen Mitgliedstaaten herrscht. So steht den Pauschalreisenden seit Juli 2018 gemäß § 651 h BGB gegenüber dem [[Reiseveranstalter]] das Recht zu, die [[Pauschalreise]] noch vor Reisebeginn zu stornieren und den gesamten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet zu erhalten.
Weiterhin steht Individualreisenden nach Art. 8 der [[Fluggastrechteverordnung]] das Recht zu
zwischen der Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen durch Barzahlung oder durch die Nutzung einer anderen Zahlungsmethode zu wählen und zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.
Aufgrund der Coronakrise kommt es zurzeit zu sehr vielen Erstattungen von Seiten der
[[Reiseveranstalter]] und der [[Luftfahrtunternehmen]]. Diese gesetzlichen Erstattungsansprüche stellen eine Gefährdung für die Liquidität sowohl der [[Reiseveranstalter]] als auch der Fluggesellschaften dar. Denn schließlich können aufgrund der Coronakrise bis Ende April 2020 auch keine Pauschalreisen oder Flugreisen durch die Reisenden angetreten werden. Bei den Osterferien handelt es sich in der Regel um die erste
Hauptreisesaison im Jahr. Aufgrund der Coronakrise und den damit verbundenen europaweiten Einreise- und Ausreisebeschränkungen und der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt findet die Ostersaison dieses Jahr nicht wie gewohnt statt.
Der Deutsche Reiseverband geht davon aus, dass dies bedeutet, dass nur in Deutschland bis Ende April ungefähr 5 Milliarden Euro an Reisepreiserstattungen durch die [[Reiseveranstalter]] zu
erbringen sind. Die [[Luftfahrtunternehmen]] und [[Reiseveranstalter]] sind einer sehr hohen finanziellen Belastung ausgesetzt, da sie sehr vielen Reisenden innerhalb von kürzester Zeit ihre Reisskosten zurückerstatten müssen.
Aus diesem Grund möchte die Bundesregierung die [[Reiseveranstalter]] und Fluggesellschaften unterstützen und möchte gerne die Möglichkeit für Fluggesellschaften und [[Reiseveranstalter]] einführen,  im Falle der Stornierung der Reise diesen die Möglichkeit zu geben, den Reisenden, Reisegutscheine, einen Travel-Voucher, Gutschriften oder andere Gutscheine statt der Auszahlung in Geld anzubieten.
Derzeit haben Reisende nach der aktuellen Rechtslage noch das Recht ihren Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in Geld geltend zu machen. Noch sind die Reisenden demnach nicht dazu verpflichtet Reisegutscheine oder Fluggutscheine anzunehmen.
In einigen Mitgliedstaaten hingegen sind hinöööö bereits Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Erstattungsanspruch auf Geldleistung erfolgt, so wie in Italien oder Belgien. Durch
sogenannte (Notstands-) Gesetze haben Fluggesellschaften und [[Reiseveranstalter]] das Recht erfahren die Erstattung des Reisepreises durch die Ausstellung von Reisegutscheinen und
Fluggutscheinen vorzunehmen.
Eine solche Gesetzesänderung im Hinblick auf Erstattung der Reisekosten über Reisegutscheine könnte europarechtswidrig sein. Denn schließlich besteht aufgrund der
Pauschalreiserichtlinie die gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters zur vollständigen Erstattung des Reisepreises. Die Pflicht, die den Reisenden damit auferlegt wird, die Erstattung der Reisekosten in Form einer Gutschrift oder eines Gutscheins anzunehmen, kann Probleme mit sich bringen.
Durch die [[Fluggastrechteverordnung]] wird ohnehin vorgesehen, dass eine Erstattung der Reisekosten in Form eines Reisegutscheins oder Fluggutscheins ausschließlich
mit dem Einverständnis des Fluggastes möglich ist. Wenn Reisende nun dazu verpflichtet werden die Erstattung des Reisepreises in Form eines Gutscheins anzunehmen, dann würde dies dazu führen, dass das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters oder der [[Fluggesellschaft]] auch den Reisenden betreffen würde. Viele Fluggesellschaften und [[Reiseveranstalter]] werden es sicherlich nicht meistern die Coronakrise zu überstehen und werden höchstwahrscheinlich
Insolvenz anmelden müssen. Vor diesem Hintergrund kann es bedenklich erscheinen Reisende dazu zu zwingen den Reiseunternehmen einen kostenlosen Kredit zu gewähren, wenn die
Coronakrise gerade doch nicht nur Schwierigkeiten für [[Reiseveranstalter]] und Fluggesellschaften mit sich bringt, sondern es auch den Reisenden schwerfällt ihren Forderungen nachzukommen.
Durch viele Fluggesellschaften wird aktuell noch geltendes Recht nicht beachtet. Viele setzen sich über geltendes Recht wie die [[Fluggastrechteverordnung]] hinweg, aus der explizit hervorgeht, dass der Flugscheinpreis nach einer [[Annullierung]] und Flugstornierung vollständig binnen 7 Tagen durch Überweisung oder Barzahlung an den [[Fluggast]] zurückzuerstatten ist.
Nachteilig für die Verbraucher ist die Gutschein-Lösung aus deshalb, weil die Verbraucher durch die Annahme eines Gutscheins zu der Inanspruchnahme einer künftigen Leistung verpflichtet werden. Der Gutschein, der den Verbrauchern ausgestellt wird, beinhaltet den
Nennwert des Gutscheins am Tag der Ausgabe des Gutscheins. Vor dem Hintergrund der
Coronakrise ist zu erwarten, dass alle Reiseleistungen und Flüge in Zukunft teurer werden.
Dadurch wird der tatsächliche Wert des Gutscheins gemindert. Weiterhin sind Verbraucher mit dem Leistungsanspruch an den jeweiligen [[Reiseveranstalter]] bzw. die [[Fluggesellschaft]],
von der sie den Gutschein ausgestellt bekommen haben, gebunden. Verbraucher können die neu zu buchende Reise oder den neu zu buchenden [[Flug]] nicht frei wählen. Schließlich kann niemand den Verbrauchern garantieren, dass Reiseleistungen, für die der Gutschein ausgestellt wurde, in der Zukunft zu den gleichen Bedingungen durch den Reisenden gebucht werden können.
Die Einschränkung der gesetzlichen Erstattungsansprüche der Verbraucher erscheint unter diesen Gesichtspunkten aus rechtlicher Hinsicht bedenklich. Die Lage in der sich die [[Reiseveranstalter]] und Fluggesellschaften gerade befinden, kann durchaus nachvollzogen werden. Reisenden steht es auch frei sich für einen Gutschein zu entscheiden bzw. einen Gutschein anzunehmen und damit ihren [[Reiseveranstalter]] oder die jeweilige [[Fluggesellschaft]] zu unterstützen in diesen schwierigen Zeiten. Jedoch sollte eine solche Solidarität mit den Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften nicht erzwungen werden.
Sollte es zu einer Einschränkung der Rückerstattung der Reisekosten in Bargeld und die Pflicht einen Gutschein anzunehmen, eintreten, dann sollten die Gutscheine zumindest insolvenzsicher sein. Die Reisenden, die einen Gutschein annehmen, statt der Erstattung in Bargeld, sollten also im Falle dessen, dass der jeweilige [[Reiseveranstalter]] oder die jeweilige [[Fluggesellschaft]], welche den Gutschein über die Reisekosten ausgestellt hat, Insolvenz anmeldet, gegen die Insolvenz abgesichert sein. Weiterhin sollte der Gutschein mindestens drei Jahre lang gültig sein und möglichst auch auf andere Verbraucher übertragbar sein.
Am 02.04.20 wurde nun durch das Corona-Kabinett entschieden, dass Verbraucher grundsätzlich Gutscheine statt der sofortigen Rückzahlung erhalten sollen. Diese Gutscheinlösung soll für alle Tickets gelten, die bis zum 8. März 2020 gekauft wurden. Alle Verbraucher sollen für ihre bereits gebuchten Reisen, Flüge und Veranstaltungen, welche aufgrund der Coronakrise abgesagt wurden, in Zukunft nur noch Gutscheine erhalten. Die Bundesregierung sieht in dieser Maßnahme die Bewahrung der Veranstalter vor hohen Schulden und der Insolvenz.
Eine solche Gutscheinlösung kann durch die Bundesregierung jedoch nicht einfach so eingeführt werden. Es bedarf in vielen Bereichen einer europarechtlichen Lösung. So müsste das Pauschalreiserecht und die Erstattungsansprüche der Fluggäste aus der [[Fluggastrechteverordnung]] erst an diese Situation angepasst werden.
Dazu muss sich die Bundesregierung zusammen mit anderen EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission wenden. Dabei soll das Ziel sein, eine praktikable Gutscheinlösung auf kurze Zeit einzuführen und vor allem eine einheitliche europäische Regelung zu finden und einzuführen. Die dafür zuständigen Ressorts sollen sich an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung wenden. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung dazu aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und eine einheitliche europäische Regelung einzuführen.
Auch durch die Kommission selbst werden derzeit Überlegungen gemacht, welche Maßnahmen unternommen werden können, damit die betroffenen Veranstalter in der gegenwärtigen Krisensituation vor einer Existenzvernichtung bewahrt werden können.
Geplant ist von der Bundesregierung bisweilen, dass alle ausgestellten Gutscheine an die Verbraucher bis Ende 2021 gültig sein sollen, für alle Tickets die durch die Verbraucher vor dem 8. März erworben wurden. Wenn dieser ausgestellte Gutschein durch den Verbraucher nicht bis Ende 2021 eingelöst wird, dann muss der Veranstalter dem Verbraucher den Wert des Gutscheins zurückerstatten. Weiterhin sollen die Gutscheine gegen die Insolvenz des Veranstalters abgesichert werden. Zusätzlich dazu soll es Härtefallklauseln für alle die Verbraucher geben, denen ein Gutschein aufgrund der aktuellen finanziellen Lage nicht zugemutet werden kann.
Auf Vorschlag der Bundesregierung soll also für [[Reiseveranstalter]] die Möglichkeit bestehen, den Reisenden bei Pandemie-bedingten Absagen bei vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung in Geld, einen Gutschein auszustellen, der die folgenden Voraussetzungen erfüllen soll:
Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten
Die Bundesregierung versucht nun eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben zu finden. Es ist durchaus denkbar, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt. Jedoch muss die Zustimmung der Kommission dafür erst noch abgewartet werden. Bis dahin gilt noch die Rechtslage, dass der Reisende zwischen der Erstattung in Geld und der Rückerstattung in Form eines Gutscheins wählen kann. Das wurde so auch nochmal durch die Kommission selbst bestätigt. Die Annahme eines Gutscheins durch den Reisenden bleibt freiwillig.


==Erstattung über GDS==
==Erstattung über GDS==
Die automatisierte Erstattung von Flugtickets über die GDS-Systeme wird zurzeit bei
Fluggesellschaften wie der [[Lufthansa]], [[Eurowings]], Turkish Airlines und vielen anderen
nicht verwendet. Es kann demnach nicht zu einem full refund bzw. einer vollständigen Ticketerstattung über dieses Buchungssystem kommen.
===Definition GDS===
Bei dem GDS handelt es sich im Tourismus um die Abkürzung für „Global Distribution
System“. Es ist der englische Begriff für den deutschen Begriff des „Globalen
Distributionssystems“. Unter Globalen Distributionssystemen sind Datenbanken zu verstehen,
über welche die Reservierungsdaten verwaltet werden. Dieses ist national auch bekannt als
Computerreservierungssystem (CRS). Bei dem CRS handelt es sich um ein meist vernetztes
Informationssystem über Preise, Verfügbarkeiten und Buchungsmöglichkeiten von Reisen wie
Flügen, Hotels, Mietwagen, Fähren, Kreuzfahrten, Bahnen, Bussen und Pauschalreisen.
===Zweck des GDS===
Bei dem globalen Distributionssystem handelt es sich um ein Medium, durch das Reisebüros
Informationen und Vakanzen abfragen können genauso wie Kundendaten und Leistungen
erfassen, verarbeiten bzw. buchen können. Diese Systeme weisen eine (informations-)
logistische Funktion auf. Diesen Systemen können aktuelle Informationen im Zusammenhang
mit allen verfügbaren Leistungsanbietern entnommen werden und sie verfügen über die
notwendige Infrastruktur für die Datenübermittlung. Zurzeit sind 480.000 klassische
Reisebüros über das GDS angeschlossen. Bei der GDS handelt es sich um ein teures
Distributionssystem. Bis zu 25 % Provision sind für ein Hotel fällig, wenn über GDS vermittelt
wird. Teure Raten werden akzeptiert, damit das Haus internationale Kunden erhält.
===Hintergrund des GDS===
In der Reisebranche ist es grundsätzlich so, dass durch Reisebüros keine eigenen Produkte
verkauft werden, sondern nur Produkte im Namen von Reiseveranstaltern vermittelt werden.
Das Ziel der Reisebüros als Handelsvertreter oder Handelsmakler ist es auf so viele
Leistungsträger (Beherbergungs-, Verpflegungs- und Transportbetriebe) wie nur möglich
zurückgreifen zu können, damit sie ihren Kunden attraktive Angebote unterbreiten können.
Dieses Ziel können Reisebüros nicht durch ein Reisebüro-eigenes Computersystem erreichen.
Eine direkte Anbindung an die Leistungsträger würde wirtschaftlich gesehen nicht so viel Sinn
machen, da dann parallel mehrere Anbindungen in einem Reisebüro geschaltet werden müssten,
wenn mehr als ein Leistungsträger im Angebot sein soll. Des Weiteren würde der direkte
Zugriff auf die unterschiedlichen Systeme der Leistungsträger mit den jeweils spezifischen
Eingabemasken im Zusammenhang mit einem nicht zu bewältigenden Schulungsbedarf für die
Reisebüromitarbeiter in Verbindung stehen. Aus diesem Grund kommt es zum Einsatz von
Computerreservierungssystemen. Die technische Realisierung erfolgt über die Anbindung des
Rechenzentrums des CRS-Anbieters an viele unterschiedliche Leistungsträger, über die dann
die direkte Weiterleitung der jeweiligen Anfragen der Reisebüros an die jeweiligen Anbieter
erfolgt. Die Eingaben laufen über einheitlich produktspezifisch angepasste Masken ab, die für
alle angeschlossenen Leistungsträger Geltung entfalten und es damit zu der Reduzierung des
Schulungsaufwands für die Reisebüros auf ein Minimum kommt. Weiterhin läuft über die CRS
die Abrechnung, der bei einer Buchung anfallenden Kosten und bei Bedarf auch die Auszahlung
von Incentives (Vergütung der Leistungsträger für die Reisebüros). Weiterhin kann man durch
die CRS auch Auswertungen für die Backoffice-Systeme der Reisebüros entnehmen und die
CRS bieten Zusatzprodukte für die Unterstützung der Verkaufsprozesse an.
Durch die weitere Ausweitung des Internets kam es zu der Schwächung der zum Teil
monopolartigen Stellung des CRS. Aus diesem Grund versucht die CRS weitere Produkte, wie
das Ertragsmanagement und Geomarketing anzubieten und Dienstleistungen zu begegnen.
Oftmals werden durch die CRS weiterhin Internet-Portale gegründet oder gekauft, damit dieser
Vertriebskanal durch die CRS selbst genutzt werden kann.
Die Unterscheidung zwischen CR (CRS) und GD (GDS)-Systemen erfolgt nicht immer ganz
eindeutig.
Durch die CRS wird die eigentliche Bearbeitung von Reservierungen vorgenommen (z. B.
direkt im Hotel). Bei den Global Distribution Systemen (GDS) handelt es sich um globale
Datenbanken, durch welche die Reservierungsdaten einfach nur verwaltet werden. Gibt es
jedoch kein passendes CRS, dann kann nicht einfach auf die GDS zugegriffen werden. Bei
großen Computerreservierungssystemen mit nennenswertem Marktanteil (wie Amadeus,
Galileo (Travelport), Sabre und Worldspan (Travelport)) sind die Übergänge oft fließend, da
GDS und CRS zusammen angeboten werden. Grundsätzlich liegen jedoch unterschiedliche
Buchungsprozesse vor.
===Systembeteiligte des GDS===
Bei den Systembeteiligten der GDS handelt es sich um Systemteilnehmern, Systembetreibern
und Systemnutzern.
1. Systemteilnehmer:
Bei den Linienfluggesellschaften handelt es sich nicht nur um diejenigen die diese Systeme
anfänglich entwickelt haben, sondern auch um die wichtigsten Leistungsanbieter der
globalen Systeme. Der Vervollständigung des Angebotes halber wurden auch die großen
Hotel- und Mietwagenketten in die Systeme integriert. Weiterhin gibt es noch
[[Reiseveranstalter]], Kreuzfahrt- und Bahngesellschaften. Nicht mehr im Besitz der
Systemteilnehmer sind die Distributionssysteme.
2. Systembetreiber:
Die Aufgabe der globalen Distributionssysteme ist die Produkt- und Tarifdarstellung und
zusätzlich auch die Reservierung der Reisedienstleistungen aller Systemteilnehmer. Dazu
verfügen die Systeme über Kommunikationszentralen zur weltweiten Verbindung mit den
Systemnutzern. Durch moderne Benutzeroberflächen wird die Benutzung der Systeme
einfacher. Nach mehreren Konsolidierungen existieren nur noch drei globale Systeme:
Amadeus, Galileo/Travelport und Sabre.
3. Systemnutzer
Bei Reisemittlern handelt es sich um Systemnutzer. Die Reisemittler sind dafür zuständig alle
Reisedienstleistungen an den Endkunden zu vermitteln. Das kommt es vor allem zu der
Nutzung der globalen Systeme. Heutzutage sind auch Endkunden immer mehr durch Internet
Booking Engines (IBE) an die GDS angeschlossen. Daher liegt kein Informationsvorsprung der
Reisemittler vor.


==Erstattung über BSP Deutschland==
==Erstattung über BSP Deutschland==
BPS ist die Abkürzung für „Billing and Settlement Plan“. Bei dem BPS handelt es sich um das
weltweit am weitesten verbreiteten System für die einfache Abwicklung von Ticketverkäufen
von [[Luftfahrtunternehmen]]. Diese Konsolidierungsstelle kümmert sich gerade um Flüge,
welche von Veranstaltern gebucht wurden. Durch die zugelassenen Verkaufsagenten der IATA
(accredited agents) werden die Flugscheine auf Blanko-Dokumente gedruckt, die sie durch die BSP erhalten. Durch das jeweilige Computerreservierungssystem (CRS) werden die
Verkaufsdaten direkt an BSP weitergeleitet. Daraufhin werden durch den BPS alle Verkäufe an
die Airlines gemeldet.
Die Vereinfachung der Abläufe stellt einen Vorteil des Systems dar. Es existieren keine
separaten Transaktionen zwischen dem Reisebüro und der [[Fluggesellschaft]], sondern nur
eine Gesamtzahlung.
Der BSP wird in ungefähr 150 Ländern bzw. Regionen eingesetzt und durch den BSP werden
80 % der Airline-Umsätze weltweit abgerechnet.
Es wird befürchtet, dass dieses System kaputtgehen wird, wenn Fluggesellschaften nur noch
Gutscheine ausstellen werden.


=Gutschein=
=Gutschein=
Unter einem Gutschein ist eine Urkunde zu verstehen, durch die der Aussteller dieser Urkunde
dem Inhaber der Urkunde einen Anspruch auf eine Leistung verschafft.
Alle Arten von Gutscheinen verbindet die Tatsache, dass für den Erwerb eines Gutscheins der
Nennwert des Gutscheins als Vorauszahlung (Vorleistung) zu leisten ist. Die Gegenleistung
wird erst bei der späteren Einlösung des Gutscheins erbracht. In dem Zeitraum zwischen der
Vorauszahlung und der Einlösung des Gutscheins ist der Erwerber des Gutscheins durch die
Vorleistung einem möglichen Insolvenzrisiko des Schuldners ausgesetzt. Er hat dann den
Ausfall der ihm zustehenden Gegenleistung zu befürchten.


==Gutschein Definition==
==Gutschein Definition==
Die Legaldefinition eines Gutscheins nach Art. 30 a Abs. 1 MwStSystRL n. F. lautet:
„Ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer
solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen
anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen
oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem
Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der
Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind“.
Durch die Legaldefinition des Gutscheins werden nicht ausschließlich körperliche Gegenstände
wie Papierdokumente oder Plastikkarten erfasst, sondern auch Gutscheine in elektronischer
Form.
==Wirksame Form des Gutscheins==
Damit ein Gutschein überhaupt erst wirksam sein kann, müssen bestimmte inhaltliche
Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören die folgenden:
der Gutschein muss in Schriftform vorliegen,
der Gutscheinwert oder die entsprechende Dienstleistung muss explizit benannt sein,
der Gutscheinaussteller muss ersichtlich sein und
das Ablaufdatum muss bei Gutscheinen, die sich auf eine bestimmte Ausstellung beziehen, benannt sein.
==Allgemeine Gültigkeit eines Gutscheins==
In der Regel ist ein Gutschein drei Jahre lang gültig. Dies folgt daraus, dass zivilrechtliche
Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199 BGB). Die Verjährungsfrist
von drei Jahren geht weiterhin daraus hervor, dass Gutscheine meistens auf der Grundlage eines
Kaufvertrages oder Dienstvertrages entstehen.
Weist der Gutschein keine Frist auf, dann finden für diesen Gutschein die gesetzlichen
Regelungen Anwendung, was so viel bedeutet wie, dass der Anspruch auf Leistung im Gutschein
innerhalb von drei Jahren verjähren wird.
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch (Kauf
des Gutscheins) entstanden ist.
Beispiel: Der Gutschein wird im Februar 2017 erworben. Die Verjährungsfrist beginnt am 31.
Dezember 2017 und endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 (sollte es sich dabei um
einen Werktag handeln).
Grundsätzlich kann auch eine kürzere Fristsetzung zulässig sein, z. B. eine Lebensdauer des
Gutscheins von nur zwei Jahren oder einem Jahr. Eine solche Befristung des Gutscheins muss
jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Eine solche kürzere
Fristsetzung kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Solche
Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jedoch nur dann nach § 307 BGB wirksam sein,
wenn der Gutscheinberechtigte durch sie nicht entgegen Geboten von Treu und Glauben
benachteiligt wird.
Damit eingeschätzt werden kann, ob der Gutscheinberechtigte durch die kürzere Fristsetzung eine unangemessene Benachteiligung erfährt, sollte eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Ausschlaggebend ist, dass dem Gutscheinberechtigten genügend Zeit verbleibt, um den Gutschein einzulösen.
Es gibt durchaus Gutscheine, die eine kürzere Geltungsdauer aufweisen als drei Jahre, jedoch nicht kürzer als ein Jahr. Das OLG München hat in seinem Urteil (Az.: 29 U 3193/07) vom 17.01.08 entschieden, dass kürzere Fristen als ein Jahr nicht zulässig sind. Außer es handelt sich dabei um Gutscheine für eine bestimmte Theater-, Musical-, Opernvorstellung, welches bereits von Anfang an ein bestimmtes Datum enthalten hat. In solchen Fällen ist es durchaus legitim kürzere Fristen zu vereinbaren. Ob eine Verkürzung der drei Jahre Gültigkeit bei einem Gutschein möglich ist, ist Einzelfalls abhängig und hängt weiterhin von der Art der Leistung, die im Gutschein benannt
ist, ab.
Bsp.: Ein Kino-Gutschein kann auf nur wenige Monate beschränkt sein, wenn der Gutschein
für einen bestimmten Film einzulösen ist.
Bei Gutscheinen, bei denen die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt werden kann, handelt es sich
in den meisten Fällen um einen Gutschein über Dienstleistungen. Voraussetzung ist, dass bei
diesen Dienstleistungen zu erwarten ist, dass es in dem nächsten Jahr zu einem Anstieg der
Lohnkosten und der sonstigen Kosten des Unternehmers kommen wird. Dann würde die
Dienstleistung, welche über den Gutschein geschuldet wird, nicht mehr dem ursprünglichen
Wert zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins entsprechen, für welchen der Gutschein beim
Kauf erworben wurde. Bei solchen Fällen ist es möglich den bereits entrichteten Betrag
zurückzuverlangen, zwischen dem Ende der Einlösefrist und der Verjährung (drei Jahre nach
der Ausstellung des Gutscheins). Zurückverlangt werden kann jedoch nur der Betrag mit Abzug
der Entschädigung, die dem Unternehmen als Gewinn aufgrund der Nichteinlösung des Gutscheins entgangen ist.
Bsp.: Gutschein für eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung.
Bei diesen Dienstleistungen kann der Gutschein auf ein Jahr befristet werden.
Geldgutscheine stellen hierbei eine Ausnahme dar, denn Geldgutscheine können unmöglich an
Wert verlieren mit den Jahren. Sollten Gutscheine dennoch im Laufe der Zeit an Wert verlieren,
dann ist das dem Risikobereich des Gutscheininhabers zuzuordnen, jedoch ist darin keine
Berechtigung des Ausstellers zu sehen, den Gutschein zu befristen. Das OLG München hat in
seinem Urteil (Az.: 29 U 3193/07) entschieden, dass eine Befristung von Amazon-Gutscheinen
auf ein Jahr unzulässig ist.
Eine weitere Ausnahme stellen Groupon- und Aktionsgutscheine, welche durch manche
Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen einer Werbeaktion an ihre Kunden kostenlos
versandt werden, dar. Auch bei diesen kann eine kürzere Frist vereinbart werden bzw. können
diese auf eine beliebige Dauer befristet werden, da der Gutscheinkäufer für den Gutschein keine
Gegenleistung erbracht hat.


==Gutschein als Inhaberpapier==
==Gutschein als Inhaberpapier==
Bei einem Gutschein handelt es sich weder um ein Wertpapier noch um ein
Legitimationszeichen. Ein Gutschein wird rechtlich mit einem Dokument vielmehr
(Inhaberpapier nach § 807 BGB) gleichgestellt. Inhaberzeichen, durch die der Begünstigte nicht
benannt werden muss und bei dem der Verpflichtungswille des Ausstellers dahin gehend ist,
die Leistung an jeden Inhaber zu erbringen. Durch § 807 BGB wird auf die §§ 793 Abs. 1, 794,
796 und 797 BGB verwiesen. Aus diesem Grund nehmen Inhaberzeichen und somit auch der
Gutschein die Funktion von Inhaberpapieren wahr.
Teil dieser Kategorie sind auch Eintrittskarten, Fahrkarten oder Rabattmarken.
In Deutschland werden Gutscheine als kleine Inhaberpapiere angesehen, welche als
Geldersatzmittel weitergegeben werden können, auch dann, wenn diese auf einen bestimmten
Namen ausgestellt worden sind.
==Möglichkeit der Barauszahlung eines Gutscheins==
Fraglich ist weiterhin, ob die Möglichkeit für den Gutscheininhaber besteht sich den Betrag bar
auszahlen zu lassen, falls der Gutscheininhaber nichts Passendes finden kann, für was er seinen
Gutschein gerne einlösen würde.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwerts. Ein Gutschein
kann nur gegen Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Weder der Gegenwert kann
dem Gutscheininhaber ausgezahlt werden noch eine Barauszahlung des nicht genutzten
Restwertes des Gutscheins kann an ihn erfolgen. Begründet wird dies damit, dass der Gutschein auf
Abschluss eines Kaufvertrages oder eines Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder
Dienstleistung gerichtet war und damit im Nachhinein nicht einfach anders behandelt werden
kann. Wäre der Verkäufer dazu verpflichtet eine Barauszahlung vorzunehmen, dann würde er
sich selbst um seinen Gewinn bringen. Jedoch steht dem Gutscheinbesitzer der Anspruch auf
eine Leistung in dem auf dem Gutschein genannten Betrag zu oder der Anspruch auf eine
Dienstleistung.
Eine Barauszahlung des Gutscheins wird nur dann möglich, wenn der Gutschein auf eine
bestimmte Ware limitiert war und diese Ware nicht mehr im Zeitraum der Gültigkeit des
Gutscheins erhältlich ist. Begründet wird dies damit, dass der Gutschein in seiner Form (bei dem Abschluss des Gutscheins gedacht für eine bestimmte Ware/Dienstleistung) nicht möglich
ist, so wie er ursprünglich abgeschlossen wurde. Ist die Erfüllung des anfänglich geschlossenen
(Kauf-) Vertrags nicht mehr möglich, dann muss der Gutscheinaussteller die Gegenleistung, also
die Barauszahlung der Ware, die er bereits erhalten hat, wieder herausgeben, ansonsten kommt
es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verkäufers.
Möchte der Gutscheininhaber dennoch versuchen, dass Geld für seinen Gutschein zu erhalten,
weil er damit z.B. nichts anfangen kann, bleibt ihm die Möglichkeit den Gutschein privat an
eine andere Person weiterzuverkaufen und damit Bargeld für den Gutschein zu erhalten.


===Reisegutschein===
===Reisegutschein===
Bei einem Reisegutschein wird eine bestimmte touristische Dienstleistung vollständig bezahlt,
dem Inhaber des Gutscheins überreicht und dieser namentlich genannte Inhaber hat dann das
Recht die jeweilige Leistung in Anspruch zu nehmen, ohne dass durch den Inhaber weitere
Zahlungen geleistet werden müssen. Bei den touristischen Dienstleistungen kann es sich um
einen Hotelaufenthalt oder einen Ausflug handeln.


===Fluggutschein===
===Fluggutschein===
Bei einem Fluggutschein handelt es sich wie bei allen anderen Gutscheinen um eine Urkunde,
deren Aussteller dem Inhaber einen Anspruch auf die [[Buchung]] eines Flugs verschafft. Wie
lange der jeweilige Fluggutschein gültig ist bzw. unter welchen Bedingungen der Fluggutschein
durch den [[Fluggast]] eingelöst werden kann, ist von [[Fluggesellschaft]] zu
[[Fluggesellschaft]] unterschiedlich und kann unmöglich pauschal beantwortet werden.


===Reise-Voucher===
===Reise-Voucher===
Am meisten wird der Begriff des „Voucher“ in der Tourismusbranche verwendet. Bei einem
„Voucher“ handelt es sich um nichts anderes als um einen Gutschein. Weiterhin kann der
„Voucher“ aus dem Englischen auch als Rechnungsbeleg, Zahlungsbeleg und Eintrittskarte
übersetzt werden. Wird so z.B. ein Hotelzimmer, ein [[Flug]] oder ein Mietwagen gebucht,
dann fungiert der Voucher als Beleg für die bereits vorgenommene Zahlung oder für die
Reisenden für die Reservierung.
Die Ausstellung eines Vouchers wird vor allem durch Hotels, Reisebüros und andere Vermittler
sowie [[Reiseveranstalter]] verwendet. Der Reisende erhält den Voucher zusammen mit seinen
Reiseunterlagen. Dieser beinhaltet alle wichtigen Informationen wie den Namen der Person, für
die der Gutschein gilt, sowie das Reservierungsdatum, die Zahlungsbestätigung, enthaltene
Leistungen sowie das Ablaufdatum. Sobald die Reise oder der Hotelaufenthalt angetreten wird,
ist der Coupon abzugeben.


===Travel-Voucher===
===Travel-Voucher===
Travel-Voucher ist der englische Begriff für einen Reisegutschein oder einen Reise-Voucher.
Die typische englische Definition eines Travel-Vouchers lautet wie folgt:
„The definition of travel voucher in the dictionary is a voucher, usually bought from a travel
agency or won in a competition, etc, which can be used to pay for travel costs such as flights,
accommodation, etc.“
Übersetzt man die Bedeutung eines Travel-Vouchers aus dem englischen ins deutsche, dann
kann man bei einem Travel-Voucher davon ausgehen, dass es sich um einen Gutschein handelt, der normalerweise bei einem Reisebüro erworben wird oder bei einem Wettbewerb usw.
gewonnen wird und durch den Reisende die Reisekosten wie Flüge, Unterkunft usw. bezahlen
können.
Gerade jetzt in der Zeit der Coronakrise ist auch zunehmend der Begriff des Corona Voucher im Umlauf. Auch bei diesem handelt es sich um nichts anderes, als um einen Gutschein, der von den [[Luftfahrtunternehmen]] an die Reisenden ausgestellt wird. Er soll vor allem für diejenigen gelten, deren [[Flug]] aufgrund der Coronakrise storniert wurde. Statt eine Rückerstattung der Flugscheinkosten einzuleiten, versuchen einige Unternehmer die Reisenden von einem Corona Voucher zu überzeugen.
Die Pauschalreiserichtlinie, die in den jeweiligen europäischen  Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, sieht keine Wertgutscheine vor. Fraglich ist daher, ob die Ausstellung eines solchen Corona Voucher bei Pauschalreisen an Reisende überhaupt erlaubt ist.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Unternehmer einen solchen Corona Voucher durchaus anbieten und die Reisenden können diesen auch annehmen um den Unternehmer in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Jedoch besteht keine Pflicht für den Reisenden einen solchen Corona Voucher anzunehmen und der Reisende sollte stets gut darüber nachdenken, ob er einen solchen Corona Voucher annehmen möchte , vor allem wenn der Corona Voucher nicht gegen die Insolvenz des Pauschalreiseanbieters abgesichert sein sollte.


===Gutschrift===
===Gutschrift===
Bei einer Gutschrift handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abrechnung von Lieferungen
oder Leistungen. Denn die Gutschrift ist im rechtlichen Sinne nach § 14 UstG eine umgekehrte
Rechnung, die Abrechnungsgutschrift.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff der Gutschrift nicht die
Abrechnungsgutschrift verstanden, sondern eine Stornorechnung. Mit einem solchen
Dokument kann die Rechnung storniert werden.


==Geld als gesetzliches Zahlungsmittel frei verfügbar==
==Geld als gesetzliches Zahlungsmittel frei verfügbar==
Unter einem gesetzlichen Zahlungsmittel ist jenes Zahlungsmittel zu verstehen, welches
jedermann als Bezahlung einer Geldforderung akzeptieren muss. Das gesetzliche
Zahlungsmittel im Eurowährungsraum ist das Euro-Bargeld. Nur durch die Zentralbanken des
Eurosystems können diese ausgegeben werden. In Deutschland sind nur auf Euro lautende
Banknoten als uneingeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel gültig. Bei Münzen handelt es
sich um ein beschränktes gesetzliches Zahlungsmittel.


==Gutschein als Geldersatzmittel==
==Gutschein als Geldersatzmittel==
Als Geldersatzmittel oder Geldsurrogate sind im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel
anzusehen, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören. Gutscheine gelten
grundsätzlich als Geldersatzmittel. Vor allem zurzeit sollen Gutschein vor allem in der
Tourismusbranche als Geldersatzmittel für die Reisenden fungieren, damit keine
Rückerstattung in Geld erfolgen muss.
Bisher war es Kunden, die eine Reise oder ein Konzert, welches aufgrund von Covid-19
abgesagt wurde, gestattet ihr Geld zurückzuverlangen. Durch die Regierung soll dies nun geändert werden. Fraglich ist, ob [[Reiseveranstalter]] und Fluggesellschaften durch die Kunden gerettet werden sollen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Antwort darauf „ja“ lautet.
Letzten Donnerstag wurde durch das Corona-Kabinett entschieden, dass Verbraucher bei einer
Absage von Flügen, Reisen, Fußballspielen und Konzerten kein Geld mehr zurückerstattet
bekommen sollen, sondern die Rückerstattung nur noch in Form eines Gutscheins erfolgen kann.
Diese Gutscheine können dann bis zum 31. Dezember 2021 durch den Verbraucher eingelöst
werden. Sollten Verbraucher die Gutscheine in diesem Zeitraum nicht eingelöst haben, dann
können sie ihr Geld zurückerhalten. Ziel ist es mit der Gutscheinlösung Fluggesellschaften und
[[Reiseveranstalter]] in der Coronakrise finanziell zu entlasten und diese vor allem vor
Liquiditätsengpässen zu bewahren.
Bisher war es für Reisende möglich innerhalb von sieben Tagen das Geld für stornierte Flüge
zurückzuerhalten und innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung für die ausgefallenen Reisen zu
erhalten. Dies wir in der Zukunft nur noch die Ausnahme sein. Durch die Bundesregierung soll
die EU-Kommission zu einer Gutschein-Regelung aufgefordert werden, die dann europaweit
Geltung erhalten soll. Zu Erstattungen innerhalb der sonst geltenden Fristen soll es nur in Härtefällen kommen.
Begründet wird diese neue Maßnahme damit, dass viele Fluggesellschaften, Reisebüros und
Event-Veranstalter sich aufgrund des wegbrechenden Geschäfts vor dem Hintergrund der
Coronakrise, Finanzierungsproblemen gegenübersehen. Vor allem dann, wenn sie nun
ebenfalls dazu verpflichtet sind die Einnahmen für Tickets und Buchungen zurückzuerstatten.
Damit soll es nur für Kunden bei Pauschalreisen, die bereits vor dem 8. März gebucht wurden,
nur im Härtefall möglich sein, dass bereits gezahlte Geld für die [[Pauschalreise]] in Geld
zurückerstattet zu bekommen. Im Gegenzug werden die Ansprüche der Kunden für den Fall
einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt. Wird der Gutschein durch die Kunden,
genauso wie bei Flugtickets nicht bis zum 31. Dezember 2021 genutzt, dann erhalten diese den
Wert in Geld zurückerstattet.
Bisher sind die Aussagen der Regierungsvertreter jedoch noch nicht bindend. Aus diesem
Grund besteht bis auf Weiteres die geltende Rechtslage fort. Somit sollten Passagiere
weiterhin ihre Flugtickets kostenlos erstattet bekommen, genauso wie dies auch bei
Veranstaltern möglich sein sollte.
Die Billig- Airline der [[Lufthansa]] „[[Eurowings]]“ setzte diese rechtlich umstrittene
Vorgehensweise, bei Flugstreichungen nicht das Geld zurückzuerstatten, sondern Gutscheine
auszustellen, in Deutschland bereits durch. Durch [[Eurowings]] wurde bekannt gegeben, dass
jeder [[Fluggast]] der nicht umbuchen möchte, sich einen Voucher über den Wert des gezahlten
Flugpreises ausstellen lassen kann. Ein solcher Gutschein soll dann ab dem Ausstellungsdatum
ein Jahr lang gültig sein.
Grundsätzlich steht es den Kunden frei, ob sie sich für einen Gutschein oder die
Rückerstattung in Form von Geld entscheiden möchten. Trotz dieses Anspruchs der Kunden
bevorzugen es einige Unternehmen, dass in den finanziell schwierigen Zeiten der Corona-Krise
mangels Liquidität lieber Gutscheine, statt Geld angeboten werden.
Es ist zu erwarten, dass auch andere [[Luftfahrtunternehmen]] dem Beispiel von Eurowings folgen werden. Durch Verbraucherschützer wird die Regelung der Ausstellung von Gutschriften als Ersatz zu der Barauszahlung als kritisch angesehen. Denn Verbraucher dürfen nicht dazu gezwungen
werden, der Reisebranche einen Kredit zu gewähren, wenn sie gerade selbst ihr Geld benötigen,
um ihre Miete oder Lebensmittel davon zu bezahlen. Würde man die Verbraucher dazu zwingen
einen Gutschein, statt die Rückerstattung in Geld zu akzeptieren, dann würde es sich damit um
eine unfaire Situation für die Verbraucher handeln, vor allem im Hinblick auf Menschen mit
kleinem Einkommen würde dies eine nicht zu verantwortende soziale Härte bedeuten.
Einige fürchten jedoch, dass Gutscheine durch die neue Regelung zu einer Art Zeitwährung
werden könnten. Die [[Reiseveranstalter]] haben nicht viel davon, wenn die Fluggesellschaften
Gutscheine an Reisende ausstellen, statt eine Rückerstattung in Geld zu leisten. Damit möchten
die Fluggesellschaften versuchen selbst bei Geld zu bleiben.


==Gutschein und begrenzte Möglichkeit==
==Gutschein und begrenzte Möglichkeit==
Die Ausstellung eines Gutscheins anstatt der Rückerstattung in Geld, hat ganz klar die folgenden drei Nachteile:
1.    Der Gutschein kann nicht auf andere Fluggesellschaften übertragen werden. Damit kommt es zu einer Einschränkung der Flexibilität des Reisenden bei einer künftigen Reiseplanung.
2. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Preise aufgrund der Coronakrise nach ihrem Ende wohl steigen werden. Es kann also durchaus dazu kommen, dass Reisende für ihre ursprünglich bezahlte Summe später vermutlich keine gleichwertige Leistung mehr erhalten werden.
3. Weiterhin besteht noch die Gefahr für den Reisenden bei Insolvenz des Unternehmens einen wertlosen Gutschein in den Händen zu halten. Bis jetzt ist noch durch keinen Unternehmer bekannt geworden, dass die durch die Fluggesellschaften ausgestellten Gutscheine gegen Insolvenz abgesichert sind.
Zwar hat der Gutscheinberechtigte durch den Gutschein keinen Anspruch auf Geld, jedoch
einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Oftmals kann der Gutscheinberechtigte wählen
welche Leistung er in Anspruch nehmen möchte, jedoch ist er nicht in allen seinen
Entscheidungen frei, sondern seine Möglichkeiten können durch einen Gutschein beschränkt werden.
Nimmt man als Beispiel die derzeitige Situation in der Flugbranche. Viele Fluggesellschaften
versuchen ihren Fluggästen einen Gutschein in Höhe des Reisepreises anzubieten, anstatt
diesen den Reisepreis in Geld zurückzuerstatten. Zwar behält der [[Fluggast]] durch den
Fluggutschein seinen Anspruch auf einen [[Flug]] und sicherlich darf der [[Fluggast]] bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt selbst entscheiden, wann genau er den [[Flug]] antreten möchte
bzw. wohin er fliegen möchte, wann er seinen Rückflug antritt und von wo er diesen antritt.
Weiterhin kann der [[Fluggast]] entscheiden, ob er einen Direktflug oder einen [[Flug]] mit
Zwischenlandung antreten möchte und in welcher Beförderungsklasse der [[Flug]] erfolgen
soll. Jedoch ist der [[Fluggast]] mit einem Gutschein an die jeweilige [[Fluggesellschaft]]
gebunden und kann seinen [[Flug]] nicht einfach bei einer anderen [[Fluggesellschaft]] buchen.
Der [[Fluggast]] ist damit auch eventuell an eine sich ändernde Preispolitik des jeweiligen
[[Luftfahrtunternehmen]] gebunden und an die Regelungen die ein [[Luftfahrtunternehmen]]
im Zusammenhang mit ihren Flügen trifft.
Dadurch kommt es durchaus zu begrenzten Möglichkeiten durch den Erwerb eines Gutscheins.


===Befristeter Gutschein===
===Befristeter Gutschein===
Durch den Händler kann auf dem Gutschein vermerkt werden, bis wann der Gutschein durch
den Gutscheinberechtigten einzulösen ist. Durch die Vorgabe der Gültigkeitsdauer darf der
Gutscheinberechtigte jedoch nicht unangemessen benachteiligt werden. Wenn die Frist der
Einlösung des Gutscheins weniger als ein Jahr beträgt, dann wird dies von Gerichten meistens
als unwirksam eingeschätzt, da die Frist in der Regel als zu kurz eingestuft wird.


===Gutschein auf Aussteller begrenzt===
===Gutschein auf Aussteller begrenzt===


==Gutschein als faktisch zinsloses Darlehen==
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Gutschein in rechtlicher Hinsicht um ein Inhaberpapier
nach § 807 BGB. Dadurch kann jeder, der einen Gutschein vorlegen kann, diesen auch einlösen,
da er der Gutscheinberechtigte ist.


==Gutschein in der Insolvenz==
Fraglich ist jedoch wie sich die Situation verhält, wenn auf dem Gutschein ein bestimmter
Name angegeben ist. Das AG Northeim entschied in seinem Urteil (Az.: 30 C 460/88), dass ein
Gutschein trotz einer namentlichen Nennung einer bestimmten Person grundsätzlich von
jedermann eingelöst werden kann, der den Gutschein vorlegt.
Die Übertragung des Gutscheins bei namentlicher Nennung einer bestimmten Person stellt kein Problem dar.
Begründet wird dies damit, dass die namentliche Nennung dem Gutschein lediglich eine
persönliche Note verleihen soll.
Es gibt jedoch eine Ausnahme im Hinblick auf den Berechtigten eines Gutscheins. War der
Gutschein ausschließlich für eine bestimmte Person gedacht und soll die Dienstleistung nur für
diese bestimmte Person geleistet werden oder ist der Gutschein für eine Person gedacht, die
einen bestimmten gesundheitlichen Zustand aufweisen muss für die Dienstleistung, dann kann
der Gutschein nicht durch jeden eingelöst werden.


==Gutschein und Nennwert==
===Gutschein als faktisch zinsloses Darlehen===


Wird ein Gutschein durch den Aussteller ausgestellt, dann hat der Gutscheinberechtigte dadurch
einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Doch als allererstes ist der Preis für den
jeweiligen Gutscheinwert zu entrichten. So entrichtet der Käufer zunächst den Preis und wann
genau der Gutscheinberechtigte den Gutschein tatsächlich einlöst, ist bei dem Kauf des Gutscheins noch nicht ganz klar.
Sobald der Gutschein jedoch bezahlt ist, steht dem Aussteller des Gutscheins dieses Geld zur
Verfügung, obwohl die Leistung dafür vielleicht erst viel später erfolgen wird. Damit kann der
Aussteller über das Geld verfügen bis er die Leistung dafür zu erbringen hat. Dadurch kann
angenommen werden, dass dem Aussteller des Gutscheins durch den Gutscheinberechtigten
eine Art Darlehen gegeben wird. Durch den Gutscheinberechtigten wird dem
Gutscheinaussteller Geld vorgestreckt. Ganz klar erfolgt dieses Darlehen ohne, dass der
Gutscheinberechtigte für dieses „Darlehen“ Zinsen erhält, denn natürlich liegt kein offizielles
Darlehen vor, sondern nur ein faktisches.
Das die Ausstellung von Gutscheinen gleichzeitig als faktisches zinsloses Darlehen fungiert, ist
einer der Hauptgründe, warum gerade jetzt in der Zeit der Coronakrise in der Tourismusbranche
in Erwägung gezogen wird, die Rückerstattung der Reisekosten nicht in Geld vorzunehmen
sondern stattdessen einen Gutschein für den Reisenden auszustellen im Wert des Reisepreises.
Damit müssen die Teilnehmer der Tourismusbranche wie [[Reiseveranstalter]] oder
Fluggesellschaften keine Auszahlungen in Geld vornehmen und verlieren dies somit auch nicht,
sondern können sich damit gegebenenfalls über Wasser halten während dieser schwierigen Zeit.
Gerade durch die Rückerstattung in Form der Ausstellung von Gutscheinen anstatt der
Rückerstattung in Form von Geld wird den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern faktisch
ein zinsloses Darlehen gewährt.
===Gutschein in der Insolvenz===
Fraglich ist, ob Gutscheine noch eingelöst werden können, wenn das Unternehmen Insolvenz
anmeldet.
Grundsätzlich hat der Gutscheinberechtigte das Recht auf einen bestimmten Gegenwert bzw.
eine entsprechende Leistung. Durch den Erwerb eines Gutscheins, wird der Kunde zu einem
Kreditgeber des Unternehmens. Unter normalen Umständen kann das durch den Kunden in den
Gutschein eingezahlte Geld zu einem späteren Zeitpunkt für Ware eingelöst werden. Das ist
jedoch nur dann möglich, wenn das Unternehmen keine finanziellen Schwierigkeiten hat und
einen Insolvenzantrag stellen muss.
Meldet das Unternehmen, für den der Gutscheinberechtigte einen Gutschein besitzt demnach
Insolvenz an, dann liegt eine Forderung des Gutscheinberechtigten gegenüber dem insolventen
Unternehmen vor, welche gerade nicht durch den Gutscheinberechtigten eingelöst werden
kann. In einem solchen Fall hat der Gutscheinberechtigte ein Anrecht auf Beteiligung an der
Insolvenzmasse. Die Forderung darf im Insolvenzverfahren jedoch nicht mehr bedient werden.
Der Gutscheinaussteller macht sich strafbar, wenn er den Gutschein einlöst und damit die
Forderung des Gutscheinberechtigten begleicht.
Wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, dass ein Insolvenzverfahren gegen den Händler
eröffnet wird, durch den ein Gutschein ausgestellt wurde, dann muss der Gutscheinberechtigte
einen Anspruch auf den Wert des Gutscheins beim Insolvenzverwalter stellen und auf den
Abschluss des Insolvenzverfahrens warten. Der Gutscheinwert wird zur Insolvenzforderung
und der Gutscheininhaber zum Gläubiger. Dem Gutscheinberechtigten bleibt im Falle der
Insolvenz des Gutscheinausstellers nichts anderes übrig, als die Forderungen aus dem
Gutschein zur Insolvenztabelle anzumelden. Aus der Insolvenzmasse wird bestimmt, wieviel
der Anteil am allgemeinen Interessenausgleich ist. Ist dann noch Geld vorhanden, dann
bekommen die Inhaber eines Gutscheins eine bestimmte Quote ausgezahlt.
Oftmals bleiben solche Forderungen jedoch erfolglos, da nur eine sehr geringe Insolvenzmasse existiert und der Gutschein meistens nur einen geringen Wert aufweist. Meistens müssen zunächst andere Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse, wie die Miete, die Finanzierung der Einrichtung und die Gehälter bedient werden. Denn nicht nur der Gutscheininhaber hat einen Anspruch als
Gläubiger, sondern viele andere wie Sozialversicherungen, Lieferanten, Dienstleister, Banken
und Mitarbeiter haben auch eine Forderung gegenüber dem Unternehmen.
Eine andere Möglichkeit für den Gutscheinberechtigten wäre es sich an die nächstgelegene
Filiale zu wenden, um zu versuchen den Gutschein dort einzulösen. Denn wenn der Gutschein
keinen Hinweis enthält, dass der Gutschein nur in einer bestimmten Filiale durch den
Gutscheinberechtigten eingelöst werden kann, dann kann der Gutschein durch den
Gutscheinberechtigten grundsätzlich in jeder Filiale der Filialkette eingelöst werden. Besteht
diese Möglichkeit nicht, dann besteht für den Inhaber des Gutscheins nur die Möglichkeit, sich
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu wenden. Dabei sollte der Inhaber des Gutscheins am
besten beurteilen können, ob sich ein solcher Aufwand lohnt oder nicht. Hilfreich für diese
Entscheidung kann das Verhältnis zwischen Aufwand und Höhe des Gutscheinbetrags sein.
===Pauschalreisen in der Insolvenz==+
Für die Pauschalreiseanbieter besteht hingegen eine gesetzliche Pflicht die bezahlten Kundengelder gegen den Fall der Insolvenz zu sichern.
Hat der Reisende demnach für eine gebuchte [[Pauschalreise]] bereits die Reisekosten entrichtet und meldet der [[Reiseveranstalter]] danach Insolvenz an, dann muss der Reisende die bereits entrichteten Reisekosten komplett zurückerstattet bekommen. Diese Regelung der Insolvenzabsicherung ist wirksam für die gesamte Europäische Union.
===Gutschein und Nennwert===
Alle Gutscheine enthalten den Wert auf den ein Gutschein ausgestellt ist. Dieser auf einem
Gutschein genannte Wert wird als Nennwert oder Nennbetrag bezeichnet. Dadurch wird
ersichtlich in welchem Wert genau die jeweilige Leistung durch den Gutscheinberechtigten
gegenüber dem Aussteller des Gutscheins in Anspruch genommen werden kann. Denn oftmals
ist keine genaue Leistung vermerkt, die durch den Gutschein in Anspruch genommen werden
kann. Aus diesem Grund ist der Nennwert des Gutscheins sowohl für den
Gutscheinberechtigten als auch für den Aussteller des Gutscheins von großer Bedeutung, da
dieser Klarheit für beide Parteien über den Wert des Gutscheins schafft.


=Rechtslage Reisegutschein statt Geld in anderen Ländern=
=Rechtslage Reisegutschein statt Geld in anderen Ländern=
In einigen Ländern der EU wurden bereits neue Sonderregelungen vorgenommen im Hinblick auf die derzeit herrschende Situation, ob dem Verbraucher ein Gutschein ausgestellt werden kann, statt der Rückerstattung der Kosten in Geld. Im Folgenden werden die besonderen Erstattungsregeln im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gutscheinen statt Auszahlung in Geld einiger EU-Länder dargestellt.


==Frankreich==
==Frankreich==
Der Ordonnance Nr. 315-2020 Art. 1 Abs. 2 vom 25. März 2020 ist das Folgende zu entnehmen:
„II. - Par dérogation aux dispositions de la dernière phrase du II de l'article L. 211-14 du code du tourisme et de la première phrase du III du même article, lorsqu'un contrat mentionné au 1° du I du présent article fait l'objet d'une résolution, l'organisateur ou le détaillant peut proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les conditions prévues par les dispositions des III à VI du présent article.
De même, par dérogation aux dispositions du troisième alinéa de l'article 1229 du code civil, lorsqu'un contrat mentionné au 2° ou au 3° du I du présent article fait l'objet d'une résolution en application du second alinéa de l'article 1218 du même code, les personnes physiques ou morales mentionnées à ces 2° et 3° peuvent proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les mêmes conditions.„
In Frankreich können alle  zwischen dem 1. März und dem 15. September  gebuchten Reisen, die durch den Coronavirus beeinträchtigt werden, sowohl durch den Reisenden als auch durch den [[Reiseveranstalter]] oder das [[Luftfahrtunternehmen]] unter Berücksichtigung des Gesundheitsnotstandsgesetzes Nr. 290 und der Verordnung Nr. 315 vom 25. März annulliert werden.
Steht dem [[Reiseveranstalter]] oder dem [[Luftfahrtunternehmen]] genügend Geld zur Verfügung, ist er also der Meinung, dass er sich die Rückerstattung des Reisepreises leisten kann, dann kann der Unternehmer dem Reisenden die Reisekosten  zurückerstatten. Er kann jedoch auch die Option wählen, dem Reisenden einen Guthaben anzubieten, welcher dem Gesamtbetrag der Reise entspricht. Ein solches Angebot eines Gutscheins durch den Unternehmer kann von dem Reisenden jedoch nicht abgelehnt werden.
Diese Regelung findet Anwendung für die folgenden touristischen Angebote:
[[Pauschalreise]]
Hotelreservierung
Mietwagen
Fahrradverleih Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte, Freizeitparks
SPA-Behandlungen
Skiverleih, Skilift-Pässe
Keine Geltung entfaltet diese Regelung für:
Flüge
Busreisen
Zugreisen
Alle Gutscheine sind ab dem Zeitpunkt der Ausstellung 18 Monate lang gültig. Wurde der Gutschein durch den Verbraucher nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst, dann kann der Verbraucher den gesamten Geldbetrag des Gutscheines zurückverlangen. Alle Verbraucher, die einen solchen Gutschein akzeptieren sind gegen die Insolvenz des Vertragspartners abgesichert.
Sollte der Verbraucher schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, dann sollte der Verbraucher den Kontakt zu dem Unternehmen suchen. Eine Kommission aus Verbrauchervertretern soll sich um eine vorzeitige Erstattung kümmern, wenn der Verbraucher finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt ist.
Betroffene Verbraucher können sich ihren Vertragspartner gegenüber auf die „Ordonnance  Voucher“ Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 berufen.


==Italien==
==Italien==
Durch das am 2. März 2020 in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 9 kam es auch in Italien zu neuen Regelungen in Bezug auf gebuchte Reisen bzw. Flüge.
===Situation für Individualreisende===
Alle Reisenden die für touristische Zwecke einen [[Flug]] mit Abflug bis zum 3. April gebucht  haben, können den [[Flug]] ohne die Entrichtung von Stornokosten stornieren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Transportdienstleistung oder den Aufenthalt in einer  Unterkunft handelt, kann durch den Reisenden eine Rückerstattung des gezahlten Preises beantragt werden (auch durch die Ausstellung) eines Gutscheins.
Es besteht also sowohl die Möglichkeit der Rückerstattung des Beförderungsentgeltes als auch die Erstattung in Form eines Gutscheins in der Höhe der Flugscheinkosten.
===Situation im Rahmen einer Pauschalreise===
Dem Gesetzesdekret Nr. 9 vom 02. März 2020 Italiens ist das Folgende aus Art. 28 Abs. 5 zu entnehmen:
„In caso di recesso, l’organizzatore può offrire al viaggiatore un pac- chetto sostitutivo di qualità equivalente o superiore, può procedere al rimborso nei termini previsti dai commi 4 e 6 dell’articolo 41 del citato decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, oppure può emettere un voucher, da utilizza- re entro un anno dalla sua emissione, di importo pari al rimborso spettante.„
Durch dieses Gesetzesdekret kann durch den [[Reiseveranstalter]] gemäß dem Art. 28 Abs. 5 bei der [[Annullierung]] einer [[Pauschalreise]] dem Reisenden eine gleichwertige oder höherwertige  [[Pauschalreise]] angeboten werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der [[Reiseveranstalter]] dem Reisenden den Reisepreis zurückerstattet oder diesem einen Gutschein in Höhe des Reisepreises ausstellt.
Anhand der Formulierung des Artikels ist zu entnehmen, dass die Wahlmöglichkeit zwischen diesen drei Optionen nicht bei dem Verbraucher selbst liegt. Dennoch ist der Art. 28 Abs. 5 so formuliert, dass die Wahl eines Gutscheins durch den Reisenden eine Alternative darstellt, jedoch nicht obligatorisch ist.
Ein ausgestellter Gutschein muss durch den Reisenden innerhalb von einem Jahr nach dem  Ausstellungsdatum eingelöst werden. Jedoch muss die Reise nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.
Weiterhin ist Mitte März bekannt geworden, dass die Fluglinie Alitalia verstaatlicht wird. Durch Alitalia können auf Wunsch Wertgutscheine ausgestellt werden für Flugbuchungen, die zwischen dem 23.02.20 und dem 03.04.20 stattgefunden haben. Diese Gutscheine können dann für alle Alitalia Flüge eingelöst werden. Die Gutscheine können auch für eine andere als die anfänglich gebuchte Strecke angewendet werden. Die bereits abgesagten Flüge werden im Moment noch in Bar zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Forderung noch vor dem 31. Mai an Alitalia gestellt wird durch die Reisenden.


==Spanien==
==Spanien==
Auch in Spanien kam es im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu Veränderungen.
So ist dem Royal Decree-Law 11/2020 vom 31. März 2020, das Folgende zu entnehmen:
„Royal Decree-Law 11/2020, of March 31, adopting urgent complementary measures in the social and economic field to deal with COVID-19
 
BOE no. 91, April 1, 2020
BOE-A-2020-4208
 MOTIVES
For its part, in the case of the provision of services that include several providers, such as combined travel, the consumer or user may choose to request a refund or use the voucher that will be delivered by the organizer or, where appropriate, the retailer. This voucher may be used within one year from the conclusion of the alarm status. If not used during that period, the consumer may exercise the right of refund.
Section 3. Measures of consumer protection
Article 36. Right to terminate certain contracts without penalty by consumers and users.
[...]
 
4. In the case of package travel contracts which have been canceled due to COVID19, the organizer or, where appropriate, the retailer, will be able to give the consumer or user a voucher to be used within one year from the end of the validity of the alarm status and its extensions, for an amount equal to the corresponding refund. After the period of validity of the bond has not been used, the consumer may request the full refund of any payment made. In any case, the eventual offer of a temporary replacement bond must have the sufficient financial support to guarantee its execution.
Notwithstanding the foregoing, the organizer, or, where appropriate, the retailer, shall proceed to reimburse consumers and users in the event that they request the termination of the contract, in accordance with the provisions of Article 160 of the consolidated text of the General Law for the Defense of Consumers and Users and other complementary laws, provided that the service providers included in the package travel contract had proceeded to refund the total amount corresponding to their services. If only some of the providers of the package travel services make the refund to the organizer or, where appropriate, the retailer, or the amount returned by each of them is partial, the consumer or user will be entitled to the partial refund corresponding to those reimbursements made, being deducted from the amount of the bond delivered by the resolution of the contract.
 
The organizer or, where appropriate, the retailer, will make the aforementioned reimbursements within a period not exceeding 60 days from the date of termination of the contract or from the one in which the service providers had returned.“
Damit den vielen Reisrücktitten entgegen zu wirken, wird den Reisebüros durch die Regierung nun erlaubt, den Reisenden einen Gutschein auszustellen, statt diesen ihr gesamtes Geld
zurückzuerstatten.
Der ausgestellte Gutschein muss dann jedoch ein Jahr lang gültig sein. Wird dieser Gutschein durch den Reisenden nicht eingelöst, dann ist das Reisebüro dazu verpflichtet dem Reisenden den Preis der Reise zurückzuerstatten. Die Idee dahinter ist, dass Spanier ihre Reise nicht gleich absagen, sondern diese zunächst nur verschieben.
Die Fluggesellschaften haben ihrerseits zwei Monate - statt sieben Tage - Zeit, ihren Kunden eine "Alternative" anzubieten, und wenn sie dies nicht überzeugt, dann haben sie die Möglichkeit, dass ihnen das Geld zurückerstattet wird. Das Gleiche gilt für Hotelzimmer oder Mietwohnungen, beispielsweise zu Ostern.


==Niederlande==
==Niederlande==
In den Niederlanden gibt es auch neue Regelungen im Zusammenhang mit der Coronakrise.
===Neue Regelungen für Pauschalreisen===
Durch [[Reiseveranstalter]] können in den Niederlanden sogenannte Corona Voucher an Verbraucher ausgestellt werden. Jedoch ist der Verbraucher nicht dazu verpflichtet einen solchen Corona Voucher anzunehmen.
Diese sollen rückwirkend für Buchungen ab dem 01.03.20 bis vorerst 30.06.10 gelten. Danach soll eine erneute Bewertung der Lage erfolgen. Dem Verbraucher steht es demnach frei einen Gutschein von Seiten des Reiseveranstalters zu akzeptieren. Jeder Verbraucher, der einen Gutschein von seinem [[Reiseveranstalter]] annimmt, ist im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert.
Jeder Verbraucher, der einen Gutschein annimmt, hat dann 1 Jahr Zeit, um diesen einzulösen.  Die Reise muss durch den Verbraucher innerhalb von einem Jahr gebucht werden. Der  eigentliche Reisetermin kann jedoch auch später sein. Wird durch den Verbraucher eine Reise gebucht, welche preislich gesehen günstiger ist als der Gutscheinbetrag, dann erhält der Verbraucher das zu viel bezahlte Geld zurück.
Wurde durch den Verbraucher ein Gutschein angenommen und kann die Reise dann doch nicht angetreten werden aufgrund von persönlichen Gründen, erhält der Verbraucher sein Geld zurück. Diese Regelung gilt nach 6 Monaten ab dem Ausstellungsdatum des Gutscheins. Handelt es sich um eine [[Pauschalreise]], dann sind Corona Voucher über einen eigenen SGR Fond gegen Insolvenz abgesichert. Corona Voucher von KLM oder Transavia hingegen sind nicht für den Fall der Insolvenz abgesichert.
===Neue Regelungen für individuell gebuchte Flüge===
Fluggesellschaften in den Niederlanden ist es gestattet an die Fluggäste sogenannte Corona Voucher auszustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Corona Voucher dann mindestens 12 Monate gültig sind. Wenn durch den [[Fluggast]], der einen Corona Voucher angenommen hat, in diesem
Zeitraum nicht der gesamte Betrag für den Kauf eines Flugtickets genutzt werden kann, dann wird dem Verbraucher durch die [[Fluggesellschaft]] der restliche Gutscheinbetrag zurückerstattet.
===Neue Regelungen für Ferienwohnungen und Ferienhäuser===
Zurzeit muss der Verbraucher bei Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen noch keinen Corona Voucher annehmen. Weiterhin sollte der Verbraucher nicht aus den Augen lassen, dass er bei der
Annahme eines Corona Vouchers in diesem Fall nicht gegen die Insolvenz des Unternehmens geschützt ist.
Wie bereits erwähnt ist die Annahme eines Corona Vouchers in der Niederlande für die Verbraucher nicht verpflichtend. Lehnt der Verbraucher die Annahme des Corona Vouchers ab, dann wird er zunächst kein Geld ausgezahlt bekommen. Jedoch laut den Angaben des ECC NL wird dieser Forderung auf Auszahlung der ausstehenden Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt noch nachgekommen. Die Forderung kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn das Unternehmen nicht zahlungsunfähig wird.


==Luxemburg==
==Luxemburg==
Durch Luxemburg wurde am 18. März 2020 der Krisenzustand ausgerufen. Der Status des Krisenzustands kann in der Regel bis zu drei Monate aufrechterhalten werden. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Pauschalreiseveranstalter nicht dazu verpflichtet Reisepreise zu erstatten. Die Erstattung für stornierte Reisen wurde demnach ausgesetzt. Diese Regelung gilt unabhängig  davon, ob der Pauschalreisevertrag durch den Reisenden oder durch den [[Reiseveranstalter]] storniert wurde. Erstattungen können erst wieder am Ende des Krisenzustands und damit maximal in 3 Monaten stattfinden.
Am 27.03.20 wurde in einem fürstlichen Erlass im Hinblick auf den Coronavirus und Pauschalreisen kundgegeben, dass „die Rückerstattung im Falle der [[Annullierung]] des Pauschalreisevertrags, entweder auf Initiative des Veranstalters oder auf die Initiative des Reisenden ausgesetzt wird.“
Diese Regelungen können der „großherzoglichen Verordnung“ (Grand-Ducal) vom 27. März 2020 entnommen werden.


==Belgien==
==Belgien==
Seit dem Ministerialerlass über die Rückerstattung gilt in Belgien die Regelung, dass wenn eine [[Pauschalreise]] zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. Juni 2020 storniert wird, der [[Reiseveranstalter]] das Recht hat dem Verbraucher einen Corona Voucher auszustellen.
Der Verbraucher ist dahingehend dazu verpflichtet einen solchen Corona Voucher anzunehmen. Eine Erstattung des Reisepreises kann nicht erfolgen. Nicht entscheidend ist dabei die Tatsache, ob die Reise durch den Verbraucher oder den [[Reiseveranstalter]] storniert wurde.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Corona Vouchers ist jedoch, dass der Corona Voucher mindestens 1 Jahr lang gültig sein muss, nachdem er ausgestellt wurde.
Weiterhin muss durch den Corona Voucher der gesamte bezahlte Reisepreis abgedeckt sein und der Corona Voucher darf keine Zusatzkosten beinhalten. Des Weiteren muss auf dem Corona Voucher vermerkt werden, dass er aufgrund der Corona-Pandemie ausgestellt wurde.
Alle Verbraucher, die einen solchen Corona Voucher annehmen, sind im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Im Falle einer Insolvenz erhalten die Verbraucher also den vollständigen Reisepreis zurückerstattet.
Diese Regelungen entstammen dem „Ministerialerlass über die Rückerstattung von stornierten Pauschalreisen“ vom 19. März 2020.


==Bulgarien==
==Bulgarien==
In Bulgarien ist es dem [[Reiseveranstalter]] gestattet, dem Reisenden zunächst eine Änderung
der Reisedaten oder eine ähnliche Reise anzubieten.
Sollte dieses Angebot durch den Reisenden nicht angenommen werden, dann steht es dem [[Reiseveranstalter]] zu, dem Reisenden einen Corona Voucher für eine zukünftige Reise anzubieten.
Wird auch dieses Angebot durch den Reisenden abgelehnt, dann ist der Betrag, der für die Reise durch den Reisenden entrichtet wurde innerhalb von einem Monat nach dem Ende des Ausnahmezustands zurückzuerstatten.


==Finnland==
==Finnland==
In Finnland wurden durch den Bürgerbeauftragten Verzögerungen bei der Erstattung des
Reisepreises akzeptiert.
Weiterhin wurde durch den Bürgerbeauftragten, den Reisebüros die Möglichkeit gegeben den Reisenden Gutscheine oder Geschenkkarten, anstatt von Erstattungen in Geld anzubieten. Dennoch sollte die Wahl immer dem Reisenden zustehen, ob dieser eine Erstattung als Gutschein oder eine Erstattung in Geld wünscht.


==Polen==
==Polen==
In Polen kann der [[Reiseveranstalter]] die Erstattung der stornierten Reise auf 6 Monate verschieben oder dem Reisenden einen Gutschein anbieten, der dann 12 Monate lang gültig ist.
==Fazit==
Ganz klar ist, dass die neuen nationalen Regierungsmaßnahmen der Niederlanden, Frankreich, Italien, Belgien und Luxemburg die grundsätzlich geltenden Rückerstattungspflichten der Unternehmer und damit auch die Rückerstattungsansprüche der Reisenden, wenn auch nur vorübergehend, doch sehr einschränken, indem den Unternehmern gestattet wird, statt den Geldrückzahlungen den Reisenden Gutscheine im Wert der Reise auszustellen, welche dann durch die Reisenden für eine spätere Reise genutzt werden können.
Noch ist nicht ganz klar, ob auch andere Länder diesem Beispiel folgen werden. Grundsätzlich bedarf es nach wie vor einer klaren Entscheidung der EU-Kommission diesbezüglich.
=Siehe auch=
Fluggastrechteverordnung]]
[[Luftfahrtunternehmen]]
[[Coronavirus Rechte bei Pauschalreisen]]
[[Coronavirus Fluggastrechte]]

Version vom 17. April 2020, 04:33 Uhr

Durch die Auswirkungen von Covid-19 ist das Reisen fast ganz zum Erliegen gekommen. Das Covid-19 führt damit zu der größten wirtschaftlichen Katastrophe für den Tourismussektor. Die Covid-19-Krise ist eine große Herausforderung für das Reiserecht. Sie wirft viele neue Probleme, vor allem vor dem Hintergrund von Annullierungen bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen auf.

Reise stornieren

Unter einer Flugstornierung ist grundsätzlich das freiwillige Zurücktreten eines Fluggastes von seinem bereits gebuchten Flug zu verstehen. Eine Stornierung des Fluges kann jedoch auch von einem Luftfahrtunternehmen ausgehen. Dann ist meistens von einer Annullierung des Fluges die Rede. Von einer Annullierung des Fluges sind zumeist alle Passagiere des Flugs betroffen, wobei die Stornierung eher einen individuellen Rücktritt darstellt, welcher sich nicht auf die Durchführbarkeit des gebuchten Fluges auswirken muss.

Aufgrund der derzeit geltenden weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, haben alle Reisenden grundsätzlich das Recht die kurz bevorstehende Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Durch die Reisewarnung kann von der gesamten Reise, bei einer kurz bevorstehenden Pauschalreise kostenlos zurückgetreten werden (Stornierung). Wurde die Reise noch nicht durch den Reiseveranstalter im Hinblick auf die aktuelle Situation storniert und stattdessen bereits vorher durch den Reisenden selbst, dann kann es durchaus sein, dass der Reiseveranstalter von dem Reisenden die Stornierungskosten für die vorgenommene Stornierung verlangen wird. Grundsätzlich könnte man durchaus annehmen, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden in einem solchen Fall dennoch das gesamte Geld zurückerstattet, da dieser die Reiseleistung später wahrscheinlich sowieso nicht hätte anbieten können. Dies wäre zumindest die Verbraucher-freundlichste Lösung, jedoch kann ein Reiseveranstalter auch eine andere Ansicht vertreten. In einem solchen Fall sollte der Reisende juristische Unterstützung in Anspruch nehmen.

Reisestornierung § 651 h BGB -Rücktritt vor Reisebeginn

Dem Reisenden ist es jederzeit möglich vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück, dann verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den mit dem Reisenden vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann in einem solchen Fall jedoch eine angemessene Entschädigung von dem Reisenden verlangen.

Der Vertrag kann auch vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten und angemessene Entschädigungspauschalen können darin festgelegt werden, welche sich wie folgt bemessen:

Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und

zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Kommt es im Vertrag nicht zu der Festlegung der Entschädigungspauschalen, dann werden diese nach der Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, bestimmt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist es dem Reiseveranstalter unmöglich eine Entschädigung zu verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Dem Reiseveranstalter ist es in den folgenden Fällen gestattet, vor Reisebeginn von dem Vertrag mit dem Reisenden zurücktreten:

für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag genannten Frist zu erklären, jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, und sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen und schlussendlich 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen, wenn der Reiseveranstalter aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage war an den Vertrag ungehindert zu erfüllen. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt gegenüber dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag mit dem Reisenden zurück, so verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, dann hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu leisten.

Kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB

Der § 651 h BGB E tritt an die Stelle der bisher geltenden Regelung des Rücktritts vor Reisebeginn in § 651 l I BGB. Umfasst von § 651 h BGB werden nun auch Fälle, die derzeit unter § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) zu subsumieren sind. Somit kommt es zu der Umsetzung der Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie.

Gemäß § 651 h I Satz 1 BGB steht es zunächst jedem Reisenden frei, seine gebuchte Reise jederzeit vor Reisebeginn zu stornieren. Nach Satz 2 des § 651 h I BGB verliert der Reiseveranstalter dadurch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dafür ist der Reisende in einem solchen Fall § 651 h I Satz 3 dem Reiseveranstalter gegenüber, zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Stornogebühr) verpflichtet.

Durch den Abs. 2 des § 651 h I BGB kommt es zu einer Unterscheidung zwischen der Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung (Satz 1) und der genauen Berechnung der Entschädigung (Satz 2). Diese Unterscheidung erfolgt so auch durch das geltende Recht in § 651 l i Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 BGB. Die Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung erfolgt meistens durch eine bestimmte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305 Absatz 1 BGB).

Durch Art. 3 des § 651 h BGB wird geregelt, dass dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt durch den Reisenden von dem Reisevertrag, abweichend von Absatz 1 Satz 3 keine Entschädigung (Stornogebühr) zusteht, wenn es am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Durch Satz 2 des § 651 h Abs. 3 BGB wird definiert, wann genau Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich eingestuft werden. Danach sind Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich einzustufen, wenn diese nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, welche sich auf diese beruft. Weiterhin dürfen ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen unternommen wurden.

Durch den Erwägungsgrund 31 der Richtlinie werden mehrere Beispiele aufgeführt, wann unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Richtlinie angenommen werden können. So etwa:

Bei Kriegshandlungen

Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus

Bei erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel

Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Witterungsverhältnissen, welche eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel nicht möglich machen.

Kommt es durch den Pauschalreisenden zu einem Rücktritt von der Pauschalreise aufgrund eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands, dann verliert der Reiseveranstalter genauso wie in allen anderen Fällen des Rücktritts durch den Pauschalreisenden vor Reisebeginn, seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter ist sodann nach Abs. 5 des § 651h zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Dem Pauschalreisenden stehen dann jedoch keine weitergehenden Ansprüche zu. Eine ausdrückliche Regelung, dass dem Pauschalreisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zusteht, besteht nicht. Das geht schon alleine aus dem Umstand hervor, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem Rücktritt des Reisenden aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nicht vorliegen (§ 651 n Abs. 1 Nummer 3 BGB).

Im Fall des Coronavirus, bei dem aktuell selbst die Einreise in andere europäische Länder nur unter triftigen Gründen möglich ist, ist wohl ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Vorschrift zusehen. Aus diesem Grund ist die Stornierung von Pauschalreisen daher aktuell weltweit ohne Stornierungsgebühren möglich. Durch Abs. 4 des § 651 h BGB wird die Möglichkeit des Reiseveranstalters, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, geregelt.

Gemäß § 651 h Satz 1 Nummer 1 BGB hat der Reiseveranstalter das Recht von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn sich weniger Reisende, als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl für die Pauschalreise angemeldet haben. In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären.

Durch den Reiseveranstalter müssen jedoch zumindest die in den Buchstaben a bis c genannten Fristen beachtet werden. Damit muss der Reiseveranstalter 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen (Buchstabe a), sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen (Buchstabe b) sowie 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen (Buchstabe c). Weiterhin steht dem Reiseveranstalter nach Satz 1 Nummer 2 des § 651 h BGB das Recht zu, vor Reisebeginn der vereinbarten Reise von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn es dem Reiseveranstalter nicht möglich ist den Reisevertrag aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (Absatz 3 Satz 2) zu erfüllen. Liegt ein solcher Fall vor, dann muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt unverzüglich nach der Kenntnis des Rücktrittgrundes erklären.

Tritt der Reiseveranstalter von dem Reisevertrag zurück, dann verliert der Reiseveranstalter nach Satz 2 seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auch in diesen Fällen steht dem Reisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zu. Weder in dem Fall, dass eine unzulässige Absage der Reise aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts erfolgt, noch bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters bei dem Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen.

Nach Abs. 5 des § 651 h BGB wird bestimmt, dass der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist. Die Rückerstattung des Reisepreises hat unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu erfolgen. Der Rücktritt wird dann wirksam, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben ist und die Rücktrittserklärung dem Empfangsberechtigten zugeht. Dies gilt sowohl für den Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn als auch für den Rücktritt des Reiseveranstalters. Bis jetzt wurde die für ein Land vorliegende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von den Gerichten als „höhere Gewalt“ oder eine erhebliche Gefährdung eingestuft, welche zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigt. Die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ dürfte wohl kaum anders zu beurteilen sein. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist nach überwiegender Meinung als Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu sehen. Bei dem Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände kann also kostenlos storniert werden. Da bei dem Coronavirus ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, ist dann davon auszugehen, dass bei einer bereits gebuchten Pauschalreise eine kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB möglich ist.

Rückzahlung bei Reisestornierung nach § 651 h BGB

Aufgrund der weltweiten Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben alle Reisenden das Recht die kurz bevorstehende Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Durch die Reisewarnung kann von der gesamten Reise bei einer kurz bevorstehenden Pauschalreise kostenlos zurückgetreten werden (Stornierung). Das bedeutet, dass dem Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hat, ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zusteht. Auch dem Reiseveranstalter steht es frei vor dem Reisebeginn von der Reise zurückzutreten, wenn es durch die außergewöhnlichen Umstände dazu kommen wird, dass die geplante Reise entweder gar nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann. Sobald der Reiseveranstalter also Kenntnis davon erlangt, dass die Reise nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann, muss er ohne weiteres Zögern von der geplanten Reise absehen. Erfolgt durch den Reiseveranstalter ein Rücktritt von dem Reisevertrag aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, dann muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.

Reisestornierung im Zusammenhang mit dem Covid-19

Stornierungen seit Inkrafttreten der Reisewarnung am 18. März 2020

Am 18.03.20 wurde eine weltweite Reisewarnung durch das Auswärtige Amt verhängt. Diese weltweite Reisewarnung soll bis auf Weiteres bis zum 30.04.20 gelten, falls sie nicht verlängert wird. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts stellt ein starkes Indiz für die Annahme des Vorliegens eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands dar. Durch das Vorliegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands hat der Reisende das Recht den Pauschalreisevertrag kostenlos zu kündigen (§ 651 h Abs. 2 BGB, Art. 12 Abs. 2 der EU- Pauschalreiserichtline). Dieses Recht steht dem Reisenden für alle Reisen zu, die bis zu dem 30. April 2020 stattfinden sollten. Soll die durch den Reisenden bereits gebuchte Reise erst nach dem 30. April 2020 stattfinden, dann gilt eine solches Kündigungsrecht dafür nicht, außer das Auswärtige Amt entscheidet sich dazu, die Reisewarnung zu verlängern. Laut dem derzeitigen Stand ist der Reisende noch an alle Reisen gebunden, welche ab dem 1. Mai 2020 stattfinden sollen.

Doch nicht nur dem Reisenden ist es aufgrund der weltweiten Reisewarnung gestattet den Pauschalreisevertrag kostenlos zu kündigen, sondern auch dem Reiseveranstalter steht das Recht zu, wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände vor Reiseantritt von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten (§ 651 h Abs. 4 BGB). Der Reiseveranstalter kann sich also gleichwohl wie der Reisende auf die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes berufen und damit von dem bereits geschlossenen Reisevertrag zurücktreten.

==Stornierungen vor Inkrafttreten der Reisewarnung vom 18. März 2020 und nach Ablauf der Reisewarnung==

Fraglich ist hingegen wie sich die Situation verhält in den Fällen, in denen der Reisende bereits vor dem Inkrafttreten der Reisewarnung von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist oder wenn die Reise erst noch bevorsteht und nach dem 30.04.2020 stattfinden soll.

Derzeit besteht aufgrund der Auswirkungen des Covid-19 durchaus die Möglichkeit, dass der Reisende aufgrund einer Quarantänemaßnahme an seinem Wohnort bleiben muss. Dabei ist es unerheblich, ob der Reisende sich formell aufgrund des Bundesgesetzes in Quarantäne befindet oder ob der Reisende einfach freiwillig den allgemeinen Empfehlungen Folge leistet. Weiterhin besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Reisende in bestimmte Länder aufgrund der Auswirkungen des Covid-19 nicht einreisen darf, weil Deutschland durch diese Länder als Risiko betrachtet wird. Im Hinblick auf diese drei Fälle wird deutlich, dass sie etwas gemeinsam haben. Alle diese Hindernisse können nicht auf das Zielland zurückgeführt werden, sondern liegen allein in der Person des Reisenden.

EU-Pauschalreiserichtlinie

Anhand der EU-Pauschalreiserichtlinie und ihre deutsche Umsetzung lässt sich diese Frage nicht beantworten. Der Reisende hat nur dann das Recht auf kostenlose Stornierung seiner Pauschalreise, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Zielgebiet vorliegen (§ 651 h Abs. 3 BGB). In einem solchen Fall stehen auch dem Reiseveranstalter keine der in § 651 h Abs. 4 BGB geregelten Rechte zu. Weiterhin existieren keine Transport- oder Unterbringungsbestimmungen, die eine Antwort für diese Situation liefern könnten. Das kann jedoch nicht zu der Konsequenz führen, dass der Reisende nur durch die Zahlung der Stornogebühren von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Gemäß dem Art. 2 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie bleibt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten unberührt.

Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB

Somit könnte das Prinzip der Störung der Grundlage der Transaktion (Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB) und die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB Anwendung finden. Grundsätzlich entfaltet § 313 BGB keine Geltung für das Pauschalreiserecht aufgrund des Vorrangs von § 651 h Abs. 3 und 4 BGB. Eine Kündigung nach § 651 h Abs. 3 und 4 BGB kann nur erfolgen, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände herrschen. Ist dies nicht der Fall, dann ist der § 313 BGB nicht anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung des § 313 BGB ist, dass es zu einer erheblichen Änderung der Umstände gekommen ist und dass der Vertrag nicht durch die Parteien geschlossen wurden wäre, wenn sie diese Änderung gekannt hätten. Grundsätzlich trägt jede Partei das Risiko, die Leistung der anderen Partei nutzen zu können. Durch staatliche Eingriffe kann es ebenfalls zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen. Der Eintritt des Covid- 19 und seine Auswirkungen konnten wohl durch keine der Parteien erwartet werden. Der besondere Vorteil von § 313 BGB liegt wohl in den flexiblen Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Laut § 313 BGB wird der Vertrag durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gleich nichtig. Der Vertrag muss lediglich an die neuen Umstände angepasst werden. So könnten z.B. die Stornierungsgebühren des Pauschalreisevertrags halbiert werden.

Im Jahr 1989 ist das Tschernobyl-Urteil des BGH ergangen. In diesem Urteil war eine Schulklassenreise nach Prag Gegenstand, welche unmittelbar nach dem Atomunfall von Tschernobyl gebucht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Strahlenexposition in Prag ungewiss. Dem Veranstalter war es damals unmöglich seine Vorauszahlungen von dem Dienstleister aus Tschechien zurückzuerhalten. Durch den BGH wurde in diesem Fall entschieden, dass der Betrag, welcher dem Veranstalter nicht zurückerstattet wurde, zwischen den beiden Vertragsparteien aufzuteilen ist. Seine Entscheidung stützte der BGH auf die Treu und Glauben-Klausel des BGB, § 242 BGB- § 313 BGB. Die Entscheidung durch den BGH in diesem Fall erfolgte 2002 und führte zu einer Übertragung der Rechtsprechung auf den Wortlaut des Kodex. Damals wurde dieses BGH-Urteil sehr kritisiert, doch für die derzeitige Situation könnte dieses Urteil erneut in Betracht gezogen werden.

Nicht außer Acht gelassen werden darf die Tatsache, dass § 313 BGB nur dann Anwendung findet, wenn die außergewöhnlichen Umstände in der Person des Reisenden selbst liegen (Quarantäne, Einreiseverbot). In der Situation, in der eine Reisewarnung für das Zielgebiet vorliegt, findet der § 313 BGB keine Anwendung. Es liegt somit eine Begrenzung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung vor.

Unmöglichkeit nach § 275 BGB

Unmöglichkeit nach § 275 BGB kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die Leistung nicht durch den Reisenden erbracht werden kann. Den Reisenden trifft ausschließlich die Verpflichtung den Reisepreis zu begleichen. Weiterhin muss der Reisende sich darum kümmern, dass er die persönlichen Anforderungen erfüllt, welche für die Durchführung der Reise notwendig sind. Darin ist jedoch keine Leistung zu sehen, so dass die Anwendbarkeit des § 275 nicht in Frage kommt.

Anwendung des § 314 BGB

In Frage kommen könnte jedoch § 314 BGB. Laut § 314 BGB liegt ein außerordentliches Kündigungsrecht bei zwingenden Gründen vor, wenn durch die Vertragspartei nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass diese den Vertrag fortsetzt. Der § 314 BGB findet jedoch nur Anwendung bei dauerhaften Verpflichtungen. Bei dem Pauschalreisevertrag liegt jedoch keine dauerhafte Verpflichtung vor. Das kann aus dem Wortlaut des § 314 BGB geschlossen werden, da dort durch den Gesetzgeber konsequent der Begriff des Rücktritts verwendet wird, welcher nicht auf eine dauerhafte Beziehung Anwendung finden kann. Für die gegenständliche Situation kann die Anwendung des § 314 BGB nicht in Frage kommen. Dem Reiseveranstalter ist es nur gestattet die Reise vor Reiseantritt zu stornieren, wenn dieser nach § 651 h Abs. 4 BGB entweder die Mindestanzahl der Reisenden nicht erreicht oder wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Nach dem Reiseantritt hat der Reiseveranstalter nicht das Recht von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Liegt ein Einreiseverbot nach § 275 BGB vor, dann ist das Erbringen der Leistung für den Reiseveranstalter unmöglich. Es ist dem Reiseveranstalter unmöglich für den Reisenden den Transportdienst zu erbringen, da das Luftfahrtunternehmen dem Passagier das Einsteigen ohne ein gültiges Einreisedokument verweigern wird. Denn das Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet bei dem Einsteigen der Passagiere das Vorliegen eines gültigen Einreisedokuments für das Ziel zu kontrollieren. Zwar muss der Reisende unabhängig von der Informationspflicht dafür sorgen, dass er die Einreisebestimmungen erfüllt, kommt der Reisende dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, dann kann das Luftfahrtunternehmen dem Passagier nur eine Geldbuße auferlegen. Das Luftfahrtunternehmen muss dieses Geld dann an das Einreiseland zahlen, weil es einen Reisenden, trotz Kontrolle mit unzureichenden Dokumenten in das Einreiseland transportiert hat. Im Sinne des § 275 BGB ist es auch nicht möglich, wenn alle Flüge zum Ziel storniert wurden oder alle Hotels geschlossen wurden. Damit § 275 BGB zur Geltung kommen kann und die Erbringung des Lufttransports für den Reiseveranstalter tatsächlich unmöglich ist, müssen diese Grundsätze im Rahmen einer Pauschalreise auf den Lufttransport angewendet werden. In jedem Fall ist es unmöglich die Reise als Ganzes durchzuführen und damit muss die Gegenleistung, also der Reisepreis gemäß § 326 Abs. 1 BGB erstattet werden. Hätte ein Reisender, der eine Reise vor dem 18. März antreten sollte, demnach darauf gewartet, dass der Reiseveranstalter sich weigert den Reisenden mitzunehmen, statt selbst von dem Vertrag zurückzutreten, dann hätte der Reisende den Reisepreis erstattet bekommen.

Stornierungen nach der globalen Reisewarnung verfallen

Zum derzeitigen Zeitpunkt muss erst noch abgewartet werden, ob die derzeit geltende globale Reisewarnung nicht durch eine Reisewarnung für einzelne Reiseziele ersetzt wird. Sollte es dazu kommen, dass eine Reisewarnung für einzelne Reiseziele erfolgt, dann besteht weiterhin für beide Vertragsparteien ein uneingeschränktes Kündigungsrecht. Hat der Reisende jedoch Angst davor, dass er sich an einem Reiseziel, für das keine Reisewarnung verhängt wird, trotzdem mit dem Covid-19 ansteckt und möchte er deshalb nicht die Reise antreten, dann muss er dafür darlegen können, das am Zielort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen. Einen solchen Nachweis kann der Reisende erbringen, jedoch dürfte sich die Erbringung eines solchen Nachweises sehr schwierig gestalten. Kann der Reisende einen solchen Nachweis nicht erbringen, dann bleibt ihm nur die Möglichkeit des Widerrufs nach § 651 h Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Reisende seine Reise zwar trotzdem vor Reisebeginn stornieren kann, jedoch muss er dann die Stornierungsgebühren an den Reiseveranstalter entrichten.

Auch durch den Reiseveranstalter muss in einem solchen Fall ein Nachweis erbracht werden, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, falls der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 4 Nr. 4 BGB von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten möchte. Sollte es dem Reiseveranstalter aufgrund von Komplikationen bei der Wiederaufnahme des Geschäfts nicht möglich sein, die Reise wie anfänglich gebucht, durchzuführen, dann bedarf es Vertragsklauseln, welche es zulassen, dass der Reiseveranstalter das Recht hat die Leistung zu ändern. Laut dem § 651 f BGB muss der Reisende wesentliche Änderungen nicht hinnehmen. Sollte es zu wesentlichen Vertragsänderungen kommen, dann hat der Reisende da Recht von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten (§ 651 g Abs. 1 BGB). Dem Reiseveranstalter steht die Möglichkeit zu das Reisenden eine Ersatzreise anzubieten aber der Reisende ist nicht dazu verpflichtet dieses Angebot anzunehmen (§ 651 g Abs. 2 BGB). Sollte der Reisende diesem Angebot jedoch nicht widersprechen, dann gilt das Angebot als angenommen (§ 651g Abs. 2 Satz 3 BGB).

Rückführung der Reisenden nach Deutschland

Sollte ein Reisender finanziell für seine Rückführung aufkommen müssen, dann steht dem Reisenden möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, gegen den Reiseveranstalter zu.

Den Reiseveranstalter trifft auch in Krisenzeiten die Pflicht zur Rückführung des Reisenden. Selbst bei Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen steht dem Reiseveranstalter nach Reiseantritt kein Rücktrittsrecht mehr zu.

Laut dem § 651q BGB (Art. 16 Pauschalreiserichtlinie) ist der Reiseveranstalter zu einer allgemeinen Hilfspflicht verpflichtet. Teil dieser Hilfspflicht ist die Unterstützung des Reisenden bei alternativen Reisevorbereitungen.

Wurde der Reisende von dem Reiseveranstalter bezüglich einer alternativen Rückführung informiert und erwirbt der Reisende daraufhin dennoch selbst ein Flugticket für seine Rückreise er, dann steht dem Reisenden kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter zu.

Zu einem solchen Erstattungsanspruch kommt es jedoch nur dann, wenn der geplante Rückflug storniert wird und keine Angaben zu einer alternativen Rückreise erfolgen.

Bucht der Reisende daraufhin einen Ersatzflug, dann handelt es sich dabei um Selbsthilfe gemäß § 651 k Abs. 2 BGB (Art. 13 Abs. 4 Pauschalreiserichtlinie).

Voraussetzung für eine solche Selbstbehebung ist jedoch, dass durch den Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter zunächst eine erfolglose Aufforderung erfolgt, die Situation innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, die Situation zu beheben oder eine sofortige Behebung erforderlich ist.

Es können jedoch zahlreiche Fälle in einer Grauzone auftreten, z. B. wenn der Reisende widersprüchliche Informationen erhält oder wenn am Flughafen unangemessene Bedingungen herrschen mit einer unangemessen langen Wartezeit. Hier muss jeder Einzelfall berücksichtigt werden.

Rechtliche Konsequenzen

Kommt es zu einer Stornierung der Reise, dann ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die durch den Reisenden geleisteten Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen unverzüglich an diesen zurück zu erstatten (§ 651 h Abs. 5 BGB).

Dies geht aus Art. 12 Abs. 2 der Pauschaltrichtlinie hervor. Dort ist auch die 14-tägige Frist ausdrücklich geregelt.

Durch viele Reiseveranstalter und Verbände der Reisebranche wird nun befürchtet, dass es durch die Erfüllung dieser Verpflichtung während der Covid 19-Krise zu ernsthaften Liquiditätsproblemen kommen wird und Unternehmen dadurch in den Bankrott getrieben werden.

Durch einige EU-Mitgliedstaaten wurden aus diesem Grund Vorschriften erlassen, die es möglich machen, die Erstattung des Reisepreises durch einen Gutschein vorzunehmen, statt den Reisepreis in Geld zu erstatten.

In Belgien ist es dem Reiseveranstalter laut einer Verordnung gestattet die Rückerstattung in Bargeld durch einen Gutschein zu ersetzen, welcher innerhalb von einem Jahr eingelöst werden kann.

Die Ausstellung des Gutscheins muss im Rahmen der Corona-Krise erfolgen. Den Reisenden trifft dabei die Pflicht den Gutschein anstelle der Rückzahlung anzunehmen.

Jedoch gilt für einen solchen Gutschein der Insolvenzschutz.

In Italien wurde bereits Anfang März ein Dekret erlassen, welches Rückzahlungen durch einen Gutschein anstelle von Bargeld ermöglicht.

Durch Polen wurde ebenfalls eine ähnliche Verordnung verabschiedet. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Rückerstattungspflicht des Reisenden in allen Fällen auf 180 Tage verlängert wurde, in denen die Stornierung der Reise durch den Coronavirus verursacht wurde. Wird dem Reisenden durch den Reiseveranstalter also anstelle einer Rückerstattung in Geld, ein Gutschein angeboten, dann darf der Betrag nicht unter dem ursprünglichen Preis liegen und der Gutschein muss über einen Insolvenzschutz verfügen.

Auch durch Malta und Frankreich wurde eine entsprechende Verordnung verabschiedet.

Die Bundesregierung hat sich ebenfalls für eine Gutscheinlösung entschieden und ist deshalb mit der Bitte der Einführung einer Gutscheinlösung an die EU-Kommission getreten, die derzeit geltenden Rechte in der Fluggastrechteverordnung kurzzeitig zu verändern.

Die EU-Kommission ist jedoch gegen die Änderung der Fluggastrechte. Die EU-Kommission bemüht sich jedoch zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Lösung für die derzeitige Situation zu finden.

Durch den Deutschen Reiseverband (DRV) erfolgte die Forderung, dass "die sofortigen Rückzahlungen aufgrund der geltenden Stornierungsbestimmungen für den Geschäfts- und Verbraucherschutz sofort ausgesetzt oder durch Reisegutscheine ersetzt werden sollen“.

Auch der Bundesverbraucherverband (vzbv) äußert seine Zustimmung für die Gutschein Lösung. Gutscheine werden dabei als eine gute Alternative aufgefasst, wenn die Gutscheine durch die Bundesregierung gegen Insolvenz versichert sind. Es wird jedoch darauf bestanden, dass das Recht auf Rückerstattung bestehen bleiben müsse.

BEUC, der Dachverband der europäischen Verbraucherverbände ist gegen die Nichtanwendung von Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie. Es darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass es sich bei Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie um geltendes Recht handelt. Den Unternehmen sei es zwar gestattet den Reisenden dazu auffordern, einen gesicherten Gutschein zu akzeptieren, jedoch sollte es nicht zu dem Ausschluss einer Erstattung in Bargeld kommen. Die Wahl sollte nach wie vor bei dem Reisenden verbleiben.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht anstelle der Aussetzung der Rückzahlung

Am 27.3.2020 ist ein Gesetzespaket in Kraft getreten, welches ein Gesetz über eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Gerichte im Insolvenzfall enthält.

Diesem Gesetz zufolge trifft die Unternehmen keine Pflicht, eine solche Mitteilung vorzunehmen, wenn die Insolvenz durch die Covid 19-Krise bis zum 30. September 2020 verursacht wird, die bis zum 30.4.2021 verlängert werden kann.

In dem Gesetz wird jedoch davon ausgegangen, dass die Möglichkeit einer Insolvenz besteht.

Damit bleiben den Reisenden zwar ihre Rückerstattungsansprüche, jedoch können diese nicht durchgesetzt werden, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird.

Laut dem § 651 r BGB (Umsetzung der Art. 17-Richtlinie über Pauschalreisen) kommt es nicht auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an, sondern auf das Eintreten einer Insolvenz als solche.

Daraus geht hervor, dass der Insolvenzversicherer sogar dann zahlen muss, wenn der Reiseveranstalter in einem förmlichen Verfahren nicht über seine Insolvenz in Kenntnis setzt, weshalb er vorübergehend nicht durch das Insolvenzgesetz von COVID-19 verpflichtet ist.

Nicht so einfach ist es, das Insolvenzdatum zu bestimmen. Die Daten eines Insolvenzantrags, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund fehlender Mittel lassen sich jedoch leicht feststellen.

Durch den § 651 r Abs. 1 Satz 3 BGB wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Ablehnung eines Eröffnungsantrags wegen fehlender Insolvenz bis zum Eintritt der Insolvenz gleichgestellt.

Für einen Unternehmer kann es sich als schwierig herausstellen, abzuwägen, ob er dennoch eine formelle Insolvenzanzeige bei den Gerichten einreichen sollte und damit die Vorteile der Insolvenz genießen würde (Umstrukturierung seiner Geschäfte durch einen Insolvenzplan, Insolvenzzahlungen an die Mitarbeiter durch das Bundesarbeitsamt) oder ob er das Covid 19 Insolvency Application Suspension Act anwenden sollte. Es kann durchaus sein, dass der deutsche Insolvenzschutz nach der Umsetzung von Art. 17 Pauschalreiserichtlinie (§ 651 r BGB) unzureichend ist.

Bewertung der Gutscheinlösung

Aus rein rechtlicher Sicht erscheint es nicht möglich, die Rückzahlung in Geld innerhalb von 14 Tagen durch Gutscheine zu ersetzen, selbst wenn diese einen Insolvenzschutz aufweisen.

Durch Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie wird die Rückzahlung in Geld verlangt und der Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie lässt keine Alternative zu. Durch den § 651 h Abs. 5 BGB wird diese Anforderung korrekt umgesetzt.

Durch den nationalen Gesetzgeber kann die Richtlinie nicht einfach überarbeitet werden, ohne dass er seine Pflicht zur wirksamen Umsetzung damit verletzt. Eine Grundlage für eine vorübergehende Nichtanwendung ist weder in der Richtlinie, noch im EU-Primärrecht enthalten. Nur durch den EU-Gesetzgeber ist eine Änderung möglich und damit nur durch das Parlament und den Rat, nicht jedoch durch die Kommission. Durch die Kommission können nur Änderungen vorgeschlagen werden. Die oben genannten Rechtsakte anderer EU-Mitgliedstaaten verstoßen daher gegen das EU-Recht.

Wahrscheinlich gehen einige Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Richtlinie ignorieren in der gegenwärtigen Situation davon aus, dass die Kommission in der derzeitigen Situation keine Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Wie hier die Sachlage auch sein mag, die Mitgliedstaaten können trotzdem nicht ausschließen, dass sich einzelne Reisende auf die anhaltende Rechtslage verlassen und Ansprüche gegen den Mitgliedstaat geltend machen, durch welchen ihnen die Rechte nach der Entschädigungsrichtlinie nach der Francovich-Doktrin des EuGH entzogen wurden.

Weiterhin erscheint der Höchstbetrag von 110 Mio. EUR pro Jahr und pro Versicherer in § 651 r Abs. 3 Satz 3 BGB der Bestimmung über den Insolvenzschutz problematisch. Ein kurzfristiger Liquiditätsvorteil lässt sich demnach nur durch rechtswidriges Handeln erreichen.

Fraglich ist weiterhin, ob der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisenden für die notwendige Liquidität für das Geschäft sorgen kann. Der deutschen Rechtsprechung zufolge wird der volle Reisepreis nur 40 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Einlagen dürfen dabei 20% nicht überschreiten. Problematisch erscheint weiterhin die Tatsache, dass die Höhe der Rückerstattungen, vor allem in der Nebensaison und im Hinblick auf die sehr zurückhaltenden Buchungen zu Beginn der Covid-19-Krise das Liquiditätsgeschäft, welches normalerweise zu dieser Jahreszeit vorhanden ist, nicht durch neue Buchungen ersetzt wird.

Durch das Zurückhalten von Erstattungen kann das Insolvenzrisiko sicherlich leicht abgeschwächt werden, aber das Insolvenzrisiko des Geschäfts infolge der Covid 19-Krise kann auch durch die Einbehaltung der Rückerstattungen nicht beseitigt werden.

Für eine Liquidität bedarf es in erster Linie neuer Buchungen, welche derzeit nicht vorhanden sind. Durch das Ersetzen von Rückerstattungen durch Gutscheine könnte es weiterhin zu einer Übertragung des Risikos auf die Verbraucher kommen. Zwar wären die Gutscheine gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt, jedoch lässt sich anhand der Insolvenz von Thomas Cook in Deutschland erkennen, dass das deutsche Insolvenzschutzsystem nicht den wirksamsten Schutz besitzt, der in der Paketreiserichtlinie vorgeschrieben ist. Grund dafür ist vor allem die Höchstbetragsregelung von § 651 r Abs. 3 Satz 3 BGB, welche einen Verstoß gegen Art. 17 der Pauschalreiserichtlinie darstellt. Wird es aufgrund der Coronakrise dazu kommen, dass viele Reiseveranstalter zahlungsunfähig werden, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für das derzeit geltende System erneut zu einer Überlastung kommt. Niemand ist in der Lage die Insolvenz eines der größeren Reiseveranstalter auszuschließen. Zwar wurde durch die Politik versprochen, dass die deutsche Insolvenzschutzregel an die Anforderungen der Richtlinie angepasst werden soll, jedoch handelt es sich dabei bisher nur um ein Versprechen. Es existiert noch nicht einmal ein Entwurf des zuständigen Ministeriums. Grundsätzlich sollte es durch die Covid 19-Krise zu einer Beschleunigung des Gesetzgebers führen, die notwendigen Änderungen von § 651 r BGB vorzunehmen.

Zunächst muss eine solche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erfolgen. Erst dann kann es gerechtfertigt erscheinen, dass Reisende Gutscheine anstelle einer Rückzahlung akzeptieren.

Auch durch die Aussetzung der Insolvenzpflicht nach dem Insolvenzsuspendierungsgesetz COVID 19 wird an dieser Feststellung nichts geändert.

Obwohl die Reiseveranstalter nicht die Pflicht trifft, das Geld zurückzuzahlen, das die Insolvenzversicherer an ihre Kunden geleistet haben, kann es nach der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit nur schwer vorstellbar sein, dass ein Insolvenzversicherer unter solchen Umständen den Vertrag mit dem Reiseveranstalter fortführen möchte. Denn ohne eine Insolvenzversicherung oder Bankgarantie dürfen Reiseveranstalter keine Pauschalreisen anbieten und verkaufen.

Auch darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass der vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise verursachte Einkommensverlust aufgrund von Kurzzeitgeld, Arbeitslosigkeit und nicht zuletzt für Selbstständige zur Konsequenz haben wird, dass sich viele Menschen die vor der Krise gebuchten Reisen in naher Zukunft vielleicht gar nicht mehr leisten werden können. In einem solchen Fall, werden die Reisenden kein Interesse mehr daran haben, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen, sondern möchten vielmehr in der derzeitigen Lage ihr berechtigtes Interesse an der Rückzahlung in Geld wahrnehmen. Wegen des derzeit nicht möglichen Insolvenzschutzes kann keine Verschiebung der Rückzahlung in Geld gegenüber dem Reisenden erfolgen.

Durch die Einführung der Gutscheinlösung würde es nicht zu der Beseitigung des Risikos kommen, sondern ausschließlich zu der Übertragung des Risikos auf den Reisenden. Aus diesem Grund kann die Sicherstellung der notwendigen Liquidität des Geschäfts nur durch staatliche Maßnahmen erfolgen. Durch den DRV wird die Ansicht vertreten, dass ein einfacherer Zugang zu Krediten nicht ausreichend ist, sondern zusätzlich nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden müssen. Der DRV empfindet den Ausweg aus den Liquiditätsengpässen zu Recht in erster Linie über die nicht rückzahlbaren Zuschüsse als gerechtfertigt und erst an zweiter Stelle über eine Verschiebung der Rückzahlungsverpflichtungen. Der Ansicht des DRV zufolge kann weder die Aussetzung der Insolvenzpflicht noch eine - gegen das EU-Recht verstoßende - Verschiebung der Rückzahlungsverpflichtung für stornierte Reisen eine Lösung für das Liquiditätsproblem darstellen.


==Rückgriff auf das allgemeine Vertragsrecht=•

Die durch § 651h Abs. 3 BGB umgesetzte Paketreiserichtlinie sieht eine rechtliche Risikoallokation vor, die durch § 313 BGB nicht umgekehrt werden darf. Aus diesem Grund kann § 313 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Laut Artikel 2 Absatz 3 der Pauschalreiserichtlinie ist zwar die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts gestattet, jedoch darf sie nicht im Widerspruch zur Pauschalreiserichtlinie stehen. Aus dem gleichen Grund kann § 314 BGB, das Recht, eine fortdauernde Verpflichtung aus zwingenden Gründen zu kündigen, keine Anwendung im vorliegenden Fall finden. Denn wie bereits weiter oben erwähnt, bestehen bereits Zweifel, ob der Pauschalreisevertrag als eine fortdauernde Verpflichtung eingestuft werden kann.

Schließlich sind die Kündigungsrechte in Ausnahmefällen endgültig in § 651 h Abs. 3 und 4 BGB aufgelistet und aufgrund des vollständig harmonisierenden Grundsatzes der zugrunde liegenden Richtlinie können diese weder eingeschränkt, noch erweitert werden.


Zusammenfassung

(1) Alle Pauschalreisen, die für den Zeitraum vom 18.3.2020 - 30.4.2020 gebucht wurden, in dem die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, können von beiden Parteien kostenlos storniert werden.

(2) Damit eine kostenlose Stornierung für einen späteren Zeitraum vorgenommen werden kann, bedarf es des Nachweises, dass ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Ein solcher dürfte durch den Reisenden nur schwer nachzuweisen sein. Der § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände herrschen. Der § 313 BGB kann höchstens für Umstände im Risikobereich des Reisenden (Quarantäne, Einreiseverbot) Anwendung finden.

(4) Durch die Mitgliedstaaten darf die Anwendung einer Bestimmung, die eine Umsetzung einer Bestimmung einer EU-Richtlinie darstellt, nicht einfach „ausgesetzt“ werden auf Zeit. Damit kann keine Lösung der Liquiditätsprobleme des Geschäfts erfolgen. Auch hier findet der § 313 BGB keine Anwendung. Zwar kann jeder Reisende selbst entscheiden, ob er freiwillig einen Gutschein anstelle einer sofortigen Rückerstattung des gesamten Reisepreises annimmt, jedoch sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass es in Deutschland derzeit noch keinen wirksamen Insolvenzschutz gibt.

Rückzahlung in Geld

Wie bereits weiter oben erläutert hat der Reisende im Falle einer Stornierung der Pauschalreise zurzeit noch einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf eine Rückerstattung des vollständigen Reisepreises in Geld innerhalb von 14 Tagen. Durch den deutschen Gesetzgeber wird nun jedoch in Erwägung gezogen eine Einschränkung des gesetzlichen Rechts der Verbraucher im Hinblick auf die vollständige Rückzahlung des Reisepreises vorzunehmen. Die seit dem Juli 2018 in Europa geltende EU Pauschalreiserichtlinie hat dazu beigetragen, dass eine verbraucherfreundliche Rechtslage in Deutschland und in den restlichen europäischen Mitgliedstaaten herrscht. So steht den Pauschalreisenden seit Juli 2018 gemäß § 651 h BGB gegenüber dem Reiseveranstalter das Recht zu, die Pauschalreise noch vor Reisebeginn zu stornieren und den gesamten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet zu erhalten.

Weiterhin steht Individualreisenden nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung das Recht zu zwischen der Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen durch Barzahlung oder durch die Nutzung einer anderen Zahlungsmethode zu wählen und zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.

Aufgrund der Coronakrise kommt es zurzeit zu sehr vielen Erstattungen von Seiten der Reiseveranstalter und der Luftfahrtunternehmen. Diese gesetzlichen Erstattungsansprüche stellen eine Gefährdung für die Liquidität sowohl der Reiseveranstalter als auch der Fluggesellschaften dar. Denn schließlich können aufgrund der Coronakrise bis Ende April 2020 auch keine Pauschalreisen oder Flugreisen durch die Reisenden angetreten werden. Bei den Osterferien handelt es sich in der Regel um die erste Hauptreisesaison im Jahr. Aufgrund der Coronakrise und den damit verbundenen europaweiten Einreise- und Ausreisebeschränkungen und der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt findet die Ostersaison dieses Jahr nicht wie gewohnt statt. Der Deutsche Reiseverband geht davon aus, dass dies bedeutet, dass nur in Deutschland bis Ende April ungefähr 5 Milliarden Euro an Reisepreiserstattungen durch die Reiseveranstalter zu erbringen sind. Die Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter sind einer sehr hohen finanziellen Belastung ausgesetzt, da sie sehr vielen Reisenden innerhalb von kürzester Zeit ihre Reisskosten zurückerstatten müssen. Aus diesem Grund möchte die Bundesregierung die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften unterstützen und möchte gerne die Möglichkeit für Fluggesellschaften und Reiseveranstalter einführen, im Falle der Stornierung der Reise diesen die Möglichkeit zu geben, den Reisenden, Reisegutscheine, einen Travel-Voucher, Gutschriften oder andere Gutscheine statt der Auszahlung in Geld anzubieten. Derzeit haben Reisende nach der aktuellen Rechtslage noch das Recht ihren Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in Geld geltend zu machen. Noch sind die Reisenden demnach nicht dazu verpflichtet Reisegutscheine oder Fluggutscheine anzunehmen. In einigen Mitgliedstaaten hingegen sind hinöööö bereits Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Erstattungsanspruch auf Geldleistung erfolgt, so wie in Italien oder Belgien. Durch sogenannte (Notstands-) Gesetze haben Fluggesellschaften und Reiseveranstalter das Recht erfahren die Erstattung des Reisepreises durch die Ausstellung von Reisegutscheinen und Fluggutscheinen vorzunehmen.

Eine solche Gesetzesänderung im Hinblick auf Erstattung der Reisekosten über Reisegutscheine könnte europarechtswidrig sein. Denn schließlich besteht aufgrund der Pauschalreiserichtlinie die gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters zur vollständigen Erstattung des Reisepreises. Die Pflicht, die den Reisenden damit auferlegt wird, die Erstattung der Reisekosten in Form einer Gutschrift oder eines Gutscheins anzunehmen, kann Probleme mit sich bringen.

Durch die Fluggastrechteverordnung wird ohnehin vorgesehen, dass eine Erstattung der Reisekosten in Form eines Reisegutscheins oder Fluggutscheins ausschließlich mit dem Einverständnis des Fluggastes möglich ist. Wenn Reisende nun dazu verpflichtet werden die Erstattung des Reisepreises in Form eines Gutscheins anzunehmen, dann würde dies dazu führen, dass das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft auch den Reisenden betreffen würde. Viele Fluggesellschaften und Reiseveranstalter werden es sicherlich nicht meistern die Coronakrise zu überstehen und werden höchstwahrscheinlich Insolvenz anmelden müssen. Vor diesem Hintergrund kann es bedenklich erscheinen Reisende dazu zu zwingen den Reiseunternehmen einen kostenlosen Kredit zu gewähren, wenn die Coronakrise gerade doch nicht nur Schwierigkeiten für Reiseveranstalter und Fluggesellschaften mit sich bringt, sondern es auch den Reisenden schwerfällt ihren Forderungen nachzukommen.

Durch viele Fluggesellschaften wird aktuell noch geltendes Recht nicht beachtet. Viele setzen sich über geltendes Recht wie die Fluggastrechteverordnung hinweg, aus der explizit hervorgeht, dass der Flugscheinpreis nach einer Annullierung und Flugstornierung vollständig binnen 7 Tagen durch Überweisung oder Barzahlung an den Fluggast zurückzuerstatten ist. Nachteilig für die Verbraucher ist die Gutschein-Lösung aus deshalb, weil die Verbraucher durch die Annahme eines Gutscheins zu der Inanspruchnahme einer künftigen Leistung verpflichtet werden. Der Gutschein, der den Verbrauchern ausgestellt wird, beinhaltet den Nennwert des Gutscheins am Tag der Ausgabe des Gutscheins. Vor dem Hintergrund der Coronakrise ist zu erwarten, dass alle Reiseleistungen und Flüge in Zukunft teurer werden. Dadurch wird der tatsächliche Wert des Gutscheins gemindert. Weiterhin sind Verbraucher mit dem Leistungsanspruch an den jeweiligen Reiseveranstalter bzw. die Fluggesellschaft, von der sie den Gutschein ausgestellt bekommen haben, gebunden. Verbraucher können die neu zu buchende Reise oder den neu zu buchenden Flug nicht frei wählen. Schließlich kann niemand den Verbrauchern garantieren, dass Reiseleistungen, für die der Gutschein ausgestellt wurde, in der Zukunft zu den gleichen Bedingungen durch den Reisenden gebucht werden können.

Die Einschränkung der gesetzlichen Erstattungsansprüche der Verbraucher erscheint unter diesen Gesichtspunkten aus rechtlicher Hinsicht bedenklich. Die Lage in der sich die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften gerade befinden, kann durchaus nachvollzogen werden. Reisenden steht es auch frei sich für einen Gutschein zu entscheiden bzw. einen Gutschein anzunehmen und damit ihren Reiseveranstalter oder die jeweilige Fluggesellschaft zu unterstützen in diesen schwierigen Zeiten. Jedoch sollte eine solche Solidarität mit den Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften nicht erzwungen werden. Sollte es zu einer Einschränkung der Rückerstattung der Reisekosten in Bargeld und die Pflicht einen Gutschein anzunehmen, eintreten, dann sollten die Gutscheine zumindest insolvenzsicher sein. Die Reisenden, die einen Gutschein annehmen, statt der Erstattung in Bargeld, sollten also im Falle dessen, dass der jeweilige Reiseveranstalter oder die jeweilige Fluggesellschaft, welche den Gutschein über die Reisekosten ausgestellt hat, Insolvenz anmeldet, gegen die Insolvenz abgesichert sein. Weiterhin sollte der Gutschein mindestens drei Jahre lang gültig sein und möglichst auch auf andere Verbraucher übertragbar sein.

Am 02.04.20 wurde nun durch das Corona-Kabinett entschieden, dass Verbraucher grundsätzlich Gutscheine statt der sofortigen Rückzahlung erhalten sollen. Diese Gutscheinlösung soll für alle Tickets gelten, die bis zum 8. März 2020 gekauft wurden. Alle Verbraucher sollen für ihre bereits gebuchten Reisen, Flüge und Veranstaltungen, welche aufgrund der Coronakrise abgesagt wurden, in Zukunft nur noch Gutscheine erhalten. Die Bundesregierung sieht in dieser Maßnahme die Bewahrung der Veranstalter vor hohen Schulden und der Insolvenz. Eine solche Gutscheinlösung kann durch die Bundesregierung jedoch nicht einfach so eingeführt werden. Es bedarf in vielen Bereichen einer europarechtlichen Lösung. So müsste das Pauschalreiserecht und die Erstattungsansprüche der Fluggäste aus der Fluggastrechteverordnung erst an diese Situation angepasst werden.

Dazu muss sich die Bundesregierung zusammen mit anderen EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission wenden. Dabei soll das Ziel sein, eine praktikable Gutscheinlösung auf kurze Zeit einzuführen und vor allem eine einheitliche europäische Regelung zu finden und einzuführen. Die dafür zuständigen Ressorts sollen sich an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung wenden. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung dazu aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und eine einheitliche europäische Regelung einzuführen. Auch durch die Kommission selbst werden derzeit Überlegungen gemacht, welche Maßnahmen unternommen werden können, damit die betroffenen Veranstalter in der gegenwärtigen Krisensituation vor einer Existenzvernichtung bewahrt werden können.

Geplant ist von der Bundesregierung bisweilen, dass alle ausgestellten Gutscheine an die Verbraucher bis Ende 2021 gültig sein sollen, für alle Tickets die durch die Verbraucher vor dem 8. März erworben wurden. Wenn dieser ausgestellte Gutschein durch den Verbraucher nicht bis Ende 2021 eingelöst wird, dann muss der Veranstalter dem Verbraucher den Wert des Gutscheins zurückerstatten. Weiterhin sollen die Gutscheine gegen die Insolvenz des Veranstalters abgesichert werden. Zusätzlich dazu soll es Härtefallklauseln für alle die Verbraucher geben, denen ein Gutschein aufgrund der aktuellen finanziellen Lage nicht zugemutet werden kann.

Auf Vorschlag der Bundesregierung soll also für Reiseveranstalter die Möglichkeit bestehen, den Reisenden bei Pandemie-bedingten Absagen bei vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung in Geld, einen Gutschein auszustellen, der die folgenden Voraussetzungen erfüllen soll:

Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung

Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist

Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten

Die Bundesregierung versucht nun eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben zu finden. Es ist durchaus denkbar, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt. Jedoch muss die Zustimmung der Kommission dafür erst noch abgewartet werden. Bis dahin gilt noch die Rechtslage, dass der Reisende zwischen der Erstattung in Geld und der Rückerstattung in Form eines Gutscheins wählen kann. Das wurde so auch nochmal durch die Kommission selbst bestätigt. Die Annahme eines Gutscheins durch den Reisenden bleibt freiwillig.

Erstattung über GDS

Die automatisierte Erstattung von Flugtickets über die GDS-Systeme wird zurzeit bei Fluggesellschaften wie der Lufthansa, Eurowings, Turkish Airlines und vielen anderen nicht verwendet. Es kann demnach nicht zu einem full refund bzw. einer vollständigen Ticketerstattung über dieses Buchungssystem kommen.

Definition GDS

Bei dem GDS handelt es sich im Tourismus um die Abkürzung für „Global Distribution System“. Es ist der englische Begriff für den deutschen Begriff des „Globalen Distributionssystems“. Unter Globalen Distributionssystemen sind Datenbanken zu verstehen, über welche die Reservierungsdaten verwaltet werden. Dieses ist national auch bekannt als Computerreservierungssystem (CRS). Bei dem CRS handelt es sich um ein meist vernetztes Informationssystem über Preise, Verfügbarkeiten und Buchungsmöglichkeiten von Reisen wie Flügen, Hotels, Mietwagen, Fähren, Kreuzfahrten, Bahnen, Bussen und Pauschalreisen.

Zweck des GDS

Bei dem globalen Distributionssystem handelt es sich um ein Medium, durch das Reisebüros Informationen und Vakanzen abfragen können genauso wie Kundendaten und Leistungen erfassen, verarbeiten bzw. buchen können. Diese Systeme weisen eine (informations-) logistische Funktion auf. Diesen Systemen können aktuelle Informationen im Zusammenhang mit allen verfügbaren Leistungsanbietern entnommen werden und sie verfügen über die notwendige Infrastruktur für die Datenübermittlung. Zurzeit sind 480.000 klassische Reisebüros über das GDS angeschlossen. Bei der GDS handelt es sich um ein teures Distributionssystem. Bis zu 25 % Provision sind für ein Hotel fällig, wenn über GDS vermittelt wird. Teure Raten werden akzeptiert, damit das Haus internationale Kunden erhält.

Hintergrund des GDS

In der Reisebranche ist es grundsätzlich so, dass durch Reisebüros keine eigenen Produkte verkauft werden, sondern nur Produkte im Namen von Reiseveranstaltern vermittelt werden. Das Ziel der Reisebüros als Handelsvertreter oder Handelsmakler ist es auf so viele Leistungsträger (Beherbergungs-, Verpflegungs- und Transportbetriebe) wie nur möglich zurückgreifen zu können, damit sie ihren Kunden attraktive Angebote unterbreiten können. Dieses Ziel können Reisebüros nicht durch ein Reisebüro-eigenes Computersystem erreichen. Eine direkte Anbindung an die Leistungsträger würde wirtschaftlich gesehen nicht so viel Sinn machen, da dann parallel mehrere Anbindungen in einem Reisebüro geschaltet werden müssten, wenn mehr als ein Leistungsträger im Angebot sein soll. Des Weiteren würde der direkte Zugriff auf die unterschiedlichen Systeme der Leistungsträger mit den jeweils spezifischen Eingabemasken im Zusammenhang mit einem nicht zu bewältigenden Schulungsbedarf für die Reisebüromitarbeiter in Verbindung stehen. Aus diesem Grund kommt es zum Einsatz von Computerreservierungssystemen. Die technische Realisierung erfolgt über die Anbindung des Rechenzentrums des CRS-Anbieters an viele unterschiedliche Leistungsträger, über die dann die direkte Weiterleitung der jeweiligen Anfragen der Reisebüros an die jeweiligen Anbieter erfolgt. Die Eingaben laufen über einheitlich produktspezifisch angepasste Masken ab, die für alle angeschlossenen Leistungsträger Geltung entfalten und es damit zu der Reduzierung des Schulungsaufwands für die Reisebüros auf ein Minimum kommt. Weiterhin läuft über die CRS die Abrechnung, der bei einer Buchung anfallenden Kosten und bei Bedarf auch die Auszahlung von Incentives (Vergütung der Leistungsträger für die Reisebüros). Weiterhin kann man durch die CRS auch Auswertungen für die Backoffice-Systeme der Reisebüros entnehmen und die CRS bieten Zusatzprodukte für die Unterstützung der Verkaufsprozesse an. Durch die weitere Ausweitung des Internets kam es zu der Schwächung der zum Teil monopolartigen Stellung des CRS. Aus diesem Grund versucht die CRS weitere Produkte, wie das Ertragsmanagement und Geomarketing anzubieten und Dienstleistungen zu begegnen.

Oftmals werden durch die CRS weiterhin Internet-Portale gegründet oder gekauft, damit dieser Vertriebskanal durch die CRS selbst genutzt werden kann. Die Unterscheidung zwischen CR (CRS) und GD (GDS)-Systemen erfolgt nicht immer ganz eindeutig. Durch die CRS wird die eigentliche Bearbeitung von Reservierungen vorgenommen (z. B. direkt im Hotel). Bei den Global Distribution Systemen (GDS) handelt es sich um globale Datenbanken, durch welche die Reservierungsdaten einfach nur verwaltet werden. Gibt es jedoch kein passendes CRS, dann kann nicht einfach auf die GDS zugegriffen werden. Bei großen Computerreservierungssystemen mit nennenswertem Marktanteil (wie Amadeus, Galileo (Travelport), Sabre und Worldspan (Travelport)) sind die Übergänge oft fließend, da GDS und CRS zusammen angeboten werden. Grundsätzlich liegen jedoch unterschiedliche Buchungsprozesse vor.

Systembeteiligte des GDS

Bei den Systembeteiligten der GDS handelt es sich um Systemteilnehmern, Systembetreibern und Systemnutzern. 1. Systemteilnehmer: Bei den Linienfluggesellschaften handelt es sich nicht nur um diejenigen die diese Systeme anfänglich entwickelt haben, sondern auch um die wichtigsten Leistungsanbieter der globalen Systeme. Der Vervollständigung des Angebotes halber wurden auch die großen Hotel- und Mietwagenketten in die Systeme integriert. Weiterhin gibt es noch Reiseveranstalter, Kreuzfahrt- und Bahngesellschaften. Nicht mehr im Besitz der Systemteilnehmer sind die Distributionssysteme. 2. Systembetreiber: Die Aufgabe der globalen Distributionssysteme ist die Produkt- und Tarifdarstellung und zusätzlich auch die Reservierung der Reisedienstleistungen aller Systemteilnehmer. Dazu verfügen die Systeme über Kommunikationszentralen zur weltweiten Verbindung mit den Systemnutzern. Durch moderne Benutzeroberflächen wird die Benutzung der Systeme einfacher. Nach mehreren Konsolidierungen existieren nur noch drei globale Systeme: Amadeus, Galileo/Travelport und Sabre. 3. Systemnutzer Bei Reisemittlern handelt es sich um Systemnutzer. Die Reisemittler sind dafür zuständig alle Reisedienstleistungen an den Endkunden zu vermitteln. Das kommt es vor allem zu der Nutzung der globalen Systeme. Heutzutage sind auch Endkunden immer mehr durch Internet Booking Engines (IBE) an die GDS angeschlossen. Daher liegt kein Informationsvorsprung der Reisemittler vor.

Erstattung über BSP Deutschland

BPS ist die Abkürzung für „Billing and Settlement Plan“. Bei dem BPS handelt es sich um das weltweit am weitesten verbreiteten System für die einfache Abwicklung von Ticketverkäufen von Luftfahrtunternehmen. Diese Konsolidierungsstelle kümmert sich gerade um Flüge, welche von Veranstaltern gebucht wurden. Durch die zugelassenen Verkaufsagenten der IATA (accredited agents) werden die Flugscheine auf Blanko-Dokumente gedruckt, die sie durch die BSP erhalten. Durch das jeweilige Computerreservierungssystem (CRS) werden die Verkaufsdaten direkt an BSP weitergeleitet. Daraufhin werden durch den BPS alle Verkäufe an die Airlines gemeldet. Die Vereinfachung der Abläufe stellt einen Vorteil des Systems dar. Es existieren keine separaten Transaktionen zwischen dem Reisebüro und der Fluggesellschaft, sondern nur eine Gesamtzahlung. Der BSP wird in ungefähr 150 Ländern bzw. Regionen eingesetzt und durch den BSP werden 80 % der Airline-Umsätze weltweit abgerechnet. Es wird befürchtet, dass dieses System kaputtgehen wird, wenn Fluggesellschaften nur noch Gutscheine ausstellen werden.

Gutschein

Unter einem Gutschein ist eine Urkunde zu verstehen, durch die der Aussteller dieser Urkunde dem Inhaber der Urkunde einen Anspruch auf eine Leistung verschafft. Alle Arten von Gutscheinen verbindet die Tatsache, dass für den Erwerb eines Gutscheins der Nennwert des Gutscheins als Vorauszahlung (Vorleistung) zu leisten ist. Die Gegenleistung wird erst bei der späteren Einlösung des Gutscheins erbracht. In dem Zeitraum zwischen der Vorauszahlung und der Einlösung des Gutscheins ist der Erwerber des Gutscheins durch die Vorleistung einem möglichen Insolvenzrisiko des Schuldners ausgesetzt. Er hat dann den Ausfall der ihm zustehenden Gegenleistung zu befürchten.

Gutschein Definition

Die Legaldefinition eines Gutscheins nach Art. 30 a Abs. 1 MwStSystRL n. F. lautet:

„Ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind“.

Durch die Legaldefinition des Gutscheins werden nicht ausschließlich körperliche Gegenstände wie Papierdokumente oder Plastikkarten erfasst, sondern auch Gutscheine in elektronischer Form.

Wirksame Form des Gutscheins

Damit ein Gutschein überhaupt erst wirksam sein kann, müssen bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören die folgenden:

der Gutschein muss in Schriftform vorliegen, der Gutscheinwert oder die entsprechende Dienstleistung muss explizit benannt sein, der Gutscheinaussteller muss ersichtlich sein und das Ablaufdatum muss bei Gutscheinen, die sich auf eine bestimmte Ausstellung beziehen, benannt sein.

Allgemeine Gültigkeit eines Gutscheins

In der Regel ist ein Gutschein drei Jahre lang gültig. Dies folgt daraus, dass zivilrechtliche Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199 BGB). Die Verjährungsfrist von drei Jahren geht weiterhin daraus hervor, dass Gutscheine meistens auf der Grundlage eines Kaufvertrages oder Dienstvertrages entstehen.

Weist der Gutschein keine Frist auf, dann finden für diesen Gutschein die gesetzlichen Regelungen Anwendung, was so viel bedeutet wie, dass der Anspruch auf Leistung im Gutschein innerhalb von drei Jahren verjähren wird. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch (Kauf des Gutscheins) entstanden ist.

Beispiel: Der Gutschein wird im Februar 2017 erworben. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2017 und endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 (sollte es sich dabei um einen Werktag handeln).

Grundsätzlich kann auch eine kürzere Fristsetzung zulässig sein, z. B. eine Lebensdauer des Gutscheins von nur zwei Jahren oder einem Jahr. Eine solche Befristung des Gutscheins muss jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Eine solche kürzere Fristsetzung kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jedoch nur dann nach § 307 BGB wirksam sein, wenn der Gutscheinberechtigte durch sie nicht entgegen Geboten von Treu und Glauben benachteiligt wird.

Damit eingeschätzt werden kann, ob der Gutscheinberechtigte durch die kürzere Fristsetzung eine unangemessene Benachteiligung erfährt, sollte eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Ausschlaggebend ist, dass dem Gutscheinberechtigten genügend Zeit verbleibt, um den Gutschein einzulösen. Es gibt durchaus Gutscheine, die eine kürzere Geltungsdauer aufweisen als drei Jahre, jedoch nicht kürzer als ein Jahr. Das OLG München hat in seinem Urteil (Az.: 29 U 3193/07) vom 17.01.08 entschieden, dass kürzere Fristen als ein Jahr nicht zulässig sind. Außer es handelt sich dabei um Gutscheine für eine bestimmte Theater-, Musical-, Opernvorstellung, welches bereits von Anfang an ein bestimmtes Datum enthalten hat. In solchen Fällen ist es durchaus legitim kürzere Fristen zu vereinbaren. Ob eine Verkürzung der drei Jahre Gültigkeit bei einem Gutschein möglich ist, ist Einzelfalls abhängig und hängt weiterhin von der Art der Leistung, die im Gutschein benannt ist, ab.

Bsp.: Ein Kino-Gutschein kann auf nur wenige Monate beschränkt sein, wenn der Gutschein für einen bestimmten Film einzulösen ist.

Bei Gutscheinen, bei denen die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt werden kann, handelt es sich in den meisten Fällen um einen Gutschein über Dienstleistungen. Voraussetzung ist, dass bei diesen Dienstleistungen zu erwarten ist, dass es in dem nächsten Jahr zu einem Anstieg der Lohnkosten und der sonstigen Kosten des Unternehmers kommen wird. Dann würde die Dienstleistung, welche über den Gutschein geschuldet wird, nicht mehr dem ursprünglichen Wert zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins entsprechen, für welchen der Gutschein beim Kauf erworben wurde. Bei solchen Fällen ist es möglich den bereits entrichteten Betrag zurückzuverlangen, zwischen dem Ende der Einlösefrist und der Verjährung (drei Jahre nach der Ausstellung des Gutscheins). Zurückverlangt werden kann jedoch nur der Betrag mit Abzug der Entschädigung, die dem Unternehmen als Gewinn aufgrund der Nichteinlösung des Gutscheins entgangen ist.

Bsp.: Gutschein für eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung. Bei diesen Dienstleistungen kann der Gutschein auf ein Jahr befristet werden.

Geldgutscheine stellen hierbei eine Ausnahme dar, denn Geldgutscheine können unmöglich an Wert verlieren mit den Jahren. Sollten Gutscheine dennoch im Laufe der Zeit an Wert verlieren, dann ist das dem Risikobereich des Gutscheininhabers zuzuordnen, jedoch ist darin keine Berechtigung des Ausstellers zu sehen, den Gutschein zu befristen. Das OLG München hat in seinem Urteil (Az.: 29 U 3193/07) entschieden, dass eine Befristung von Amazon-Gutscheinen auf ein Jahr unzulässig ist. Eine weitere Ausnahme stellen Groupon- und Aktionsgutscheine, welche durch manche Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen einer Werbeaktion an ihre Kunden kostenlos versandt werden, dar. Auch bei diesen kann eine kürzere Frist vereinbart werden bzw. können diese auf eine beliebige Dauer befristet werden, da der Gutscheinkäufer für den Gutschein keine Gegenleistung erbracht hat.

Gutschein als Inhaberpapier

Bei einem Gutschein handelt es sich weder um ein Wertpapier noch um ein Legitimationszeichen. Ein Gutschein wird rechtlich mit einem Dokument vielmehr (Inhaberpapier nach § 807 BGB) gleichgestellt. Inhaberzeichen, durch die der Begünstigte nicht benannt werden muss und bei dem der Verpflichtungswille des Ausstellers dahin gehend ist, die Leistung an jeden Inhaber zu erbringen. Durch § 807 BGB wird auf die §§ 793 Abs. 1, 794, 796 und 797 BGB verwiesen. Aus diesem Grund nehmen Inhaberzeichen und somit auch der Gutschein die Funktion von Inhaberpapieren wahr. Teil dieser Kategorie sind auch Eintrittskarten, Fahrkarten oder Rabattmarken. In Deutschland werden Gutscheine als kleine Inhaberpapiere angesehen, welche als Geldersatzmittel weitergegeben werden können, auch dann, wenn diese auf einen bestimmten Namen ausgestellt worden sind.

Möglichkeit der Barauszahlung eines Gutscheins

Fraglich ist weiterhin, ob die Möglichkeit für den Gutscheininhaber besteht sich den Betrag bar auszahlen zu lassen, falls der Gutscheininhaber nichts Passendes finden kann, für was er seinen Gutschein gerne einlösen würde.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwerts. Ein Gutschein kann nur gegen Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Weder der Gegenwert kann dem Gutscheininhaber ausgezahlt werden noch eine Barauszahlung des nicht genutzten Restwertes des Gutscheins kann an ihn erfolgen. Begründet wird dies damit, dass der Gutschein auf Abschluss eines Kaufvertrages oder eines Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gerichtet war und damit im Nachhinein nicht einfach anders behandelt werden kann. Wäre der Verkäufer dazu verpflichtet eine Barauszahlung vorzunehmen, dann würde er sich selbst um seinen Gewinn bringen. Jedoch steht dem Gutscheinbesitzer der Anspruch auf eine Leistung in dem auf dem Gutschein genannten Betrag zu oder der Anspruch auf eine Dienstleistung.

Eine Barauszahlung des Gutscheins wird nur dann möglich, wenn der Gutschein auf eine bestimmte Ware limitiert war und diese Ware nicht mehr im Zeitraum der Gültigkeit des Gutscheins erhältlich ist. Begründet wird dies damit, dass der Gutschein in seiner Form (bei dem Abschluss des Gutscheins gedacht für eine bestimmte Ware/Dienstleistung) nicht möglich ist, so wie er ursprünglich abgeschlossen wurde. Ist die Erfüllung des anfänglich geschlossenen (Kauf-) Vertrags nicht mehr möglich, dann muss der Gutscheinaussteller die Gegenleistung, also die Barauszahlung der Ware, die er bereits erhalten hat, wieder herausgeben, ansonsten kommt es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verkäufers.

Möchte der Gutscheininhaber dennoch versuchen, dass Geld für seinen Gutschein zu erhalten, weil er damit z.B. nichts anfangen kann, bleibt ihm die Möglichkeit den Gutschein privat an eine andere Person weiterzuverkaufen und damit Bargeld für den Gutschein zu erhalten.

Reisegutschein

Bei einem Reisegutschein wird eine bestimmte touristische Dienstleistung vollständig bezahlt, dem Inhaber des Gutscheins überreicht und dieser namentlich genannte Inhaber hat dann das Recht die jeweilige Leistung in Anspruch zu nehmen, ohne dass durch den Inhaber weitere Zahlungen geleistet werden müssen. Bei den touristischen Dienstleistungen kann es sich um einen Hotelaufenthalt oder einen Ausflug handeln.

Fluggutschein

Bei einem Fluggutschein handelt es sich wie bei allen anderen Gutscheinen um eine Urkunde, deren Aussteller dem Inhaber einen Anspruch auf die Buchung eines Flugs verschafft. Wie lange der jeweilige Fluggutschein gültig ist bzw. unter welchen Bedingungen der Fluggutschein durch den Fluggast eingelöst werden kann, ist von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich und kann unmöglich pauschal beantwortet werden.

Reise-Voucher

Am meisten wird der Begriff des „Voucher“ in der Tourismusbranche verwendet. Bei einem „Voucher“ handelt es sich um nichts anderes als um einen Gutschein. Weiterhin kann der „Voucher“ aus dem Englischen auch als Rechnungsbeleg, Zahlungsbeleg und Eintrittskarte übersetzt werden. Wird so z.B. ein Hotelzimmer, ein Flug oder ein Mietwagen gebucht, dann fungiert der Voucher als Beleg für die bereits vorgenommene Zahlung oder für die Reisenden für die Reservierung.

Die Ausstellung eines Vouchers wird vor allem durch Hotels, Reisebüros und andere Vermittler sowie Reiseveranstalter verwendet. Der Reisende erhält den Voucher zusammen mit seinen Reiseunterlagen. Dieser beinhaltet alle wichtigen Informationen wie den Namen der Person, für die der Gutschein gilt, sowie das Reservierungsdatum, die Zahlungsbestätigung, enthaltene Leistungen sowie das Ablaufdatum. Sobald die Reise oder der Hotelaufenthalt angetreten wird, ist der Coupon abzugeben.

Travel-Voucher

Travel-Voucher ist der englische Begriff für einen Reisegutschein oder einen Reise-Voucher. Die typische englische Definition eines Travel-Vouchers lautet wie folgt:

„The definition of travel voucher in the dictionary is a voucher, usually bought from a travel agency or won in a competition, etc, which can be used to pay for travel costs such as flights, accommodation, etc.“

Übersetzt man die Bedeutung eines Travel-Vouchers aus dem englischen ins deutsche, dann kann man bei einem Travel-Voucher davon ausgehen, dass es sich um einen Gutschein handelt, der normalerweise bei einem Reisebüro erworben wird oder bei einem Wettbewerb usw. gewonnen wird und durch den Reisende die Reisekosten wie Flüge, Unterkunft usw. bezahlen können.

Gerade jetzt in der Zeit der Coronakrise ist auch zunehmend der Begriff des Corona Voucher im Umlauf. Auch bei diesem handelt es sich um nichts anderes, als um einen Gutschein, der von den Luftfahrtunternehmen an die Reisenden ausgestellt wird. Er soll vor allem für diejenigen gelten, deren Flug aufgrund der Coronakrise storniert wurde. Statt eine Rückerstattung der Flugscheinkosten einzuleiten, versuchen einige Unternehmer die Reisenden von einem Corona Voucher zu überzeugen.

Die Pauschalreiserichtlinie, die in den jeweiligen europäischen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, sieht keine Wertgutscheine vor. Fraglich ist daher, ob die Ausstellung eines solchen Corona Voucher bei Pauschalreisen an Reisende überhaupt erlaubt ist.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Unternehmer einen solchen Corona Voucher durchaus anbieten und die Reisenden können diesen auch annehmen um den Unternehmer in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Jedoch besteht keine Pflicht für den Reisenden einen solchen Corona Voucher anzunehmen und der Reisende sollte stets gut darüber nachdenken, ob er einen solchen Corona Voucher annehmen möchte , vor allem wenn der Corona Voucher nicht gegen die Insolvenz des Pauschalreiseanbieters abgesichert sein sollte.

Gutschrift

Bei einer Gutschrift handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abrechnung von Lieferungen oder Leistungen. Denn die Gutschrift ist im rechtlichen Sinne nach § 14 UstG eine umgekehrte Rechnung, die Abrechnungsgutschrift. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff der Gutschrift nicht die Abrechnungsgutschrift verstanden, sondern eine Stornorechnung. Mit einem solchen Dokument kann die Rechnung storniert werden.

Geld als gesetzliches Zahlungsmittel frei verfügbar

Unter einem gesetzlichen Zahlungsmittel ist jenes Zahlungsmittel zu verstehen, welches jedermann als Bezahlung einer Geldforderung akzeptieren muss. Das gesetzliche Zahlungsmittel im Eurowährungsraum ist das Euro-Bargeld. Nur durch die Zentralbanken des Eurosystems können diese ausgegeben werden. In Deutschland sind nur auf Euro lautende Banknoten als uneingeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel gültig. Bei Münzen handelt es sich um ein beschränktes gesetzliches Zahlungsmittel.

Gutschein als Geldersatzmittel

Als Geldersatzmittel oder Geldsurrogate sind im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel anzusehen, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören. Gutscheine gelten grundsätzlich als Geldersatzmittel. Vor allem zurzeit sollen Gutschein vor allem in der Tourismusbranche als Geldersatzmittel für die Reisenden fungieren, damit keine Rückerstattung in Geld erfolgen muss.

Bisher war es Kunden, die eine Reise oder ein Konzert, welches aufgrund von Covid-19 abgesagt wurde, gestattet ihr Geld zurückzuverlangen. Durch die Regierung soll dies nun geändert werden. Fraglich ist, ob Reiseveranstalter und Fluggesellschaften durch die Kunden gerettet werden sollen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Antwort darauf „ja“ lautet. Letzten Donnerstag wurde durch das Corona-Kabinett entschieden, dass Verbraucher bei einer Absage von Flügen, Reisen, Fußballspielen und Konzerten kein Geld mehr zurückerstattet bekommen sollen, sondern die Rückerstattung nur noch in Form eines Gutscheins erfolgen kann.

Diese Gutscheine können dann bis zum 31. Dezember 2021 durch den Verbraucher eingelöst werden. Sollten Verbraucher die Gutscheine in diesem Zeitraum nicht eingelöst haben, dann können sie ihr Geld zurückerhalten. Ziel ist es mit der Gutscheinlösung Fluggesellschaften und Reiseveranstalter in der Coronakrise finanziell zu entlasten und diese vor allem vor Liquiditätsengpässen zu bewahren.

Bisher war es für Reisende möglich innerhalb von sieben Tagen das Geld für stornierte Flüge zurückzuerhalten und innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung für die ausgefallenen Reisen zu erhalten. Dies wir in der Zukunft nur noch die Ausnahme sein. Durch die Bundesregierung soll die EU-Kommission zu einer Gutschein-Regelung aufgefordert werden, die dann europaweit Geltung erhalten soll. Zu Erstattungen innerhalb der sonst geltenden Fristen soll es nur in Härtefällen kommen.

Begründet wird diese neue Maßnahme damit, dass viele Fluggesellschaften, Reisebüros und Event-Veranstalter sich aufgrund des wegbrechenden Geschäfts vor dem Hintergrund der Coronakrise, Finanzierungsproblemen gegenübersehen. Vor allem dann, wenn sie nun ebenfalls dazu verpflichtet sind die Einnahmen für Tickets und Buchungen zurückzuerstatten. Damit soll es nur für Kunden bei Pauschalreisen, die bereits vor dem 8. März gebucht wurden, nur im Härtefall möglich sein, dass bereits gezahlte Geld für die Pauschalreise in Geld zurückerstattet zu bekommen. Im Gegenzug werden die Ansprüche der Kunden für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt. Wird der Gutschein durch die Kunden, genauso wie bei Flugtickets nicht bis zum 31. Dezember 2021 genutzt, dann erhalten diese den Wert in Geld zurückerstattet.

Bisher sind die Aussagen der Regierungsvertreter jedoch noch nicht bindend. Aus diesem Grund besteht bis auf Weiteres die geltende Rechtslage fort. Somit sollten Passagiere weiterhin ihre Flugtickets kostenlos erstattet bekommen, genauso wie dies auch bei Veranstaltern möglich sein sollte.

Die Billig- Airline der LufthansaEurowings“ setzte diese rechtlich umstrittene Vorgehensweise, bei Flugstreichungen nicht das Geld zurückzuerstatten, sondern Gutscheine auszustellen, in Deutschland bereits durch. Durch Eurowings wurde bekannt gegeben, dass jeder Fluggast der nicht umbuchen möchte, sich einen Voucher über den Wert des gezahlten Flugpreises ausstellen lassen kann. Ein solcher Gutschein soll dann ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig sein.

Grundsätzlich steht es den Kunden frei, ob sie sich für einen Gutschein oder die Rückerstattung in Form von Geld entscheiden möchten. Trotz dieses Anspruchs der Kunden bevorzugen es einige Unternehmen, dass in den finanziell schwierigen Zeiten der Corona-Krise mangels Liquidität lieber Gutscheine, statt Geld angeboten werden.

Es ist zu erwarten, dass auch andere Luftfahrtunternehmen dem Beispiel von Eurowings folgen werden. Durch Verbraucherschützer wird die Regelung der Ausstellung von Gutschriften als Ersatz zu der Barauszahlung als kritisch angesehen. Denn Verbraucher dürfen nicht dazu gezwungen werden, der Reisebranche einen Kredit zu gewähren, wenn sie gerade selbst ihr Geld benötigen, um ihre Miete oder Lebensmittel davon zu bezahlen. Würde man die Verbraucher dazu zwingen einen Gutschein, statt die Rückerstattung in Geld zu akzeptieren, dann würde es sich damit um eine unfaire Situation für die Verbraucher handeln, vor allem im Hinblick auf Menschen mit kleinem Einkommen würde dies eine nicht zu verantwortende soziale Härte bedeuten.

Einige fürchten jedoch, dass Gutscheine durch die neue Regelung zu einer Art Zeitwährung werden könnten. Die Reiseveranstalter haben nicht viel davon, wenn die Fluggesellschaften Gutscheine an Reisende ausstellen, statt eine Rückerstattung in Geld zu leisten. Damit möchten die Fluggesellschaften versuchen selbst bei Geld zu bleiben.

Gutschein und begrenzte Möglichkeit

Die Ausstellung eines Gutscheins anstatt der Rückerstattung in Geld, hat ganz klar die folgenden drei Nachteile:

1.    Der Gutschein kann nicht auf andere Fluggesellschaften übertragen werden. Damit kommt es zu einer Einschränkung der Flexibilität des Reisenden bei einer künftigen Reiseplanung.

2. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Preise aufgrund der Coronakrise nach ihrem Ende wohl steigen werden. Es kann also durchaus dazu kommen, dass Reisende für ihre ursprünglich bezahlte Summe später vermutlich keine gleichwertige Leistung mehr erhalten werden.

3. Weiterhin besteht noch die Gefahr für den Reisenden bei Insolvenz des Unternehmens einen wertlosen Gutschein in den Händen zu halten. Bis jetzt ist noch durch keinen Unternehmer bekannt geworden, dass die durch die Fluggesellschaften ausgestellten Gutscheine gegen Insolvenz abgesichert sind.

Zwar hat der Gutscheinberechtigte durch den Gutschein keinen Anspruch auf Geld, jedoch einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Oftmals kann der Gutscheinberechtigte wählen welche Leistung er in Anspruch nehmen möchte, jedoch ist er nicht in allen seinen Entscheidungen frei, sondern seine Möglichkeiten können durch einen Gutschein beschränkt werden.

Nimmt man als Beispiel die derzeitige Situation in der Flugbranche. Viele Fluggesellschaften versuchen ihren Fluggästen einen Gutschein in Höhe des Reisepreises anzubieten, anstatt diesen den Reisepreis in Geld zurückzuerstatten. Zwar behält der Fluggast durch den Fluggutschein seinen Anspruch auf einen Flug und sicherlich darf der Fluggast bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst entscheiden, wann genau er den Flug antreten möchte bzw. wohin er fliegen möchte, wann er seinen Rückflug antritt und von wo er diesen antritt. Weiterhin kann der Fluggast entscheiden, ob er einen Direktflug oder einen Flug mit Zwischenlandung antreten möchte und in welcher Beförderungsklasse der Flug erfolgen soll. Jedoch ist der Fluggast mit einem Gutschein an die jeweilige Fluggesellschaft gebunden und kann seinen Flug nicht einfach bei einer anderen Fluggesellschaft buchen. Der Fluggast ist damit auch eventuell an eine sich ändernde Preispolitik des jeweiligen Luftfahrtunternehmen gebunden und an die Regelungen die ein Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit ihren Flügen trifft. Dadurch kommt es durchaus zu begrenzten Möglichkeiten durch den Erwerb eines Gutscheins.

Befristeter Gutschein

Durch den Händler kann auf dem Gutschein vermerkt werden, bis wann der Gutschein durch den Gutscheinberechtigten einzulösen ist. Durch die Vorgabe der Gültigkeitsdauer darf der Gutscheinberechtigte jedoch nicht unangemessen benachteiligt werden. Wenn die Frist der Einlösung des Gutscheins weniger als ein Jahr beträgt, dann wird dies von Gerichten meistens als unwirksam eingeschätzt, da die Frist in der Regel als zu kurz eingestuft wird.

Gutschein auf Aussteller begrenzt

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Gutschein in rechtlicher Hinsicht um ein Inhaberpapier nach § 807 BGB. Dadurch kann jeder, der einen Gutschein vorlegen kann, diesen auch einlösen, da er der Gutscheinberechtigte ist.

Fraglich ist jedoch wie sich die Situation verhält, wenn auf dem Gutschein ein bestimmter Name angegeben ist. Das AG Northeim entschied in seinem Urteil (Az.: 30 C 460/88), dass ein Gutschein trotz einer namentlichen Nennung einer bestimmten Person grundsätzlich von jedermann eingelöst werden kann, der den Gutschein vorlegt. Die Übertragung des Gutscheins bei namentlicher Nennung einer bestimmten Person stellt kein Problem dar. Begründet wird dies damit, dass die namentliche Nennung dem Gutschein lediglich eine persönliche Note verleihen soll. Es gibt jedoch eine Ausnahme im Hinblick auf den Berechtigten eines Gutscheins. War der Gutschein ausschließlich für eine bestimmte Person gedacht und soll die Dienstleistung nur für diese bestimmte Person geleistet werden oder ist der Gutschein für eine Person gedacht, die einen bestimmten gesundheitlichen Zustand aufweisen muss für die Dienstleistung, dann kann der Gutschein nicht durch jeden eingelöst werden.

Gutschein als faktisch zinsloses Darlehen

Wird ein Gutschein durch den Aussteller ausgestellt, dann hat der Gutscheinberechtigte dadurch einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Doch als allererstes ist der Preis für den jeweiligen Gutscheinwert zu entrichten. So entrichtet der Käufer zunächst den Preis und wann genau der Gutscheinberechtigte den Gutschein tatsächlich einlöst, ist bei dem Kauf des Gutscheins noch nicht ganz klar.

Sobald der Gutschein jedoch bezahlt ist, steht dem Aussteller des Gutscheins dieses Geld zur Verfügung, obwohl die Leistung dafür vielleicht erst viel später erfolgen wird. Damit kann der Aussteller über das Geld verfügen bis er die Leistung dafür zu erbringen hat. Dadurch kann angenommen werden, dass dem Aussteller des Gutscheins durch den Gutscheinberechtigten eine Art Darlehen gegeben wird. Durch den Gutscheinberechtigten wird dem Gutscheinaussteller Geld vorgestreckt. Ganz klar erfolgt dieses Darlehen ohne, dass der Gutscheinberechtigte für dieses „Darlehen“ Zinsen erhält, denn natürlich liegt kein offizielles Darlehen vor, sondern nur ein faktisches.

Das die Ausstellung von Gutscheinen gleichzeitig als faktisches zinsloses Darlehen fungiert, ist einer der Hauptgründe, warum gerade jetzt in der Zeit der Coronakrise in der Tourismusbranche in Erwägung gezogen wird, die Rückerstattung der Reisekosten nicht in Geld vorzunehmen sondern stattdessen einen Gutschein für den Reisenden auszustellen im Wert des Reisepreises. Damit müssen die Teilnehmer der Tourismusbranche wie Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften keine Auszahlungen in Geld vornehmen und verlieren dies somit auch nicht, sondern können sich damit gegebenenfalls über Wasser halten während dieser schwierigen Zeit. Gerade durch die Rückerstattung in Form der Ausstellung von Gutscheinen anstatt der Rückerstattung in Form von Geld wird den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern faktisch ein zinsloses Darlehen gewährt.

Gutschein in der Insolvenz

Fraglich ist, ob Gutscheine noch eingelöst werden können, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet. Grundsätzlich hat der Gutscheinberechtigte das Recht auf einen bestimmten Gegenwert bzw. eine entsprechende Leistung. Durch den Erwerb eines Gutscheins, wird der Kunde zu einem Kreditgeber des Unternehmens. Unter normalen Umständen kann das durch den Kunden in den Gutschein eingezahlte Geld zu einem späteren Zeitpunkt für Ware eingelöst werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn das Unternehmen keine finanziellen Schwierigkeiten hat und einen Insolvenzantrag stellen muss.

Meldet das Unternehmen, für den der Gutscheinberechtigte einen Gutschein besitzt demnach Insolvenz an, dann liegt eine Forderung des Gutscheinberechtigten gegenüber dem insolventen Unternehmen vor, welche gerade nicht durch den Gutscheinberechtigten eingelöst werden kann. In einem solchen Fall hat der Gutscheinberechtigte ein Anrecht auf Beteiligung an der Insolvenzmasse. Die Forderung darf im Insolvenzverfahren jedoch nicht mehr bedient werden. Der Gutscheinaussteller macht sich strafbar, wenn er den Gutschein einlöst und damit die Forderung des Gutscheinberechtigten begleicht.

Wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, dass ein Insolvenzverfahren gegen den Händler eröffnet wird, durch den ein Gutschein ausgestellt wurde, dann muss der Gutscheinberechtigte einen Anspruch auf den Wert des Gutscheins beim Insolvenzverwalter stellen und auf den Abschluss des Insolvenzverfahrens warten. Der Gutscheinwert wird zur Insolvenzforderung und der Gutscheininhaber zum Gläubiger. Dem Gutscheinberechtigten bleibt im Falle der Insolvenz des Gutscheinausstellers nichts anderes übrig, als die Forderungen aus dem Gutschein zur Insolvenztabelle anzumelden. Aus der Insolvenzmasse wird bestimmt, wieviel der Anteil am allgemeinen Interessenausgleich ist. Ist dann noch Geld vorhanden, dann bekommen die Inhaber eines Gutscheins eine bestimmte Quote ausgezahlt.

Oftmals bleiben solche Forderungen jedoch erfolglos, da nur eine sehr geringe Insolvenzmasse existiert und der Gutschein meistens nur einen geringen Wert aufweist. Meistens müssen zunächst andere Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse, wie die Miete, die Finanzierung der Einrichtung und die Gehälter bedient werden. Denn nicht nur der Gutscheininhaber hat einen Anspruch als Gläubiger, sondern viele andere wie Sozialversicherungen, Lieferanten, Dienstleister, Banken und Mitarbeiter haben auch eine Forderung gegenüber dem Unternehmen.

Eine andere Möglichkeit für den Gutscheinberechtigten wäre es sich an die nächstgelegene Filiale zu wenden, um zu versuchen den Gutschein dort einzulösen. Denn wenn der Gutschein keinen Hinweis enthält, dass der Gutschein nur in einer bestimmten Filiale durch den Gutscheinberechtigten eingelöst werden kann, dann kann der Gutschein durch den Gutscheinberechtigten grundsätzlich in jeder Filiale der Filialkette eingelöst werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, dann besteht für den Inhaber des Gutscheins nur die Möglichkeit, sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu wenden. Dabei sollte der Inhaber des Gutscheins am besten beurteilen können, ob sich ein solcher Aufwand lohnt oder nicht. Hilfreich für diese Entscheidung kann das Verhältnis zwischen Aufwand und Höhe des Gutscheinbetrags sein.

===Pauschalreisen in der Insolvenz==+

Für die Pauschalreiseanbieter besteht hingegen eine gesetzliche Pflicht die bezahlten Kundengelder gegen den Fall der Insolvenz zu sichern. Hat der Reisende demnach für eine gebuchte Pauschalreise bereits die Reisekosten entrichtet und meldet der Reiseveranstalter danach Insolvenz an, dann muss der Reisende die bereits entrichteten Reisekosten komplett zurückerstattet bekommen. Diese Regelung der Insolvenzabsicherung ist wirksam für die gesamte Europäische Union.

Gutschein und Nennwert

Alle Gutscheine enthalten den Wert auf den ein Gutschein ausgestellt ist. Dieser auf einem Gutschein genannte Wert wird als Nennwert oder Nennbetrag bezeichnet. Dadurch wird ersichtlich in welchem Wert genau die jeweilige Leistung durch den Gutscheinberechtigten gegenüber dem Aussteller des Gutscheins in Anspruch genommen werden kann. Denn oftmals ist keine genaue Leistung vermerkt, die durch den Gutschein in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund ist der Nennwert des Gutscheins sowohl für den Gutscheinberechtigten als auch für den Aussteller des Gutscheins von großer Bedeutung, da dieser Klarheit für beide Parteien über den Wert des Gutscheins schafft.

Rechtslage Reisegutschein statt Geld in anderen Ländern

In einigen Ländern der EU wurden bereits neue Sonderregelungen vorgenommen im Hinblick auf die derzeit herrschende Situation, ob dem Verbraucher ein Gutschein ausgestellt werden kann, statt der Rückerstattung der Kosten in Geld. Im Folgenden werden die besonderen Erstattungsregeln im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gutscheinen statt Auszahlung in Geld einiger EU-Länder dargestellt.

Frankreich

Der Ordonnance Nr. 315-2020 Art. 1 Abs. 2 vom 25. März 2020 ist das Folgende zu entnehmen:

„II. - Par dérogation aux dispositions de la dernière phrase du II de l'article L. 211-14 du code du tourisme et de la première phrase du III du même article, lorsqu'un contrat mentionné au 1° du I du présent article fait l'objet d'une résolution, l'organisateur ou le détaillant peut proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les conditions prévues par les dispositions des III à VI du présent article. De même, par dérogation aux dispositions du troisième alinéa de l'article 1229 du code civil, lorsqu'un contrat mentionné au 2° ou au 3° du I du présent article fait l'objet d'une résolution en application du second alinéa de l'article 1218 du même code, les personnes physiques ou morales mentionnées à ces 2° et 3° peuvent proposer, à la place du remboursement de l'intégralité des paiements effectués, un avoir que le client pourra utiliser dans les mêmes conditions.„

In Frankreich können alle zwischen dem 1. März und dem 15. September gebuchten Reisen, die durch den Coronavirus beeinträchtigt werden, sowohl durch den Reisenden als auch durch den Reiseveranstalter oder das Luftfahrtunternehmen unter Berücksichtigung des Gesundheitsnotstandsgesetzes Nr. 290 und der Verordnung Nr. 315 vom 25. März annulliert werden.

Steht dem Reiseveranstalter oder dem Luftfahrtunternehmen genügend Geld zur Verfügung, ist er also der Meinung, dass er sich die Rückerstattung des Reisepreises leisten kann, dann kann der Unternehmer dem Reisenden die Reisekosten zurückerstatten. Er kann jedoch auch die Option wählen, dem Reisenden einen Guthaben anzubieten, welcher dem Gesamtbetrag der Reise entspricht. Ein solches Angebot eines Gutscheins durch den Unternehmer kann von dem Reisenden jedoch nicht abgelehnt werden.

Diese Regelung findet Anwendung für die folgenden touristischen Angebote:

Pauschalreise

Hotelreservierung Mietwagen

Fahrradverleih Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte, Freizeitparks

SPA-Behandlungen

Skiverleih, Skilift-Pässe

Keine Geltung entfaltet diese Regelung für:

Flüge
Busreisen
Zugreisen

Alle Gutscheine sind ab dem Zeitpunkt der Ausstellung 18 Monate lang gültig. Wurde der Gutschein durch den Verbraucher nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst, dann kann der Verbraucher den gesamten Geldbetrag des Gutscheines zurückverlangen. Alle Verbraucher, die einen solchen Gutschein akzeptieren sind gegen die Insolvenz des Vertragspartners abgesichert.

Sollte der Verbraucher schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, dann sollte der Verbraucher den Kontakt zu dem Unternehmen suchen. Eine Kommission aus Verbrauchervertretern soll sich um eine vorzeitige Erstattung kümmern, wenn der Verbraucher finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt ist.

Betroffene Verbraucher können sich ihren Vertragspartner gegenüber auf die „Ordonnance Voucher“ Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 berufen.

Italien

Durch das am 2. März 2020 in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 9 kam es auch in Italien zu neuen Regelungen in Bezug auf gebuchte Reisen bzw. Flüge.

Situation für Individualreisende

Alle Reisenden die für touristische Zwecke einen Flug mit Abflug bis zum 3. April gebucht haben, können den Flug ohne die Entrichtung von Stornokosten stornieren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Transportdienstleistung oder den Aufenthalt in einer Unterkunft handelt, kann durch den Reisenden eine Rückerstattung des gezahlten Preises beantragt werden (auch durch die Ausstellung) eines Gutscheins.

Es besteht also sowohl die Möglichkeit der Rückerstattung des Beförderungsentgeltes als auch die Erstattung in Form eines Gutscheins in der Höhe der Flugscheinkosten.

Situation im Rahmen einer Pauschalreise

Dem Gesetzesdekret Nr. 9 vom 02. März 2020 Italiens ist das Folgende aus Art. 28 Abs. 5 zu entnehmen:

„In caso di recesso, l’organizzatore può offrire al viaggiatore un pac- chetto sostitutivo di qualità equivalente o superiore, può procedere al rimborso nei termini previsti dai commi 4 e 6 dell’articolo 41 del citato decreto legislativo 23 maggio 2011, n. 79, oppure può emettere un voucher, da utilizza- re entro un anno dalla sua emissione, di importo pari al rimborso spettante.„

Durch dieses Gesetzesdekret kann durch den Reiseveranstalter gemäß dem Art. 28 Abs. 5 bei der Annullierung einer Pauschalreise dem Reisenden eine gleichwertige oder höherwertige Pauschalreise angeboten werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis zurückerstattet oder diesem einen Gutschein in Höhe des Reisepreises ausstellt.

Anhand der Formulierung des Artikels ist zu entnehmen, dass die Wahlmöglichkeit zwischen diesen drei Optionen nicht bei dem Verbraucher selbst liegt. Dennoch ist der Art. 28 Abs. 5 so formuliert, dass die Wahl eines Gutscheins durch den Reisenden eine Alternative darstellt, jedoch nicht obligatorisch ist. Ein ausgestellter Gutschein muss durch den Reisenden innerhalb von einem Jahr nach dem Ausstellungsdatum eingelöst werden. Jedoch muss die Reise nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.

Weiterhin ist Mitte März bekannt geworden, dass die Fluglinie Alitalia verstaatlicht wird. Durch Alitalia können auf Wunsch Wertgutscheine ausgestellt werden für Flugbuchungen, die zwischen dem 23.02.20 und dem 03.04.20 stattgefunden haben. Diese Gutscheine können dann für alle Alitalia Flüge eingelöst werden. Die Gutscheine können auch für eine andere als die anfänglich gebuchte Strecke angewendet werden. Die bereits abgesagten Flüge werden im Moment noch in Bar zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Forderung noch vor dem 31. Mai an Alitalia gestellt wird durch die Reisenden.

Spanien

Auch in Spanien kam es im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu Veränderungen.

So ist dem Royal Decree-Law 11/2020 vom 31. März 2020, das Folgende zu entnehmen:

„Royal Decree-Law 11/2020, of March 31, adopting urgent complementary measures in the social and economic field to deal with COVID-19   BOE no. 91, April 1, 2020 BOE-A-2020-4208


 MOTIVES

For its part, in the case of the provision of services that include several providers, such as combined travel, the consumer or user may choose to request a refund or use the voucher that will be delivered by the organizer or, where appropriate, the retailer. This voucher may be used within one year from the conclusion of the alarm status. If not used during that period, the consumer may exercise the right of refund.

Section 3. Measures of consumer protection Article 36. Right to terminate certain contracts without penalty by consumers and users. [...]   4. In the case of package travel contracts which have been canceled due to COVID19, the organizer or, where appropriate, the retailer, will be able to give the consumer or user a voucher to be used within one year from the end of the validity of the alarm status and its extensions, for an amount equal to the corresponding refund. After the period of validity of the bond has not been used, the consumer may request the full refund of any payment made. In any case, the eventual offer of a temporary replacement bond must have the sufficient financial support to guarantee its execution.

Notwithstanding the foregoing, the organizer, or, where appropriate, the retailer, shall proceed to reimburse consumers and users in the event that they request the termination of the contract, in accordance with the provisions of Article 160 of the consolidated text of the General Law for the Defense of Consumers and Users and other complementary laws, provided that the service providers included in the package travel contract had proceeded to refund the total amount corresponding to their services. If only some of the providers of the package travel services make the refund to the organizer or, where appropriate, the retailer, or the amount returned by each of them is partial, the consumer or user will be entitled to the partial refund corresponding to those reimbursements made, being deducted from the amount of the bond delivered by the resolution of the contract.   The organizer or, where appropriate, the retailer, will make the aforementioned reimbursements within a period not exceeding 60 days from the date of termination of the contract or from the one in which the service providers had returned.“


Damit den vielen Reisrücktitten entgegen zu wirken, wird den Reisebüros durch die Regierung nun erlaubt, den Reisenden einen Gutschein auszustellen, statt diesen ihr gesamtes Geld zurückzuerstatten.

Der ausgestellte Gutschein muss dann jedoch ein Jahr lang gültig sein. Wird dieser Gutschein durch den Reisenden nicht eingelöst, dann ist das Reisebüro dazu verpflichtet dem Reisenden den Preis der Reise zurückzuerstatten. Die Idee dahinter ist, dass Spanier ihre Reise nicht gleich absagen, sondern diese zunächst nur verschieben.

Die Fluggesellschaften haben ihrerseits zwei Monate - statt sieben Tage - Zeit, ihren Kunden eine "Alternative" anzubieten, und wenn sie dies nicht überzeugt, dann haben sie die Möglichkeit, dass ihnen das Geld zurückerstattet wird. Das Gleiche gilt für Hotelzimmer oder Mietwohnungen, beispielsweise zu Ostern.

Niederlande

In den Niederlanden gibt es auch neue Regelungen im Zusammenhang mit der Coronakrise.

Neue Regelungen für Pauschalreisen

Durch Reiseveranstalter können in den Niederlanden sogenannte Corona Voucher an Verbraucher ausgestellt werden. Jedoch ist der Verbraucher nicht dazu verpflichtet einen solchen Corona Voucher anzunehmen.

Diese sollen rückwirkend für Buchungen ab dem 01.03.20 bis vorerst 30.06.10 gelten. Danach soll eine erneute Bewertung der Lage erfolgen. Dem Verbraucher steht es demnach frei einen Gutschein von Seiten des Reiseveranstalters zu akzeptieren. Jeder Verbraucher, der einen Gutschein von seinem Reiseveranstalter annimmt, ist im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert.

Jeder Verbraucher, der einen Gutschein annimmt, hat dann 1 Jahr Zeit, um diesen einzulösen. Die Reise muss durch den Verbraucher innerhalb von einem Jahr gebucht werden. Der eigentliche Reisetermin kann jedoch auch später sein. Wird durch den Verbraucher eine Reise gebucht, welche preislich gesehen günstiger ist als der Gutscheinbetrag, dann erhält der Verbraucher das zu viel bezahlte Geld zurück.

Wurde durch den Verbraucher ein Gutschein angenommen und kann die Reise dann doch nicht angetreten werden aufgrund von persönlichen Gründen, erhält der Verbraucher sein Geld zurück. Diese Regelung gilt nach 6 Monaten ab dem Ausstellungsdatum des Gutscheins. Handelt es sich um eine Pauschalreise, dann sind Corona Voucher über einen eigenen SGR Fond gegen Insolvenz abgesichert. Corona Voucher von KLM oder Transavia hingegen sind nicht für den Fall der Insolvenz abgesichert.

Neue Regelungen für individuell gebuchte Flüge

Fluggesellschaften in den Niederlanden ist es gestattet an die Fluggäste sogenannte Corona Voucher auszustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Corona Voucher dann mindestens 12 Monate gültig sind. Wenn durch den Fluggast, der einen Corona Voucher angenommen hat, in diesem Zeitraum nicht der gesamte Betrag für den Kauf eines Flugtickets genutzt werden kann, dann wird dem Verbraucher durch die Fluggesellschaft der restliche Gutscheinbetrag zurückerstattet.

Neue Regelungen für Ferienwohnungen und Ferienhäuser

Zurzeit muss der Verbraucher bei Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen noch keinen Corona Voucher annehmen. Weiterhin sollte der Verbraucher nicht aus den Augen lassen, dass er bei der Annahme eines Corona Vouchers in diesem Fall nicht gegen die Insolvenz des Unternehmens geschützt ist.

Wie bereits erwähnt ist die Annahme eines Corona Vouchers in der Niederlande für die Verbraucher nicht verpflichtend. Lehnt der Verbraucher die Annahme des Corona Vouchers ab, dann wird er zunächst kein Geld ausgezahlt bekommen. Jedoch laut den Angaben des ECC NL wird dieser Forderung auf Auszahlung der ausstehenden Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt noch nachgekommen. Die Forderung kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn das Unternehmen nicht zahlungsunfähig wird.

Luxemburg

Durch Luxemburg wurde am 18. März 2020 der Krisenzustand ausgerufen. Der Status des Krisenzustands kann in der Regel bis zu drei Monate aufrechterhalten werden. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Pauschalreiseveranstalter nicht dazu verpflichtet Reisepreise zu erstatten. Die Erstattung für stornierte Reisen wurde demnach ausgesetzt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Pauschalreisevertrag durch den Reisenden oder durch den Reiseveranstalter storniert wurde. Erstattungen können erst wieder am Ende des Krisenzustands und damit maximal in 3 Monaten stattfinden.

Am 27.03.20 wurde in einem fürstlichen Erlass im Hinblick auf den Coronavirus und Pauschalreisen kundgegeben, dass „die Rückerstattung im Falle der Annullierung des Pauschalreisevertrags, entweder auf Initiative des Veranstalters oder auf die Initiative des Reisenden ausgesetzt wird.“

Diese Regelungen können der „großherzoglichen Verordnung“ (Grand-Ducal) vom 27. März 2020 entnommen werden.

Belgien

Seit dem Ministerialerlass über die Rückerstattung gilt in Belgien die Regelung, dass wenn eine Pauschalreise zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. Juni 2020 storniert wird, der Reiseveranstalter das Recht hat dem Verbraucher einen Corona Voucher auszustellen.

Der Verbraucher ist dahingehend dazu verpflichtet einen solchen Corona Voucher anzunehmen. Eine Erstattung des Reisepreises kann nicht erfolgen. Nicht entscheidend ist dabei die Tatsache, ob die Reise durch den Verbraucher oder den Reiseveranstalter storniert wurde.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Corona Vouchers ist jedoch, dass der Corona Voucher mindestens 1 Jahr lang gültig sein muss, nachdem er ausgestellt wurde.

Weiterhin muss durch den Corona Voucher der gesamte bezahlte Reisepreis abgedeckt sein und der Corona Voucher darf keine Zusatzkosten beinhalten. Des Weiteren muss auf dem Corona Voucher vermerkt werden, dass er aufgrund der Corona-Pandemie ausgestellt wurde. Alle Verbraucher, die einen solchen Corona Voucher annehmen, sind im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Im Falle einer Insolvenz erhalten die Verbraucher also den vollständigen Reisepreis zurückerstattet. Diese Regelungen entstammen dem „Ministerialerlass über die Rückerstattung von stornierten Pauschalreisen“ vom 19. März 2020.

Bulgarien

In Bulgarien ist es dem Reiseveranstalter gestattet, dem Reisenden zunächst eine Änderung der Reisedaten oder eine ähnliche Reise anzubieten. Sollte dieses Angebot durch den Reisenden nicht angenommen werden, dann steht es dem Reiseveranstalter zu, dem Reisenden einen Corona Voucher für eine zukünftige Reise anzubieten. Wird auch dieses Angebot durch den Reisenden abgelehnt, dann ist der Betrag, der für die Reise durch den Reisenden entrichtet wurde innerhalb von einem Monat nach dem Ende des Ausnahmezustands zurückzuerstatten.

Finnland

In Finnland wurden durch den Bürgerbeauftragten Verzögerungen bei der Erstattung des Reisepreises akzeptiert. Weiterhin wurde durch den Bürgerbeauftragten, den Reisebüros die Möglichkeit gegeben den Reisenden Gutscheine oder Geschenkkarten, anstatt von Erstattungen in Geld anzubieten. Dennoch sollte die Wahl immer dem Reisenden zustehen, ob dieser eine Erstattung als Gutschein oder eine Erstattung in Geld wünscht.

Polen

In Polen kann der Reiseveranstalter die Erstattung der stornierten Reise auf 6 Monate verschieben oder dem Reisenden einen Gutschein anbieten, der dann 12 Monate lang gültig ist.

Fazit

Ganz klar ist, dass die neuen nationalen Regierungsmaßnahmen der Niederlanden, Frankreich, Italien, Belgien und Luxemburg die grundsätzlich geltenden Rückerstattungspflichten der Unternehmer und damit auch die Rückerstattungsansprüche der Reisenden, wenn auch nur vorübergehend, doch sehr einschränken, indem den Unternehmern gestattet wird, statt den Geldrückzahlungen den Reisenden Gutscheine im Wert der Reise auszustellen, welche dann durch die Reisenden für eine spätere Reise genutzt werden können. Noch ist nicht ganz klar, ob auch andere Länder diesem Beispiel folgen werden. Grundsätzlich bedarf es nach wie vor einer klaren Entscheidung der EU-Kommission diesbezüglich.

Siehe auch

Fluggastrechteverordnung]] Luftfahrtunternehmen Coronavirus Rechte bei Pauschalreisen Coronavirus Fluggastrechte