LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2012, Az: 2-4 O 32/12 - Bundespolizei zu Schadensersatz wegen Wartezeit verurteilt
Leitsatz LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.10.2012, Az 2-4 O 32/12
Die Leitsätze werden vom jeweiligen Autor im Sinne einer Zusammenfassung selbst erstellt und sind nicht offiziell.
- Die Bundespolizei haftet für Schäden und Aufwendungen durch die verzögerte Sicherheitskontrolle von Reisegepäck (Handgepäck) durch eine beliehene Privatfirma (Beliehene) und deren Angestellte.
- Dies gilt selbst dann, wenn ein angestellter Luftsicherheitsassistent bei der Röntgenkontrolle am Sicherheits-Check am Flughafen den begründeten Anfangsverdacht auf das Vorliegen einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung hat und Alarm auslöst.
- Die Bundespolizei und die von ihr beliehenen Sicherheitsfirmen müssen die Kontrollen und insbesondere die Dauer der Sicherheitskontrollen auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und nachteilige Folgen der Sicherheitskontrolle für Fluggäste vermeiden.
- Die Bundespolizei haftet danach für verzögerte Sicherheitskontrollen, die durch einen Fehlalarm, Warteschlangen oder sonstige vermeidbare Pflichtverletzungen entstehen.
- Die Bundespolizei haftet auf Entschädigung und Schadensersatz für die Kosten der Buchung eines Ersatzfluges bzw. der Neubuchung neuer Flüge.
Tenor des Urteils v. 10.10.2012, Az 2-4 O 32/12
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 911,98 EUR zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand des Urteils v. 10.10.2012, Az 2-4 O 32/12
Tatbestand
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Versäumung eines Fluges aufgrund Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen geltend.
Der Kläger hatte für die Zeit vom 26.07.2011 bis 06.08.2011 eine Reise für sich und den weiteren Reiseteilnehmer A gebucht. Leistungsumfang war die Fahrt mit der Deutschen Bahn zum Flughafen, der Weiterflug mit der Fluggesellschaft X am 27.07.2011 nach Y sowie anschließend daran eine Schiffsreise. Der Gesamtreisepreis betrug 2.398,00 EUR.
Der Flug vom Flughafen Frankfurt am Main nach Y, den der Kläger und sein Reisebegleiter antreten wollten, war einer von damals 17 zugelassenen Flügen während des Nachtflugverbotes. Er sollte um 4.20 Uhr starten. Gegen 1.45 Uhr checkte der Kläger am Flughafen Frankfurt am Main ein und gegen 2.45 Uhr erfolgte die Kontrolle des Handgepäcks des Klägers an einer Luftsicherheitskontrollstelle durch einen von einer Privatfirma eingestellten Luftsicherheitsassistenten, der das Röntgenbild auszuwerten hatte. Der Kläger legte seinen Rucksack, in dem sich eine Digitalkamera, zwei Ladegeräte für die Digitalkamera und ein Handy sowie Bekleidung befand, zur Überprüfung vor. Der Rucksack wurde geröntgt und sodann der Sicherheitskontrollbereich wegen vermeintlich gefährlicher Gegenstände im Handgepäck des Klägers geschlossen. Das Handgepäck blieb im Kontrollgerät. Es wurde dann durch die Lage- und Einsatzzentrale der Bundespolizei O1 der diensthabende Entschärfertrupp bzw. die Rufbereitschaftstruppe informiert und zur Dienststelle beordert. Die Entschärfer versehen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ihren Dienst nicht am Flughafen O1, zu dieser Zeit besteht lediglich Rufbereitschaftsdienst. Die Personen der Entschärfertruppe mussten deshalb von zu Hause anreisen und waren erst um 4.43 Uhr vor Ort. Es erfolgten Überprüfungsmaßnahmen durch den Entschärfertrupp, die den Verdacht entkräfteten. Der Rucksack wurde dem Kläger samt Inhalt um 5.00 Uhr wieder übergeben.
Weil das Flugzeug mit dem gebuchten Flug bereits abgeflogen war, buchte der Kläger für sich und seinen Reisebegleiter einen weiteren Flug und kaufte die dafür erforderlichen Tickets zum Preis von 911,98 EUR.
Er behauptet, er habe den Reisepreis für das neue Ticket alleine für sich und seinen Reisebegleiter bezahlt. Der Mitreisende habe den Flug nicht allein antreten können, weil nicht nur seine Reiseunterlagen, sondern auch die seines Begleiters, in dem Rucksack gewesen seien. Der Kläger ist der Meinung, die Kontrollmaßnahmen der Beklagten seien nicht rechtmäßig gewesen, weil trotz lediglich üblicher Urlaubsutensilien in dem Rucksack der Alarm ausgelöst worden sei.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 911,98 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, aufgrund der Überlagerung der Digitalkamera, der Ladegeräte und der Bekleidung als organische Masse habe sich für den Luftsicherheitsassistenten auf dem Röntgenbild der Verdacht auf das Vorliegen einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV-Verdacht) ergeben. Dieser Verdacht sei begründet gewesen und deshalb habe der Luftsicherheitsassistent zu Recht die entsprechenden Maßnahmen zur Überprüfung eingeleitet. Erst der Entschärfertrupp habe zulässigerweise den Verdacht entkräften können. Aus dem Monitorbild habe sich ein begründeter Verdacht auf unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV-Verdacht) ergeben.
Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.08.2012 durch Vernehmung der Zeugen B, C, D und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 10.09.2012 (Bl. 67 - 70 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß §839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG.
Die Luftsicherheitsbehörde der Beklagten war zur Durchsuchung und Kontrolle des Handgepäcks des Klägers mittels Röntgengerät gemäß §5 Abs. 1,Abs. 2 LuftSiG befugt. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen besteht ganz allgemein die Verpflichtung, einen Eingriff von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich notwendigen zu halten. Diese Pflicht gebietet es den Behörden nicht nur, den Eingriff selbst von vornherein in seinem Umfang und gegebenenfalls in seiner Dauer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sondern es obliegt den Behörden darüber hinaus, nachteilige Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzumindern (BGH Z 18, 366 ff.).
Diese Pflichten zur Vermeidung bzw. zur Herabminderung nachteiliger Folgen für den Kläger hat die Beklagte bei der Kontrolle des Handgepäcks verletzt. Aufgrund der Verletzung dieser Pflicht musste der Kläger in der Zeit von 2.45 Uhr bis 5.00 Uhr an der Sicherheitskontrolle verbleiben und konnte mit seinem Reisebegleiter den geplanten Flug nicht antreten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer festgestellt, dass die Beklagte nicht alles im Rahmen des ihr Zumutbaren getan hat, um die nachteiligen Folgen für den Kläger zu minimieren. Allerdings besteht nach der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür, dass der Luftsicherheitsassistent bei Auslösung des Alarms fehlerhaft gehandelt hat, denn es kommt - wie die Zeugen B, D und C übereinstimmend bekundet haben – relativ häufig vor, dass Aufladekabel und technische Geräte zusammen mit einem Kleidungsstück in einer Tasche oder einem Rucksack dazu führen können, dass sich für den Kontrolleur am Röntgengerät der Verdacht auf eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung ergibt. Dieser Verdacht kann sich durch bestimmte Überlagerungen der Gegenstände auf dem Röntgenbild ergeben, so dass allein in der Auslösung des Alarms keine amtspflichtwidrige Vorgehensweise zu erkennen ist.
Die Zeugen D und C haben über diese allgemeinen Feststellungen hinaus auch für den konkreten Fall die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass sich hier für den Kontrolleur auf der Grundlage des Röntgenbildes berechtigt ein USBV-Verdacht ergeben hat. Vor dem Hintergrund der Bekundungen der Zeugen, dass eine solche verdachtserregende Überlagerung nicht selten ist, sondern praktisch täglich und auch immer mal wieder nachts vorkommt, muss die Beklagte dafür Sorge tragen, durch geeignete Maßnahmen entweder die Anzahl der Verdachtsfälle zu minimieren oder zu jeder Zeit der Durchführung von Kontrollmaßnahmen ausgebildete Entschärfertrupps vor Ort zu haben, um den Verdacht gegebenenfalls zeitnah ausräumen zu können.
Die Frage, ob Warnhinweise oder Informationen der Fluggäste geeignet sind, die Anzahl derartiger USBV-Verdachtsfälle ausreichend zu minimieren, oder ob der ständige Einsatz von Entschärfertrupps der Bundespolizei notwendig ist, ist hier nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat weder die eine noch die andere Maßnahme getroffen und das reichte jedenfalls nicht, um den Kläger vor nachteiligen Folgen des Eingriffs ausreichend zu schützen bzw. diese herabzumindern.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass der Kläger auch für seinen Reisebegleiter alleine das Flugticket gezahlt und ihm deshalb ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden ist. Der Zeuge A hat diese Behauptung des Klägers glaubhaft bestätigt. Er hat weiterhin auch glaubhaft bekundet, dass sich in dem Rucksack außer allgemeinen Reiseunterlagen auch beide Flugscheine befanden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, zur Schadensgeringhaltung den Flug vorab schon allein anzutreten.
Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach §91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Berufungsurteil des OLG Frankfurt am Main v. 12.08.2013, Az 1 U 276/12 bestätigt Entscheidung
Berufungsurteil: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2013, Az: 1 U 276/12 - Flug wegen langer Schlange an Sicherheitskontrolle verpasst
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