Reiserücktritt wegen Impfunverträglichkeit

Aus PASSAGIERRECHTE
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Das Risiko, dass die versicherte Person eine vorgeschriebene Impfung für das Reiseland nicht durchführen lassen kann, ist ein Risiko, welches mit der Reiserücktrittsversicherung versichert werden kann.

Was versteht man unter Impfunverträglichkeit?

Unter einer Impfunverträglichkeit versteht man im allgemeinen, dass es aus medizinischen Gründen nicht ratsam bzw. nicht möglich ist, eine bestimmte Impfung durchführen zu lassen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mit einer physiologischen Reaktion gerechnet werden kann. Das kann beispielsweise durch Allergien bedingt sein. Jedoch fällt auch eine gesundheitliche Reaktion, die infolge einer Impfunverträglichkeit auftreten, in diesen Bereich. Zeigen sich die Symptome nach Reiseantritt, kann darin unter Umständen eine unerwartete schwere Erkrankung zu sehen sein.

In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz?

Zunächst kann der Fall eintreten, dass für dieselbe Impfung verschiedene Impfstoffe bereitgehalten werden. In einem solchen Fall muss die versicherte Person das ihr verträgliche Mittel wählen. Ist keines der Mittel verträglich, besteht Versicherungsschutz.

Besteht eine Unverträglichkeit für empfohlene Impfungen, kann regelmäßig von einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts ausgegangen werden. Man kann dem Versicherten nicht zumuten, dass er eine Reise ohne die vorgeschriebenen oder angeratenen Impfungen antritt.

Der Versicherungsschutz besteht dann nicht, wenn die Impfunverträglichkeit dem Versicherten bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt war. Besteht infolge einer Allergie eine Impfunverträglichkeit, kann man von der versicherten Person nicht verlangen, dass sie von der Allergie auf eine Impfunverträglichkeit schließt. Versicherungsschutz besteht dann nur nicht, wenn sie darüber aufgeklärt wurde.

Impfunverträglichkeiten mitreisender Risikopersonen können die Eintrittspflicht des Versicherers nicht auslösen. Das folgt aus dem Grundsatz, dass der Reiseantritt für die versicherte Person unzumutbar sein muss. Das ist bei einer Impfunverträglichkeit aber nur dann der Fall, wenn die versicherte Person die empfohlene Impfung nicht erhalten kann. Kann die versicherte Person die Impfung erhalten und nur eine mitreisende Person nicht, ist die versicherte Person ja trotzdem geimpft und ihr kann die Reise zugemutet werden.

Rechtsprechung

Gericht   Aktenzeichen   Was folgt aus dem Urteil?
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2013 12 U 184/12
  • Ein Ehepaar buchte eine Reise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Bezüglich des Impfschutzes ließ es sich durch ein Institut für Tropenmedizin beraten. Die erforderliche Gelbfieberimpfung war bei der Ehefrau wegen einer bestehenden Hühnereiweißallergie nicht ratsam. Das Ehepaar trat von der Reise zurück. * Die Versicherung wollte nicht leisten, da die Impfunverträglichkeit nicht unerwartet war.
  • Das Landgericht lehnte die Klage wegen der Übernahme der Stornokosten zunächst ab.
  • In der Berufung gab das OLG den Versicherten Recht. Das Merkmal der Unerwartetheit gelte nicht für die Impfunverträglichkeit, sondern ist den schweren Krankheiten vorbehalten. Zudem ist es auch nicht von Bedeutung, wann die Impfunverträglichkeit eintritt. Die Impfunverträglichkeit gelte nur dann als Ausschluss, wenn sie dem Versicherten bei Vertragsabschluss bereits bekannt war.
LG Wuppertal, Urteil vom 19.02.2004 9 S 259/03
  • Seit Oktober 1990 bestanden mehrere Allergien, welche mit Impfunverträglichkeiten einhergehen. Dennoch wurde 2002 eine Reise gebucht, welche auf ärztlichen Rat storniert werden musste.
  • Das LG sprach der versicherten Person keinen Anspruch zu. Eine Impfunverträglichkeit, die bereits bei Reisebuchung bzw. Vertragsabschluss bekannt war, begründe kein Versicherungsschutz.
AG München, Urteil vom 11.01.2000 5 C 479/99
  • Vor Buchung der Reise bestand bei der Versicherten eine Eiweißallergie. Diese war der Versicherten auch bekannt. Sie musste eine Reise stornieren, da sie eine Impfung nicht empfangen konnte.
  • Das LG gab der Versicherten Recht. Sie musste aus der Kenntnis der Eiweißallergie, nicht auf die Impfunverträglichkeit schließen.
AG Sinsheim, Urteil vom 15.12.1999 4 C 179/99
  • Das Gericht verweigerte der Versicherten einen Anspruch, weil die Impfunverträglichkeit bereits vor der Reisebuchung bestand.
  • Diese Rechtsprechung ist jedoch veraltet. Vielmehr kommt es heutzutage nicht mehr darauf an, seit wann die Impfunverträglichkeit bestand.
AG München 282 C 29978/96
  • Die Schwangerschaft ließ die Impfung nicht zu, weshalb die Reise storniert wurde.
  • Das AG stellte fest, dass es Obliegenheit der Schwangeren gewesen wäre, sich vor Reisebuchung über die Impfempfehlungen für das Reiseland zu informieren.