Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 13

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Anlage 13A

Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)

Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:
Gesetzliche Grundlagen

  • fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
  • historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
  • Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
  • Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
  • Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
  • Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien
    • Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
    • produktabhängige Vorschriften
    • Besonderheiten im Einzugsgebiet

Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel

  • Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
  • höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
  • Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide
  • mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
  • Spurenelemente
  • biologische Maßnahmen

Technik

  • Anwendungstechnologien
  • physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
  • Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
  • Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
  • Brandbekämpfung
  • Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
  • Transport und Lagerung der Chemikalien
  • Beladung des Luftfahrzeuges
  • bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
  • Maßnahmen für den Havariefall
  • Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz

Flugvorbereitung und -durchführung

  • Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
  • Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
  • Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
  • Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
  • Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
  • gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
  • Anwendung von GPS
  • Dokumentation, Qualitätssicherung
  • Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
  • Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen

Anlage 13B

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)

Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)

  • Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)
  • Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen
  • Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen)
  • Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über
    • Wasser
    • Wald
  • Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere
    • Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen
  • Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen
  • Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet
  • An– und Abflug zum Arbeitsfeld
  • Kontrollflug über dem Arbeitsfeld
  • Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft
  • Einhaltung der Flughöhe und –richtung
  • Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne,
  • Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung

Flugausbildung im Alleinflug

  • Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen
  • Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf)
  • Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)

Wiederholung aller Übungen bis zur Prüfungsreife

Anlage 13C

Theoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)

1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.

2. Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.

Fach max. Bearbeitungszeit in Std.
Luftrecht 00:30
Pflanzenschutz (Sachkunde) *
Technik, Flugleistung und -planung 01:00
Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen 00:30
Gesamt 02:00
*) Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

Anlage 13D

Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)

1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.

2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm, inklusive simulierter Notsituationen, in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

4. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

5. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

6. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

7. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

8. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

9. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

10. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
  • gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
  • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
  • Anwendung der Luftfahrtkenntnissen und
  • Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

11. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

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