Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 16

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hauptartikel - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 1
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 2
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 3
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 4
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 5
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 6
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 7
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 8
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 9
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 10
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 11
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 12
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 13
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 14
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 15

Anlage 16A

Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)

1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45
Menschliches Leistungsvermögen 0:45
Meteorologie 1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00
Verhalten in besonderen Fällen 0:45
Aerostatik 0:45
gesamt 6:00

3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern.

Anlage 16B

Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)

1. Der in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen und ein Freiballon der Größenklasse I sein.

2. Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

4. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

5. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen
  • ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
  • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
  • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

6. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Anlage 16C

Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)

Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fahrtechnischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fahrtechnischen, aerostatischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Fahrtdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Freiballonführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern zu vermitteln.

Pädagogik in der Ausbildung

Allgemeines

  • Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
  • Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
  • Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
  • erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
  • Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
  • gegenseitige Achtung und Kameradschaft
  • Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
  • Motivation zur Flugdisziplin
  • Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
    • Luftkrankheit
    • Angstgefühl
    • Mangel an fliegerischem Gefühl
    • Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
    • mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
    • mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
    • mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
    • Komplexe
    • mangelnder Lernwille
    • zu niedriges Intelligenzniveau
    • charakterliche Mängel
    • Disziplinlosigkeit
  • Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
  • Fachliche Beurteilung während und nach der Fahrt
  • Prüfungsbefangenheit
  • Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges

Methodik und Systematik in der theoretischen Ausbildung

  • Grundlagen der menschlichen Kommunikation
  • Einführung in die Erwachsenenbildung
  • Lehrtechniken, Motivation
  • Erarbeiten eines Unterrichtsablaufplanes für eine Unterrichtseinheit
    • Ausbildungsthema
    • Festlegung der Lernziele
    • Stoffsammlung, Gliederung
    • Zeitbedarf
    • Verfügbare Lehrmittel und Medien
    • Ausbildungsform und Unterrichtsablauf festlegen
    • Lernzielkontrollen erstellen
    • Organisatorische Maßnahmen
    • Vorbereitung des Unterrichts
    • Vertrautmachen des Flugschülers mit den Lernzielen und dem Unterrichtsplan
    • Nachbereitung

Methodik und Systematik in der praktischen Ausbildung

  • Sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, des Wetters, Kontinuität der Ausbildung, Häufigkeit der Wiederholungen
  • Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor der Fahrt
  • Erklärung der Vorgehensweisen mit Begründungen
  • Bewertung der einzelnen Übungen sofort während der Fahrt
  • Übernahme der Ballonführung (Brenner/Ballast) während der Fahrt nur in kritischen Situationen
  • Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach der Fahrt
  • Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
    • bis zum eigenständigen Fahren
    • regelmäßiges Üben von Notverfahren
    • Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung bis zur Prüfungsfahrt
    • Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt
  • Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei der Aufrüstung des Ballons durch den Auszubildenden
  • Motivation zur Selbstkritik und Selbstkontrolle

Methodik in der Ausbildung

Allgemeine Einweisungen

  • Vertrautmachen mit den Startplätzen und seinen Einrichtungen
  • Sicherheitsbestimmungen
  • allgemeine Vorschriften
  • Hinweise zur Erklärung des Freiballons
  • Ausführliche Besprechung des Flughandbuchs vor der ersten Ausbildungsfahrt
  • Klarliste

Umfassender Unterricht

  • Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
  • aerostatische und funktionelle Zusammenhänge
  • Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
  • Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen

Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Verhalten in besonderen Fällen

  • Sicheres Verhalten am Startplatz und bei Veranstaltungen
  • Vom Ventilator ausgehende Gefahren
  • Umgang mit Zuschauern am Startplatz
  • Vermeidung von Unfällen mit Stromleitungen
  • Verhalten bei Stromunfällen
  • Richtiger Gebrauch von Feuerlöschern
  • Landungen bei kritischen Verhältnissen
  • Schulung der Mannschaft zur Vermeidung von Unfällen
  • Schulung der Mannschaft zum Verhalten bei Unfällen
  • Meldungen von Unfällen
  • Trainingsmöglichkeiten von Notverfahren
  • Verhalten des Fluglehrers bei Notfällen, Störungen und Unfällen

Luftrecht

  • Luftrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausbildung
    • Registrierte Ausbildungseinrichtung
    • Versicherungen in der Ausbildung
    • Umfang Ausbildungserlaubnis
    • Lehrberechtigung und Verlängerung
  • Dokumentation und Verwaltungsverfahren
    • Schulunterlagen
    • Flugschülerakten
    • Ausbildungsnachweise
  • Formblätter und Anträge für den Schulbetrieb
    • Schülermeldung
    • Befähigungsnachweis
    • Anträge zur Abnahme von Prüfungen
  • Vordrucke zur Erlaubnisverlängerung
  • Aufgaben des Betreibers der registrierten Ausbildungseinrichtung und der Fluglehrer
    • nach gesetzlichen Vorschriften
    • nach den Auflagen der Ausbildungserlaubnis
  • Allgemeinerlaubnis, Einzelgenehmigungen, Startplatzgutachten
  • Bedeutung einer ausführlichen Passagiereinweisung
  • Verwendung und Erstellung von Klarlisten
  • Haftungsrecht bei Ausbildungs- und Passagierfahrten

Navigation

  • Sinnvolle Verwendung des GPS bei navigatorischen Aufgaben.
  • Unterschiedliche Koordinatensysteme
  • Vorteile der Nutzung eines Transponders
  • Berücksichtigung von Naturschutz, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Tierhaltung bei der navigatorischen Fahrtplanung
  • Entwicklungstendenzen der zukünftigen Luftraumstruktur
  • Verhalten in unterschiedlichen Lufträumen mit dem Freiballon
  • Besonderheiten im Sprechfunkverkehr bei Freiballonen mit Flugsicherungsstellen
  • Beurteilung eines Startplatzes auf Eignung

Meteorologie

  • Beschaffung von meteorologischen Daten und Bezugsquellen
  • Eigene Beobachtungsmöglichkeiten
  • Benutzung von Selfbriefingsystemen
  • Interpretation und korrekte Auswertung meteorologischer Daten
  • Meteorologische Fahrtvorbereitung von Ausbildungsfahrten
  • Erkennen von Wetteränderungen während einer Fahrt
  • Entwicklungstendenzen beim DWD in Bezug auf Luftfahrtberatung

Aerostatik

  • Tragfähigkeits- und andere aerostatische Berechnungen
  • Aerostatische Einflüsse und auftretende Kräfte beim Aufrüsten von Freiballonen
  • Einflüsse von zusätzlicher Ladung, Temperaturänderung, Druckänderung usw. auf das Verhalten eines Freiballons.
  • Theoretische Kenntnisse zur Fahrtechnik, Heizintervallen, Ventilwirkungen, am Ballon wirkenden Kräften und daraus resultierenden Folgerungen
  • Eingehende theoretische Kenntnisse zum Ballonverhalten bei schnellen Landungen

Technik

  • Elektronische Instrumente und ihre Technik
  • Unterschiedliche Brennersysteme, Funktionsweisen und Auswirkungen auf Notverfahren
  • Verschiedene Schnellentleerungssysteme und ihre Besonderheiten
  • Optimale Abläufe bei der Aufrüstung von Freiballonen
  • Sicherer Umgang mit Propan
  • Benutzung von Schutzkleidung

Menschliches Leistungsvermögen

  • Leistungsfähigkeit von Flugschülern im Verlauf der Ausbildung
  • Entscheidungsprozesse vor und während Ballonfahrten
  • Einflußnahme von Außenstehenden auf Pilotenentscheidungen
  • Auswirkungen bei Dauerfahrten
  • Unterstützende Wirkung von Klarlisten
  • Mentales Training von Notverfahren

Anlage 16D

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)

Der in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern verwendete Freiballon muss der Größenklasse I entsprechen und für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum

  • Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Fahrt erforderlichen Handlungen
  • Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung der Fahrt bei Fehlreaktionen des Flugschülers

zu vermitteln.

Fahrausbildung

  • Mindestens drei Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von mindestens vier Stunden müssen durchgeführt werden. Falls die vier Stunden nicht erreicht werden, ist die Zahl der Fahrten zu erhöhen. Die Fahrten sollen den Bewerber in die methodische und pädagogische Praxis eines Fluglehrers einführen.
  • Nach Möglichkeit soll jede Ausbildungsfahrt mit einem Flugschüler durchgeführt werden. Nur wenn kein Flugschüler zur Verfügung steht, kann der anerkannte ausbildende Fluglehrer den Schüler darstellen. Der anerkannte ausbildende Fluglehrer befindet sich bei allen Ausbildungsfahrten mit an Bord und ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer.
  • Die Fahrten sind so zu planen, dass eine Ausbildung in geraffter Form simuliert wird. Der Bewerber lernt, den Flugschüler von Beginn an selbstständig aufrüsten, fahren und landen zu lassen. Eingreifen soll er nur in Fällen akuter Gefahr oder um bei Fehlern dem Flugschüler die richtige Fahrtechnik zu zeigen.

Der Bewerber bildet unter Anleitung des anerkannten ausbildenden Fluglehrers nach den Vorgaben der Anlage 7B zur 2. DV LuftPersV aus. Zusätzlich werden dem Bewerber folgende Vorgehensweisen vermittelt:

Fahr- und Startvorbereitung

  • Vor einer Ausbildungsfahrt geeignete Wetterlage entsprechend des Ausbildungsstandes des Flugschülers prüfen
  • Sicherstellen, dass der Flugschüler die wesentlichen Teile des Flughandbuches des in der Ausbildung eingesetzten Freiballons kennt
  • Durchführung einer umfassenden Fahrtvorbereitung mit dem Flugschüler in navigatorischer, meteorologischer und luftrechtlicher Hinsicht
  • Besprechung der geplanten Übungen und Lernziele
  • Einbindung des Flugschülers in die Entscheidungsprozesse
  • Entscheidung über die Mitnahme von Passagieren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
  • Fahr- und Startvorbereitungen durch den Flugschüler unter Anleitung und Aufsicht des Bewerbers und des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
  • Ausbildung der Mannschaft für Aufrüstung, Verfolgung und Bergung des Ballons

Start, Fahrt und Landung

  • Der Bewerber lässt die die Übungen unter Beobachtung durch den Flugschüler durchführen und stellt sicher, dass die Anforderungen im Rahmen des Ausbildungsstandes und der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit liegen und weder Unter- noch Überforderung auftritt. Bei einsetzender Unterforderung werden dem Flugschüler zusätzliche Aufgaben übertragen, bis er alle Aufgaben der Ballonführung selbstständig bewältigt
  • Der Bewerber weist den Flugschüler während der Fahrt auf Fehler hin und zeigt Möglichkeiten zu deren Vermeidung auf
  • Veranlassung der Benachrichtigung der Grundstückseigentümer im Falle von Flurschäden bei End- oder Zwischenlandungen

Verpacken und Wartung

  • Inspektion des Gerätes zum Kennenlernen der Teile und Schwachstellen
  • Bei Heißluftballonen: Gemeinsames Betanken der Gasflaschen unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften

Nachbesprechung

  • Gemeinsames Ausfüllen der Bord-, Fahrtenbücher und Ausbildungsnachweise
  • Eingehende Besprechung der Fahrt zur Feststellung des Ausbildungsfortschritts
    • zwischen Bewerber und Flugschüler unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
    • zwischen Bewerber und anerkanntem ausbildenden Fluglehrer
    • Besprechung mit den Mannschaftsmitgliedern zur Behebung möglicher riskanter Verhaltensweisen unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers

Anlage 16E

Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)

1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00

3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

4. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Anlage 16F

Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)

1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des amtlich anerkannten Ausbildungslehrgangs nach Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Bestehen der theoretischen Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse I und der Freiballonart abzulegen, auf der er während des Fluglehrerausbildungslehrgangs tätig war. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

2. An der Prüfungsfahrt hat mindestens ein Prüfer teilzunehmen. Vorzugsweise ist ein Flugschüler mitzunehmen, mit dem der Bewerber eine Ausbildungsfahrt durchzuführen hat. Steht kein Flugschüler zur Verfügung, hat der Prüfer den Flugschüler zu simulieren.

3. Im Rahmen der Prüfungsfahrt ist die Vorgehensweise des Bewerbers gemäß Anlage 16D 2.DV LuftPersV sowie das Verhalten des Bewerbers auf simulierte bzw. tatsächliche Fehler eines Flugschülers zu prüfen. Die Prüfung besteht aus einer Fahrt von ca. 1 Stunde Dauer.

4. Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Bewerber hat die Fähigkeiten entsprechend Formblatt Prüfungsnachweis nachzuweisen. Die Durchführung und das Ergebnis der Fahrprüfung sind vom Prüfer auf dem Formblatt zu bescheinigen.

5. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

6. Der Bewerber kann jeden Prüfungspunkt einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die ballonfahrerischen oder methodisch-didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

7. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

8. Beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung wird vor deren Erteilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt.

10. Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt auszubilden.

11. Der von der zuständigen Stelle zur Aufsicht berechtigte Fluglehrer hat sich im Anschluss von Ausbildungsabschnitten durch eine Fahrt mit dem oder den Flugschüler(n) davon zu überzeugen, dass das Ziel der jeweiligen Ausbildungsabschnitte erreicht wurde, bevor er die gesamte erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bescheinigt.

Weiter zu Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 17