Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) und Allgemeine Reisebedingungen (ARB): Unterschied zwischen den Versionen

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Sie unterscheiden sich durch ihre besondere Namensgebung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als dass die Bezeichnung nur bei Reiseverträgen zutreffend ist. Auf sie ist zudem neben den Vorschriften der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff BGB auch § 6 BGB-InfoV anwendbar.
Sie unterscheiden sich durch ihre besondere Namensgebung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als dass die Bezeichnung nur bei Reiseverträgen zutreffend ist. Auf sie ist zudem neben den Vorschriften der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff BGB auch § 6 BGB-InfoV anwendbar.
Der Deutsche ReiseVerband e. V. (DRV) gab eine unverbindliche Empfehlung für „Allgemeine Reisebedingungen“.
Der Deutsche ReiseVerband e. V. (DRV) gab eine unverbindliche Empfehlung für „Allgemeine Reisebedingungen“.
Dabei steht es den Vertragspartnern frei, die ARB so zu gestalten, dass sie zu den verschiedenen Reisearten (Schiffsreise, Flugreise oder auch Sprachreise und Wellnessreise) passen und mit den organisatorischen Gegebenheiten harmonieren. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die ARB dem durch die §§ 307 ff. BGB und § 6 BGB-InfoV vorgegebenen rechtlichem Rahmen entsprechen.  
Dabei steht es den Vertragspartnern frei, die ARB so zu gestalten, dass sie zu den verschiedenen Reisearten (Schiffsreise, Flugreise oder auch Sprachreise und Wellnessreise) passen und mit den organisatorischen Gegebenheiten harmonieren. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die ARB dem durch die §§ 307 ff. BGB und § 6 BGB-InfoV vorgegebenen rechtlichem Rahmen entsprechen.
Wenn in den AGB eines Flugunternehmens Klauseln enthalten sind, die auf den Vorbehalt von Flugänderungen hinweisen, sind für die Wirksamkeit dieser Klauseln das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Die Klausel selbst muss diese Gründe insoweit selbst benennen. In jedem Fall muss für den Vertragspartner gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung vorliegen.
Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht.


Eine Klausel besitzt einen Änderungsvorbehalt, wenn sie darauf gerichtet ist, der Fluggesellschaft das Recht einzuräumen, die vereinbarten Abflugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern.
Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte in AGB bedürfen zunächst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt, zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel.
Doch dafür muss ein schwerwiegender Grund für die Änderung vorliegen, und die Klausel diese Gründe nennen.


Das ist deswegen erforderlich, weil vertragliche Vereinbarungen nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden können. Dazu müssen Änderungsgrund, Anlass, und die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts in der Klausel benannt werden. 
Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa durch die Formulierung „aus zwingendem betrieblichen Anlass“.
Eine Klausel, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ferner dann verwendbar, wenn der Vertragspartner entnehmen kann, wann genau die Änderung oder die Abweichung zumutbar sein soll, und die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist.


== Üblicher Inhalt der AGB ==
== Üblicher Inhalt der AGB ==

Version vom 1. November 2018, 16:21 Uhr

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden in 350 Abs. 1 BGB legal definiert als „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ Ausschlaggebend für die Einordnung von Vertragsbestandteilen als allgemeine Geschäftsbedingungen ist dabei nicht die Form der Regelung (Bestandteil des Vertrages oder separater Vertragsteil, Umfang der Regelung oder Schriftart), sondern ihre zahlreiche Verwendung für mehrere Verträge bei gleichbleibendem Regelungsgehalt.


Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden primär bei der Abwicklung von Massengeschäften wie Flubeförderungsverträgen (auch Nur-Flug-Verträge) Anwendung. Sie ergänzen die allgemeinen, abstrakten gesetzlichen Normen durch individuelle, vertragstypbezogene Regelungen. Die rechtliche Sphäre um die AGB wird geregelt in den 305-310 BGB. Dass die Reise- und Flugverträge die Erbringung einer grenzüberschreitenden Leistung zum Inhalt haben, steht der Anwendbarkeit von nationalen Normen (BGB) auf die AGB nicht entgegen. Bei den AGB geht es nicht direkt um die zu erbringende Leistung und deren internationalen Bezug, sondern um den Vertrag über die zu erbringende Leistung. Wenn das klauselverwendende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, dann handelt es sich um ein Inlandsgeschäft. Dabei ist der Vertrag an sich und dessen Zustandekommen Gegenstand des nationalen Rechts.

Hat der geschlossene Vertrag eine Beförderung (Flugbeförderung, aber auch Beförderungen mit dem Schiff, der Bahn und anderen Verkehrsmitteln), so spricht man im Speziellen von Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB).

Von Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) spricht man bei vorformulierten, auf eine Vielzahl von Reiseverträgen über eine Pauschalreise nach 651 a-m BGB anwendbaren, Vertragsbedingungen. Sie gelten demnach für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter. Sie unterscheiden sich durch ihre besondere Namensgebung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als dass die Bezeichnung nur bei Reiseverträgen zutreffend ist. Auf sie ist zudem neben den Vorschriften der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff BGB auch § 6 BGB-InfoV anwendbar. Der Deutsche ReiseVerband e. V. (DRV) gab eine unverbindliche Empfehlung für „Allgemeine Reisebedingungen“. Dabei steht es den Vertragspartnern frei, die ARB so zu gestalten, dass sie zu den verschiedenen Reisearten (Schiffsreise, Flugreise oder auch Sprachreise und Wellnessreise) passen und mit den organisatorischen Gegebenheiten harmonieren. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die ARB dem durch die §§ 307 ff. BGB und § 6 BGB-InfoV vorgegebenen rechtlichem Rahmen entsprechen. Wenn in den AGB eines Flugunternehmens Klauseln enthalten sind, die auf den Vorbehalt von Flugänderungen hinweisen, sind für die Wirksamkeit dieser Klauseln das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Die Klausel selbst muss diese Gründe insoweit selbst benennen. In jedem Fall muss für den Vertragspartner gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung vorliegen. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht.

Eine Klausel besitzt einen Änderungsvorbehalt, wenn sie darauf gerichtet ist, der Fluggesellschaft das Recht einzuräumen, die vereinbarten Abflugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte in AGB bedürfen zunächst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt, zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel. Doch dafür muss ein schwerwiegender Grund für die Änderung vorliegen, und die Klausel diese Gründe nennen.

Das ist deswegen erforderlich, weil vertragliche Vereinbarungen nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden können. Dazu müssen Änderungsgrund, Anlass, und die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts in der Klausel benannt werden. Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa durch die Formulierung „aus zwingendem betrieblichen Anlass“.

Eine Klausel, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ferner dann verwendbar, wenn der Vertragspartner entnehmen kann, wann genau die Änderung oder die Abweichung zumutbar sein soll, und die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist.

Üblicher Inhalt der AGB

Vorab ist zu beachten, dass mit den verschiedenen Vertragsgegenständen auch die AGB variieren. So fokussieren sich die AGB bei einem Flugbeförderungsvertrag beispielsweise auf zu regelnden Modalitäten hinsichtlich des Fluges selbst, während bei den ARB bei einem Pauschalreisevertrag beispielsweise auch die rechtliche Sphäre um andere touristische Dienstleistungen wie die Reiseleitung bedingt geregelt sein könnte.


Üblicherweise lassen sich die Vertragsbedingungen in folgende Themengebiete einordnen:


1.) Vertragsschluss und mit diesem eintretende Pflichten Geregelt werden Art und Weise, wie der Vertrag zustande kommen kann. Meist wird festgehalten, dass eine rechtlich verbindliche Buchung auch mündlich am Telefon oder auf dem elektronischen Weg (mail, Internetbuchung) erfolgen kann.


2.) der Bezahlungsvorgang Bei teuren Pauschalreisen lassen sich oftmals Anzahlungsregelungen finden. Zudem können bestimmte Zahlungsmittel (Scheck, etc.) und Zahlungsarten (Vorkasse, Rechnung) mit dem Einbezug von AGB ausgeschlossen oder vorausgesetzt werden.

Zur Zahlung des gesamten Flugpreises bei der Buchung: Frankfurt am Main, Urteil vom 8.1.2014, Az. 2-24 0 151/13 Eine Klausel, welche eine sofortige Zahlung des kompletten Flugpreises bei der Buchung vorschreibt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, und ist infolgedessen unzulässig. Es gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko der Fluggesellschaften, die nach dr Buchung anfallenden Kosten zunächst selbst tragen zu müssen.


Zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Klausel unwirksam wird, siehe nachfolgend unter „Unzulässigkeit und Unwirksamkeit – der rechtliche Rahmen“


3.) Rechte bei Leistungsänderung bzw. Leistungsänderungsvorbehalt Der geschlossene Vertrag stellt ein Fixgeschäft dar, was bedeutet, dass der Vertragspartner die Leistung nach ihrer vereinbarten Beschaffenheit nach zu erbringen hat. Hat der Vertrag jedoch die Erbringung von Dienstleistungen zum Inhalt, so sind Leistungsänderungen des Öfteren nicht zu vermeiden und manchmal sogar sinnvoll. Um hier eine Haftung für solche Fälle auszuschließen, in denen die Leistungsänderung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet und auch die Reise bzw. die Gesamtleistung nicht beeinträchtigt, werden regelmäßig Leistungsänderungsvorbehalte in den AGB formuliert.


4.) Regelungen zum Rücktritt, zur Umbuchung und zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen Festgehalten wird nicht nur, unter welchen Bedingungen der Reisende zum Rücktritt zur Umbuchung berechtigt ist (z. B. bei Leistungsmangel, Umbuchungswille tritt noch in Frist bzgl. Der Möglichkeit einer Umbuchung ein, etc.), sondern auch wie ein Rücktritt zu erfolgen hat (fristgerechte Rücktrittserklärung gegenüber dem richtigen Vertragspartner, Änderungswunsch muss schriftlich beantragt werden, etc.). Darüber hinaus werden die Rechtsansprüche des durch den Rücktritt benachteiligten Vertragspartners geregelt (z. B. Anspruch auf Entschädigung für bereits erbrachte Aufwendungen, Verwaltungs- und Systemgebühren, etc.). In Hinblick auf nicht in Anspruch genommene Leistungen wird oft die Regelung eingebaut, dass der Vertragspartner infolge der Nichtinanspruchnahme die bereits erbrachte Gegenleistung (Preiszahlung) auch nicht zurückfordern kann. Einer Auslegung der Nichtinanspruchnahme als konkludente Kündigungserklärung o. ä. wird dadurch vorgebeugt.


5.) Kündigungsvorbehalte Festgelegt werden Fälle, in denen der Reiseveranstalter die Fluggesellschaft zur fristlosen Kündigung berechtigt ist z. B. bei störendem oder vertragswidrigem Verhalten.


6.) Festsetzung der Kundenpflichten Zu den in den AGB festgehaltenen Kundenpflichten gehören unter anderem die Pflicht zur fristgerechten bei verschiedenen Mängeln und Schäden.


7.) Haftung und Frist Die in den AGB festgehaltenen Bedingungen für eine Haftungsbeschränkung stimmen oftmals mit dem gesetzlichen Regelungen zur Haftungsbeschränkung überein. Dieser Umstand rührt daher, dass eine vertragliche Beschränkung der Haftung durch das Unternehmen gegenüber dem Verbraucher über das gesetzliche Höchstmaß hinaus prinzipiell rechtswidrig ist.

Zu fristbegrenzenden Klauseln Urteil vom 03. Juni 2004, Az. X ZR 28/03: Klauseln, welche die Geltendmachung aller Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach Ablauf einer Monatsfrist ausschließt, sind mit § 307 Abs. 1 BGB und infolgedessen unwirksam. Die verwendete Klausel beinhaltete einen Ausschluss sämtlicher Ansprüche, nicht nur der reisevertraglichen Ansprüche, unter der Voraussetzung, dass eine rechtzeitige Anzeige nicht erfolgte. Gerade auf die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) sollte die mit der Klausel festgesetzte, an der einmonatige, an § 651 g BGB (Ausschlussfrist für Ersatzansprüche bei Mängeln, nicht bei deliktischem Handeln) orientierten, Frist jedoch nicht ausgedehnt werden. So ergibt sich mit der Verwendung der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden, die den Geboten von Treu und Glauben zuwiderläuft und nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Ähnlich bei der Verkürzung der Verjährungsfrist: Urteil vom 26. Februar 2009, Az. Xa ZR 141/07


8.) Anspruchsausschluss und Tatbestand der Verjährung Hier werden die Fristen geregelt, in denen der Betroffene die entstandenen fristen geltend machen muss, und wann die Ansprüche infolge einer Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind.


9.) Festhaltung der Informationspflicht


10.) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften und Folgen bei Nichtbeachtung Diese Regelungen beinhalten meist eine Informationspflicht des Unternehmens hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise bei gleichzeitiger Mitwirkungs- und Erbringungspflicht des Passagiers/ des Reisenden.

Zur Aufklärungspflicht über Pass- / Visumserfordernisse: Münster, Urteil vom 12. Februar 2009, Az. 8 S 131/08 Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Reisenden über solche Umstände zu informieren, die zur Reisevereitelung bzw. zur erheblichen Reisebeeinträchtigung führen könnten (z.B. Pass- / Visumserfordernisse). Diese besondere Aufklärungspflicht gilt nur für die Reisenden aus dem Staat, in welchem die Reise Angeboten wird. Im Übrigen reicht ein Hinweis in den AGB/ ARB. Eine Ausnahme hiervon ist im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn die Buchung direkt beim Reiseveranstalter erfolgte, also kein Reisebüro beratend tätig geworden ist, und der Reiseantritt in naher Zukunft (hier 11 Tage) liegt, sodass es von dem Reisenden auch nicht erwartet werden kann, sich selbst ausreichend kundig zu machen. Der allgemeine Hinweis reicht dann nicht mehr aus und es besteht eine Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters.


11.) Rechtswahl und Gerichtsstand Zuletzt hat das Reisen aus seiner Natur heraus meist eine internationale Komponente. Um für den Fall eines Rechtstreites vorbeugend für Rechtsklarheit zu sorgen finden sich in vielen AGB Regelungen zum anzuwendenden Recht und zur Wahl des Gerichtsstandes. Daneben wird auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der vorliegenden AGB geregelt und es werden die verwendeten Begriffe bestimmt, um eine freie Auslegung der Regelungen zu vermeiden.


12.) spezielle Vorschriften Abhängig vom Vertragsgegenstand und den Angeboten des Vertragspartners werden noch spezielle Regelungen zu unterschiedlichen Themen ausformuliert. Bei einem Flugbeförderungsvertrag lassen sich häufig Klauseln über das Gepäck finden (erlaubtes Freigepäck und entgeltpflichtiges Gepäck; Katalog über Gegenstände, welche nicht im Gepäck transportiert werden dürfen; Rechte des Flugunternehmens, das Gepäck unter bestimmten Voraussetzungen untersuchen zu dürfen; etc.). Zudem finden sich Regelungen zu besonderen Vertragsangeboten wie Rail&Fly oder Blind Booking.


Unzulässigkeit und Unwirksamkeit – der rechtliche Rahmen

Den rechtlichen Rahmen rund um die AGB legen die 305 – 310 BGB fest.


Insbesondere folgende Regelungen sind zu beachten:

1.) Voraussetzungen dafür, dass die AGB auch Vertragsbestandteil werden und in diesem Sinne auch gelten, ist zum einen ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB und die Erklärung des Vertragspartners, dass dieser sich nach Kenntnisnahme mit der Geltung der ABG einverstanden erklärt.


2.) Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil § 305 c BGB Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich praktisch kein Verbraucher die Zeit nimmt, die AGB auch zu lesen. Regelungen, die der Vertragsart nach zu erwarten sind, welche der Verbraucher jedoch überlesen hat, muss er im Zweifel als bestehend akzeptieren. Überraschende Klauseln hingegen werden von Gesetzeswegen her nicht Vertragsbestandteil, entfalten also keine Rechtswirkung.


3.) Zweifel bei der AGB-Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders, also des Unternehmens.


4.) Umgehungsverbot § 306 a BGB Die AGB eröffnen keine Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen (insbesondere zu den AGB selbst) zu umgehen. Speziell bei Fällen der Haftungsbeschränkung und des Haftungsausschlusses sind die gesetzlich festgelegten Maßstäbe und Standards zu beachten, wobei der Fall der von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelungen eher eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstellt und somit einer unwirksamen Klausel entspricht und nicht vom Umgehungsverbot umfasst ist (siehe 5.).


5.) Unwirksame Klauseln Bezüglich des Inhaltes der AGB-Klauseln besteht ein Katalog mit unwirksamen Klauseln (§§ 307 ff. BGB).

a) Generell sind solche Klauseln unwirksam, welche den Vertragspartner entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 BGB Beispiel: Regelungen zur Haftung, die den Vertragspartner des Verwenders der Klausel im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen schlechter stellt.

§ 307 Abs. 1 BGB gebietet auch Transparenz bei der Verwendung von Klauseln.

Zum Verstoß gegen das Transparenzgebot durch Ryanair und infolgedessen Unwirksamkeit der verwendeten Klausel: Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02: Aus der verwendeten Klausel ließ sich für den Vertragpartner nicht entnehmen, was in den jeweiligen Fällen denn genau gelten soll. „Die Bestimmung ist so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar, daß sie nicht hinreichend verständlich ist.“ Damit verstößt sie gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Hinzukommend differenziert das Gesetz bei der weiteren Aufzählung von Verbotsfällen zwischen

b) Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB Beispiel: Änderungsvorbehalte für Flugzeiten in der Reisebestätigung sind nach § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalte müssen zumutbar sein) unwirksam, da sie insbesondere für den mit Kindern Reisenden unzumutbar sind. AG Köln, Urteil vom 23.11.2010, Az. 134 C 140/10

c) Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB Beispiel: Unter Beachtung des § 309 Nr. 1 BGB (Regelungen zur kurzfristigen Preiserhöhung und unzulässig) sind Preiserhöhungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft für den Fall Steuer- oder Gebührenänderung unwirksam LG München, Urteil vom 22.12.2011, Az. 12 O 22100/11


Für die AGB bei einem Reisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher gelten darüber hinaus die Regelungen des § 6 BGB-InfoV. Nach diesen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Reisenden vollständig zu übermitteln, i S. v. aushändigen. Ein simpler Hinweis auf die Geltung der Bedingungen in Verbindung mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme reicht, anders als im gesetzlichen Tatbestand des § 305 Abs. 2 BGB, hier nicht aus. Zudem ist der Reiseveranstalter in jedem Fall verpflichtet, Angaben zu dem Reisepreis und zu den Zahlungsmodalitäten zu machen, wohingegen andere Angaben entfallen können, wenn sie bereits in den AGB enthalten sind.


Durch eine Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner Klauseln wird der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB nicht unwirksam, sondern bleibt bestehen. Anstelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften.


Urteile: Themenbezogene Rechtsprechung

AGB bzgl. Cross-Ticketing rechtswidrig Köln, Urteil vom 19. November 2008, Az. 26 O 125/07

Eine Klausel mit dem Wortlaut “[die] vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung” ist gemäß §307 in Verbindung mit §305 b BGB dadurch unwirksam, dass bei der Leistungsbestimmung auf Flugschein und Streckenführung abgestellt wird und eine Individualabrede dadurch nachgestellt wäre. § 305 b BGB regelt jedoch den Vorrang der anderslautenden Individualabrede. Eine Klausel mit dem Wortlaut „[der] Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen” ist dahingehend rechtswidrig, dass durch die Klausel das verwendende Unternehmen die Leitung verweigern kann, wenngleich der Passagier seine Gegenleistung (Preiszahlung) bereits vollständig erbracht hätte.



AGB bzgl. Cross-Border-Selling rechtswidrig Urteil vom 29. April 2010, Az. Xa ZR 5/09

AGB, welche festlegen, dass Flugtickets für mehrere Teilstrecken durch die ausschließliche Nutzung eines Teiles der Leistung (Teilnutzung) ihre gesamte Gültigkeit verlieren, sind nichtig.


AGB bzgl. Kreditkartengebühr rechtswidrig Urteil vom 20. Mai 2010, Az. Xa ZR 68/09

Eine Klausel, die eine Barzahlung ausschließt ist grundsätzlich rechtmäßig. Eine Klausel, die eine Kreditkartenzahlungsgebühr zum Gegenstand hat ist rechtswidrig, da die Zahlung mit Kreditkarte „zu einer normalen und üblichen Möglichkeit der Erfüllung eines Rechtsgeschäfts“ zählt.