Flughafensperrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im vorliegenden Fall verfügte der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen [[Flug]] von Rhodos nach Wien am 24.09.15 um 12:40 mit der Landezeit um 14:20 Uhr. Tatsächlich konnte der Fluggast jedoch erst 17:07 starten und erreichte sein [[Endziel]] 18:27 Uhr. Grund dafür war eine Flughafensperre in Rhodos. Die Entfernung von Rhodos nach Wien beträgt mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km. Der Fluggast verlangt vom [[Luftfahrtunternehmen]] Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 €. Dazu bringt der Fluggast vor, dass das Luftfahrtunternehmen bereits am Vormittag des 24.09.15 von der Schließung des Flughafen Rhodos Kenntnis hatte und auch von der Verspätung des Vorfluges und des gegenständlichen Fluges wusste. Nach Ansicht des Fluggastes hätte das [[Luftfahrtunternehmen]] die Fluggäste von Rhodos nach Heraklion ersatzbefördern müssen um von dort aus den [[Flug]] nach Wien starten zu können. Weiterhin bringt der Fluggast vor, dass das [[Luftfahrtunternehmen]] ein Subcharterflugzeug hätte organisieren müssen, damit der [[Flug]] unmittelbar nach der Öffnung des Flughafens Rhodos durchgeführt werden könnte. Zumindest hätte das [[Luftfahrtunternehmen]] den Fluggast auf einen anderen [[Flug]] umbuchen müssen. Es standen zwei zur Verfügung, mit denen der Fluggast sein [[Endziel]] Wien bereits kurz vor 15:00 Uhr erreicht hätte.
=Allgemeines=
Das [[Luftfahrtunternehmen]] hingegen bringt vor, dass bereits der Vorflug aufgrund der Flughafensperrung nach Heraklion umgeleitet werden musste. Das [[Flugzeug]] konnte erst wieder nach Rhodos zugestellt werden, als der [[Flughafen]] freigegeben wurde. Dieser wurde auf Grund von einem Loch im Belag der Start-und Landebahn geschlossen und auf ihm durfte nicht mehr gelandet werden.
 
Der [[Flughafen]] war für den gesamten Luftverkehr wegen der Reparatur gesperrt. Fünfzehn weitere Flüge wurden aus diesem Grund annulliert. Das [[Luftfahrtunternehmen]] erlangte erst über die Sperrung des Flughafens Kenntnis als der Vorflug bereits nach Rhodos gestartet war. Die Sperrung des Flughafens sei dem [[Luftfahrtunternehmen]] nicht anzurechnen und es wurde bereits der schnellste Weg gewählt um den Fluggast an sein [[Endziel]] zu befördern.
Bei einer Flughafensperrung kann der betroffene [[Flughafen]] nicht angeflogen werden, eine Landung ist also nicht möglich. Gründe können zum Beispiel technische oder Sicherheitsprobleme sein. Ob eine Flughafensperrung einen [http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde außergewöhnlichen Umstand] begründet lässt sich allgemein nicht feststellen. Abzustellen ist hierbei viel mehr auf die konkreten Ursachen der Sperrung:
Das LG Korneuburg hat jedoch in seinem Urteil 22 R 168/16 k vom 15.12.16 beschlossen, dass das [[Luftfahrtunternehmen]] nicht nur für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes behauptungs-  und beweispflichtig ist, sondern auch für die Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen. Das [[Luftfahrtunternehmen]] hat nicht ausreichend dazu Stellung bezogen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei ein Subcharterflugzeug anzumieten oder den Fluggast auf einen anderen [[Flug]] umzubuchen. Da das [[Luftfahrtunternehmen]] einen solchen Versuch nicht unternommen hat, kann nicht gesagt werden, dass das [[Luftfahrtunternehmen]] alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
 
Der oberste Gerichtshof entschied in seiner Entscheidung SZ 2013/65 zur [[Fluggastrechteverordnung]], dass dem [[Luftfahrtunternehmen]] eine Behauptungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 VO obliegt, nach der das [[Luftfahrtunternehmen]] darlegen muss, warum eine naheliegende Maßnahme nicht ergriffen wurde. Hier im vorliegenden Fall, warum keine Umbuchung auf einen [[Flug]] getätigt wurde, der stattfinden konnte. Weiterhin muss festgehalten werden, dass der EuGH die Verspätung eines Fluges als Ankunftsverspätung ansieht. Unter [[Endziel]] hingegen versteht der EuGH den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges. Damit der Verbraucher ausreichend geschützt werden kann, ist es gerechtfertigt, dass dem Wirtschaftsteilnehmer negative wirtschaftliche Folgen selbst eines nur beträchtlichen Ausmaßes entstehen.
=Sperrung bei Notfallübung=
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss das [[Luftfahrtunternehmen]] alle zumutbaren Maßnahmen bis zum Erreichen des Ankunftsortes in Betracht ziehen, wenn es auf den im Flugschein genannten Ankunftsort ankommt. Dazu zählen auch das Unternehmen wirtschaftlich belastende Umbuchungen auf ein konzernfremdes Unternehmen.
 
Weiterhin muss beachtet werden, dass die Beweislast nur geringe Anforderungen an das [[Luftfahrtunternehmen]] stellt. Ein einziger Anruf des Luftfahrtunternehmens beim Konkurrenzunternehmen wäre bereits ausreichend gewesen. Das [[Luftfahrtunternehmen]] hätte lediglich in Erfahrung bringen müssen, ob eine Umbuchung möglich gewesen sei und von der Auslastung her in Betracht gekommen wäre
Ist ein [[Flughafen]] wegen einer Notfallübung komplett gesperrt, begründet dies regelmäßig einen [http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde außergewöhnlichen Umstand] ([http://reise-recht-wiki.de/flughafensperrung-als-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-3-c-4758-14-34-ag-ruesselsheim.html AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.02.2015, Az: 3 C 4758/14 (34)]). Eine solche Übung stellt zunächst einen externen Faktor dar, auf den die [[Fluggesellschaft]] keinen Einfluss hat. Im konkreten Fall hatte die [[Fluggesellschaft]] außerdem alle verfügbaren Maßnahmen ergriffen um die [[Verspätung]] zu verhindern: Sowohl eine  Bitte um eine Ausnahmegenehmigung als auch ein Gesuch die Übung zu verlegen blieben ohne Erfolg.  
Im vorliegenden Fall hat das [[Luftfahrtunternehmen]] nicht einen einzigen Anruf bei einem Konkurrenzunternehmen getätigt, um klarzustellen ob eine Umbuchung überhaupt möglich gewesen wäre.
 
Weiterhin muss hier beachtet werden, dass bereits der Vorflug von Wien nach Rhodos eine [[Verspätung]] von 51 Minuten aufwies obwohl es noch nicht zu der Flughafensperrung gekommen war. Ursache für die [[Verspätung]] war ein technischer Defekt. Hätte ein solcher technischer Defekt nicht vorgelegen, so hätte der Vorflug Rhodos noch vor der Flughafensperrung erreicht und der Folgeflug hätte ohne [[Verspätung]] durchgeführt werden können. Zu beachten ist, dass ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und das [[Luftfahrtunternehmen]] für die [[Verspätung]] einzustehen hat. Der Fluggast hat somit einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 €.
=Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft für Sperrung=
 
Keinen [http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde außergewöhnlichen Umstand] begründen hingegen Situationen, in denen die beklagte [[Fluggesellschaft]] selbst für die Sperrung des Flughafens verantwortlich ist.  
 
Mit [http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8032616 Urteil vom 14.03.2017 (Az: 29 C 2646/16 (97))] beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem Fall, in dem der Zielflughafen wegen einer missglückten Landung gesperrt worden war und es in dieser Folge zu einer [[Verspätung]] kam. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht, da es sich bei der verunfallten Maschine um ein [[Flugzeug]] der beklagten [[Fluggesellschaft]] handelte. Da diese keine Entschuldigungsgründe für die missglückte Landung vorgebracht hatte, lag nach Auffassung des Amtsgerichts kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Aktuelle Version vom 1. Dezember 2018, 01:31 Uhr

Allgemeines

Bei einer Flughafensperrung kann der betroffene Flughafen nicht angeflogen werden, eine Landung ist also nicht möglich. Gründe können zum Beispiel technische oder Sicherheitsprobleme sein. Ob eine Flughafensperrung einen außergewöhnlichen Umstand begründet lässt sich allgemein nicht feststellen. Abzustellen ist hierbei viel mehr auf die konkreten Ursachen der Sperrung:

Sperrung bei Notfallübung

Ist ein Flughafen wegen einer Notfallübung komplett gesperrt, begründet dies regelmäßig einen außergewöhnlichen Umstand (AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.02.2015, Az: 3 C 4758/14 (34)). Eine solche Übung stellt zunächst einen externen Faktor dar, auf den die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Im konkreten Fall hatte die Fluggesellschaft außerdem alle verfügbaren Maßnahmen ergriffen um die Verspätung zu verhindern: Sowohl eine Bitte um eine Ausnahmegenehmigung als auch ein Gesuch die Übung zu verlegen blieben ohne Erfolg.

Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft für Sperrung

Keinen außergewöhnlichen Umstand begründen hingegen Situationen, in denen die beklagte Fluggesellschaft selbst für die Sperrung des Flughafens verantwortlich ist.

Mit Urteil vom 14.03.2017 (Az: 29 C 2646/16 (97)) beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem Fall, in dem der Zielflughafen wegen einer missglückten Landung gesperrt worden war und es in dieser Folge zu einer Verspätung kam. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht, da es sich bei der verunfallten Maschine um ein Flugzeug der beklagten Fluggesellschaft handelte. Da diese keine Entschuldigungsgründe für die missglückte Landung vorgebracht hatte, lag nach Auffassung des Amtsgerichts kein außergewöhnlicher Umstand vor.