Flughafensperrung

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Im vorliegenden Fall verfügte der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Rhodos nach Wien am 24.09.15 um 12:40 mit der Landezeit um 14:20 Uhr. Tatsächlich konnte der Fluggast jedoch erst 17:07 starten und erreichte sein Endziel 18:27 Uhr. Grund dafür war eine Flughafensperre in Rhodos. Die Entfernung von Rhodos nach Wien beträgt mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km. Der Fluggast verlangt vom Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 €. Dazu bringt der Fluggast vor, dass das Luftfahrtunternehmen bereits am Vormittag des 24.09.15 von der Schließung des Flughafen Rhodos Kenntnis hatte und auch von der Verspätung des Vorfluges und des gegenständlichen Fluges wusste. Nach Ansicht des Fluggastes hätte das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste von Rhodos nach Heraklion ersatzbefördern müssen um von dort aus den Flug nach Wien starten zu können. Weiterhin bringt der Fluggast vor, dass das Luftfahrtunternehmen ein Subcharterflugzeug hätte organisieren müssen, damit der Flug unmittelbar nach der Öffnung des Flughafens Rhodos durchgeführt werden könnte. Zumindest hätte das Luftfahrtunternehmen den Fluggast auf einen anderen Flug umbuchen müssen. Es standen zwei zur Verfügung, mit denen der Fluggast sein Endziel Wien bereits kurz vor 15:00 Uhr erreicht hätte. Das Luftfahrtunternehmen hingegen bringt vor, dass bereits der Vorflug aufgrund der Flughafensperrung nach Heraklion umgeleitet werden musste. Das Flugzeug konnte erst wieder nach Rhodos zugestellt werden, als der Flughafen freigegeben wurde. Dieser wurde auf Grund von einem Loch im Belag der Start-und Landebahn geschlossen und auf ihm durfte nicht mehr gelandet werden. Der Flughafen war für den gesamten Luftverkehr wegen der Reparatur gesperrt. Fünfzehn weitere Flüge wurden aus diesem Grund annulliert. Das Luftfahrtunternehmen erlangte erst über die Sperrung des Flughafens Kenntnis als der Vorflug bereits nach Rhodos gestartet war. Die Sperrung des Flughafens sei dem Luftfahrtunternehmen nicht anzurechnen und es wurde bereits der schnellste Weg gewählt um den Fluggast an sein Endziel zu befördern. Das LG Korneuburg hat jedoch in seinem Urteil 22 R 168/16 k vom 15.12.16 beschlossen, dass das Luftfahrtunternehmen nicht nur für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes behauptungs- und beweispflichtig ist, sondern auch für die Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen. Das Luftfahrtunternehmen hat nicht ausreichend dazu Stellung bezogen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei ein Subcharterflugzeug anzumieten oder den Fluggast auf einen anderen Flug umzubuchen. Da das Luftfahrtunternehmen einen solchen Versuch nicht unternommen hat, kann nicht gesagt werden, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der oberste Gerichtshof entschied in seiner Entscheidung SZ 2013/65 zur Fluggastrechteverordnung, dass dem Luftfahrtunternehmen eine Behauptungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 VO obliegt, nach der das Luftfahrtunternehmen darlegen muss, warum eine naheliegende Maßnahme nicht ergriffen wurde. Hier im vorliegenden Fall, warum keine Umbuchung auf einen Flug getätigt wurde, der stattfinden konnte. Weiterhin muss festgehalten werden, dass der EuGH die Verspätung eines Fluges als Ankunftsverspätung ansieht. Unter Endziel hingegen versteht der EuGH den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges. Damit der Verbraucher ausreichend geschützt werden kann, ist es gerechtfertigt, dass dem Wirtschaftsteilnehmer negative wirtschaftliche Folgen selbst eines nur beträchtlichen Ausmaßes entstehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen bis zum Erreichen des Ankunftsortes in Betracht ziehen, wenn es auf den im Flugschein genannten Ankunftsort ankommt. Dazu zählen auch das Unternehmen wirtschaftlich belastende Umbuchungen auf ein konzernfremdes Unternehmen. Weiterhin muss beachtet werden, dass die Beweislast nur geringe Anforderungen an das Luftfahrtunternehmen stellt. Ein einziger Anruf des Luftfahrtunternehmens beim Konkurrenzunternehmen wäre bereits ausreichend gewesen. Das Luftfahrtunternehmen hätte lediglich in Erfahrung bringen müssen, ob eine Umbuchung möglich gewesen sei und von der Auslastung her in Betracht gekommen wäre Im vorliegenden Fall hat das Luftfahrtunternehmen nicht einen einzigen Anruf bei einem Konkurrenzunternehmen getätigt, um klarzustellen ob eine Umbuchung überhaupt möglich gewesen wäre. Weiterhin muss hier beachtet werden, dass bereits der Vorflug von Wien nach Rhodos eine Verspätung von 51 Minuten aufwies obwohl es noch nicht zu der Flughafensperrung gekommen war. Ursache für die Verspätung war ein technischer Defekt. Hätte ein solcher technischer Defekt nicht vorgelegen, so hätte der Vorflug Rhodos noch vor der Flughafensperrung erreicht und der Folgeflug hätte ohne Verspätung durchgeführt werden können. Zu beachten ist, dass ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und das Luftfahrtunternehmen für die Verspätung einzustehen hat. Der Fluggast hat somit einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 €.