Flugschein: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Flugschein wird in [[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]] definiert als: „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem [[Luftfahrtunternehmen]] oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“. Es handelt sich als bei einem Flugschein um ein Dokument, aus dem der Beförderungsanspruch des Fluggastes hervorgeht. Der Flugschein kann sich sowohl auf nur einen [[Flug]], als auch auf mehrere Flüge beziehen (vgl. [http://reise-recht-wiki.de/berechnung-des-ausgleichsanspruchs-bei-herabstufung-von-der-first-class-auf-die-business-class-urteil-az-c-255-15-eugh.html EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15]). Der Flugschein gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn die Frage nach dem Zielort der Reise geklärt werden soll ([[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]]). Das ist dann wiederum für die Bedeutung der Rundflug- und Mehrstreckenproblematik relevant.
== Was ist ein Flugschein? ==
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Der Flugschein wird in der '''Verordnung''' definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.
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Die '''Rechtsprechung''' definiert ihn als jedes Dokument, aus dem der Wille, sich zu einer Luftbeförderung rechtsverbindlich zu verpflichten unzweideutig hervorgeht. (Vgl. BGH NJW 1969, 2008, 2013)
 
Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier i.S.d. [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point808 § 808 BGB ]. Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner  auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen [[Flug]] um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.
 
Daraus folgt, dass der Preis, auch wenn er nicht vom Flugunternehmen gestellt wird, von diesem genehmigt werden muss, und somit nicht ohne dessen Wissen festgelegt werden kann. Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins kann nämlich nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Leistungen erforderlich angesehen werden.
 
Der Begriff des Fluges dagegen wird in der VO nicht definiert. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH versteht man unter einem [[Flug]]
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Einen Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser weise eine Einheit der Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen auf einer bestimmten Route durchgeführt wird.  
</div>
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Der Flugschein ist danach ein Dokument, dass den Beförderungsanspruch für den Fluggast begründet, wobei sich dieser auch auf mehrere Flüge beziehen kann.
 
== Fehlender Flugschein ==
 
Kann der [[Fluggast]] keinen gültigen Flugschein vorzeigen, so ist der [[Luftfrachtführer]] zur Verweigerung der Beförderung berechtigt. Allerdings hat der Fluggast im Gegenzug auch einen Anspruch auf die Aushändigung eines Flugscheins.
 
== Urteile ==
 
BGH NJW 1969, 2008, 2013
AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2019, 03:50 Uhr

Der Flugschein wird in Artikel 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 definiert als: „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“. Es handelt sich als bei einem Flugschein um ein Dokument, aus dem der Beförderungsanspruch des Fluggastes hervorgeht. Der Flugschein kann sich sowohl auf nur einen Flug, als auch auf mehrere Flüge beziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15). Der Flugschein gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn die Frage nach dem Zielort der Reise geklärt werden soll (Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004). Das ist dann wiederum für die Bedeutung der Rundflug- und Mehrstreckenproblematik relevant.