Flugschein: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ Der Flugschein wird in der Verordnung definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige pap…“)
 
 
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Der Flugschein wird in [[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]] definiert als: „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem [[Luftfahrtunternehmen]] oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“. Es handelt sich als bei einem Flugschein um ein Dokument, aus dem der Beförderungsanspruch des Fluggastes hervorgeht. Der Flugschein kann sich sowohl auf nur einen [[Flug]], als auch auf mehrere Flüge beziehen (vgl. [http://reise-recht-wiki.de/berechnung-des-ausgleichsanspruchs-bei-herabstufung-von-der-first-class-auf-die-business-class-urteil-az-c-255-15-eugh.html EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15]). Der Flugschein gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn die Frage nach dem Zielort der Reise geklärt werden soll ([[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]]). Das ist dann wiederum für die Bedeutung der Rundflug- und Mehrstreckenproblematik relevant.
Der Flugschein wird in der Verordnung definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.
 
Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier isd. §808 BGB. Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner  auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen Flug um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2019, 03:50 Uhr

Der Flugschein wird in Artikel 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 definiert als: „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“. Es handelt sich als bei einem Flugschein um ein Dokument, aus dem der Beförderungsanspruch des Fluggastes hervorgeht. Der Flugschein kann sich sowohl auf nur einen Flug, als auch auf mehrere Flüge beziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2016, Az.: C-255/15). Der Flugschein gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn die Frage nach dem Zielort der Reise geklärt werden soll (Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004). Das ist dann wiederum für die Bedeutung der Rundflug- und Mehrstreckenproblematik relevant.