Flugschein: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Flugschein wird in der '''Verordnung''' definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.
Der Flugschein wird in der '''Verordnung''' definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.


Die Rechtsprechung definiert ihn als jedes Dokument, aus dem der Wille, sich zu einer Luftbeförderung rechtsverbindlich zu verpflichten unzweideutig hervorgeht.
Die '''Rechtsprechung''' definiert ihn als jedes Dokument, aus dem der Wille, sich zu einer Luftbeförderung rechtsverbindlich zu verpflichten unzweideutig hervorgeht. (Vgl. BGH NJW 1969, 2008, 2013)


Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier i.S.d. [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point808 § 808 BGB ]. Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner  auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen [[Flug]] um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.
Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier i.S.d. [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point808 § 808 BGB ]. Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner  auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen [[Flug]] um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.
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== Urteile ==
== Urteile ==


BGH NJW 1969, 2008, 2013
AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99
AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99

Version vom 25. Februar 2018, 19:13 Uhr

Was ist ein Flugschein?

Der Flugschein wird in der Verordnung definiert als ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch aufgestellte Berechtigung, das bzw die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.

Die Rechtsprechung definiert ihn als jedes Dokument, aus dem der Wille, sich zu einer Luftbeförderung rechtsverbindlich zu verpflichten unzweideutig hervorgeht. (Vgl. BGH NJW 1969, 2008, 2013)

Der Flugschein ist ein Beweis-bzw. Legitimationspapier i.S.d. § 808 BGB . Er beinhaltet den Anspruch des Fluggastes gegen seinen jeweiligen Vertragspartner auf die Beförderungsleistung. Der Flugschein ist jedoch nicht das ausschlaggebende Element des Vertrages, da der Flugschein selbst keiner bestimmten Form bedarf (Vgl. AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99). Weiterhin liefert der Flugschein keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem angetretenen Flug um einen oder mehrere selbstständige Flüge handelt. Auch kann man anhand des Flugscheins nicht ermitteln welche bzw. wie viele Beförderungsverträge diesem zu Grunde liegen. Das E-Ticket ist auch als Flugschein anzusehen.


Fehlender Flugschein

Kann der Fluggast keinen gültigen Flugschein vorzeigen, so ist der Luftfrachtführer zur Verweigerung der Beförderung berechtigt. Allerdings hat der Fluggast im Gegenzug auch einen Anspruch auf die Aushändigung eines Flugscheins.

Urteile

BGH NJW 1969, 2008, 2013 AG Bad Homburg, Az. 2 C 4150/99