Rechtsanwaltskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von [[Ausgleichsanspruch|Ausgleichsansprüchen]] gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004] gegenüber der [[Fluggesellschaft]] ersetzt erhält.
Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von [[Ausgleichsanspruch|Ausgleichsansprüchen]] gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004] gegenüber der [[Fluggesellschaft]] ersetzt erhält.


=Erstmalige Geltendmachung=
==Erstmalige Geltendmachung==


Nach Rechtsprechung des [[BGH]] muss das [[Luftfahrtunternehmen]], gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, '''nicht erstatten''', wenn es die in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004] vorgesehenen Informationen erteilt hat [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74517&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15]. Entscheidend ist also, ob die [[Fluggesellschaft]] im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachgekommen ist.
Nach Rechtsprechung des [[BGH]] muss das [[Luftfahrtunternehmen]], gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, '''nicht erstatten''', wenn es die in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004] vorgesehenen Informationen erteilt hat [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74517&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15]. Entscheidend ist also, ob die [[Fluggesellschaft]] im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachgekommen ist.


==Ausreichende Erfüllung der Informationspflicht==
===Ausreichende Erfüllung der Informationspflicht===


==Mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht==
===Mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht===
Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74517&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15]
Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74517&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15]


=Weitere Geltendmachung=
==Weitere Geltendmachung==




=Siehe auch=
=Siehe auch=

Version vom 13. September 2018, 13:55 Uhr

Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält.

Erstmalige Geltendmachung

Nach Rechtsprechung des BGH muss das Luftfahrtunternehmen, gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 vorgesehenen Informationen erteilt hat BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15. Entscheidend ist also, ob die Fluggesellschaft im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachgekommen ist.

Ausreichende Erfüllung der Informationspflicht

Mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht

Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15

Weitere Geltendmachung

Siehe auch